ECLI:DE:BGH:2017:130617UXZR55.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 55/15 Verkündet am: 13. Juni 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- l ung vom 13. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespate ntgerichts vom 9. Dezember 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundes republik Deutschland erteilten e uropäischen Patents 679 613 (Streitp a- ten t), das am 25. April 1995 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 26. April 1994 angemeldet wurde. Es umfasst sieben Patentansprüche, von denen A n spr u ch 1 in der Verfahrenssprache wie folgt lautet : "A bending and tempering station for glass sheets, compr ising a roll conveyor (3) in which the relative vertical position of the rolls (4) is adjustable for arching the conveyor to a curvature corr e- sponding to a desired degree of bending, lower tempering boxes (5) having top surfaces (9) provided with tempering orifices (6), and upper tempering boxes (7) having bottom surfaces (10) pr o- vided with tempering orifices (8), said tempering boxes (5,7) being movable for bringing said top and bottom surfaces (9,10) in co n- formity to the arching of the conveyor (3), chara cterized in thata number of press rollers (11) are mounted on the upper tempering boxes (7), wherein the rollers (11) are movable between an upper rest position and a lower working position in which the rollers (11) are resil i ently pinned down by a spring force." Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents g e- he über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus und sei nicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Das Patentgericht hat auf die besc hränkte Verteidigung der Beklagten hin das Streitpatent dadurch für teilweise nichtig erklärt, dass sein Anspruch 6 nur auf Anspruch 1 rückbezogen ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen ric h tet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr K lagebegehren auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt. Die B e klagte tritt dem im Hauptantrag entgegen und verteidigt das Streitpatent ferner in der Fassung von sechs bereits erstinstanzlich gestellten Hilfsantr ä gen. 1 2 3 - 4 - Entscheidu ngsgründe: I. Das Streitpatent betrifft eine Biege - und Härtevorrichtung zum He r- stellen von gebogenen Glasscheiben. 1. Im Stand der Technik waren Biege - und Härtstationen für Glassche i- ben mit einem Rollenförderer bekannt, bei dem die v ertikale Position der Rollen zu einander verstellt werden kann, um den Förderer zu einer Krümmung zu wö l- ben, die einem gewünschten Biegegrad entspricht und quer zur Glasscheibe n- transportrichtung verläuft (Streitpatent, Sp . 1 Abs. 1). Das Biegen einer vorg e- heizten Glasscheib e erfolgt dabei durch Schwerkraft. Dafür ist es erforde r lich , die Scheibe in Bezug auf die Härttemperatur zu überhitzen, damit die Glaste m- peratur nicht unter diese Temperatur sinkt, bevor das Glas vollständig g e bogen ist (Streitpatent, Sp. 1 Abs. 3). Das Ü berhitzen begünstigt jedoch das Entstehen von optischen Fehler n im Glas (Streitpatent , Sp. 1 Abs. 5). Der Lehre des Streitpatents liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, die Herstellung von gebogenen Glasscheiben zu verbessern. 2. Zur Lösun g schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden: 1. Biege - und Härt - Station für Glasscheiben, 1.1 die einen Rollenförderer (3) (roll conveyor) umfasst , 1.1.1 bei dem die vertikale Position der Rollen (4) z u- ein ander verstellt werden kann, um den Förderer zu einer Krümmung zu wölben, die einem g e- wünschten Grad der Biegung entspricht, 1.2 untere Härtkästen (5) (lower tempering boxes) 1.2.1 mit Oberseiten (9), die mit Härtdüsen (6) vers e- hen sind, und 4 5 6 7 - 5 - 1.3 obere H ärtkästen (7) 1.3.1 mit Unterseiten (10), die mit Härtdüsen (8) ve r- sehen sind, 2. wobei die Härtkästen (5, 7) bewegt werden können, um die Ober - und die Unterseite (9, 10) an die Wölbung des Förd e- rers (3) anz u passen, 3. wobei eine Reihe von Presswalzen (11) (press rollers) an den oberen Här t kästen (7) angebracht ist und 4. die Walzen (11) zwischen einer oberen Ruheposition und e i- ner u n teren Arbeitsposition bewegt werden können, 4.1 in der die Walzen (11) durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrü ckt werden. Die nachfolgende Figur 3 des Streitpatents zeigt eine vollständige Bie g e - und Härtstation entsprechend einem Ausführungsbeispiel des Streitp a tents. 8 - 6 - Die nachfolgende Figur 1 zeigt einen Ausschnitt hinsichtlich der Anor d- nung der Rollen 4 un d Presswalzen 11 sowie der Härtkästen 5, 7 . 3. Ein e Merkmalsgruppe beda rf näherer Erläuterung. Presswalzen gemäß den Merkmalen 3 bis 4.1 sind nur solche, die nach Beschaffenheit und Anordnung in der Vorrichtung für den Biege - und Härtvo r- gang geeign et sind, das Glas zu berühren und Druck auf dieses auszuüben. Der Wortbestandteil "Press - " am Anfang des Wortes " Presswalzen " bringt b e- reits zum Ausdruck, dass diese Walzen dafür geeignet sein müssen, einen Druck auf das zu biegende Glas auszuüben. Ents prechend der Beschreibung und den Zeichnungen zum Streitpatent können diese Walzen auch eine eher kurze axiale Breite aufweisen (Streitp a- tent, Sp. 3 Abs. 13 Z. 6 bis 9). 9 10 11 12 13 - 7 - II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Der Gegenstand, wie er in di e- sen Unterlagen als Anspruch 1 formuliert worden sei, in Verbindung mit weit e- ren Angaben aus der Beschreibung ent spreche demjenigen gemäß Patenta n- spruch 1 in der erteilten Fassung. Dies gelte auch für das Merkmal 4.1, wonach die Presswalzen durch eine Federkraft elastisch nach u n ten gedrückt würden, denn die Beschreibung der Anmeldung erwähne, dass die Walzen gegen e ine Federkraft aus der unteren Arbeitsposition bewegt wü r den. Auch Merkmal 4 entspreche hinsichtlich der Bewegung in eine untere Arbeitsposition der B e- schreibung in der Anmeldung. Der Gegenstand des Streitpatents sei neu, was insoweit auch von der Kläge rin nicht in Abrede gestellt werde. Weiterhin beruhe er auf erfinder i scher Tätigkeit, denn keine der Entgegenhaltungen habe dem Fachmann, bei dem es sich um einen Diplomingenieur (FH) der konstruktiven Mechanik mit mehrjähr i- ger Erfahrung mit dem Bau von An lagen zur Glasveredelung, formung und härtung handele, die Anregung vermittelt, für den Biegevorgang eine Reihe von Presswalzen gemäß Merkmal 4.1 durch eine Federkraft elastisch nach u n- ten zu dr ü cken. Die amerikanisch e Patentschrift 4 881 962 ( NK5) ze ige eine Biege - und Härtstation für Glasscheiben mit einem Rollenförderer, dessen Rollen sich rel a- tiv zueinander in vertikaler Richtung bewegen ließen, um dadurch eine Wö l bung der Glasscheibe herzustellen. Zu diesem Gegenstand gehörten weiterhin unt e- re und obere Härtkästen, die mit Härtdüsen ausgestattet seien; weiterhin seien an den oberen Härtkästen Heißluftdüsen angebracht, die einen zusätzl i chen Druck aufbrächten. Gemäß der Beschreibung der NK5 sei die Anwendung e i- nes mechanischen Pressdrucks auf die zu biegende Glasscheibe nicht e r- wünscht, weil ein solcher Druck Fehlstellen im Glas verursache. De m nach lehre 1 4 15 16 - 8 - die NK5 weder die Anwendung von Presswalzen noch ein elast i sches Drücken mittels solcher Walzen durch eine Federkraft. Walzen entsprechend dem Merkm al 4.1 könne die NK5 demnach nicht nahelegen. Weiterhin sei aus der europäische n Patentanmeldung 114 168 ( NK4) e i- ne Vorrichtung zum Wölben von Glasscheiben bekannt, bei der eine erwärmte Glasscheibe durch mehrere gerade Transportstäbe in einen Verformun gsb e- reich befördert werde, in dem eine Andruckrolle von oben auf die Gla s fläche abgesenkt und dabei zeitlich abgestimmt die Transportstäbe in eine Verfo r- mungsstellung gebracht würden, um die Glasscheibe in die gewünschte Form zu biegen. Die Andruckrolle be finde sich exakt senkrecht über einer ger a den Transportrolle, so dass daraus kein Biegemoment entstehe. Dies führe von der Lehre des Patentgegenstands weg , weil danach entgegen der Lehre des Strei t- patents nur eine ei n zige Andruckrolle vorgeschlagen werde. Auch in Kombination mit der NK5 liefere die NK4 keine Hinweise dafür, die oberen Härtkästen mit einer Reihe von Presswalzen auszurüsten. Die weiteren Entgegenhaltungen enthielten ebenfalls keine Anregungen in Richtung der patentgemäßen Lösung. III . Dies hält der Nachp rüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Das Patentgericht hat die Klage zu Recht nicht als aus dem Grunde rechtsmissbräuchlich angesehen, dass die Zustellung der von der Beklagten gegen die Klägerin e r hobene Verletzungsklage in China mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei und die für die Nichtigkeitsklage mandatierten Pr o- zessbevollmächtigten der Klägerin ihre Mitwirkung an der Zustellung der Verle t- zungsklage verweigert h a ben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des ange griffenen Urteils verwiesen werden, die seitens der Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht gerügt werden. 17 18 19 20 21 - 9 - 2. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der u r- sprünglichen Anmeldung hinaus. Insofern ist auf die zutreffenden Ausführ ungen des angegriffenen Urteils zu verweisen. Die Merkmale 3 bis 4.1 sind , wie ausgeführt, nicht dahin zu verstehen, dass die Presswalzen nicht geeignet sein müssten, gegebenenfalls die zu bi e- genden Glasplatte zu berühren und auf diese Druck auszuüben. Der Angriff der Berufung, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anme l- dung hinaus, weil er in der erteilten Fassung nicht voraussetze, dass die Presswalzen die Glasscheibe berühren und drücken, entspricht nicht dem Ve r- ständnis, das dies em Gegenstand z u grunde zu legen ist. 3 . Der Gegenstand des Streitpatents ist , wie zu Recht außer Streit steht, neu. 4 . Der Gegenstand des Streitpatents beruht auf erfinderischer Täti g keit. 22 23 24 25 - 10 - a) Mit der NK5 war dem Fachmann, den das Patentgericht zut reffend definiert hat, eine Biege - und Härtstation bekannt, die die Merkmale 1 bis 2 o f- fenbart. Die nachfolgende Figur 4 der NK5 zeigt eine Konstellation, in der die Glasfläche entlang einer gekrümmten Bahn der Förderrollen 9 und 9a hin und zurück geführ t und dabei sowohl von Hei ß- luftdüsen 35 von oben als auch von Kaltluftdüsen 13 und 13a von oben und unten b e blasen wird, bis die gewünschte Biegung der Glasfläche erreicht ist. Die NK5 führt in ihrer Beschreibung aus, es sei erstrebenswert, bei dem Bie gevorgang keinen mechanischen Druck anzuwenden und insbesondere ke i- ne Biegepressmittel hierfür in Kontakt mit der Glasfläche treten zu lassen (NK5, Sp. 3 Z. 30 bis 33). Insbesondere wenn die Krümmungsachse sich in der B e- wegungsachse der Glasfläche beim Bie gen erstreck e , könne kein optisch hochwertiges Glas hergestellt werden, weil dann geringfügige Wellen in Ric h- tung der Krümmungsachse entstünden und diese damit in der Richtung e r- schienen , in der die Glasfläche vollkommen flach bleiben soll e . Wenn hingegen eine Gla s fläche um eine Achse quer zur Bewegungsrichtung gebogen werde, 26 27 - 11 - verla u fe eine durch die Walzen erzeugte Wellung parallel zur Krümmung. In diesem Fall kö n ne eine Wellung optisch nicht annähernd so leicht detektiert werden wie in Glastafeln, die mitt els gekrümmter Walzen um eine Achse geb o- gen würden, die sich in der Bewegungsrichtung erstreckten (NK5 Sp. 1 Z. 35 bis 52) . Der Fachmann entnimmt der NK5 demnach die zusätzliche Information, dass die Biegung einer Glasfläche auch mittels mechanisch auf die Glasflächen drückender Wellen realisiert werden kann, dies aber mit teils erheblichen Nac h- teilen in Bezug auf die optische Qualität der Glasfläche verbunden ist, insb e- sondere wenn die Glasfläche um die Achse gebogen wird, die der Bewegung s- richtung beim Biegen entspricht. Informationen insbesondere in Bezug auf eine gefederte A n ordnung und Montage der Walzen entsprechend der Merkmal sgruppe 4 ergaben sich hing e- gen aus der NK5 nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass vom Fachmann au f- grund seines allgeme inen Fachwissens zu erwarten gewesen wäre, solche Walzen durch eine Federkraft elastisch gefedert anzubringen. b) Weiterhin war dem Fachmann aus der NK4 eine Vorrichtung zum Wölben von Glasscheiben bekannt, bei der die Wölbung entsprechend der nachfolge nden Zeichnungen die Glasscheibe um eine Biegeachse längs zur Bewegungsrichtung gekrümmt und dabei von einer gefederten Andruckrolle von oben geführt wird. 28 29 30 - 12 - Zunächst wird die Glasscheibe in den Verformbereich 4 eingeführt und dabei auf geraden, oberen Tr ansportstäben 3 transportiert, wie es der F i gur 1 zu entne h men ist. Die nachfolgende Figur 3 zeigt die Anordnung, wenn die Glasfläche sich im Verformbereich 4 über den gewölbten Formstäben 5 befindet. 31 32 - 13 - Für die Verformung werden die Transportstäbe 3 zwischen die Formst ä- ben 5 herabgelassen, wie es die nachfolgende Figur 2 von der Seite her zeigt, so dass die Glasscheibe auf den gewölbten Formstäbe n aufliegt und e i nerseits dadurch sowie andererseits durch die Andruckrolle 6 gebogen wird. Im A n- schlus s an den oben gezeigten Verformungsbereich wird die Glasscheibe in eine Vo r spannstrecke befördert, in der sich sowohl oberhalb als auch unterhalb der für die Glasscheibe vorgesehenen Strecke Düsen zum Abkühlen der Sche i- be befinden . Dieser Stand der Tech nik offenbart mithin die Merkmale 1 bis 1.1. Die Merkmale 1.3 bis 3 werden nicht offenbart, weil die oberen Härtkästen sich nicht dort befinde n , wo eine Reihe von Presswalzen von oben auf die Glasfl ä- che drückt und solche Presswalzen nicht an den oberen Här tkästen angebracht sind . We i terhin wird die Merkmalsgruppe 4 nur insoweit offenbart, dass eine einzelne Rolle zwischen einer oberen Position und einer unteren Position b e- wegt werden kann und diese eine Rolle durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrü ckt wird. Die darüber hinausgehenden Elemente der Merkmale 3 bis 4.1, wonach nicht nur eine Rolle , sondern eine Reihe von Presswalzen auf die Glasscheibe drück t und diese an den oberen Hartkästen angebracht sind, offenbart die NK4 nicht. 33 34 35 - 14 - c) Des W eiteren war dem Fachmann aus der amerikanischen Paten t- schrift 3 701 644 ( NK6) eine Vorrichtung zum Formen einer Glasscheibe en t- sprechend den Merkmalen 1 und 1.1 bekannt , mit der die Scheibe durch me h- rere hint ereinander angeordnete konvex e obere Walzen und mehrere hintere i- nander angeordnete konkave Walzen längs zur Bewegungsrichtung geb o gen wird. Eine Anordnung der Walzen zeigt die NK6 in der nachfolgenden F i gur 2. Die oberen Walzen sind nach einer der in NK6 dargestellten Ausfü h- rungsformen gefedert gelagert ( NK6, Sp. 6 Z. 21 bis 38) . Diese Vorrichtung zeigt somit die Merkmalsgruppe 4 sowie das Merkmal 3 insoweit, dass sie eine Reihe von Presswalzen vorsieht. Die Merkmale 1.1.1 bis 2 werden von der NK6 nicht o f fenbart. 36 - 15 - d) Aus der amerikanischen Patentschrift 4 822 398 ( NK3) war dem Fachmann eine weitere Glasbiege - und Tempervorrichtung bekannt, die z u- nächst eine untere Biegeplatte 24 mit Abschreckröhren 40 und Antriebsr ä- dern 38 entsprechend der nachfolgenden Figur 5 aufweist. Nachdem auf diese untere Pla tte die Glasscheibe befördert wurde, wird darauf eine obere Biegeplatte 28 angeordnet, die zusammen mit der unteren Platte entsprechend der nachfolgenden Figur 9 gebogen we r den kann. Auch die obere Biegeplatte enthält Abschreckröhren 40. Zwischen den Röhren sind in gleicher Richtung wie die Antriebsräder der unteren Platte Mi t- 37 38 39 - 16 - läuferrollen 46 zwischen den Abschreckröhren der oberen Platte angeordnet. Zwischen diesen Rollen kann die Glasscheibe entsprechend den nachfolge n- den Figuren 7 und 10 verfahren un d dabei gebogen we r den. Dies entspricht den Merkmalen 1 bis 3, wobei die oberen und die unteren Abschreckröhren 40 den Härtkästen im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.3 en t- sprechen . Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten der K lägerin, dass das "in Eingri ff N e n gage the heated glass sheet) gemäß der Beschreibung der NK4 (Sp. 4 Z. 58 bis 63) der Funktion von Presswalzen gemäß Merkmal 3 entspricht und die obere Platte mit den darin befindlic hen Mitläuferrollen zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition entsprechend dem Merkmal 4 40 - 17 - b e wegt werden kann, um die Glasscheibe zwischen die beiden Platten hinein und wieder heraus befö r dern zu können. Ein elastisches Drücken der Mitläuferrollen nach unten durch eine F e- derkraft entsprechend dem Merkmal 4.1 offenbart die NK3 nicht. e) Ausgehend von der NK5 lag es für den Fachmann nicht nahe, d e ren Lehre mit einer der weiteren in der NK4, NK6 und/oder der NK3 offenbarten Lehre n zu kombinieren, weil diese jeweils Bie gevor richtungen betreffen , die die Glasscheibe l ängs zur Bewegungsrichtung biegen , während nach der NK5 die Glasscheibe quer zu dieser Richtung geb o gen wird. Auch wenn der Fachmann dem Hinweis in der NK5, obere P resswalzen seien insbesondere bei einem Verfahren längs zur Biegerichtung nachteilig, entnehmen kann, dass solche Walzen grundsätzlich das Biegen als solches unterstützen können und die damit verbundenen Nachteile bei einem Biegen quer zur Bewegungsrichtun g möglicherweise weniger gravierend und hinneh m- bar sein könnten, geben die weiteren Entgegenhaltungen keinen Hinweis und keine Veranlassung , solche Presswalzen mittels einer Federkraft elastisch a n- zuordnen. Die NK3 zeigt eine gefederte Aufhängung der obere n Mitläuferrollen gar nicht auf. Soweit die NK4 und die NK6 eine Federung für die von oben die Glasfläche berührende Rolle vorsehen, zeigen sie eine Anbringung von Ro l len, mit denen die Glasfläche längs zur Bewegungsrichtung gebogen wird, so dass die obere n Rollen im Wesentlichen hintereinander in einer Ebene liegen. Die NK4 weist insofern ohnehin nur eine Rolle auf. Diese Federaufhängung lässt sich nicht auf eine Vorrichtung wie die NK5 übertragen, deren Rollen in ihrer vertikalen Position zueinander entsp rechend dem Merkmal 1.1.1 verstellt we r- den kann, damit für die Glasscheibe ein Verfahrweg entsteht, mit der diese quer zur Bewegungsric h tung gebogen wird. 41 42 43 - 18 - Der Fachmann hätte deshalb für eine gefederte Aufhängung von Pres s- walzen zwischen den oberen Härt kästen gemäß der Lehre der NK5 nach einer Anbringung s u chen müssen, für die es im Stand der Technik weder ein Vorbild gab noch e i nen Anlass, um eine solche Weiterentwicklung mit Hilfe des eigenen Fachwi s sens selbst anzustoßen. Soweit die NK6 und die NK4 ei ne gefederte Aufhä n gung der oberen Walzen vorsehen, wird nicht hervorgehoben, dass dies erforderlich sei, um optische n Mängel, wie si e von der NK5 im Hinblick auf ob e- re Presswalzen beanstandet werden, entgegenzuwirken. Für den Fachmann hat es daher nicht n ahegelegen, eine solche Aufhängung für eine der NK5 en t- sprechenden Vo r richtung vorzusehen. f) Weiterhin gab es für den Fachmann keine Veranlassung ausg e hend von einer Vorrichtung entsprechend der NK3, diese aufgrund der Lehre der NK4 dahin weiterzuentwi ckeln, dass die oberen, als Presswalzen fungi e renden Mitläuferrollen mithilfe einer Federkraft elastisch au f ge häng t wurden . Die Mitläuferrollen 46 der NK3 sind entspr e- chend der nebenstehenden Figur 6 eng zwischen den Abschreckröhren 40 angeordnet. Ein e Federaufhä n- gung , wie sie in der Figur 3 der NK4 (siehe oben) g e- zeigt wird, lässt sich auf eine solche Anbringung der Mi t läuferrollen nicht übertragen. Für eine darüber hinausgehende Weiteren t- wicklung, die Mitläuferrollen generell in irgendeiner Weise mittels einer Federkraft elastisch zwischen der Abschreckröhren der NK3 anzuordnen, gab die NK4 keine Veranlassung. Die federnd angebrachte A n druckrolle 6 der NK4 ist das einzige Element, das eine Kraft von oben auf die Glasscheibe aufbringt, um diese geg en die For m stäbe 5 zu biegen, während die Mitläuferrollen gemäß der Lehre der NK3 eine Vie l zahl von Berührungspunkten mit der Glasfläche herstellen, so dass sich ein gegeb e- nenfalls zum Biegen von den Mitläuferrollen ausgeübter Druck auf diese Fläche 44 45 46 47 - 19 - ver tei len kann . Das von der Federung der Andruckrolle für die Le h re der NK4 gelöste Problem findet damit keine Entsprechung in der Lehre der NK3, so dass sich hieraus für den Fachmann kein e Anregung ergab, die in der NK3 gefund e- ne Lösung auf die Lehre der NK4 zu übertragen. Eine Weite r entwicklung der Lehre der NK4 hin zu einer gefederten Anbringung der Mitlä u ferrollen hat da her für den Fachmann nicht nahe g e legen. 5 . Aufgrund der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patenta n- spruchs 1 sind auch die Gegenstände de r hierauf rückbezogenen Unteranspr ü- che paten t fähig. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.12.2014 - 3 Ni 29/13 (E P) - 48 49
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