BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 55/08 vom 4. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 712, 719 a) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren 374ber die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Be-tracht, wenn der Schuldner es vers344umt hat, im Berufungsrechtszug einen Voll-streckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag m366glich und zumutbar gewesen w344re (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598). b) Weil der Vollstreckungsschutz durch das Revisionsgericht nach 247 719 ZPO grund-s344tzlich einen Schutzantrag nach 247 712 ZPO im Berufungsverfahren voraussetzt, darf das Berufungsgericht den Schutzantrag nicht mit der pauschalen Begr374ndung zur374ckweisen, die M366glichkeit einer einstweiligen Anordnung nach den 247247 707, 719 ZPO verdr344nge regelm344337ig den Vollstreckungsschutz nach 247 712 ZPO (Ab-grenzung zu OLG Stuttgart MDR 1998, 858). c) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren 374ber die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Be-tracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (im Anschluss an BGH, Beschl374sse vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05 - WuM 2005, 735, 736 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373). BGH, Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2008 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 3. April 2008 einstweilen einzustellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 17. September 2007 zur R344umung und Herausgabe gepachteter Gewerber344u-me in der E. Stra337e in D. verurteilt worden. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H366he von 35.000 200 abwenden, wenn nicht der Kl344ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H366he leistet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht mit ei-nem f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rten Urteil vom 3. April 2008 zur374ckgewie-sen. Den beantragten Vollstreckungsschutz nach 247 712 ZPO hat das Beru-fungsgericht abgelehnt, weil der Schutzantrag nach 247 712 ZPO regelm344337ig durch die M366glichkeit, eine einstweilige Anordnung nach den 247247 707, 719 ZPO zu beantragen, verdr344ngt werde. Eine Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. 1 - 3 - Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verl344n-gerter Begr374ndungsfrist beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil vorl344ufig einzustellen. Ihr durch die Zwangsvollstreckung drohender Existenzverlust wiege deutlich schwerer als eine Verz366gerung der R344umungsvollstreckung f374r den Kl344ger. Die Nichtzulassungsbeschwerde habe auch hinreichende Erfolgsaussicht, weil das Berufungsgericht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe und wegen dieser Diver-genz die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung geboten sei. 2 II. Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begr374ndet. 3 1. Allerdings scheitert die Erfolgsaussicht nicht schon daran, dass die Beklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO gestellt h344tte (vgl. insoweit Senatsbeschl374sse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). Denn einen solchen Antrag hatte die Beklagte schon im Berufungsverfahren gestellt. 4 Soweit das Berufungsgericht der Beklagten den beantragten Vollstre-ckungsschutz versagt hat, weil die M366glichkeit einer einstweiligen Anordnung nach den 247247 707, 719 ZPO regelm344337ig einen Vollstreckungsschutz nach 247 712 ZPO verdr344nge (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart MDR 1998, 858), teilt der Se-nat diese Rechtsauffassung allerdings nicht. Denn nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs setzt ein Antrag nach 247 719 ZPO im Verfahren der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde umgekehrt voraus, dass im 5 - 4 - Berufungsverfahren ein Schutzantrag nach 247 712 ZPO gestellt war (Senatsbe-schl374sse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). Wird aber ein sol-cher Antrag verlangt, um 374berhaupt Vollstreckungsschutz zu erlangen, kann diese Rechtsschutzm366glichkeit nicht regelm344337ig hinter dem Vollstreckungs-schutz nach 247 719 ZPO zur374cktreten. 2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist hier aber deswegen zur374ckzuweisen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. insoweit BGH, Beschl374sse vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05 - WuM 2005, 735, 736 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373 jeweils a.E.). 6 Die Revision ist weder wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssa-che noch zur Fortbildung des Rechts, noch - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Berufungsgericht ist von der st344ndigen Rechtsprechung des Senats aus-gegangen, wonach die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen in der schriftlichen Urkunde niedergelegt oder jedenfalls im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses hinreichend bestimmbar sein m374ssen (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und vom 25. Juli 2007 7 - 5 - - XII ZR 143/05 - NJW 2007, 3202). Solches hat das Berufungsgericht hier oh-ne Versto337 gegen das Gebot des rechtlichen Geh366rs oder gegen sonstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall zutreffend verneint. Hahne Fuchs V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.09.2007 - 7 O 227/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.04.2008 - I-10 U 137/07 -
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