BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 55/09 vom 5. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 19. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.571,11 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist schon des-halb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist des Weiteren unzul344ssig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wor-den ist. Gem344337 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollst344ndiger Form abgefassten Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Das Berufungs- 2 - 3 - urteil ist den Prozessbevollm344chtigen des Beklagten am 13. Januar 2009 zuge-stellt worden. Die Notfrist lief folglich am 13. Februar 2009 ab. Bis zu diesem Tag ist f374r den Beklagten beim Bundesgerichtshof keine Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das Berufungsurteil eingegangen. Sie ist schlie337lich unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde zu gering ist. Gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO ist die Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zul344ssig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-schwerde 20.000 200 374bersteigt. Dieser Wert wird im Streitfall nicht erreicht. Der Beklagte hat mit seiner Berufung eine weitergehende Verurteilung des Kl344gers in H366he von lediglich 1.571,11 200 erstrebt. 3 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Schw344bisch Gm374nd, Entscheidung vom 17.07.2008 - 2 C 792/07 - LG Ellwangen, Entscheidung vom 19.12.2008 - 1 S 110/08 -
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