BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 55/10 Verkündet am: 30. August 2011 Boppel Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Regenentlastung VOB/A 2009 § 16 Abs. 8; VOB/A 2002, 2006 § 25 Nr. 5 Satz 1 a) Zur Beurteilung der Frage, ob an einem öffentlichen Auftrag ein grenzübe r- schreitendes Interesse besteht, ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Auftrag nach den konkreten Marktverhältnissen, das heißt mi t Blick auf die angesprochenen Branchenkreise und ihre Bereitschaft, Aufträge gegeb e- nenfalls in Anbetracht ihres Volumens und des Ortes der Auftragsdurchfü h- rung auch grenzüberschreitend auszuführen, für ausländische Anbieter int e- ressant sein könnte. b) Bei der Zulassung von Nebenangeboten werden die Grundfreiheiten des Primärrechts der Europäischen Union und die Gebote der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz gewahrt, wenn in den Vergabeunterl a- gen vorgegeben wird, dass Ausführungsvarianten eindeutig und erschöpfend beschrieben werden und alle Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind, und dass bei nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verg a- beunterlagen gereg elten Leistungen im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistungen zu machen sind. BGH, Urteil vom 30. August 2011 - X ZR 55/10 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 30. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 22. März 2010 verkündete Urteil des 12. Zivil senats des Oberlandesgerichts Koblenz wird auf Kosten der Klägerin, die auch die außergerichtlichen Kosten des Streithe l- fers zu tragen hat, zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Frage, ob die beklagte Verbandsgemeinde in einem von ihr im Jahre 2005 außerhalb des Geltungsbereichs des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchgeführten Ba u- vergabeverfahren betreffend eine Regenentlastung berechtigt war, auf Nebe n- angebote eines Mitbewerbers den Zuschla g zu erteilen. Die der Ausschreibung zugrunde gelegten Bewerbungsbedingungen en t- hielten den Hinweis, dass der Auftraggeber nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A verfahren werde, und bestimmten für Änderungsvorschl ä- ge oder Nebenangebote: 1 2 - 3 - Der Bieter hat die in Änderungsvorschlägen oder Nebenangeb o- ten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu b e- schreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen al le Leistu n- gen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Baulei s- tung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entspr e- chende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Lei s- tung zu machen. Die Klägerin hatte unter Berücksichtigung eines Preisnachlasses das günstigste Hauptangebot abgegeben. Den Zuschlag erhielt der mit seinem Hauptange bot an dritter Stelle liegende Bieter R., weil die Beklagte mehrere der von ihm eingereichten Nebenangebote wertete und dadurch zu einem unter dem Hauptangebot der Klägerin liegenden Angebotspreis gelangte. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das s die Nebenangebote schon deshalb nicht hätten gewertet werden dürfen, weil die Beklagte für N e- benangebote keine Mindestanforderungen vorgegeben habe, und entgangenen Gewinn sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte un d ihr Streithelfer, der in ihrem Auftrag die Ausschreibungsunte r- lagen erstellt und die Angebote geprüft hatte, sind dem entgegengetreten. Das 3 4 - 4 - Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin nach Beweisaufnahme zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und der Streithelfer beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revis i- onsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Nebe n- angebote hätten gewertet werden dürfen, obwohl die Beklagte in den Vergab e- unterlagen keine Mindestanforderungen an den Inhalt von Änderungsvorschl ä- gen oder Nebenangeboten vorgegeben hatte. Zwar sähen die zur Zeit der Au s- schreibung geltende Richtlinie 93/37/EWG (Baukoordinierungsrichtlinie [BKR]) und die an ihre Stelle getretene Richtlinie 2004/18/EG (Vergabekoordin ierung s- richtlinie [VKR]) die Festlegung von Mindestanforderungen vor; auch habe der Gerichtshof der Europäischen Union diese Anforderung als unverzichtbar für ein transparentes Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte und als Grundl a- ge der Verwirklichu ng des Gleichbehandlungsgebots angesehen. Demgege n- über seien jedoch bereits die Schwierigkeiten zu bedenken, die ein solches E r- fordernis der Vergabestelle hinsichtlich der notwendigen Sachkunde und des zusätzlichen Zeitaufwands bereite, sei sie doch gezwun gen, Ausführungsvar i- a n ten schon bei der Ausschreibung in ihre Überlegungen und ihr Ausführung s- 5 6 7 - 5 - konzept einzubeziehen. Außerdem könnten inhaltliche und technische Vorg a- ben die Nutzbarmachung des Fachwissens der Bieter herabsetzen, obwohl N e- benangebote regelm äßig dazu dienten, gerade noch nicht bedachte Lösungen anzubieten, wovon auch im Streitfall habe profitiert werden können. Aber selbst wenn mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Bedeutung von Mindestanforderungen für Transparenz und Gleic h- behandlung auch im Unterschwellenbereich in Fällen mit Binnenmarktrelevanz für Nebenangebote Mindestanforderungen festgelegt werden müssten, sehe das einschlägige nationale Vergaberecht eine entsprechende Verpflichtung bis heute nicht vor , und dieses Problem werde in der Fachliteratur kontrovers disk u- tiert. Für die Frage, wann unterhalb der Schwellenwerte Binnenmarktrelevanz anzunehmen sei, habe im Übrigen auch die Klägerin keine gesicherten Vorau s- setzungen anführen können. Nach allem habe die Beklagte nicht annehmen müssen verpflichtet zu sein, Mindestanforderungen für Nebenangebote in ihrer Ausschreibung aufzunehmen. Ein Verschulden der Beklagten sei deshalb nicht anzunehmen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stünde der Klägerin nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 X ZR 143/10 , VergabeR 2011, 703 Rn. 11 ff. Rettungsdien stleis - t ungen II, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) zu, wenn die Beklagte ihre gegenüber den Teilnehmern am Vergabeverfahren bestehenden Rücksich t- nahmepflichten (§ 241 Abs. 2 in Verbindung mit § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) dadurch verletzt hätte, dass sie die Nebenangebote der Mitbewerber der Kläg e- rin gewertet hat, obwohl sie in den Vergabeunterlagen keine Mindestanford e- 8 9 - 6 - rungen im S inne von Art. 19 Abs. 1 und 2 BKR festgelegt und erläutert hatte. Eine entsprechende Pflichtverletzung liegt der Beklagten jedo ch nicht zur Last. a) Eine Pflichtverletzung durch regelwidrige Anwendung der Verga be u nd Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) scheidet aus. D eren für das durchgeführte Vergabeverfahren einschlägigen Basisparagrafen verpflichten nach wie vor nich t zur Formulierung von Mindestanforderungen für Nebena n- gebote. Entsprec hendes ist vielmehr lediglich se it der Ausgabe 2006 der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen für in den Anwendungsb e- reich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsb eschränkungen fa l- lende Vergabeverfahren vorgesehen (§ 25a Nr. 3 VOB/A/2006; § 16a Abs. 3 VOB/A 2009). Eine analoge Anwendung dieser Regelungen im Unterschwelle n- bereich kommt nicht in Betracht, weil keine un gewollte Regelungslücke vorliegt. Da die dem Strei tfall zugrunde liegende Ausschreibung vor Inkrafttreten der VOB/A 2006 erfolgt ist, wäre für eine entsprechende Anwendung im Streitfall ohnehin nur Art. 19 BKR infrage gekommen, wofür die Voraussetzungen gleic h- ermaßen nicht vorliegen. b) Ihre vorvertra glichen Fürsorgepflichten hätte die Beklagte danach nur verletzt, wenn sie nach dem Primärrecht der Europäischen Union verpflichtet gewesen wäre, ungeachtet des Fehlens einer entspre chenden Regelung in der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen an anderer Stelle in ihren Vergabeunterlagen etwa in ihren ergänzend verwendeten Vertragsbedingu n- gen Mindestanforderungen für Nebenangebote zu definieren. Diese Verpflic h- tung hätte bestanden (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 EUV) , wenn ohne Ergre i- fung dies er Maßnahme eine Beeinträchtigung der Grundfreiheiten des EU - Vertrages zu besorgen gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. 10 11 - 7 - aa) Öffentliche Auftraggeber haben das Primärrecht der Europäischen Union nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Unterschwellenbereich zu beachten, sofern ein grenzüberschreite n- des Interesse am Auftrag zu bejahen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2009 - C - 376/08, VergabeR 2010, 469 Rn. 22 mwN - Serrantoni). Ob ein so l- ches im Streitfal l allein wegen des geschätzten Auftragswerts, der nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vortrag der Parteien und bei en t- sprechender Anwendung von § 3 VgV etwa 1,3 Millionen dürfte, bejaht werden kann, erscheint fraglich. Der Vorschlag der Klägerin , das grenzüberschreitende Interesse in Anlehnung an § 2 Nr. 6 VgV pauschal bei Auftragswerten ab einer Million Euro zu bejahen, überzeugt nicht. Diese im Unionsrecht (vgl. Art. 9 Abs. 5 lit. b Unterabs. 3 VKR) wurzelnde Regelung priv i- legiert die Bauauftraggeber bei kleineren Losen von an sich schwellenwertübe r- steigenden Aufträgen in einem gewissen Umfang (bis zu 20 % des Gesam t- werts) hinsichtlich der Ausschreibungspflichten. Das bietet keine tragfähige Grundlage für die Schlussfolgerung, dass bei Aufträgen von einem Gesamtv o- lumen ab einer Million Euro ein grenzüberschreitendes Interesse besteht. Nach der Rechtsprechu ng des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es stets S a- che des nationalen Gerichts, alle maßgeblichen Gegebenheiten, die den fragl i- chen Auftrag betreffen, eingehend zu würdigen, um festzustellen, ob im Einze l- fall ein eindeutiges grenzüberschreitendes In teresse besteht (vgl. EuGH, VergabeR 2010, 469 Rn. 25 mwN). Es bietet sich an, hierfür in Anlehnung an die für Vergabeverfahren außerhalb der Vergaberichtlinien ergangene Mitteilung der Kommission (ABl. Nr. C 179 vom 1. August 2006 , S. 2 ff. unter 1.3.) ei ne Prognose darüber anzustellen, ob der Auftrag nach den konkreten Marktve r- hältnissen, das heißt mit Blick auf die angesprochenen Branchen kreise und ihre Bereitschaft, Aufträge gegebenenfalls in Anbetracht ihres Volumens und des O r- tes der Auftragsdurchführ ung auch grenzüberschreitend auszuführen, für au s- ländische Anbieter interessant sein könnte . Da das Berufungsgericht hierzu ke i- 12 - 8 - ne Feststellungen getroffen hat, ist das Bestehen eines grenzüberschreite n den Interesses im Streitfall zugunsten der Revision zu unterstellen. bb) Aus dem Primärrecht der Europäischen Union lassen sich , was die Ausgestaltung der Vergabeunterlagen bezüglich Nebenangeboten anbelangt, keine unverzichtbaren Anforderungen ableiten , die über die von der Beklagten in ihren Vergabeunterl agen formulierten, aus dem Tatbestand ersichtlichen Vo r- gaben hinausgingen. (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterscheiden sich der Ober - und der Unterschwellenbereich dadurch, dass der Erstere den in den Vergabekoordin ierungsrichtlinien detailliert vorgesehenen, besonderen und strengen Regeln unterliegt, die im Bereich unterhalb des j e- weils einschlägigen Schwellenwerts, der auch im Streitfall nicht erreicht worden ist, nicht gelten (EuGH, Urteil vom 1 5. Mai 2008 - C - 147 und 148 /06, VergabeR 2008, 625 Rn. 19 SECAP und Santoroso). Hier müssen öffentliche Auftragg e- ber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staa tsangehörigkeit und sonst die "grund legenden Vorschriften" des Unionsrechts beachten (EuGH , aaO Rn. 20), insbesondere diejenigen über die Freiheit des Warenverkehrs, die Dienstleistungsfreiheit und das Niederlassungsrecht , sowie die daraus abgele i- teten Grundprinzipien, insbesondere die Grund sätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz (EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2009 - C - 376/08, VergabeR 2009, 469 Rn. 23 - Serrantoni). (2) Durch welche Maßnahmen sie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verwi rklichen wollen, ist in einem gewissen Maß in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt (EuGH, aaO Rn. 31). Soweit es die Z u- lassung von Nebenangeboten betrifft, genügt es im Bereich oberhalb der 13 14 15 - 9 - Schwellenwerte, wie der Gerichtshof der Europäischen Union zu Art. 19 BKR entschieden hat, nicht, wenn sich (lediglich) aus einer nationalen Bestimmung ergibt, dass die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung sicherg e- stellt sein muss. Nur eine Erläuterung in den Vergabeunterlagen ermögliche den Bietern i n gleicher Weise die Kenntnis von den Mindestanforderungen, die ihre Änderungsvorschläge erfüllen müssten, um vom Auftraggeber berücksic h- tigt werden zu können und sei aus Transparenzgründen im Interesse der Gleichbehandlung der Bieter hinreichend (vgl. EuG H, Urteil vom 16. Oktober 2003 - C - 421/01, Verga beR 2004, 50 Rn. 26 ff. - Traunfellner). (3) Unabhängig davon, dass diese aus Transparenzgründen hohen A n- forderungen an die Qualität der Vergabeunterlagen Ausdruck der Besonderheit und Strenge der in den A nwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien fallenden Vergabeverfahren sind und nicht ohne Weiteres mit den aus dem Primärrecht der Union herzuleitenden Anforderungen gleichgesetzt werden können, zeichnet sich der Streitfall dadurch aus, dass , wie vom G e- richtshof der Europäischen Union gefordert, aus den Vergabeunterlagen he r- vorgeht, was die Bieter beachten müssen, um ihre Nebenangebote wertungsf ä- hig auszugestalten. Die dort festgelegten Vorgaben dienen gleichermaßen der Präzisierung des Inhal ts von Nebenangeboten, wie sie zu deren verbesserter Vergleichbarkeit mit den Hauptangeboten beitragen. In Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten enthaltene Leistungen eindeutig und erschöpfend zu b e- schreiben und die Gliederung des Leistungsverzeichnisse s dabei, soweit mö g- lich, beizubehalten, ist zwar in erster Linie eine an die Bieter gerichtete Obli e- genheit. Kommt der Bieter ihr aber nach, erschwert dies zugleich den Au s- schluss seiner Nebenangebote von der Wertung aus sachfremden Gründen und fördert dad urch mittelbar die Transparenz des Vergabeverfahrens. Gena u- so verhält es sich bei der Vorgabe, dass Änderungsvorschläge oder Nebena n- gebote alle Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausfü h- 16 - 10 - rung der Bauleistung erforderlich sind. Das Gleiche gilt schließlich für die weit e- re, mit der Regelung § 10 Nr. 4 Abs. 4 Satz 2 VOB/A 2002 und § 8 Abs. 3 U n- terabs. 3 Satz 2 VOB/A 2009 übereinstimmende Anforderung, dass zu angeb o- tenen Leistungen, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Ve r- tragsbed ingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, im Angebot en t- sprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung g e- macht werden müssen. Entsprechen eingereichte Nebenangebote diesen Vo r- gaben, muss der öffentliche Auftraggeber sich i ntensiv mit deren inhaltlichen Merkmalen auseinandersetzen. Da er begründen muss, warum einzelne B e- werber oder Bieter abgelehnt wurden (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2009), führen die im Streitfall aufgestellten Anforderungen zu einer höheren Kontrolldichte hins ichtlich der Vergabeentscheidung, was in gleichem Maße der Transparenz des Vergabeverfahrens zugute kommt, wie es das Risiko des Auftraggebers e r- höht, Schadensersatzansprüchen des mit seinen Nebenangeboten zu Unrecht übergangenen Bieters ausgesetzt zu werd en. (4) Soweit, wie im Streitfall, keine sachlich - technischen Anforderungen in Bezug auf den Gegenstand von Nebenangeboten festgelegt wurden, beei n- trächtigt dies nicht die Möglichkeiten etwaiger ausländischer Interessenten im Vergleich zu denjenigen der inländischen Anbieter, ihre Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere ihre spezielle Fachkunde durch Einreichen von Nebenangeboten zur Geltung zu bringen. Beide Gruppen erhalten dieselben Vergabeunterlagen als Grundlage für die Angebotserstellung und können bei der Ausarbeitung von Angebotsvarianten dar auf aufbauend in gleichem Maße kreativ werden. Von jedem Unternehmen, das sich geeignet fühlt, einen ausgeschriebenen Auftrag auszuführen, sei es ein ausländisches oder ein einheimisches, kann der öffen t- liche Auftr aggeber erwarten, dass es auf der Grundlage seiner aus den Verg a- beunterlagen ersichtlichen sachlich - technischen Anforderungen an die g e- wünschte Leistung Varianten ausarbeiten kann, wenn der Auftraggeber dafür, 17 - 11 - wie auch im Streitfall, einen Rahmen dergestal t vorgibt, dass eine Variante alle Leistungen umfassen muss, die zu einer einwandfreien Ausführung der Baulei s- tung erforderlich sind und dass die vorgeschlagene Alternativausführung ei n- deutig und erschöpfend, möglichst entsprechend der Gliederung des Leist ung s- verzeichnisses unterbreitet werden muss. Dafür, dass die Grundfreiheiten des Unionsrechts im Unterschwellenbereich nur dann nicht gefährdet sind, wenn für zugelassene Nebenangebote auch inhaltlich - auftragsbezogene Mindestanfo r- derungen vorgegeben werden , ist nichts ersichtlich. Dieses Ergebnis wird durch die Vergabeverfahren außerhalb der Verg a- berichtlinien betreffende Mittei lung der Kommission (ABl. Nr. C 179 vom 1. August 2006 S. 2 ff.) gestützt. Abgesehen von hier nicht einschlägigen G e- sichtspunkt en wie der hinreichenden Bekanntmachung des Vergabebedarfs und eines ausreichenden Rechtsschutzes, wird in der Mitteilung eine diskrimini e- rungsfreie Beschreibung des Auftragsgegenstands gefordert. Dabei hat die Kommission der Mitte i lung zufolge in diesem Z usammenhang Ausgrenzung s- strategien durch Fixierung der Ausschreibung auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder Ähnliches , ohne die Gestattung des Ausweichens auf gleichwertige Alternativen und Stellung von Bedingungen im Auge, durch die ausländische Bieter direkt oder indirekt benachteiligt werden (Forderung nach Ansässigkeit im selben Mitgliedstaat bzw. der Region des Auftraggebers, Nich t- akzeptanz von Befähigungsnachweisen u. Ä.). Die Ausgestaltung der Vergab e- unterlagen in Bezug auf Nebenangebote ha t die Kommission dagegen nicht zum Gegenstand ihrer Mitteilung gemacht. (6) Auch aus sachlichen Gründen erscheint es dem Senat nicht ang e- zeigt , die Voraussetzungen für die Wertungsfähigkeit eingereichter Nebenang e- bote im Unterschwellenbereich zu verschä rfen. Die Anforderungen in Art. 19 BKR bzw. Art. 24 VKR für den Oberschwellenbereich sind in der Konsequenz 18 19 - 12 - unter dem Gesichtspunkt der unbehinderten Wahrnehmung der Dienstleistung s- freiheit durchaus ambivalent. Wie bereits ausgeführt, besteht der Sinn und Zweck der Zulassung von Nebenangeboten darin, das unternehmerische P o- tenzial der für die Deckung des Vergabebedarfs geeigneten Bieter dadurch auszuschöpfen, dass der Auftraggeber Vorschläge für alternative Lösungen e r- hält, auf die seine eigene n Mitarbeiter gerade deshalb nicht kommen konnten, weil sie nicht über dieselbe Fachkunde wie die Bieter verfügen. Deshalb mögen die Verpflichtungen aus Art. 19 BKR und 24 VKR zur Vorgabe von Mindesta n- forderungen bei der Beschaffung vergleichsweise homogener Güter unpr obl e- matisch sein, wie etwa in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union en t- schiedenen Fall, in dem in den Vergabeunterlagen für die Ausführung einer Straßendecke außerhalb von Autobahnbrücken eine zweischichtige Betondecke mit Oberbetonqualität vorgeschri eben war und es um die Frage ging, ob das Angebot einer aus Bitumenmaterial gefertigten Asphaltdecke qualitativ gleic h- wertig war (EuGH, VergabeR 2004, 50 Rn. 8, 12 - Traunfellner ). Ist Gegenstand der Beschaffung dagegen eine komplexe Leistung, beispielswei se ein schlü s- selfertig zu errichtender Gebäudekomplex, so besteht regelmäßig eine Vielzahl von Möglichkeiten, Alternativvorschläge zu unterbreiten. Diese können sich auf die Bauleistung als Ganzes beziehen, aber auch nur auf einzelne Gewerke oder Teile dav on. Muss der öffentliche Auftraggeber auch hier inhaltliche Mindestb e- dingungen für Nebenangebote vorgeben, liegt auf der Hand, dass es regelm ä- ßig nur gelingen wird, einen Bruchteil der objektiv möglichen Alternativausfü h- rungen vergaberechtskonform in den V ergabeunterlagen anzusprechen. Die daraus resultierende Einengung des Wettbewerbs benachteiligt die einheim i- schen Unternehmen nicht minder als ausländische Anbieter, deren Interessen durch die Dienstleistungsfreiheit geschützt werden sollen. (7) Nach d er Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union finden bei der Festlegung der zum Schutz der Grundfreiheiten ausländischer 20 - 13 - Bieter in Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu ergreifenden Ma ß- nahmen auch Verhältnismäßigkeitserwägungen Berücksic htigung (EuGH , VergabeR 2009, 469 Rn. 23 - Serrantoni). Insoweit ist zu bedenken, dass die Ausarbeitung inhaltlich - leistungsbezogener Mindestanforderungen den für die Erstellung der Vergabeunterlagen erforderlichen Aufwand aus den vorstehend dargelegten Gr ünden erheblich erhöht und die Zahl der im Unterschwellenb e- reich angesiedelten Vergabeverfahren zugleich um ein Vielfaches über der jen i- gen der in den Geltungsbereich der V ergabekoordinierungsrichtlinie fallenden liegt. Dass Vergabeverfahren ohne grenzübers chreitenden Bezug ausgeno m- men werden könnten, entlaste die Auftraggeber vielfach gleichwohl nicht, weil dieser Bezug oftmals nicht zweifelsfrei verneint werden könn t e, so dass die Binnenmarktrelevanz in diesen Fällen doch zu unterstellen und dem bei Ausa r- b eitung der Vergabeunterlagen Rechnung zu tragen wäre . Der mögliche G e- winn für die Bieter bei dieser Verfahrensweise gegenüber derjenigen, bei der an die Einreichung von Nebenangeboten Anforderungen wie im Streitfall gestellt werden, überwiegt im Verhältnis zu der Zusatzbelastung der Auftraggeber j e- denfalls nicht. 2. Die Revision ist auch im Übrigen unbegründet. a ) Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe die Wertungsfähigkeit des Nebenangebots 6 zu Unrecht bejaht, unternimmt die Revision den ihr ve r- sch lossenen Versuch, die gegenteilige und eingehend begründete Würdigung des Berufungsgericht durch die eigene zu ersetzen. b ) Soweit die Revision geltend mach t , das Nebenangebot 6 sei au s- schlussreif, weil dort die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen sei, hat der Senat bislang nicht entschieden und erschiene zweifelhaft, ob der Preisbestandteil der Umsatzsteuer, deren Höhe gesetzlich feststeht, einen in der Leistungsbeschre i- 21 22 23 - 14 - bung vorgesehenen Preis darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 X ZR 243/02, NZBa u 2005, 594), dessen versäumte Angabe zum Angebot s- ausschluss führen müsste. Dies kann aber auf sich beruhen, weil das Ber u- fungsgericht die Vergabeunterlagen in revisionsrechtlich nicht zu beanstande n- der Weise dahin ausgelegt hat, dass die Verpflichtung zur Angabe der Umsat z- steuer sich auf das Hauptangebot bezog. c) Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. 24 - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2007 - 8 O 39/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.03.2010 - 12 U 354/07 - 25
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