BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 55/11 Verkündet am: 28. Oktober 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 20. Januar 2011 verkündete Urteil des 2. Sena ts (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Ko s- ten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäisc hen Patents 744 478, das am 15. März 1996 angemeldet worden ist und eine Priorität vom 22. Mai 1995 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Detektion von Fremdstoffen in Faseröffnungslinien und umfasst sieben Paten tansprüche, wobei die Ansprüche 2 bis 7 auf Patentan spruch 1 rückb e- zogen sind. Patentanspruch 1 lautet: "Vorrichtung zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faseröffnungslinien, dadurch gekennzeichnet, dass g e- genüber der Oberfläche einer Öffnungswalze (W) Farbsensoren (S) über die Arb eitsbreite der Öffnungswalze angebracht sind, die dann, wenn die Farbsensoren und die Auswerteelektronik eine deutliche Farbabweichung im geöffneten Material gegenüber der Normalfaser feststellen, dafür sorgen, dass der Faserstrom ganz oder teilweise aus d er normalen Faseröffnungslinie durch eine Ausschleusevorrichtung (F) ausgeschleust werden kann." 1 - 3 - Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand von Patentanspruch 1 s o- wie der auf diesen rückbezogenen Ansprüche sei nicht patentfähig. Das Patentg e- richt h at die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Patentgerichts wendet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents erstrebt. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. U . M . , emeritierter Professor der ETH Zürich , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Streitpatent betrifft die Detektion von Fr emdfasern und dergleichen bei der Verarbeitung von Baumwolle. Solche Fremdfasern führen nach den Angaben in der Streitpatentschrift zu Reklamationen der Kunden von Spinnereien. Während Fremdstoffe, die ein höheres Gewicht als Baumwolle aufweisen, etwa Pflanzenreste, durch den Einsatz von Zentrifugalkraft ausgesondert werden, gelingt dies nicht bei Fremdfasern, die in etwa die gleiche Masse wie Baumwolle aufweisen . Im Stand der Technik war es, wie die Streitpatentschrift erläutert, einerseits bekannt, die Baumwo l- le in der Flocke zu inspizie ren. Hierfür habe ein Gerät unter der Bezeichnung "OPTiSCAN" weite Verbreitung gefunden. Bei diesem Gerät würden in der Rein i- gungslinie in einer separaten Maschine die Flocken über ein Transportband gefö r- dert. Gegenüber diesem Transportband seien in einem engen Spalt Farbsensoren angeordnet, die Farbunterschiede durch Fremdteile erkennen und eine Ausschleus e- vorrichtung auslösen. Zum anderen sei es bekannt gewesen, das fertige Baumwol l- garn zu inspizieren. Dabei erfolge die Erkennung von Fremdfasern im Spulpr ozess. Die Garne würden mit einem Schwarzweiß - Sensor beurteilt und dunklere Garnstücke 2 3 4 5 - 4 - herausgeschnitten. Die Streitpatentschrift führt aus, beide Methoden seien mit erhe b- lichen Investitionskosten verbunden und nicht einfach in vorhandene Anlagen zu i n- tegr ieren. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine preiswerte und leicht zu installierende Hilfe zur Bekämpfung von Fremdfasern in der Spinnerei zu schaffen. 2 . Zur Lösung dieses Problems schlägt die Streitpatentschrif t eine Vorric h- tung zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben mit folgenden Merkmalen vor ( Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern) : Vorrichtung zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder G e- weben [1] 1. Die Vorric htung ist in einer Fas eröffnungslinie angeordnet; [2] 2. sie umfasst 2.1 mindestens eine Öffnungswalze , [4 teilweise] 2.2 Farbsensoren , [5 teilweise] 2.3 eine Auswerteelektronik , [5 teilweise] 2.4 eine Ausschleusevorrichtung . [6 teilweise] 3. Die Farbsenso ren 3.1 sind gegenüber der Oberfläche einer Öffnungswalze über d e- ren Arbeitsbreite angebracht, [3 und 4 teilweise ] 3.2. sind zusammen mit der Auswertelektronik geeignet, eine deu t- liche Farbabweichung im geöffneten Material gegenüber der Normalfaser festzus tellen, [5 teilweise ] und 3.3 sorgen bei Feststellung einer solchen Farbabweichung dafür, dass der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faseröffnungslinie durch eine Ausschleusevorrichtung ausg e- schleust werden kann. [6 teilweise ] 6 7 - 5 - 3. Einige Mer kmale bedürfen der Erläuterung: a) Die in Ballen angelieferte Baumwolle wird zur Verarbeitung in der Öffn e- rei/Putzerei zunächst in Flocken (= Faserbündel) zunehmender Feinheit zerlegt. Di e- ser Teil des Verarbeitungsprozesses wird als Faseröffnungslinie be zeichnet. An die Faseröffnungslinie schließt sich die Karde an. In dieser werden die Flocken weiter aufge löst und in einzelne Fasern zerlegt. Aus den vereinzelten Fasern wird sodann ein Vlies gebildet, aus dem ein kontinuierliches Faserband hergestellt wir d. b) Unter einer Öffnungswalze in einer Faseröffnungslinie versteht der Fachmann, ein Maschinen bauingenieur (FH) mit mehr jähriger Erfahrung in Konstru k- tion und Herstellung von Faservorbereitungsmaschinen, eine Walze, die dazu dient, größere Flocken in kleinere Flocken zu zerlegen, wobei d ies dadurch bewirkt wird , dass die Walze mit einer Garnitur, etwa Stiften, Nadeln, Zähnen oder einem säg e- blattähn lichen Metallband, versehen ist, die i m Zusammenwirken mit einer relativ h o- hen Umdrehungszahl der Walze b ewirkt , dass die mit relativ niedriger Geschwindi g- keit an sie herangeführten Flocken abrupt beschleunigt und zu kleineren Flocken ze r- fetzt werden . Ein entsprechendes Verständnis des Begriffs findet sich etwa in der US - Patentschrift 4 126 913, (NK9.3 , Sp. 1 , Z. 5 bis 14 ) und der europäischen Paten t- anmeldung 175 851 (NK9.7 , S. 1, Z. 9 bis 15 ). Danach kann nicht in jeder walze n- förmigen Vorrichtung, die auf irgendeine Weise zur weiteren Auflösung von Faserb ü- scheln beiträgt, eine Öffnungswalze im Sinne von Merkm alen 2.1 und 3.1 gesehen werden. Kennzeichnend für eine Öffnungswalze im Sinne des Streitpatents ist vie l- mehr eine Gestaltung, die darauf zielt, größere Faserbündel durch das Zusamme n- wirken einer hohen Umdrehungszahl und einer Garnitur zu zer kleinern . D er Patentschrift lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Begriff der Öffnungswalze im vorliegenden Zusammenhang abweichend zu verst e- hen sein sollte, vielmehr weisen die Ausführungen in der Beschreibung auf ein gleic h laufendes Verständnis hin. So wird in Absatz 3 erläutert, dass die Öffnungswa l- ze mit Garnitur, Stiften oder Nasen versehen ist . I n Absatz 4 wird beschrieben, dass 8 9 10 11 - 6 - die Walze beispielsweise einen Durchmesser von 350 mm aufweisen und mit 500 Umdrehungen/Minute rotieren könne , was dazu führe, dass die Faserbüschel von den Stiften der Öffnungswalze geöffnet würden. Anschließend lie gen jedoch we i- terhin Baumwollflocken vor, die von der Trommel am Umfang transportiert werden. Das Patentgericht hat daher zutreffend angenommen, dass Vo rrichtungen, die Bestandteil der Karde sind und dazu dienen, kleine Flocken in einzelne Fasern au f- z u lösen, aus fachlicher Sicht nicht unter den Begriff der Öffnungswalze im Sinne des Streitpa tents gefasst werden. c) Zur Anordnung der Ausschleusevorricht ung lässt sich Patentanspruch 1 lediglich entnehmen, dass sie sich noch im Bereich der Faseröffnungslinie befinden muss. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt b e- gründet: Die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet, wei l der Nichtigkeitsgrund der fe h lenden Patentfähigkeit nicht vorliege. Als Öffnungswalze sei nach der Patentschrift eine mit Stiften und Haken ve r- sehene Walze oder Trommel anzusehen, wobei mit den Stiften oder Haken Faserb ü- schel geöffnet und Baumwollflo cken und Fremdfasern von der Trommel am Umfang transportiert würden. So werde der Begriff auch in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten von Univ. - Prof. Dr. - Ing. Dipl. - W irt. - Ing. G . (im Fol genden: Gutachten G . , Anlage NK9) verstanden. Demnach se i eine Karde, die an ihrer Oberfläche zwar eine stift - oder hakenartige Garnitur aufweise, jedoch Flocken zu Einzelfasern auflöse, nicht als Öffnungswalze anzusehen. Die in der e uropäischen Patentanmeldung 606 626 (NK2) gezeigte Vorric h- tung nehme den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vorweg. Sie umfasse eine Präsentationswalze ( presentation cylinder ), die nicht die Funktion einer Öffnungswa l- 12 13 14 15 16 17 - 7 - ze habe . Die Fasern würden bereits bevor dem Erreichen der Präsentationswalze durch die Proben entn ahmevorrich tung vereinzelt. Damit fehle es an den Merkm a- len 3 und 4. Außerdem sei nicht offenbart, dass der Faserstrom durch eine Au s- schleusevorrichtung ganz oder teilweise aus der normalen Faseröffnungslinie ausg e- schleust werden könne (Merkmal 6). Ein Ausschleusen w erde in der NK2 nur für den Doffer offenbart , der den Faserflor von der Kard e abnehme, keine Auflösefunktion habe und somit nicht mehr zur Faseröffnungslinie zu rechnen sei. Zudem sei der F a- serflor nicht als Faserstrom anzusehen. Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werde, dass der Beitrag "Frem d- fasererkennung und - Ausschleusung im Vorwerk" des Beklagten (NK10) vorverö f- fen t licht sei, stelle er die Patentfähigkeit des Streitpatents nicht in Frage. Die in der dortigen Abbildung 4 gezeigte Walze kön ne - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht als Öffnungswalze angesehen werden. Die Flocken würden dort zwar zur be s- seren Fremdfasererkennung beschleunigt und gestreckt, jedoch nach dem Verstän d- nis des Fachmanns, eines Maschinenbauingenieurs (FH) mit langjähriger Erfahrung in Konstruktion und Herstellung von Faservorbereitungsmaschinen, nicht geöffnet. Damit fehle es an einer Offenbarung der Merkmale 3 und 4. D er weiter eingeführte Stand der Technik sei gleichfalls nicht neuheitsschä d- lich. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe auch auf erfinderischer Täti g- keit. Aus einer Kombination von NK10 und NK2 habe sich keine Anregung ergeben, die Fremdfasererkennung an einer Öffnungswalze durchzuführen und hierzu gege n- über der Oberfläche einer Öffnun gswalze über deren Arbeitsb reite Farbsensoren a n- zubringen. Auch eine Zusammenschau mit weiteren Entgegenhaltungen führe nicht zur Vorrichtung nach Patentanspruch 1. Aus keiner dieser Schriften habe sich eine Anregung ergeben, die Fremdfasererkennung an der Öffnungswalze durchzuführen, vielmehr befassten sie sich jeweils mit der Erkennung von Fremdfasern an bereits zu 18 19 20 - 8 - Einzelfasern aufgelöstem Material, wohingegen an einer Öffnungswalze noch nicht zu Einzelfasern aufgelöste Flocken vorlägen. Die rückbezoge nen Ansprüche hätten ebenfalls Bestand , da sie nicht selbs t- verständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 beträfen. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug stand. 1. Das Patentgericht hat seiner Entschei dung ein zutreffendes Verständnis der Öffnungswalze zugrunde gelegt. Zwar findet sich in den Entscheidungsgründen der Hinweis, es handele sich dabei um eine Walze, die Öffnungs - und Reinigung s- funkti on habe . Das Patentgericht hat im nächsten Absatz jedoch z utreffend ausg e- führt, unter einer Öffnungsw alze sei eine mit Stiften oder H aken versehene Walze oder Trommel zu verstehen, bei diese Stifte oder Haken dazu dienen, Faserbüschel zu öffnen, wobei dies dadurch geschehe, dass die noch zusammenhängenden F a- serbü schel gegen die mit großer Geschwindigkeit rotierende Walze bewegt werden. Daraus wird deutlich, dass das Patentgericht nicht angenommen hat, der Öffnung s- walze selbst komme notwendig auch die Funktion zu, die Baumwolle zu reinigen. Es hat vielmehr zutreffe nd zugrunde gelegt, dass die Öffnungswalze dazu dient, die Baumwolle soweit zu zerkleinern, dass Fremdfaserfetzen erkannt werden können, und damit die Voraussetzungen für eine Reinigung der Baumwolle zu schaffen. 2. Das Patentgericht hat zu Recht angeno mmen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nicht neuheitsschädlich getroffen ist . a) Der Beitrag "Fremdfasererkennung und - Ausschleusung im Vorwerk" des Beklagten (NK10) nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vo rweg. aa) NK10 stellt unter der Bezeichnung "OPTiSCAN" eine Vorrichtung vor, die dazu dienen soll, bereits in der Phase der Aufbereitung der Baumwolle zur dosierten, gereinigten Flocke Fremdfasern auszuscheiden. Nachfolgend ist die Abbildung 4 aus der NK10 wiedergegeben: 21 22 23 24 25 26 - 9 - Unter Fremdfasern werden hierbei nicht einzelne Fasern verstanden, sondern kleine Garnabschnitte, kleine Stücke farbigen Gewebes oder Folie, aber auch Baumwollflocken, die etwa durch den Kontakt mit Öl oder Farbe verfärbt sind (S. 1 , r. Sp. unten/2 l. Sp. oben) . Zur optischen Erkennung und Ausschleusung so definie r- ter Fremdfasern wird das Material durch einen Kondensator angesaugt und in einen Schacht geleitet. Durch eine als Transporteinrichtung bezeichnete Vorrichtung we r- den die F locken verzogen und an einem optischen Erkennungssystem vorbeigeführt. Ein Computer wertet die Messungen aus. Treten Fremdfasern auf, werden Sektoren einer Düsenleiste angesteuert, die sie durch eine n kurzen Luftstoß ausscheiden. In NK10 wird ausgeführt , e s sei einerseits wünschenswert, die Fasern gut aufzulösen, um ein Verdecken von Fremdfasern zu vermeiden, andererseits sei anzustreben, dass Faserverbände und Folien nicht zerrissen werden, um die Erkennung zu e r- leichtern (S. 3, r. Sp.) . Die Vorrichtung la sse sich gut in vorhandene Öffnungszüge 27 - 10 - integrieren. Dabei werde sie vor Feinreinigern, die mit Stiften oder Garnituren b e- stückt sind, eingesetzt. bb) Die in NK10 vorgestellte Vorrichtung ist in dem Bereich angeordnet, in dem aus Baumwollballen Flocken gewonnen werden und damit in der Faseröffnung s- linie (Merkmal 1). Sie umfasst auch Farbsensoren und eine Auswerteelektronik, durch die Fremdfasern erkannt und gezielt ausgeschleust werden (Merkmale 2.2 bis 2.4, 3.2 und 3.3) . Die Vorrichtung weist jedoch keine Öffnungswalze im Sinne des Streitpatents auf . In der aus Abb. 4 ersichtlichen, etwa in mittlerer Höhe angeordneten, mit einer senkrechten und einer waagrechten Linie und im oberen Bereich mit einem Krei s- segment versehenen , in NK10 als Transporteinric htung bezeichnet en Walze kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Öffnungswalze im Sinne des Streitp a- tents gesehen werden. Der Abbildung ist nicht zu entnehmen, dass die Transpor t- walze mit einer Garnitur versehen ist, die der weiteren Zerkleiner ung der Flocken di ent. V ielmehr heißt es dort (S. 3, r . Sp . ), sie sei in der Öffnungslinie vor den Fei n- reinigern, die mit Stiften oder Garnituren bestückt seien, eingesetzt. Die Funktion dieser Walze wird in NK10 lediglich dahin beschrieben, dass die ihr z uge führten Fl o- cken verzogen werden (S. 2 , r. Sp.) . Der Sachverständige hat dies dahin erläutert, dass ein Verziehen der Flocken dazu dienen kann, Geschwindigkeit, Dichte und Maß des Flockenstroms an die Leistungsfähigkeit der Komponenten anzupassen, mit d e- nen Fremdfasern optisch erfasst werden sollen. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich auch aus dem zugehörigen Text nichts anderes. Die Klägerin ist der Ansicht, auch wenn die Abbildung 4 eine Garnitur der W alze nicht erkennen lasse, entnehme der F achmann dem zugehörigen Text, dass eine solche Garnitur vorhanden sein müsse. Dies ergebe sich daraus, dass dort ein Verziehen der Flocken beschrieben und angemerkt werde, die Fasern seien gut aufzulösen, um ein Verdecken von Fremdfaser n zu vermeiden. Da s t rifft nicht zu. Bei der in NK10 vorgestellten Vorrichtung werden die Flocken in einer geringen Schich t- 28 29 30 - 11 - dicke - beispielhaft wird eine Dicke von 8 mm angegeben (S. 3, r. Sp.) - an Sensoren vorbeigeführt. Hierfür kann es sinnvoll sein, die Flocken zu verzieh en, also in die Länge zu strecken und dadurch ihre Dicke zu verringern. Dass eine Flocke verzogen wird, bedeutet jedoch nicht, dass sie zerfetzt, also in kleinere Flocken auseinande r- gerissen wird. Aus dem Umstand, dass in NK10 von dem Erfordernis einer gut en Au f lösung der Fasern gemeint sind in diesem Zusammenhang Fasernbüschel, also Flocken die Rede ist, ergibt sich nicht, dass diese Auflösung gerade durch die Trans porteinrichtung des OPTiSCAN erfolgen soll. Vielmehr verdeutlichen die Au s- führungen auf S. 5 und 6 der NK10, dass die Öffnung der Baumwolle durch andere Vorrichtungen erfolgen und der OPTiSCAN an verschiedenen Stellen der Öffnungsl i- nie, etwa nach dem Ballenbrecher, dem Monoreiniger oder dem Mischer, integriert wer den kann , um die Baumwolle in dem Öffnungszustand, in welchem sie sich an der entsprechenden Stelle befinde t , auf Fremdfasern zu untersuchen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin für ihre Auffassung auf das von ihr vorg e- legte Zusatzgutachten von Prof. Dr. G . . Der Sachverständige Prof. Dr. M . hat in sei nem schriftlichen Gutachten (S. 12/13 und 36/37) überzeugend dargelegt, dass der Fachmann aus dem Text und den Abbildungen der NK10 nicht zu dem Schluss gelangte, die dort gezeigte Walze müsse mit einer Garnitur ausgerüstet sein . In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht zwar denkbar ist , die Oberfläche der Transporteinrichtung in irgen d- einer Weise strukturiert auszugestalten, dass diese aber deshalb nicht als Öffnung s- wa lze im oben e rläuterten Sinn anzusehen ist und insbesondere die Größe der Fl o- cken unverändert bleibt . Ist danach in der NK10 eine Öffnungswalze nicht - schon gar nicht nicht unmi t- telbar und eindeutig - offenbart, fehlt es an eine r Vorwegnahme der Merkma le 2.1 und 3.1. 31 32 - 12 - b) Die europäische Patentanmeldung 606 626 (NK2), die in deutscher Übersetzung als NK2 a vorliegt, nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebe n- falls nicht vollständig vorweg. aa) NK2 betrifft Verfahren und Vorrichtungen zur Messung u nd Kontrolle von Fre mdkörpern innerhalb dünner Vliese in textilem Material ( measurement and control of entities in thin webs of textile materials ). NK2 schildert, d ie Erfassung und Identif i- kation der Fremdkörper soll e vorzugsweise durch Kameras erfolgen. D araus könn t en Steuersignale abgeleitet werden, die der Entfernung unerwünschter Elemente die n- t en. Die Kontrolle soll e an einem dünnen Vlies erfolgen . Ein solches dünnes Vlies liege in bestimmten Verarbeitungsmaschinen ohnehin vor. Meist sei es jedoch u n- mög lich, den Produktionsdurchfluss zu 100% zu überwachen. Dann sollten aus den als Flocken oder als Band vor liegenden Fasern Proben entnommen und zu einem dünnen Vlies geformt werden, das auf Fremdk örper untersucht we rd e (NK2 , S p . 1 , Z. 48 bis 56 ). Die NK 2 beschreibt zunächst die Überwachung des Kardenvlieses ( card web ) insgesamt während des Verarbeitungsprozesses. Werden hierbei Fremdkörper e r- fasst, werden diese aus dem Kardenvlies entfernt, was etwa durch Druckluftdüsen erfolgen kann (NK2 , S p . 2, Z. 11 b is 58 ). Beschrieben wird ferner eine andere Au s- führungsform, bei der während der Verarbeitung des textilen Materials Proben en t- nommen und aus diesen ein gewünschtes Gebilde geformt wird. Die so geformte Probe wird dann auf fremde Elemente kontrol liert (NK2 , S p . 3, Z. 1 bis 32 ). Die Fig u- ren 1 bis 5 und 7 zeigen eine Vorrichtung, mit der Proben entnommen und zu einem gew ünschten Gebilde geformt werden, das anschließend kontrolliert wird. Ein solcher Probennehmer ( web forming sampler ) wird in der zugehörigen B eschr eibung eing e- hend erläutert (NK2 , S p . 5 , Z. 20 bis S p . 10 , Z. 41 ). bb) (1) Die in NK2 gezeigte Vorrichtung zur Probenentnahme dient dazu, Frem dfa sern zu erfassen. Die beschriebenen Überwachungsmittel, etwa Kameras, können erkennen, ob das zu untersu chende Material die für saubere Baumwolle typ i- 33 34 35 36 - 13 - sche Farbe hat oder eine abweichende spektrale Reaktion aufzeigt und damit als Fre mdmaterial einzuordnen ist (NK2, Sp. 21, Z . 27 bis 31 ). Damit weist die Vorric h- tung Farbsensoren und eine Auswerteelektronik aus , die Farbabweichungen festz u- stellen vermag (Merkmale 2.2, 2.3, 3.1 und 3.2). (2) D ie in NK2 gezeigte Vorrichtung ist im Verarbeitungsprozess an einer Stelle angeordnet, an der die Fasern nur noch in kleinen Büscheln vorliegen und dann vollständig aufg elöst werden. Ausgesondert werden sollen hier einzelne F a- sern, Nissen oder Trashteilchen . Eine Erfassung einzelner andersfarbiger Fasern ist jedoch, wie der Sachverständige erläutert hat, bei Flocken der Größe, wie sie am Ende der Faseröffnungslinie vorlie gen, nicht möglich. Die in NK2 beschrieben e Vo r- richtung befindet sich danach im Bereich der Karde und damit nicht mehr in der F a- seröffn ungsli nie, die vor der Karde endet. Damit ist Merkmal 1 nicht offenbart . (3 ) Die Vorrichtung umfasst, wie das Patentg ericht zutreffend ausgeführt hat, keine Öffnungswalze. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin bleiben ohne Erfolg. D er aus Figur 3 ersichtliche Präsentationszylinder ( 40 ) ( presentation cylinder ) stellt keine Öffnungswalze dar. Die Figuren 1 bis 3 zeigen eine Vorrichtung, bei der eine Platte (18) um eine Achse (19) in einen Kanal (11) geschwenkt wird, in dem in einem Luftstrom Flocken (10) geleitet werden. Mit der Platte werden auftreffende Flocken eingefangen und gesammelt. Die Platte wird na ch unten an eine Wand geschwenkt, die Löcher au f- weist. Diese sind zunächst abgedichtet , werden jedoch nach dem Einsammeln der Probe freigegeben. Ein Probennehmer (32), der eine Nadelreihe (33) aufweist, fährt an die Löcher heran und nimmt Proben auf. Der P robennehmer wird sodann in eine Stellung verschwenkt, in der er mit dem Präsentationszylinder zusammenwirken kann. Von der Förderrolle (34) des Probennehmers werden die Fasern auf die Trommel gegeben, dort gekämmt, ausgerichtet und zu einem dünnen Vlies ( t hin web ) geformt. Der Präsentationszylinder legt das so gewonnene dünne Vlies zur Prüfung durch Bildanalysemittel (50) vor. 37 38 39 - 14 - Wie oben ausgeführt ist aus fachlicher Sicht unter einer Öffnungswalze eine Walze zu verstehen, die dazu dient, größere Flocken in kleinere Flocken zu zerlegen. Dies wird dadurch bewirkt, dass die Walze mit einer Garnitur, etwa Stiften, Nadeln, Zähnen oder einem sägeblattähnlichen Metallband, versehen ist. Im Zusammenwi r- ken mit einer relativ hohen Umdrehungszahl der Walze bewirkt d ie Garnitur, dass die mit relativ niedriger Geschwindigkeit an sie herangeführten Flocken abrupt beschle u- nigt und zu kleineren Flocken zer kleinert werden. Der Präsentationszylinder kann mit Stiften versehen sein, doch werden auch Gestaltungen beschrieb en, bei denen Stifte fehlen und nur ein feinmaschiges Sieb vorhanden ist, auf dem die als Probe entnommenen F asern abgelegt werden (NK2 , S p . 6 , Z. 48 und Sp. 7, Z. 4 bis 7 ). Schon die s schließt es aus, diesen Z ylinder als Öffnungswalze anzusehen , und macht deutlich, dass dieses Vorrichtungselement nicht dazu dient, größere Flocken in kleinere zu zerrupfen , denn dazu bedarf es no t- wendig einer Garnitur. Der NK2 lassen sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Präsentationszylinder der weit eren Auflösung der Baumwollfl o- cken dient. Die als Probe entnommenen Faserbüschel sollen vielmehr in etwa gleichmäßig auf dem Präsentationszylinder abgelagert werden, so dass sich ein dünnes Vlies ergibt ( fibers are uniformly released from the pins 33 by ro tating the clamping/feed roll 34 in the fiber sampler 32 in concert with rotation of the thin web presentation cylinder 40 so that fibers and other entities are approx imately uniformly deposited on the cylinder 40 ; NK2, Sp. 6, Z. 53 bis 58) . Zwar ist an ei ner S tel le (NK2 , S p . 7 , Z. 28 bis 32 ) davon die Rede, dass die Stifte (42), die der gleichmäßigen A b- na hme und Beladung dienen, auch Kä mm - und Vereinzelungsvorgänge gewährlei s- ten ( fine pins 42 and perforations 44 are used to assure uniform removal and loadi ng as well as to assure some com b i ng and separation actions of the sample as it is r e- moved from the needles 33 ) . Der Umstand, dass der Präsentationszylinder zu einer weiteren Auflösung der entnommenen Faserbüschel beitragen kann, genügt jedoch nicht, um ih n als Öffnungswalze im Sinne des Streitpatents einzuordnen. Für eine weitere Zerkleinerung der Flocken besteht grundsätzlich kein Anlas s. Nach der Da r- 40 41 - 15 - stellung der NK2 dient bereits der Probennehmer der Vereinzelun g der Fasern zu Testzwecken . Der Präsen tationszylinder weist zudem nicht die für eine Öffnungswalze ken n- zeichnende hohe Geschwindigkeit auf. Nach den im Streitpatent für eine mögliche Ausgestaltung angegebenen Zahlen bewegt sich die Oberfläche der Öffnungswalze dort mit einer Geschwindigkeit vo n etwa 33 km/h. Nach den in NK2 angegebenen Daten beträgt die Geschwindigkeit des Präsentatio nszylinders dagegen lediglich 3 km/h. Der Präsentationszylinder dient mithin nicht der weiteren Zerkleinerung des entnommenen Materials, sondern dazu, die probewei se entnommenen Faserbüschel von den Nadeln des Probennehmers abzuziehen , sie auf dem Präsentationszylinder abzulagern und daraus ein dünnes Vlies zu bilden, das für eine Untersuchung mit Bildanalysegeräten geeignet ist. Entsprechend wird in NK2 zur Beschre ibung der Figur 4 gesagt, dass auch dort die Probe durch den mit Nadeln versehenen Probe n- nehmer erlangt und über die Vorzeigetrommel verteilt wird ( the sample is a c quired by needle sampler 32 and spread on the presentation cylinder 40 as before ; NK2, Sp. 8 , Z. 10 bis 12). Ferner heißt es dort (NK2 , S p . 7 , Z. 7 bis 1 3) , dass es Ziel der Übertr a- gung vom Probennehmer auf den Präsentationszylinder sei, die Fasernprobe vol l- ständig, einschließlich aller in ihr vorhandenen Elemente wie Nissen oder Trashteile, zu ü bertragen ohne sie wesentlich abzuändern, und aus der Probe ein dünnes Vlies zu bilden, das dem Bildanalysesystem vorgelegt werden kann. Damit fehlt es auch an einer Offenbarung der Merkmale 2.1 und 3.1. (4 ) Die in NK2 gezeigte Vorrichtung zur Entnah me von Proben offenbart z u- dem nicht das Merkmal 3.3. Beschrieben wird vielmehr, dass a Fasern einschließlich anderer Elemente vom Präsentationszylinder entfernt und wi e- der zurück in den Kanal (11) geleitet werden (NK2 , S p . 7 , Z. 38 bis 53 , siehe auch S p . 8 , Z. 39 f. ). Die Ausscheidung von erkannten Fremdstoffen, etwa durch Luftstoß oder Ausstanzen, wird in NK2 nur für eine Vorrichtung dargestellt, bei der ein dünnes 42 43 44 45 - 16 - Vlies nicht nur für eine Probe hergestellt wird, sondern ohnehin im Verarbeitungspr o- zess vorliegt und damit vollstän dig untersucht werden kann (NK2 , S p . 22 , Z. 51 bis S p . 25 mit Figuren 18 ff.). c) Die Beurteilung des Patentgerichts, dass auch keine der anderen Entg e- genhaltungen die Neuheit des Gegens tands von Patentanspruch 1 in Frage stellt, greift die Klägerin nicht an. 3 . Das Patentgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der Gege n- stand von Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nicht nahegelegt ist. a) Die NK10 offenbart, wie ausge führt, eine Vorrichtung, die die Merkm a- le 1, 2.2 bis 2.4 sowie 3.2 un d 3.3 vorwegnimmt. Nimmt ma n sie zum Ausgang s- punkt , ergab sich f ür den Fachmann aus dem Stand der Technik im Prioritätszei t- punkt keine Anregung, die dort beschriebene Vorrichtung dahin we iterzubilden, dass die Farbsensoren gegenüber einer Öf fnungswalze angeordnet werden. Anders als die Klägerin meint, läge darin nicht lediglich eine bloße Umbenennung der als Tran s- porteinrichtung bezeichneten Walze . Wie dargelegt, dient die se W alze nicht da zu, Faserbüschel zu zer rupfen und damit weiter zu verkleinern, sondern bewirkt lediglich deren Streckung, also nur eine Verformung. Weder aus der NK10 selbst noch aus einer der sonst von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen ergab si ch für den Fachmann die Anregung, die Erkennung von Fremdfasern statt dessen gerade dort anzuordnen, wo größere Flocken durch eine Öffnungswalze in kleinere Flocken aufgelöst werden. In der NK10 wird dem Fachmann vielmehr vorg e- schlagen, die beschriebene Vo rrichtung dort in die Faseröffnungslinie zu integrieren, wo die Baumwolle bereits durch andere Komponenten so weit geöffnet ist, dass eine Erfassung von Fremdstoffen mit dem OPTiSCAN zweckmäßig ist. Daraus ergab sich für den Fachmann nicht die Anregung, di e weitere Öffnung der Baumwolle und die Erfassung von Fremdstoffen mit Farbsensoren in einer Komponente zusammenz u- fassen. 46 47 48 - 17 - b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn als Au s- gangspunkt die NK2 gewählt w ird. Abgesehen davon, dass diese E ntgegenhaltung den Bereich der Karde betrifft, der, wie der Sachverständige bestätigt hat, von Fac h- leuten , die sich mit der Konstruktion von Vorrichtungen für die Öffnerei und Putzerei beschäftigen, allenfalls am Rande zur Kenntnis genommen wird, fehlt e es hier aus fachlicher Sicht schon an ei ner Anregung , die Vorrichtung dahin weiterzubilden, dass bei der Feststellung von Farbabweichungen der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faseröffnungslinie ausgeschleust wird. Ein solches Vorgehen hat bei einer Vorrichtung, bei der aus dem gesamten Fasermaterial nur Proben entnommen und auf Fremdfasern untersucht werden, technisch keinen Sinn, weil die im übrigen Teil des Fasermaterials enthaltenen Fremdstoffe nicht ausgeschi eden würden. Der Fachmann erh ie lt zudem aus dem Stand der Technik keine Anregung, die Vorric h- tung dahin abzuwandeln, dass anstelle eines Präsentationszylinders eine Öffnung s- walze vorgesehen wird. E ine solche eignet sich nicht, aus den entnommenen Proben ein gleichmäßiges, dünnes Vlies z u formen, das geeignet ist, einem Bilderfassung s- system vorgelegt zu werden. 4 . Die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 begründet ebenso die Rechtsbeständigkeit der diesem nachgeordneten Ansprüche 2 bis 7, da die darin angegebenen zusä tzlichen Merkmale zweckmäßige und nicht selbstve r- ständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 betreffen. 49 50 - 18 - IV. Die Kostenentsche idung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.01.2011 - 2 Ni 13/09 (EU) - 51
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