BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 55/08 Verk374ndet am: 21. April 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 3. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 29. Januar 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Ein-richtungen nach 247 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse ver-wendet - wie alle 366ffentlich-rechtlichen Sparkassen - gegen374ber ihren Kunden Allgemeine Gesch344ftsbedingungen (AGB), die nach dem Muster der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Sparkassen (AGB-Spar-kassen) unter anderem folgende Klausel enth344lt: 1 Nr. 17 226 Entgelte, Kosten und Auslagen - 3 - (1) Entgelt-Berechtigung Die Sparkasse ist berechtigt, f374r ihre Leistungen Entgelte, insbe-sondere Zinsen und Provisionen, vom Kunden zu verlangen. Dies gilt auch f374r Leistungen, die zus344tzlich zu einer 374blichen Grund-leistung im Auftrag oder nach den Grunds344tzen der Gesch344ftsf374h-rung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder im Zu-sammenhang mit der Gesch344ftsverbindung mit ihm erforderlich werden (z.B. bei der Verwaltung von Sicherheiten). (2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Pri-vat- und Gesch344ftskundenbereich von der Sparkasse unter Be-r374cksichtigung der Marktlage (z.B. Ver344nderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gem344337 247 315 des B374rgerli-chen Gesetzbuches nachpr374fbarem billigen Ermessen festgelegt und ge344ndert. F374r typische, regelm344337ig vorkommende Bankleis-tungen gelten die im Preisaushang, erg344nzend im Preis- und Leis-tungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte, und zwar die der je-weils geltenden Fassung. F374r dort nicht aufgef374hrte Leistungen, die nach den Umst344nden nur gegen eine Verg374tung zu erwarten sind, werden angemessene Entgelte gem344337 Satz 1 berechnet. Der Kunde kann die Vorlage einer Abrechnung verlangen. Werden Zinsen oder sonstige Entgelte erh366ht, kann der Kunde die davon betroffene Gesch344ftsbeziehung innerhalb von sechs Wo-chen seit Bekanntgabe mit sofortiger Wirkung k374ndigen. Im Falle der K374ndigung wird die Erh366hung nicht wirksam. Eine Kreditk374ndi- - 4 - gung des Kunden gilt jedoch als nicht erfolgt, wenn er den ge-schuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwer-den der K374ndigung zur374ckzahlt. (205) 2 Der Kl344ger wendet sich, soweit Bankgesch344fte betroffen sind, die mit privaten Kunden get344tigt werden, mit der Unterlassungsklage aus 247 1 UKlaG gegen Absatz 2 Satz 1 dieser Klausel. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblie-ben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht (OLG N374rnberg WM 2008, 1921 = ZIP 2008, 607 = OLGR N374rnberg 2008, 607) hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Die beanstandete Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren und deshalb nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 5 Eine solche Unvereinbarkeit liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn Sparkassen oder Banken ihren Kunden 6 - 5 - Entgelte f374r solche Leistungen in Rechnung stellten, zu denen sie bereits kraft Gesetzes oder Vertrages ohne Gegenleistung verpflichtet seien. Die angegriffene Klausel erwecke unter Zugrundelegung des ma337geblichen Grundsatzes der "kundenfeindlichsten" Auslegung den Eindruck, die Sparkasse d374rfe f374r jegliche T344tigkeit ein Entgelt verlangen. Gerade der Beginn des Satzes 1 der Nr. 17 Abs. 2 AGB, n344mlich "soweit nichts an-ders vereinbart ist", best344rke das Verst344ndnis, dass die Sparkasse dann eben f374r s344mtliche von ihr erbrachten T344tigkeiten Geld verlangen k366nne, au337er sie habe mit ihrem Kunden eine Sondervereinbarung getroffen. Durch den nachfolgenden Satz 3, der ausdr374cklich auf Satz 1 Bezug nehme, werde dieser Eindruck nicht beseitigt, sondern eher verst344rkt, n344mlich dass Satz 1 eine Auffangfunktion f374r solche T344tigkeiten erf374lle, die nicht vom "Preis- und Leistungsverzeichnis" oder einer individuell getroffenen Vereinbarung erfasst seien. Dieser Eindruck werde auch nicht durch Nr. 17 Abs. 1 AGB oder die 334berschriften der Abs344tze 1 und 2 beseitigt. Vielmehr erwecke auch Nr. 17 Abs. 1 AGB den Eindruck, die Sparkasse d374rfe f374r alles und jedes ein Entgelt verlangen. Eine irgend-wie geartete Einschr344nkung sei nicht ersichtlich. Eine solche k366nne sich auch nicht aus den 334berschriften der Abs344tze 1 und 2 ergeben. Daraus k366nne nicht der Schluss gezogen werden, Nr. 17 Abs. 1 unterstelle still-schweigend, dass nur berechtigte Entgelte verlangt w374rden. Ein solches Verst344ndnis werde sofort durch die Formulierung in Nr. 17 Abs. 1 AGB zunichte gemacht. Eine nach der Rechtsprechung erforderliche Differen-zierung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Leistungen werde dort gerade nicht vorgenommen. Es k366nne auch keineswegs davon ausgegangen werden, dass von Sparkassen selbstverst344ndlich nur solche Kosten 374bergew344lzt w374rden, 7 - 6 - die sie nicht kraft Gesetzes selbst tragen m374ssten. Eine erg344nzende Ver-tragsauslegung dahingehend, nur erlaubte Kosten verlangen zu d374rfen, sei im Verbandsprozess nicht gestattet. 8 Eine weitere 334berpr374fung, ob die Klausel zus344tzlich auch wegen eines Versto337es gegen das Transparenzgebot des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder wegen eines Versto337es gegen die Bestimmungen des Ver-braucherdarlehens nach 247247 492 ff. BGB unwirksam sei, m374sse nicht er-folgen. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Dem Kl344ger steht gem344337 247247 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, im Bankgesch344ft mit privaten Kunden, das hei337t Verbrauchern (247 13 BGB), die in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB enthaltene Klausel zu verwenden, da diese nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. 9 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel nicht nur bestimmt, wie die Entgelte von der Beklagten festgelegt und ge344ndert werden, sondern dass sie auch regelt, ob Entgelte von der Beklagten erhoben werden. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in 334bereinstimmung mit dem Landgericht wei-ter zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB berechtigt ist, Entgelte auch f374r solche Leistungen zu erheben, zu deren Erbringung sie schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertragli- 10 - 7 - chen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vor-nimmt. 11 a) Der Senat kann die f374r die Inhaltskontrolle erforderliche Ausle-gung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschr344nkt 374berpr374-fen, da die Klausel deutschlandweit von 366ffentlich-rechtlichen Sparkas-sen in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632, Tz. 14 m.w.N.). Die Auslegung hat dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verst344ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der nor-malerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Ver-st344ndnism366glichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur BGHZ 106, 259, 264 f.; 176, 244, Tz. 19; BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, WM 2007, 1142, Tz. 19). Zweifel bei der Auslegung gehen nach 247 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Nach st344ndiger Rechtsprechung f374hrt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den m366glichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirk-samkeit der Klausel f374hrt (siehe nur BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155). Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelm344337ig die dem Kunden g374nstigste (BGHZ 158, 149, 155; 176, 244, Tz. 19; BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2337, vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, Tz. 25 und 31, vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 28). Au337er Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Ver-st344ndnism366glichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern - 8 - liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 150, 269, 275 f.; 152, 262, 265). 12 b) Gemessen an diesen Grunds344tzen erweist sich die Auslegung der streitigen Klausel durch das Berufungsgericht als richtig. aa) Bei "kundenfeindlichster" Auslegung wird die Frage, ob die Be-klagte zur Erhebung von Entgelten berechtigt ist, entgegen der Ansicht der Revision nicht allein durch die - von dem Kl344ger nicht angegriffene - Klausel in Nr. 17 Abs. 1 AGB geregelt, sondern auch durch die hier strei-tige Klausel in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB. Der Revision ist zwar zu-zugeben, dass die Abfolge und die 334berschriften der ersten beiden Ab-s344tze von Nr. 17 AGB ("Entgelt-Berechtigung" bzw. "Festsetzung und Ausweis der Entgelte223) f374r ihre Ansicht sprechen k366nnten. Bei "kunden-feindlichster" Auslegung ist jedoch die Auslegung, dass Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB eine eigenst344ndige Berechtigung der Beklagten zur Erhe-bung von Entgelten enth344lt, keineswegs nur eine zwar theoretisch denk-bare, praktisch aber fern liegende und nicht ernstlich in Betracht zu zie-hende Verst344ndnism366glichkeit. Schon der einleitende Nebensatz ("So-weit nichts anderes vereinbart ist, 205") kann den Eindruck hervorrufen, dass die Beklagte eben dann, wenn nichts anderes vereinbart ist, f374r s344mtliche von ihr erbrachten T344tigkeiten Entgelte festlegen darf. Dass dieses Verst344ndnis nicht ganz fern liegt, zeigt der Vortrag der Beklagten selbst, wonach sich aus dem einleitenden Nebensatz ergeben soll, dass Verbraucherkreditvertr344ge nicht von Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB erfasst werden. Dies wird zudem durch den nachfolgenden Satz 3 noch erheb-lich verst344rkt. Danach werden f374r Leistungen, die im Preisaushang und im Preis- und Leistungsverzeichnis nach Satz 2 nicht aufgef374hrt sind, 13 - 9 - angemessene Entgelte nach Satz 1 berechnet, wenn sie "nach den Um-st344nden nur gegen eine Verg374tung zu erwarten sind". Dieser Nebensatz enth344lt eindeutig eine Regelung der Frage, ob - und nicht wie - Entgelte von der Beklagten berechnet werden d374rfen. Er ergibt daher nur Sinn, wenn der Satz 1, der in Nr. 17 Abs. 2 Satz 3 AGB ausdr374cklich in Bezug genommen wird, die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Ent-gelten regelt. bb) Die danach in der streitigen Klausel geregelte Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Entgelten erstreckt sich entgegen der Ansicht der Revision auch auf solche T344tigkeiten, zu deren Erbringung die Beklagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Ne-benpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Ei-ne Einschr344nkung, dass solche T344tigkeiten nicht erfasst werden, enth344lt die Klausel nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Begriff der "Leistung" in Nr. 17 Abs. 1 und 2 AGB, der weder in der Klausel selbst noch in den von der Beklagten angef374hrten gesetzlichen Bestimmungen des 247 241 BGB und 247 354 HGB definiert ist. 14 2. Weiter ist das Berufungsgericht, allerdings unausgesprochen, zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige Klausel der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB unterliegt. 15 a) Das gilt zun344chst insoweit, als die Klausel, wie dargelegt, in ih-rer kundenfeindlichsten Auslegung die Beklagte berechtigt, Entgelte auch f374r solche Leistungen festzusetzen, zu deren Erbringung die Be-klagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Neben-pflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Gem344337 16 - 10 - 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg344nzende Regelungen vereinbart werden, kontrollf344hig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen 374ber den Preis der vertraglichen Hauptleis-tung noch Klauseln 374ber das Entgelt f374r eine rechtlich nicht geregelte, zus344tzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 124, 254, 256 f.; 133, 10, 13; 137, 27, 29 f.). Hingegen stellen Regelungen, die kein Ent-gelt f374r den Kunden auf rechtsgesch344ftlicher Grundlage erbrachte Son-derleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen f374r die Erf374llung gesetzlich oder nebenvertraglich begr374ndeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder f374r T344tigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abw344lzen, eine kontrollf344hige Abweichung von Rechts-vorschriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383; 161, 189, 190 f., jeweils m.w.N.; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 17 Rn. 16; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 307 BGB Rn. 35; Nobbe, WM 2008, 185, 186; Steppe-ler, WM 2001, 1176, 1178). Solche (Preis-) Nebenabreden werden durch 247 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (BGHZ 114, 330, 333; 124, 254, 256 ff.; 133, 10, 12 ff.; 136, 261, 264). b) Zum anderen unterliegt die Klausel nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs aber auch insoweit der Inhaltskontrolle, als sie ein Preisanpassungs- und Zins344nderungsrecht der Beklagten ent-h344lt (vgl. u.a. BGHZ 97, 212, 215; 158, 149, 153; 176, 244, Tz. 10; BGH, Urteile vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 12 und vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, WM 2009, 321, Tz. 13, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). 17 - 11 - 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die be-anstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standh344lt, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist und dabei den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 18 a) Dies gilt zun344chst, soweit die Klausel eine Berechtigung der Be-klagten zur Erhebung von Entgelten f374r Leistungen erm366glicht, f374r die die Sparkasse kein gesondertes Entgelt verlangen darf. 19 aa) Zwar ist es grunds344tzlich nicht zu beanstanden, wenn sich ein Kreditinstitut f374r Sonderleistungen, die nicht Gegenstand der vertragli-chen Vereinbarungen sind, aber im Zusammenhang mit der Gesch344fts-verbindung stehen, die Erhebung eines angemessenen Entgeltes vorbe-h344lt. Vielmehr muss ihm - auch im Interesse des Kunden - unbenommen bleiben, neue Leistungen anzubieten und hierf374r ein Entgelt zu nehmen (vgl. Senat BGHZ 137, 27, 34). 20 bb) Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Verg374tungsanspruch f374r T344tigkeiten normiert, zu deren Erbringung es be-reits gesetzlich oder aufgrund einer selbst344ndigen vertraglichen Neben-pflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vor-nimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild f374r solche T344tig-keiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 257; 136, 261, 265 f.; 137, 43, 46 f.; 146, 377, 383; 150, 269, 21 - 12 - 274; 161, 189, 191 und Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546). Um eine solche Klausel handelt es sich bei Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB der Beklagten (siehe bereits unter II 1 b bb). Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der ge-setzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben versto337ende un-angemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indi-ziert (Senat BGHZ 141, 380, 390; 146, 377, 384; 150, 269, 276; 161, 189, 195 und Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Klausel der Be-klagten die M366glichkeit einr344umt, von ihren Kunden eine Verg374tung f374r T344tigkeiten abzuverlangen, die sie nach dispositivem Recht ohne beson-deres Entgelt zu erbringen h344tte (vgl. Senat BGHZ 146, 377, 384 f.). Gr374nde, die die Klausel insoweit gleichwohl als nicht unangemessen er-scheinen lassen k366nnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB in Bezug auf das der Beklagten einger344umte Preisanpassungs- und Zins344nderungsrecht ebenfalls der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB nicht standh344lt. 22 aa) In Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen enthaltene Preisanpas-sungsklauseln sind, insbesondere bei auf Dauer angelegten Gesch344fts-verbindungen wie Vertr344gen mit Kreditinstituten, zwar nicht grunds344tzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Be-wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Vertr344gen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko lang-fristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachtr344glicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und ande- 23 - 13 - rerseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender m366gliche k374nftige Kostenerh366hungen vorsorglich schon bei Vertrags-schluss durch Risikozuschl344ge aufzufangen versucht (BGHZ 176, 244, Tz. 14; BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2336, vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 20 und vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, Tz. 19). Aus diesem Grund ist auch ein berechtigtes Interesse der Kreditin-stitute, ihre Kreditzinss344tze den ver344nderlichen Gegebenheiten des Kapi-talmarktes nicht nur bei Neuabschl374ssen, sondern auch bei bestehenden Vertr344gen anzupassen, vom Bundesgerichtshof anerkannt worden (BGHZ 97, 212, 216; 118, 126, 131; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 340/89, WM 1991, 179, 181, vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2005 und vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142 f.; vgl. zum Passivgesch344ft auch Senatsurteile BGHZ 158, 149, 156 und vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 11). 24 bb) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Schranke des 247 307 BGB allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender erm366glicht, 374ber die Abw344l-zung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zun344chst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschm344-lerung zu vermeiden, sondern einen zus344tzlichen Gewinn zu erzielen (BGHZ 176, 244, Tz. 18; BGH, Urteile vom 16. M344rz 1988 - IVa ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819, 821, vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2336, vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, 25 - 14 - NJW 2007, 1054, Tz. 21, vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, Tz. 11, vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 10 und vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, ZIP 2009, 323, Tz. 25). Eine den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligenden Inhalt haben sie weiterhin dann, wenn sie nur das Recht des Klauselverwenders enthalten, Erh366hungen ihrer eigenen Kos-ten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis f374r die Kunden zu senken (BGHZ 176, 244, Tz. 17; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., 247 11 Nr. 1 Rn. 51; Borges, DB 2006, 1199, 1203; von der Linden, WM 2008, 195, 197). cc) Gemessen an diesen Grunds344tzen benachteiligt die angegrif-fene Klausel die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. 26 (1) Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klausel keine Bin-dung der Beklagten bei der Vornahme von Preisanpassungen an den Umfang ihres eigenen Kostenanstiegs enth344lt und ihr somit die M366glich-keit er366ffnet, durch eine diese 374bersteigende Preiserh366hung nicht nur eine Gewinnschm344lerung zu vermeiden, sondern dar374ber hinaus zus344tz-liche Gewinne zu erzielen. Eine hinreichende Beschr344nkung ergibt sich insoweit insbesondere nicht durch die in der Klausel angegebenen An-kn374pfungsmerkmale der Marktlage und des Aufwandes. Es ist schon un-klar, auf welchen Markt bzw. welches Marktsegment oder welchen Auf-wand abgestellt werden soll. Gleiches gilt f374r die Frage, welcher Schwel-lenwert erreicht sein muss, bis eine 304nderung der Marktlage oder des Aufwandes eine Preis344nderung rechtfertigt. Diese Angaben sind nicht 27 - 15 - etwa deshalb entbehrlich, weil sie angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen entgeltpflichtigen Dienstleistungen nur schwer formulierbar sein m366gen. Ein Verzicht auf sie w374rde vielmehr zu einer einseitigen Beg374nstigung der Beklagten f374hren. 28 (2) Zum anderen folgt die unangemessene Benachteiligung auch daraus, dass der Klausel eine dem Preiserh366hungsrecht der Beklagten im Falle von Kostensteigerungen entsprechende spiegelbildliche Ver-pflichtung zur Weitergabe von Kostenminderungen an die Kunden nicht zu entnehmen ist. Eine solche ergibt sich nicht aus der in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB verwendeten Formulierung "werden (205) ge344ndert". Damit wird bei der gebotenen "kundenfeindlichsten" Auslegung nur zum Aus-druck gebracht, dass etwas geschehen wird bzw. soll. Einer solchen An-k374ndigung kann eine bindende Verpflichtung der Beklagten, eine Preis-344nderung vorzunehmen, indes nicht entnommen werden, zumal auch da-f374r die Voraussetzungen nicht genannt werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Preisanpassung "nach ... billigen Ermessen" erfolgen soll. Nach der im Verbandsprozess vorzunehmenden "kundenfeindlichsten" Auslegung ist indes dann, wenn eine Preisanpassungsklausel - wie hier - nicht deutlich auch als Pflicht des Verwenders zur Preisanpassung aus-gestaltet ist, zu seinen Lasten davon auszugehen, dass sie eine solche Verpflichtung auch nicht beinhaltet (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.). dd) Diese Ausf374hrungen zum Preisanpassungsrecht gelten auch f374r das in der Klausel enthaltene Zinsanpassungsrecht, das lediglich eine spezielle Auspr344gung des Preisanpassungsrechts darstellt. 29 - 16 - (1) Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. M344rz 1986 (BGHZ 97, 212, 217 f.; nachfolgend auch Senatsurteile BGHZ 118, 126, 131, vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 340/89, WM 1991, 179, 181 und vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2005) eine inhaltlich unbeschr344nkte Zinsanpassungsklausel im Aktivgesch344ft von Banken nicht wegen Versto337es gegen 247 9 AGBG (jetzt 247 307 BGB) f374r unwirksam erachtet, sondern diese im Wege erg344nzender Vertragsaus-legung einschr344nkend dahingehend ausgelegt, dass sie den darlehens-gebenden Kreditinstituten 304nderungen des Zinssatzes nicht schranken-los, sondern nur nach Ma337gabe der kapitalmarktbedingten Ver344nderun-gen ihrer Refinanzierungskonditionen gestatten und die Bank bei sinken-dem Zinsniveau auch zur Herabsetzung des dem Kunden berechneten Zinssatzes verpflichten. Diese Rechtsprechung hat in der Literatur er-hebliche Kritik erfahren (vgl. Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., AGBG 247 9 Rn. 68; Metz in Bruchner/Metz, Variable Zinsklauseln, Rn. 305 ff.; ders., BKR 2001, 21, 22 ff.; Habersack, WM 2001, 753, 755 ff.; Schimansky, WM 2001, 1169, 1172 f. und WM 2003, 1449, 1450; Derleder, WM 2001, 2029, 2031; v. Westphalen, BB 1993, 8, 11 und Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 21 III Rn. 31; zustimmend hingegen Fuchs in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 307 BGB Rn. 184). Der er-kennende Senat hat in einer nachfolgenden Entscheidung offen gelas-sen, ob an ihr festgehalten werden kann, und sie auf das Passivgesch344ft der Banken nicht 374bertragen (BGHZ 158, 149, 156; auch Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 12). 30 (2) Nunmehr gibt der Senat in 334bereinstimmung mit der herr-schenden Meinung in der Literatur diese Rechtsprechung auf. Sie be-r374cksichtigt nicht, dass nach 247 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Ausle- 31 - 17 - gung Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen zu Lasten des Verwenders ge-hen und damit im Verbandsprozess stets von der "kundenfeindlichsten" Auslegung auszugehen ist (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 23). Es ist auch kein Grund ersichtlich, Zinsanpassungsklauseln insoweit anders als sonstige Preis344nderungsklauseln auszulegen. (3) Danach benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden auch insoweit unangemessen, als sie ein Zinsanpassungsrecht der Beklagten vorsieht. Auch ein solches benachteiligt die Kunden nur dann nicht un-angemessen, wenn das 304quivalenzverh344ltnis gesichert ist, die Klausel mithin eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vor-sieht und eine Verpflichtung der Bank enth344lt, Kostenminderungen an die Kunden weiter zu geben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat (siehe schon BGHZ 97, 212, 217 f.; vgl. auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), 247 492 Rn. 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB nicht gerecht (siehe schon unter II 3 b cc). 32 (4) Dar374ber hinaus ist die streitige Klausel im Hinblick auf das Zins344nderungsrecht nach 247247 134, 506 BGB nichtig, weil ihr Verbraucher-darlehen unterfallen und sie insoweit von 247 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB und 247 493 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB abweicht. Auch dies f374hrt zur Unwirk-samkeit der Klausel nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGHZ 108, 1, 5; 118, 194, 198; 152, 121, 133). 33 Entgegen der Ansicht der Revision erfasst das in der Klausel ent-haltene Zins344nderungsrecht nicht nur Vertr344ge mit Unternehmern. Eine solche Einschr344nkung ergibt sich nicht hinreichend deutlich aus dem ein-leitenden Nebensatz "soweit nichts anderes vereinbart ist". Auch wenn 34 - 18 - die Beklagte, wie sie vorgetragen hat und wie mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu ihren Gunsten in der Revisions-instanz zu unterstellen ist, stets gem344337 247 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB in ihren Verbraucherdarlehensvertr344gen angegeben haben sollte, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren ge344ndert werden k366nnen, so ist nicht auszuschlie337en, dass dies in Zukunft - versehent-lich - unterbleibt. F374r den durchschnittlichen, rechtsunkundigen Verbrau-cher ist dann aber nicht erkennbar, dass Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB we-gen des Vorrangs der Sanktion des 247 494 Abs. 2 Satz 5 BGB nicht ein-greift. Die Beklagte k366nnte daher unter Berufung auf ihre AGB ein ihr nicht zustehendes Zins344nderungsrecht gegen374ber rechtlich nicht berate-nen Verbrauchern durchsetzen. Diese M366glichkeit, dass Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertr344gen unterlassen werden, ist, wie dem Se-nat aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, nicht nur eine theo-retisch denkbare, praktisch aber fern liegende (vgl. dazu Senat BGHZ 150, 269, 275). Die Nichtanwendbarkeit der Nr. 17 AGB auf solche Ver-tr344ge wird f374r den Verbraucher somit nur dann hinreichend deutlich, wenn diese ausdr374cklich - wie etwa in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken - aus ihrem Anwendungsbereich herausgenommen sind. In Bezug auf 334ber-ziehungskredite fehlt es dar374ber hinaus an Vortrag der Beklagten, dass und wodurch insofern den Anforderungen des 247 493 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB Gen374ge getan wird. (5) Da die Klausel die Kunden hinsichtlich des Zinsanpassungs-rechts bereits aus den vorgenannten Gr374nden unangemessen benachtei-ligt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dies auch deshalb der Fall ist, weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die in der Klausel aufgef374hrten Anpassungsparameter "der Marktlage (z.B. Ver344nderung 35 - 19 - des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes" dem Gebot nicht ge-n374gen, die Voraussetzungen f374r die 304nderungsbefugnis bzw. -pflicht in sachlicher Hinsicht (z.B. Umst344nde einer Zinsanpassung, insbesondere Bindung an einen aussagekr344ftigen Referenzzinssatz) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) weitestm366glich zu pr344zisieren, da-mit der Kreditnehmer vorhersehen und kontrollieren kann, ob eine Zins-anpassung der Bank zu Recht erfolgt ist (so LG Dortmund, WM 2000, 2095, 2096 f.; LG K366ln, WM 2001, 201, 202; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), 247 492 Rn. 58; Schimansky, WM 2001, 1169, 1173 und WM 2003, 1449 ff.; Habersack, WM 2001, 753, 758; R366sler/Lang, ZIP 2006, 214, 216 ff.). ee) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklag-ten wird entgegen der Ansicht der Revision weder hinsichtlich des Preis-344nderungs- noch bez374glich des Zinsanpassungsrechts durch das Recht zur K374ndigung oder die M366glichkeit ausger344umt, die Preis- bzw. Zinsan-passung einer gerichtlichen 334berpr374fung zu unterziehen. 36 (1) Stellt eine Preis- und Zins344nderungsklausel nicht die Wahrung des 304quivalenzverh344ltnisses sicher und ist deswegen nicht ausgeschlos-sen, dass der Verwender unangemessene Erh366hungen zur Steigerung seines Gewinns vornehmen kann, wirkt sich eine K374ndigung seitens des Kunden nur zu Gunsten des Verwenders und nicht zum Vorteil des Kun-den aus. Der Verwender erh344lt damit die M366glichkeit, durch unangemes-sene Preis- oder Zins344nderungen und anschlie337ende K374ndigung des Kunden von einem zuvor f374r ihn ung374nstigen, f374r den Kunden jedoch vor-teilhaften Vertrag frei zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34; Borges, DB 2006, 1199, 37 - 20 - 1204; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., 247 11 Nr. 1 Rn. 49). Ferner stellt ein K374ndigungsrecht bei Aktivgesch344ften eines Kreditinstituts f374r einen Darlehensnehmer auch schon mit Blick auf die hohen Transaktionskosten einer h344ufig erforderlichen Umschuldung kei-ne ad344quate Kompensation f374r das Leistungsbestimmungsrecht des Kre-ditinstituts dar (Habersack, WM 2001, 753, 757; Schimansky, WM 2001, 1169, 1172 und WM 2003, 1449; Metz in Hadding/Nobbe, RWS Forum 17 - Bankrecht 2000 S. 183, 197). (2) L344sst eine Preis- und Zins344nderungsklausel weiter den Kunden dar374ber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, l344uft auch die dem Kunden einger344umte M366glichkeit einer gerichtlichen Kon-trolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Her-absetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie f374r gew366hnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflich-tung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine 38 - 21 - Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurtei-lungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zuste-henden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach 247 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757). Wiechers M374ller Ellenberger RiBGH Maihold ist dienstunf344hig er- krankt und daher gehindert zu unter- schreiben. Wiechers Matthias Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 28.08.2007 - 7 O 2244/07 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 29.01.2008 - 3 U 1887/07 -
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