BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 55/08 Verk374ndet am: 22. Dezember 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gr366ning, Dr. Berger und Dr. Grabinski f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 20. M344rz 2008 verk374nde-te Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen aufge-hoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f374r die Bundes-republik Deutschland erteilten, inzwischen wegen Ablaufs der Schutzdauer er-loschenen europ344ischen Patents 313 345 (Klagepatents), dessen Anspruch 1 in der Verfahrenssprache lautet: 1 - 3 - "A multistage sprocket assembly for a bicycle comprising at least one larger diameter sprocket (1), at least one smaller diameter sprocket (2) and a drive chain (3), and the or each larger diameter sprocket (1) having at its outer periphery a given number of teeth which are spaced at intervals corresponding to the pitch of the chain (3) and the or each smaller diameter sprocket (2) having at its outer periphery teeth which are smaller in number than the teeth of said larger diameter sprocket (1) and are spaced at intervals corre-sponding to the pitch of the chain (3), said sprockets (1) and (2) be-ing assembled so that the centre (O 2 ) between a pair of adjacent teeth of said larger diameter sprocket (1) is positioned on a tangent extending form the centre (O 1 ) between a pair of adjacent teeth of said smaller diameter sprocket, said tangent extending along the path of travel of the driving chain (3) in engagement with said smaller diameter sprocket (2) when said chain (3) shifted therefrom into engagement with said larger diameter sprocket (1), the dis-tance between said centres (O 1 , O 2 ) being at least substantially an integer multiple of the chain pitch, characterised in that said larger diameter sprocket (1) is provided with a chain guide surface (4) on the inside surface of the sprocket (1) facing the smaller diameter sprocket (2) and at a position on said larger diameter sprocket (1) which corresponds to the path of travel between said centres (O 1 , O 2 ) between adjacent teeth of the sprocket where the chain makes contact with the larger diameter sprocket (1), said chain guide sur-face (4) having such a shape and size as to receive an entire link plate of a link of said chain and to cause the link to be biased to-wards the larger diameter sprocket (1) as the chain leaves the smaller diameter sprocket and starts to engage with a tooth of the larger diameter sprocket (1), said tooth being the tooth behind said centre (O 2 ) between adjacent teeth of the larger diameter sprocket in the direction of drive rotation." - 4 - In der Klagepatentschrift ist dieser Anspruch wie folgt in die deutsche Sprache 374bersetzt: 2 "Mehrstufige Kettenradanordnung f374r ein Fahrrad, enthaltend min-destens ein Kettenrad (1) mit einem gr366337eren Durchmesser, min-destens ein Kettenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser und ei-ne Antriebskette (3), wobei das Kettenrad (1) oder jedes der Ketten-r344der (1) mit einem gr366337eren Durchmesser an seinem Au337enum-fang eine gegebene Anzahl an Z344hnen aufweist, die in Abst344nden voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der Kette (3) entsprechen, sowie das Kettenrad (2) oder jedes der Kettenr344der (2) mit einem kleineren Durchmesser an seinem Au337enumfang Z344hne aufweist, deren Anzahl kleiner als die Anzahl der Z344hne des Kettenrads (1) mit einem gr366337eren Durchmesser ist und die in Ab-st344nden voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der Kette (3) entsprechen, und wobei die Kettenr344der (1) und (2) derart angeordnet sind, dass die Mitte (O 2 ) zwischen einem Paar benach-barter Z344hne des Kettenrads (1) mit einem gr366337eren Durchmesser sich auf einer Tangente befindet, die sich von der Mitte (O 1 ) zwi-schen einem Paar benachbarter Z344hne des Kettenrads mit einem kleineren Durchmesser aus entlang des Laufwegs der Antriebskette (3) im Eingriff mit dem Kettenrad (2) mit einem kleineren Durch-messer erstreckt, wenn die Kette (3) von dort in Eingriff mit dem Kettenrad (1) mit einem gr366337eren Durchmesser versetzt wird, wobei die Entfernung zwischen den genannten Mitten (O 1 , O 2 ) mindestens im Wesentlichen ein ganzzahliges Vielfaches des Lochabstandes der Kette ist, dadurch gekennzeichnet, dass das genannte Ketten-rad (1) mit einem gr366337eren Durchmesser an seiner Innenoberfl344che mit einer Kettenf374hrungsoberfl344che (4) versehen ist, die dem Ket-tenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser zugewandt ist, und auf dem Kettenrad (1) mit einem gr366337eren Durchmesser an einer Posi-tion, die im Laufweg zwischen den genannten Mitten (O 1 , O 2 ) zwi-schen benachbarten Z344hnen der Kettenr344der, wo die Kette mit dem - 5 - Kettenrad (1) mit einem gr366337eren Durchmesser in Kontakt kommt, wobei die Kettenf374hrungsoberfl344che (4) eine derartige Gestalt und Gr366337e aufweist, dass sie eine ganze Gliedplatte eines Gliedes der Kette aufnimmt und bewirkt, dass das Glied in Richtung auf das Kettenrad (1) mit einem gr366337eren Durchmesser vorgespannt wird, wenn die Kette das Kettenrad mit einem kleineren Durchmesser verl344sst und beginnt, mit einem Zahn des Kettenrads (1) mit einem gr366337eren Durchmesser in Eingriff zu kommen, wobei dieser Zahn der Zahn hinter der Mitte (O 2 ) zwischen benachbarten Z344hnen des Kettenrads mit einem gr366337eren Durchmesser in der Antriebsdreh-richtung ist." Die unter der Gesch344ftsf374hrung der Beklagten zu 2 bis 4 stehende Be-klagte zu 1 vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter den Bezeichnun-gen "P. " Zahnkr344nze (Kassetten) f374r Fahrr344der, wegen deren Ausgestal-tung auf die Abbildungen im Tatbestand des in derselben Sache ergangenen Senatsurteils vom 13. Februar 2007 - X ZR 73/05 - verwiesen wird (das in ei-nem Parallelrechtsstreit am selben Tag ergangene Sen.Urt. ist in BGHZ 171, 120 - Kettenradanordnung I ver366ffentlicht). Die Kl344gerin sieht das Klagepatent durch diese Erzeugnisse verletzt und nimmt die Beklagten deswegen auf Unter-lassung und Auskunftserteilung in Anspruch und begehrt des Weiteren die Fest-stellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz. 3 Das Landgericht hat, sachverst344ndig beraten, im Wesentlichen antrags-gem344337 erkannt. Das Berufungsgericht hat die Klage nach Einholung eines wei-teren Sachverst344ndigengutachtens abgewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat durch sein vorgenanntes Urteil vom 13. Februar 2007 aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen, das die Klage abermals abgewiesen hat. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagten 4 - 6 - beantragen, begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde : Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Klagepatent betrifft eine mehrstufige Kettenradanordnung f374r ein Fahrrad mit Kettenr344dern (Ritzeln) unterschiedlicher Durchmesser, zwi-schen denen zum Gangwechsel die Antriebskette versetzt wird. 6 Der Klagepatentschrift zufolge war im Stand der Technik bekannt, Ket-tenr344der mit kleinerem und solche mit (n344chst)gr366337erem Durchmesser so an-zuordnen, dass sich die Mitte zwischen einem Paar benachbarter Z344hne des gr366337eren Kettenrads auf einer Tangente befindet, die sich von der Mitte zwi-schen einem Paar benachbarter Z344hne des kleineren Kettenrads erstreckt, und dass die Entfernung zwischen diesen Mittelpunkten ein ganzzahliges Vielfaches des Lochabstands (der Teilung) der Kette betr344gt. Diese Anordnung soll erm366g-lichen, dass beim Schalten vom kleineren auf das gr366337ere Kettenrad durch Schr344gstellen ("biase") der Antriebskette ein in Antriebsdrehrichtung hinter der genannten Mitte angeordneter erster Zahn des gr366337eren Kettenrads leicht in Eingriff mit der Kette gebracht wird. Die Kette passt dabei besonders gut auf den "ersten Zahn", wenn das betreffende Glied der Kette, die abwechselnd aus Paaren innerer und 344u337erer Gliedplatten besteht, ein Kettenglied mit 344u337eren Gliedplatten ist. 7 Die Klagepatentschrift bem344ngelt, dass, selbst wenn ein solches Ketten-glied mit dem "ersten Zahn" korrespondiert, die Endfl344che des Kettenstifts und 8 - 7 - die 344u337ere Oberfl344che der 344u337eren Gliedplatte an der inneren Oberfl344che des gr366337eren Kettenrads st366rend angreifen, so dass die Kette nicht weiter in Rich-tung auf dieses hin transportiert wird und infolgedessen den ersten Zahn nicht zuverl344ssig ergreifen kann. Als 344hnlich problematisch wird der Schaltvorgang f374r den Fall geschildert, dass ein Kettenglied mit inneren Gliedplatten mit dem "ersten Zahn" korrespondiert. Unter Ber374cksichtigung dieser geschilderten Schwierigkeiten soll das technische Problem gel366st werden, die Zuverl344ssigkeit des Schaltvorgangs weiter zu verbessern. Erfindungsgem344337 soll dies durch eine mehrstufige Kettenradanordnung erreicht werden, die nach Ma337gabe der nachfolgenden Merkmalsgliederung 9 a) zumindest ein Kettenrad mit gr366337erem Durchmesser, b) zumindest ein Kettenrad mit kleinerem Durchmesser und c) eine Antriebskette umfasst, wobei d) jedes Kettenrad an seinem Umfang eine gegebene Anzahl von Z344hnen aufweist, deren Abstand voneinander der Tei-lung der Antriebskette entspricht, e) die Anzahl der Z344hne des Kettenrads mit kleinerem Durch-messer geringer als die Anzahl der Z344hne des Kettenrads mit gr366337erem Durchmesser ist, f) die Kettenr344der so angeordnet sind, dass die Mitte (O 2 ) zwi-schen einem Paar benachbarter Z344hne des gr366337eren Ketten-rads sich auf einer Tangente befindet, die sich f 1 ) von der Mitte (O 1 ) zwischen einem Paar benachbarter Z344hne des kleineren Kettenrads ("extending from the centre 205") aus, f 2 ) entlang des Laufwegs der Antriebskette im Eingriff mit dem kleineren Kettenrad erstreckt, wenn die Kette von dort in Eingriff mit dem gr366337eren Kettenrad versetzt wird, - 8 - f 3 ) wobei der Abstand zwischen den Mittelpunkten (O 1 , O 2 ) jedenfalls im Wesentlichen ("at least substantial-ly") ein ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung ist, und wobei g) das gr366337ere Kettenrad mit einer Kettenf374hrungsfl344che verse-hen ist, die g 1 ) an der inneren Oberfl344che dieses Kettenrads dem kleineren Kettenrad zugewandt ist und g 2 ) sich dort befindet, wo die Kette auf dem Laufweg zwi-schen den Mittelpunkten (O 1 , O 2 ) mit dem gr366337eren Kettenrad in Ber374hrung kommt, und wobei h) die Kettenf374hrungsfl344che eine derartige Gestalt und Gr366337e aufweist, dass sie h 1 ) eine ganze Gliedplatte eines Kettengliedes aufnimmt ("to receive an entire link plate of a link 205") und h 2 ) bewirkt, dass das Kettenglied in Richtung auf das gr366-337ere Kettenrad schr344ggestellt wird ("to cause the link to be biased towards the larger diameter sprocket"), wenn die Kette das kleinere Kettenrad verl344sst und der Eingriff mit einem Zahn des gr366337eren Kettenrads beginnt, h 3 ) wobei der betreffende Zahn in Antriebsdrehrichtung hinter der Mitte (O 2 ) liegt. Wegen der Auslegung der Merkmale f, f 1 und f 2 durch den Senat wird auf die Randnummern 21 ff. des Urteils vom 13. Februar 2007 Bezug genommen. Die Verwirklichung dieser Merkmale durch die angegriffenen Ausf374hrungsfor-men ist danach unstreitig geworden. 10 - 9 - II. Das Berufungsgericht hat angenommen, f374r die Auslegung des Merkmalselements "jedenfalls im Wesentlichen" sei ma337geblich, dass die Zu-sammenwirkensfunktion des Merkmals f 3 mit den anderen, der verbesserten Schalttechnik dienenden Merkmalen f374r den Fachmann noch erkennbar gege-ben sei, wobei er reine Fertigungstoleranzen als von diesem Begriff selbstver-st344ndlich umfasst ansehe. Es hat des Weiteren gemeint, der tats344chliche Vor-trag der Kl344gerin sei nicht geeignet, eine wortsinngem344337e Verwirklichung des Merkmals f 3 - dessen Benutzung mit abgewandelten Mitteln die Kl344gerin nicht geltend mache - durch die angegriffenen Ausf374hrungsformen zu belegen. Die von der Kl344gerin vorgetragenen Messwerte offenbarten ausnahmslos Abwei-chungen vom ganzzahligen Vielfachen der Kettenteilung oberhalb der vom Sachverst344ndigen als zul344ssig erachteten Fertigungs- bzw. Messtoleranzen von 0,2 mm. 11 Es sei damit zu pr374fen, ob die von der Kl344gerin gemessenen Abweichun-gen zu Funktionsabweichungen hinsichtlich der Lehre des Klagepatents f374hr-ten. Die von der Kl344gerin angewandte Messmethode habe faktisch zur Folge, dass als Bezugspunkt der Punkte O 1 und O 2 die Rollenmitte anzusetzen sei. Diese Festlegung sei jedoch nicht zwingend. Ausweislich der Beschreibung (334bersetzung S. 11, 3. Abs.) seien die Punkte O 1 und O 2 im Sinne der techni-schen Lehre des Klagepatents zwar nicht bestimmt, wohl aber bestimmbar. Diese Lehre beschr344nke sich insoweit auf die Angabe eines Verh344ltnisses der Punkte O 1 und O 2 zueinander und lege deren Lage nur insoweit fest, als sie im Zusammenspiel mit den anderen Merkmalen ihre Funktion noch aus374ben k366nn-ten. Die im Kettenverlauf angelegte Gerade k366nne, da sie nach der Auslegung durch den Bundesgerichtshof keine Tangenteneigenschaft im mathematischen Sinn aufweisen m374sse, in ihrer Lage variieren, denn der Ber374hrpunkt zu den Kettenr344dern ver344ndere sich zwangsl344ufig, je nachdem, wo die Ber374hrung an der Oberfl344che des Zahns beginne. Dementsprechend seien die Punkte O 1 und 12 - 10 - O 2 in ihrer Lage auf den Mittellinien in bestimmten Grenzen variabel, und, wann ein ganzzahliges Vielfaches bei einer angegriffenen Ausf374hrungsform mit den nach dem Klagepatent erw374nschten technischen Wirkungen vorliege, m374sse im Einzelfall nach der Verh344ltnisangabe im Merkmal f 3 gekl344rt werden. 13 Es sei Sache der Kl344gerin, die zwar nicht bestimmten, aber bestimmba-ren Punkte O 1 und O 2 entsprechend der Verh344ltnisangabe nach der Lehre des Klagepatents bei den angegriffenen Ausf374hrungsformen zu bestimmen. Die von der Kl344gerin ermittelten tats344chlichen Abweichungen bei den angegriffenen Ausf374hrungsformen seien ohne exakte Bestimmung der Lage der Punkte O 1 und O 2 dort nach der Lehre des Klagepatents gemessen worden und deshalb nicht aussagekr344ftig, denn die Messmethode gehe in diesem Fall mit den Rol-lenmitten von zwei Punkten aus, deren technische Unabdingbarkeit nicht fest-liege, und die daher eine andere Bestimmungsmethode als die angewandte erfordere. III. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts bieten keine tragf344hige Grundlage f374r die ausgesprochene Klageabweisung. 14 1. Weiteren Vortrags der Kl344gerin zur Position der Mitten O 1 und O 2, bei den angegriffenen Ausf374hrungsformen bedurfte es entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht. Es h344tte vielmehr zu pr374fen gehabt, ob die Kl344gerin die Positionen der Mitten O 1 und O 2 in einer Weise bestimmt und ihren Mes-sungen zugrunde gelegt hat, die der Auslegung der Merkmale f, f 1 und f 2 durch den Senat entsprach. An diese Auslegung war das Berufungsgericht auch bei Auslegung des Merkmals f 3 gebunden (247 563 Abs. 2 ZPO), weil die Position der Punkte O 1 und O 2 auf der Winkelhalbierenden in Merkmal f 3 nicht neu und an-ders als in den Merkmalen f, f 1 und f 2 bestimmt, sondern damit identisch ist. Der 15 - 11 - eigenst344ndige Sinngehalt des Merkmals f 3 beschr344nkt sich auf die Vorgaben f374r die Bemessung des Abstands O 1 - O 2 . 16 a) Das Klagepatent bestimmt die Position der Punkte O 1 und O 2 anhand zweier Parameter. Es legt sie zum einen in die "Mitte" ("the centre") zwischen zwei Z344hnen des gr366337eren (O 2 ) bzw. des kleineren (O 1 ) Kettenrads (Merkmale f und f 1 ) und ordnet zum anderen an, dass die Mitte (O 2 ) zwischen einem Paar benachbarter Z344hne des gr366337eren Kettenrads sich auf einer Geraden (Tangen-te) befindet, die sich von der Mitte (O 1 ) zwischen einem Paar benachbarter Z344hne des kleineren Kettenrads aus entlang des Laufwegs der Antriebskette im Eingriff mit dem kleineren Kettenrad erstreckt. Der Senat hat das Klagepatent im Urteil vom 13. Februar 2007 insoweit dahin ausgelegt, dass sich die Lage der Punkte O 1 und O 2 aus den Schnittpunkten der Mittellinie zwischen den zwei Zahnpaaren mit einer in 334bereinstimmung mit dem Kettenverlauf angelegten Geraden ergebe (aaO Tz. 23). Bei der Auslegung ist zu ber374cksichtigen, dass die Antriebskette realiter keine ideal reduzierte Linie darstellt, sondern einen dreidimensionalen k366rperli-chen Gegenstand mit bestimmten Abmessungen bildet. Als ein solches k366rper-liches Gebilde kann die Kette die besagte Mittellinie dementsprechend an ver-schiedenen Stellen schneiden, was sich wiederum auf die L344nge der Strecke O 1 - O 2 auswirken kann, je nachdem, wie der Schnittpunkt bestimmt wird. Hinzu kommt, dass die Kette nicht bei jedem Schaltvorgang zwangsl344ufig immer in gleicher Position vom kleinen Zahnrad abl344uft, was wiederum den Verlauf und die L344nge der Strecke O 1 - O 2 beeinflussen kann. Patentanspruch 1 des Klage-patents trifft keine konkreteren Anweisungen zur Lokalisierung der Punkte O 1 - O 2 und legt es damit in die H344nde des Fachmanns, die Position der beiden Punkte zu bestimmen. 17 - 12 - b) Dass der Anspruch in diesem Punkt offen formuliert ist, wird den Fachmann aus technischen Gr374nden nicht 374berraschen. Denn die in der Merk-malsgruppe f zusammengefassten Merkmale geh366ren - bis auf die Relativie-rung des Abstands O 1 - O 2 als ein "jedenfalls im Wesentlichen ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung" - nicht zum kennzeichnenden Teil des Klagepa-tents, sondern stellen dem Fachmann vertrauten Stand der Kettenschaltungs-technik dar. Die Klagepatentschrift spricht davon, dass die Kettenr344der "her-k366mmlicherweise" so angeordnet werden, dass der Abstand O 1 - O 2 ein ganz-zahliges Vielfaches der Kettenteilung betr344gt. 18 c) Bei Festlegung der Bezugspositionen f374r die Punkte O 1 - O 2 , f374r die aus fachm344nnischer Sicht eine gewisse Bandbreite von radialen Positionen der Punkte O 1 - O 2 in Betracht kommt (vorstehend III 1 a), wird der Fachmann ei-nen standardisierten Mittelwert anstreben, der Gew344hr daf374r bietet, dass das mit der Auslegung des Abstands der beiden Punkte verfolgte Ziel m366glichst oft erreicht wird. Dieses besteht darin, dass der erste Zahn hinter dem Punkt O 1 des gr366337eren Kettenrades beim Gangwechsel zum Kettenrad mit dem gr366337eren Durchmesser leicht in Eingriff mit der Antriebskette gebracht wird (Beschr. Sp. 1 Z. 11-30 [334bers. S. 1, 2. Abs.]). Aus fachm344nnischer Sicht wird es naheliegen, die radialen Positionen der Punkte O 1 und O 2 so festzulegen, dass sie auf der Mitte zwischen zwei Z344hnen des gr366337eren und des kleineren Kettenrads (den Winkelhalbierenden) liegen, und zwar in der H366he, die bei mittig auf den Zahn-fu337ausrundungen aufliegender Kette dem Kreismittelpunkt der Kettenrolle ent-spricht. 19 2. Das Klagepatent sieht f374r die Einstellung des Abstands O 1 - O 2 im Un-terschied zum Stand der Technik gewisse Abweichungen vom exakten ganz-zahligen Vielfachen der Kettenteilung vor, deren zul344ssige Gr366337enordnung es durch die Angabe "jedenfalls im Wesentlichen" ("at least substantially") um- 20 - 13 - schreibt. Das Berufungsgericht hat diese Anweisung nach dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde dahin ausgelegt, dass diese Abweichungen die Fertigungsto-leranzen, die es im Anschluss an die Erl344uterungen des Sachverst344ndigen auf 0,2 mm bemessen hat, nicht 374berschreiten. Dagegen wendet die Revision sich ebenfalls zu Recht. 21 a) Das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis, dass die gem344337 Merkmal f 3 m366glichen Abweichungen auf Fertigungstoleranzen begrenzt sein sollen, findet in der Klagepatentschrift keinen R374ckhalt. Es sind vielmehr die Ausf374hrungen in der Beschreibung zu dem Problem, dass der Durchmesser der Zahnfu337ausrundungen gr366337er sein kann, als der Durchmesser der Ketten-rollen (elliptische oder Langlochform; vgl. dazu Sp. 7 Z. 46 ff. [334bers. S. 11, 2. vollst344ndiger Abs.]), die Hinweise auf die Gr366337enordnung der Abweichungen geben, die das Klagepatent aus technischen Gr374nden im Auge hat. Wenn die Kette bei solchen Ausgestaltungen vom kleineren auf das gr366337ere Kettenrad versetzt wird, st366337t die Rolle am kleineren Kettenrad an der r374ckw344rtigen Ober-fl344che eines Zahns vor der Rolle in Antriebsdrehrichtung dieses Kettenrads an. Die Rolle, die sich in Richtung zum gr366337eren Kettenrad hin bewegt, soll an der vorderen Oberfl344che des ersten Zahns (11) in Antriebsdrehrichtung dieses Ket-tenrads ansto337en, um von deren Zahn gefangen zu werden. Damit das trotz des durch die vergr366337erten Zahnfu337ausrundungen verl344ngerten Laufwegs der Kette reibungslos gelingt, werden beide Kettenr344der so ausgerichtet, dass der Abstand L etwas kleiner als ein ganzzahliges Vielfaches des Lochabstands der Kette (Kettenteilung) ist, (vgl. Sp. 7 Z. 46 ff. [334bers. S. 11, 2. vollst344ndiger Abs.]). Ersichtlich geht es dem Klagepatent mit der Relativierung "jedenfalls im Wesentlichen" also darum, die durch die unterschiedlich weiten Ausformungen der Zahnfu337ausrundungen auftretenden Differenzen bei der Positionierung der 22 - 14 - Ritzel durch eine gewisse Abweichung vom exakten Vielfachen der korrespon-dierenden Z344hne zueinander auszugleichen. Au337erdem ist aus fachm344nnischer Sicht zu bedenken, dass die Schaltungstechnik als solche durch einen ver-gleichsweise groben mechanischen Ablauf - die Kette wird beim Schalten vom kleineren Kettenrad durch mechanische Krafteinwirkung schr344g gestellt, bis sie auf dem gr366337eren Ritzel aufliegt - gekennzeichnet ist, der ebenfalls sp374rbare Abweichungen vom exakten ganzzahligen Vielfachen der Kettenteilung als an-gemessen erscheinen lassen kann. b) Das Berufungsgericht wird das Merkmal f 3 unter Ber374cksichtigung die-ser Vorgaben erneut auszulegen haben. Bei W374rdigung des zur Verletzung vorgetragenen Sachverhalts wird das Berufungsgericht zu beachten haben, ob die Positionierung der Punkte O 1 - O 2 , die diesem Vorbringen zugrunde liegt, im Bereich der nach fachm344nnischem Verst344ndnis (oben III 1 c) daf374r in Betracht kommenden Festlegungen liegt, und die - an sich dem Stand der Technik ent-nommene und lediglich um die Relativierung "...jedenfalls im Wesentlichen..." erg344nzte Merkmalsgruppe f verwirklicht ist, um sich gegebenenfalls dann der Pr374fung der Merkmalsgruppe h zuzuwenden. 23 IV. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, wann im Patentverlet-zungsprozess ein Sachverst344ndiger einzuschalten sei, erwogen, ob es, wenn das Patent aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns ausgelegt werde, pro-zessual erforderlich sei, dass zu den Grundlagen des Verst344ndnisses des Durchschnittsfachmanns, etwa zu seiner Ausbildung und seiner Fachkunde am Priorit344tszeitpunkt, von den Parteien vorgetragen werde. Die Instanzentschei-dungen in Verletzungsverfahren enthielten regelm344337ig keine Feststellungen zu den tats344chlichen Grundlagen, die den (fiktiven) Durchschnittsfachmann in die Lage versetzten, das eine oder andere Verst344ndnis vom Patent und seinen An-spr374chen zu entwickeln. Ob das Verst344ndnis des Durchschnittsfachmanns von 24 - 15 - einem nicht-technisch besetzten Gericht ohne technische Unterst374tzung beur-teilt werden k366nne, insbesondere dann, wenn die als Beurteilungsgrundlage f374r das Verst344ndnis des Schutzrechts erforderlichen Grundlagen von den Parteien nicht vorgetragen worden seien, sei eine Frage von grunds344tzlicher Bedeutung. Das Patent werde in solchen F344llen zwar aus Sicht des Durchschnittsfach-manns ausgelegt, warum dieser eine bestimmte Sicht habe, bleibe aber wei-testgehend ungekl344rt. Diese Erw344gungen des Berufungsgerichts geben zu den folgenden Ausf374hrungen 374ber die Grundlagen der Patentauslegung Gelegen-heit. 1. Patentanspr374che haben nach der Rechtsprechung des Senats Rechtsnormcharakter (Sen.Beschl. vom 8. Juli 2008 - X ZB 13/06 Tz. 13, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II; BGHZ 180, 215 Tz. 16 - Stra337enbauma-schine). Deshalb ist es origin344r richterliche Aufgabe, den objektiven Sinngehalt der mit dem jeweiligen Schutzrecht unter Schutz gestellten Lehre eigenst344ndig durch Auslegung der Patentanspr374che - gegebenenfalls unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen - zu ermitteln. Darum hat der Senat es in der Vergangenheit beanstandet, wenn das Berufungsgericht sich die vom Sachverst344ndigen "als Durchschnittsfachmann" vorgenommene Auslegung ei-nes Klagepatents ohne erkennbar eigene Wertung zu eigen gemacht und seine Entscheidung darauf gest374tzt hat, anstatt das Klagepatent selbst auszulegen (BGHZ 164, 261 - Seitenspiegel; vgl. auch BGHZ 171, 120 - Kettenradanordnung I; Sen.Urt. v. 12.2.2008 - X ZR 153/05, GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe) oder wenn es sich nicht in der Lage gesehen hat, die Frage der Patentverletzung zu entscheiden, nachdem der gerichtliche Sachverst344ndi-ge erkl344rt hatte, ein Merkmal des Klagepatents nicht definieren zu k366nnen (BGHZ 180, 215 - Stra337enbaumaschine). 25 - 16 - 2. Soweit das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil davon spricht, das Patent sei "aus der Sicht des (Durchschnitts-)Fachmanns auszulegen", be-steht Anlass zu weiterer Klarstellung. Auch wenn das fachm344nnische Verst344nd-nis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe und des Gesamtzusammen-hangs des Patentanspruchs Grundlage der objektiven Patentauslegung ist (vgl. etwa Sen.Urt. aaO, GRUR 2008, 779 Tz. 31 f. - Mehrgangnabe), hei337t das ge-rade nicht, dass das Gericht lediglich das Sprachrohr des vom Sachverst344ndi-gen dargelegten fachm344nnischen Verst344ndnisses ist. Aufgabe des vom Gericht gegebenenfalls zurate gezogenen Sachverst344ndigen ist es vielmehr, wie der Senat vielfach ausgesprochen hat, lediglich, dem Gericht gegebenenfalls die f374r das Verstehen der unter Schutz gestellten Lehre erforderlichen technischen Zusammenh344nge zu erl344utern und den erforderlichen Einblick in die Kenntnis-se, Fertigkeiten und Erfahrungen der jeweils typischen, im Durchschnitt der be-teiligten Kreise angesiedelten Vertreter der einschl344gigen Fachwelt einschlie337-lich ihrer methodischen Herangehensweise zu vermitteln. Die hierzu gemachten Angaben flie337en in die gerichtliche Auslegung der Patentanspr374che lediglich ein (vgl. BGHZ 171, 120 Tz. 18, - Kettenradanordnung I; Sen.Urt. GRUR 2008, 779 Tz. 31 f. - Mehrgangnabe; vgl. zur strukturell 344hnlich gelagerten Frage, ob ein Sachverst344ndiger auch dazu befragt werden kann, ob Sch344den oder M344ngel eines Geb344udes f374r dessen Eigent374mer bzw. Bewohner erkennbar waren BGH, Beschl. v. 8.10.2009 - V ZB 84/09). Dagegen zielt die Hinzuziehung des Sach-verst344ndigen nicht auf die Beantwortung von Rechtsfragen, was unzul344ssig w344-re (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.2009 - V ZB 84/09 Tz. 10). 26 3. Ob im Hinblick auf die vom Gericht vorzunehmende Auslegung der Patentanspr374che ein Sachverst344ndiger hinzugezogen werden muss, h344ngt zu-n344chst davon ab, ob und gegebenenfalls welchen streitigen Vortrag die Partei-en zu tats344chlichen Umst344nden gehalten haben, die des unmittelbaren Bewei-ses mit zivilprozessual zul344ssigen Beweismitteln zug344nglich sind und als solche 27 - 17 - f374r sich oder zusammen mit anderen derartigen Umst344nden Anhaltspunkte bei-spielsweise daf374r zu geben verm366gen, welche technischen Zusammenh344nge bedeutsam sein k366nnten, wer als Durchschnittsfachmann in Betracht zu ziehen sein k366nnte, welche Ausbildung seine Sicht bestimmen k366nnte etc. Dies ist dem Beibringungsgrundsatz geschuldet, der im Patentverletzungsprozess beachtet werden muss, weil er als Zivilprozess gef374hrt wird. Fehlt Vortrag der Parteien hierzu, obwohl Angaben zu solchen unmittelbaren Tatumst344nden erwartet wer-den k366nnen, oder erscheint der gehaltene Vortrag insoweit unvollst344ndig, hat das Gericht au337erdem 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu beachten. Es hat dann dar-auf hinzuwirken, dass die Parteien sich ausreichend erkl344ren. So werden re-gelm344337ig Angaben dazu verlangt werden k366nnen, auf welchem technischen Gebiet die Erfindung liegt, welche Unternehmen auf diesem Gebiet t344tig sind, wie die besch344ftigten Mitarbeiter ausgebildet sind bzw., ob sie eigene Entwick-lungsabteilungen mit besonders geschultem oder erfahrenem Personal unter-halten. Selbst wenn diese oder andere dem unmittelbaren Beweis zug344ngliche Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind, kann die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens geboten sein, weil es F344lle geben kann, in denen die Kenntnis derartiger Tatsachen allein nicht ausreicht, um auf die ihrerseits dem unmittelbaren Beweise nicht zug344ngliche Sicht des Fachmanns zu schlie-337en oder die technischen Zusammenh344nge zuverl344ssig zu bewerten. Dies be-dingt, dass das Verletzungsgericht in jedem Einzelfall eigenverantwortlich pr374ft, ob es aus diesem Grund einen Sachverst344ndigen hinzuzieht. Die gesetzliche Handhabe hierzu bietet dem Tatrichter 247 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 28 Im Hinblick darauf, dass bereits die Antwort auf Fragen, welche techni-schen Zusammenh344nge beachtlich sind, und welche fachm344nnische Sicht zugrunde zu legen ist, ihrerseits nur auf Grund einer Wertung zu finden ist, un- 29 - 18 - terliegt der im Rahmen des 247 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffene Entschluss des Verletzungsgerichts, die Patentanspr374che auszulegen, ohne zuvor einen Sach-verst344ndigen hinzuzuziehen, jedoch nicht lediglich der Ermessenskontrolle, die bei 247 144 Abs. 1 ZPO normaler Weise nur erfolgen darf. Denn als Wertung ist schon die die technischen Zusammenh344nge und die Sicht des Fachmanns betreffende W374rdigung Teil der die Patentauslegung ausmachenden Bestim-mung, wie der betreffende Patentanspruch zu bewerten ist. Damit greift auch insoweit die st344ndige Rechtsprechung, wonach die Patentauslegung der unein-geschr344nkten Rechtm344337igkeitskontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. V. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kl344gerin eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe f in vom Wortsinn abweichender Form nicht geltend gemacht habe. Sie verweist dazu auf Schrifts344tze der Kl344gerin in den Tatsacheninstanzen, in denen die Kl344gerin sich die Aussagen des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. Z. zu eigen gemacht habe, wonach die Merkmalsgruppe f in den angegriffenen Ausf374hrungsformen jedenfalls als Ganzes 344quivalent benutzt sein soll. 30 Mit diesem Vorbringen allein wird der geltend gemachte Verfahrensver-sto337 des Berufungsgerichts nicht hinreichend dargelegt (247 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ZPO). Ob der Kl344ger die Verurteilung (zumindest) wegen Verletzung des Kla-gepatents in vom Wortsinn abweichender Form begehrt, ist nicht allein eine Frage des Sachvortrags, sondern in erster Linie eine solche der entsprechen-den Antragstellung. Aus dem Klageantrag muss sich ergeben, welche Ausf374h-rung der Kl344ger als Verletzungsform angreift. Die Ausf374hrung ist im Hinblick auf die Vorgaben des Patentanspruchs zu beschreiben. Soll eine Ausf374hrungsform als vom erteilten Klagepatent erfasst angegriffen werden, die nach Ansicht des Kl344gers eine vom Wortsinn abweichende Gestalt aufweist, muss sich aus dem Antrag ergeben, in welcher tats344chlichen Gestaltung sich die Abweichung von 31 - 19 - den Vorgaben des Patentanspruchs verk366rpern soll. Dazu tr344gt die Revision nichts vor und die im angefochtenen Berufungsurteil enthaltenen Antr344ge haben in Bezug auf die Merkmalsgruppe f lediglich eine dem Wortsinn des Patentan-spruchs entsprechende Verletzungsform zum Gegenstand. 32 Ergibt sich aus dem kl344gerischen Sachvortrag, dass (auch) eine Verlet-zung des Klagepatents in vom Wortsinn abweichender Form geltend gemacht werden soll, ohne dass dies in den Klageantr344gen einen Niederschlag gefunden hat, hat das Tatsachengericht dies im Rahmen der ihm obliegenden Verpflich-tung, auf die Stellung sachdienlicher Antr344ge hinzuwirken (247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO), zu er366rtern. F374r das wiederer366ffnete Berufungsverfahren bemerkt der Senat, dass die Frage einer m366glichen Verletzung in vom Wortsinn abweichender Form sich, wenn bei der Auslegung des Merkmals f 3 auf Funktions- und nicht lediglich auf Fertigungstoleranzen abgestellt wird, gegebenenfalls anders stellt, als bisher, insbesondere dann, wenn die Funktionstoleranzen erheblich gr366337er zu bemes-sen sind, als die vom Berufungsgericht festgestellten Fertigungstoleranzen. Wenn schon die wortsinngem344337e Verletzung eine deutliche Abweichung vom 33 - 20 - exakt Mehrfachen der Kettenteilung erfasst, bleibt f374r eine Verletzung unter Be-nutzung abgewandelter Mittel unter dem Gesichtspunkt zus344tzlicher Streckento-leranzen m366glicherweise nur noch enger Raum, was sich abschlie337end aber erst in einer Gesamtschau aller Merkmale beurteilen l344sst. Scharen Asendorf Gr366ning Berger Grabinski Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.07.2003 - 21 O 7147/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.03.2008 - 6 U 4259/03 -
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