ECLI:DE:BGH:2018:200218UXIZR551.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 551/16 Verkündet am: 20. Februar 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richte rinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. September 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der B e- klagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14. März 2016 in der F assung des B e- schlusses vom 3. Mai 2016 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Parteien streiten über die Widerruflichkeit einer Willen serklärung der Klägerin. Die Par teien schlossen am 23. März 2006 einen Verbraucherdarlehen s- vertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von 172.305,36 fünf Jahre festen Nominal zinssatz in Höhe von 4,65% p.a . Die Klägerin war b e- rechtigt, jederzeit Sondertilgungen bis zu 1 72.305,36 r- trag vom 22. März 2010 einigte sich die Klägerin mit der Beklagten dahin, das endfällige Darlehen solle in ein Annuitätendarlehen umgewandelt werden. Den für nunmehr zehn Jahre festen Nominalzinssatz legten die Parteien mit 4,15% p.a. fest. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten dienten zwei Grundpfan d- rechte über 175.000 März 2010 belehrte die Beklagte die Klägerin über ein Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 - 4 - - 5 - Mit Schreiben vom 29. September 2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Vereinbarung vom 22. März 2010 gerichtete Willenserklärung. I hre Klage auf Feststellung und Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung des von ihr errechneten Saldos zugunsten der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis, weiter auf Erstattung vorgerichtlich verau s- lagter A nwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie schließlich noch verlangt hat festzustellen, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag aus dem Jahr 2010 habe sich in ein Rückgewährsc huldverhältnis umgewandelt, die Beklagte zu verurteilen, die Sicherh eiten Zug um Zug gegen Zahlung " freizugeben " , und d ie Beklagte zu verurteilen, vorgerichtlich verauslagte Anwal tskosten zu erstatten, hat das Ber u- fungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert . Es hat die begeh r- te Feststellung getroffen und außerdem festgestellt, die Beklagte sei " Zug um Zug gegen Zahlung des von der Klägerin aus dem Rückabwicklungsv erhältnis geschulde ten Betrages " zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlich verauslagten Anwalt s- kosten nebst Zinsen freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewi e- sen. Dagege n richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Zurückweisung der Ber u- fung der Klägerin weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 3 4 5 - 6 - I. Das Berufung sge richt hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt, die Klage auf Feststellung, die Verein barung " vom 15. März 2010 " (gemeint: vom 22. März 2010) habe sich " in ein Rückgewäh r- schuldverhältnis umgewandelt " , sei zulässig, weil von der Beklagten als einer Bank zu erwarten sei, dass sie auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil leisten werde. D ie Klägerin habe ihre auf Abschluss der Vereinbarung vom 22. März 2010 gerichtete Willenserklärung widerrufen können, weil d ie Beklagte unklar üb er die Länge der Widerrufsfrist belehrt habe. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht verwirkt. Allerdings könne die Klägerin neben der begehrten Festste l- lung nur die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung zur Herausgabe de r Sicherheiten verpflichtet sei , weil die Parteien über die Höhe des " Zug um Zug gegen die Freigabe zu zahlenden Ablösungsbetr a- ges " stritten . Weiter könne die Klägerin auch nur Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten nebst Zinsen beanspr uchen. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Klage auf Feststellung der Umwandlung der Vereinbarung von März 2010 in ein Rückgewährschuldverhältnis sei zulässig . Dem Feststellungsantrag fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 6 7 8 - 7 - Rn. 16 f. und vom 23. Januar 2018 XI ZR 359/16, n.n.v.), das Feststellungs i n- teresse. Die Feststellungsklage ist auch nicht nach den Maßgaben des Senat s- urteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel au s- nahmsweise zulässig, weil hier nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Me i- nungsverschiedenheiten der Parte ien endgültig bereinigt. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, die Parteien stritten über die A n- spruchshöhe . 2. Rechtsfehlerhaft ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin gemäß § 355 Abs. 2 B GB in der nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB hier noch maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF ) unrichtig über das ihr nach § 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt, so da ss die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willen s- erklärung im September 2014 noch habe widerrufen können . Revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten unterstellt, die Parteien hätten im März 2010 lediglich den Zins - und Tilgungsant eil der Darlehensraten ohne Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts neu geregelt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 XI ZR 385/15, WM 2016, 1727, 1728), bestand schon kein Widerrufsrecht, über das die Klägerin hätte belehrt werden müssen. Aber s e lbst wenn der Kl ä- gerin im März 2010 ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden und die von ihr im März 2010 abgegebene Willenserklärung grundsätzlich widerruflich gewesen wäre , war die Widerrufsfrist im Septem ber 2014 abgelau fen, weil d ie Widerrufsbe lehrung der Beklagten den gesetzli chen Vorgaben entsprach . 9 - 8 - Soweit die Beklagte in das Belehrungsformular mit dem 15. März 2010 das dem Vertragsschluss vorgelagerte Datum der Erstellung des Vertragsfo r- mulars eingefügt hat, war die Zuordnung der Widerruf sbelehrung zu der auf Abschluss der Vereinbarung vom 22. März 2010 gerichteten Willenserklärung der Klägerin dadurch nicht beeinträchtigt. Der Zusatz verunklarte auch nicht die am Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF orientierten und damit hinre i- chend d eutlichen Angaben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der W i- derrufsfrist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2017 XI ZR 264/16, XI ZR 279/16 und XI ZR 280/16, jeweils juris). Dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot genügten auch die Angaben der B e- klagten zur Länge der Widerrufsfrist. Wie der Senat nach Erlass des Ber u- fungsurteils mit Senatsurteil en vom 14. März 2017 (XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23) und vom 28. November 2017 (XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 8) entschieden hat, macht der Verwender einer Widerrufsbelehrung mittels der erkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußno te: " Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB [aF] einen Monat, wenn die Widerrufsbele h- rung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden m itgeteilt wird bzw. werden kann " im Anschluss an die Anga be " zwei Wochen (einem Monat) " hi n- reichend deu tlich, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ genannten Fristlängen abhängt. Seine Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist erf üllt mithin die gesetzlichen Anforderungen. Das gilt auch mit Rücksicht auf das gestalterische Deutlichkeitsgebot (Senatsurteil vom 28. November 2017, aaO). Dem Deutlichkeitsgebot entsprachen außerdem die Ausführungen der Beklagten un ter den Überschrif t en " Widerrufsfolgen " und " Finanzierte Geschä f- te " (Sen atsurteil vom 28. November 2017 XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 9 f.). 10 11 12 - 9 - 3 . Schließlich weist der Ausspruch des Berufungsgerichts zu den Recht s- folgen Rechtsfehler auf. Das gilt aus den mit Senatsbesch luss vom 17. Januar 2017 (XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7) dargelegten Gründen zum einen, soweit die Klägerin auslegungsbedürftig und auslegungsfähig die " Freigabe " von Grundpfandrechten " Zug um Zug " gegen Zahlung des von ihr zugunsten der Beklagten ermittelten Saldos aus einem Rückgewährschuldverhältnis bea n- tragt hat. Zum anderen wäre die Beklagte die fortbestehende Widerruflichkeit der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Kl ä- gerin unterstellt zum Zeitpunkt der Man datierung des von der Klägerin vorg e- richtlich beauftragten Rechtsanwalts nicht in Verzug gew esen. Ein Anspruch auf " Freistellung " von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten bestand unter ke i- nem rechtlichen Gesichtspunkt ( Senatsurteile vom 21. Februar 20 17 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 25 ff., 34 f., vom 25. April 2017 XI ZR 314/16, BKR 2017, 373 Rn. 15 und vom 23. Januar 2018 XI ZR 397/16, n.n.v.; zu d er beantragten Verzinsung vgl. überdies Senatsurteil vom 14. März 2017 XI ZR 508/15, WM 2017, 8 08 Rn. 34 ; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 IX ZR 267/16, WM 2017, 2324 Rn. 28 f. ). III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Sache zu r Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), weist der Senat die Berufung der Klägerin soweit durch das Berufungsgericht noch nicht geschehen zurück. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, für den es damit bei der Abweisung als unbegründet durch das Landgericht bleibt. Das Festste l- lungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufung s- gericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellung s- 13 14 15 - 10 - i n teresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 1 0. Oktober 2017 XI Z R 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Dauber Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 14.03.2016 - 5 O 114/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.09.2016 - 8 U 434/16 -
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