BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 55/08 vom 13. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 13. Januar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Februar 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 31.280,81 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Sofern man in der 334bertragung der Gesch344ftsanteile 374berhaupt eine an-fechtbare mittelbare Zuwendung des Schuldners an den Beklagten sieht, was ferner liegt, w344re der Beklagte gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG verpflichtet, die 2 - 3 - Zwangsvollstreckung des Kl344gers in diese Gesch344ftsanteile zu dulden. Insoweit hat das Landgericht die Klage rechtskr344ftig abgewiesen. F374r einen Wertersatzanspruch nach 247 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG ist kein Raum, wenn der vom Schuldner weggegebene Gegenstand - was hier das Be-rufungsgericht f374r die Anfechtung annimmt - in das Verm366gen des Beklagten gelangt und dort noch vorhanden ist. 3 Der urspr374ngliche Hauptantrag des Kl344gers auf Duldung der Zwangsvoll-streckung war von seinem in die Berufung gelangten Hilfsantrag nicht als Minus umfasst. Einen in der Berufungsinstanz zumindest hilfsweise (stillschweigend) gestellten Antrag auf Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag erster Instanz hat der Beschwerdef374hrer nicht aufgezeigt. Er h344tte seinen Hauptantrag im Wege der unselbst344ndigen Anschlussberufung weiterverfolgen k366nnen, 4 - 4 - nachdem erkennbar geworden war, dass die Berufung des Beklagten die Verur-teilung gem344337 dem Hilfsantrag in Wegfall bringen konnte. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2007 - 30 O 221/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2008 - 7 U 150/07 -
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