ECLI:DE:BGH:2016:081116UXIZR552.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 552/15 Verkündet am: 8. November 2016 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 305 Abs. 1 Satz 1, § 30 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl, Cb, § 488 Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages entha l- tene formularmäßige Klausel "§ 10 Darlehensgebühr Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in H ö he von 2 % des (Darlehensschuld)." unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. BGH, Ur teil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg, M aihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2015 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landg e- richts H eilbronn vom 21. Mai 2015 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vo r- stand smitgliedern, zu unterlassen, die nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche n Klausel in Darlehensverträgen zu verwe n- den, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen b e- rufliche n Tätigkeit handelt (Unternehmer): "§ 10 Darlehensgebühr Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios fällig und dem Bauspardarl e- hen zugeschlagen (Darlehensschuld)." - 3 - Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 hieraus in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszin s- satz seit dem 19. Februar 2015 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tat bestand : Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Ve r- braucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren für eine Vielzahl von Verträgen vorformuli erten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge "Tarif N Fassung Juli 2002" (nachfolgend: ABB) folgende Bestimmung: "§ 10 Darlehensgebühr Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens bei der Wahl gem äß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios fällig und dem Bauspardarl e- hen zugeschlagen (Darlehensschuld). " In diesen Bedingungen heißt es unter anderem weiter: " § 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens 1 2 - 4 - (5) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit So ndertilgungen zu lei s- " Der Kläger wendet sich mit seiner der Beklagten am 19. Februar 2015 zugestellten Klage gegen die Darlehensgebühr in Höhe von 2%. Er ist der A n- sicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ni cht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die B e- klagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden in Darlehensverträgen zu verwenden. Darüber hinaus begehrt er Abmahnkosten in Höhe von 260 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungs - und Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BKR 2016, 63 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 - 5 - Die beanstandete Klausel, deren Kontrollfähigkeit unterstellt, benachteil i- ge den Kunden nicht unangemessen. Maßgebend sei nicht das Leitbild eines Darlehensvertrags, sondern das durch Besonderheiten, hauptsächlich durch das Bausparkassengesetz geprägte Leitbild für Bausparverträge, das von einer Darlehensgebühr ausgehe. Die Darlehe nsgebühr sei seit Jahrzehnten allg e- mein gebräuchlich, was aufgrund von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Bausparverträgen gerichtsbekannt sei. Der Gesetzgeber habe um die Ü b- lichkeit einer solchen Gebühr gewusst und sei dieser nicht entgegengetreten. Die Einbeziehung der Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Ja h- reszinses sei ein Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber sie nicht für unstat t- haft halte. Darüber hinaus habe er die Gebühr dadurch gebilligt, dass er den Abschluss von Bausparverträg en durch eine Bausparprämie, vermögenswir k- same Leistungen, die Aufnahme in den Kanon staatlich geförderter Altersvo r- sorge und durch steuerliche Begünstigungen gefördert habe. Ein vom Geset z- geber im Grundsatz akzeptiertes " Vorgehen " könne nicht durch die Re chtspr e- chung mittels des allgemeinen Rechtsgedankens der Unbilligkeit verboten we r- den. Das derzeit niedrige Marktzinsniveau und dessen Auswirkungen zeigten, dass der Argumentation des Klägers, der Bausparer habe bereits durch den Verzicht auf eine marktk onforme Guthabenverzinsung eine Leistung für den Anspruch auf ein günstiges Festdarlehen erbracht, nicht zu folgen sei. Entfiele die Darlehensgebühr, würde diese auf die Abschlussgebühr umgelegt, was zu einer Lastenverschiebung innerhalb der Bauspargemeins chaft zugunsten de r- jenigen führen würde, die ein Bauspardarlehen aufnehmen. Der Umstand, dass die Darlehensgebühr nicht anteilig zurückerstattet werde, wenn der Bausparer das Bauspardarlehen vor Fälligkeit tilge, führe nicht zu einer unangemessenen Benac hteiligung, weil es dem Bausparer frei stehe, 7 8 9 - 6 - ob er davon Gebrauch mache. Darüber hinaus entstehe dem vorfällig tilgenden Kunden keine Mehrbelastung, da seine nominale Gesamtbelastung in der Da r- lehensphase sinke. Höher werde allein der effektive Jahreszins . II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klause l. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsb e- dingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht be reits deshalb entzogen ist, weil die Bundesa n- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der B e- klagten geprüft und genehmigt hat. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Ba u- sparbedingungen durch die BaFin gemäß §§ 3, 8 und 9 Bauspark assengesetz (nachfolgend: BSpkG), die auf die Berücksichtigung der Besonderheiten des Bausparvertrags und der Vorschriften des Bausparkassengesetzes ausgerichtet ist, führt zu keiner Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu Se natsurteile vom 9. Juli 1991 XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454, vom 5. November 1991 XI ZR 246/90, WM 1991, 2055 und vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 17 f.). 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen die Wirksamkeit der Entg eltklausel bejaht. 10 11 12 - 7 - a) Die Wirksamkeit von formularmäßig in Bauspardarlehensverträgen vereinbarten Darlehensgebühren wird in Rechtsprechung und Literatur unte r- schiedlich beurteilt. aa) Nach einer Meinung werden solche Vereinbarungen für zulässig g e- ha lten, wobei mit unterschiedlicher Begründung teilweise schon die Kontrol l- fähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (OLG Hamburg, BeckRS 2013, 19671; OLG Hamm, WM 20 10, 702, 705 (Agio - Klausel); LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1317 f.; LG Dortmund, BeckRS 2009, 18346 (Agio - Klausel); LG Aachen, BeckRS 2015, 17013; LG Stuttgart, ZIP 2015, 2165, 2168; AG Mainz, ZIP 2015, 1675 f.; AG Ludwigsburg, Urteil vom 12. Juni 2015 5 C 25/15, juris Rn. 20 ff.; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Ba u- sparkassenverordnung, 5. Aufl., § 5 Anm. 31; Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 3.09; Haertlein, WM 2014, 189, 201; ders., BKR 2015, 505, 508 f.; Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1954 ff.; E delmann, WuB 2015, 653, 654 ff.; Herzog, Bau s- parkassen - Bedingungen und AGB - Kontrolle, 2006, S. 262; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 132). bb) Die Gegenauffassung nimmt an, dass formularmäßige Vereinb aru n- gen von Darlehensgebühren in Bauspardarlehensverträgen der Inhaltskontrolle unterliegen und Bausparkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (LG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 2013 2 - 05 O 452/12, juris Rn. 41 f.; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 1 C 714/15, juris; AG Ludwigsburg, VuR 2015, 342, 343 f.; Maier, VuR 2015, 342, 345 f.; Krone n- burg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europä i- schen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 19; Schwintowski in Herberger/Martinek/ Rüßmann u.a., jurisPK - BGB, 7. Aufl., § 488 Rn. 23.2, anders in Rn. 23.4 und 23.5; differenzierend Servatius, ZfIR 2016, 12, 22). 13 14 15 - 8 - b) Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung. Die in § 10 ABB g e- troffene Regelung zur Darlehensgeb ühr unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (dazu 3.). Sie hält dieser entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht stand (dazu 4.). 3. Die beanstandete Klausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart we r- den. Hierunter fallen weder Bestimmungen übe r den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Allerdings kann ein Disagio als zinsäh n- liches (Teil - )Entgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnu t- zung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle entz o- gen sein, wenn es integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (Senatsurteile vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289, vom 13. Mai 201 4 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 23, 42 und vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 23, 29 f. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen - )Leistung zum G e- genstand haben, sondern mit denen der Klausel verwender allgemeine B e- triebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich b e- gründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden a b- wälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der I n- haltsko ntrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 und vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehe n, jeweils mwN). 16 17 18 - 9 - b) Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält eine kontrollfähige Preisnebenabrede in diesem Sinne. Nach der in der Klausel getroffenen Reg e- lung dient die Darlehensgebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Be klagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt. aa) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Ausl e- gung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Dabei ist, ausgehend von den Verständnismö g- lichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt u nd typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Ve r- tragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Ve r- kehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 und vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). bb) Nach diesen Maßstäben regelt die Klausel ein Entgelt für Verwa l- tungsaufwand der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen. (1) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und einer in Rech t- sprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. LG Stuttgart, BKR 2016, 129, 131; LG Aachen, Urteil vom 13. August 2015 2 S 116/15, juris Rn. 13 f.; AG Ludwigsburg, Urteil vom 12. Juni 2015 5 C 25/15, juris Rn. 24 ff.; AG Mainz, ZIP 2015, 1675 f.; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 132; Edelmann, WuB 2015, 653, 654; Haertlein, WM 2014, 189, 195; Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1954 f.) handelt es 19 20 21 22 - 10 - sich bei der laufzeitunabhängig ausgestalteten Darlehensgebühr nicht um ein neben dem Zins vereinbartes (Teil - )Entgelt für die Kredit gewährung. Denn das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta lässt sich grundsät z- lich nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalüberlassung aufspalten (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 45 f. mwN). Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Haup t- leistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Dar lehensvaluta im synallagmatischen Ve r- hältnis zur Zinszahlungspflicht steht. Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberla s- sung abgegolten. Aus diesem Grund kann eine laufzeitunabhängige Darl e- hensgebühr, wie sie in der von der Beklagten hier verwendeten Klausel b e- stimmt ist, gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden (vgl. S e- natsurteil aaO Rn. 46 mwN). Daran ändert auch die Bezeichnung der Darl e- hensgebühr als "Agio" durch die Revisionserwiderung in der mündlichen Ve r- handlung nichts, da es sich vorliegend nicht um ein lauf zeitabhängiges Entgelt, sondern um eine unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Kapitalnutzung anfallende Gebühr handelt (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 23, 29 f. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). (2) Für im Rahmen von Bausparverträgen abgeschlossene Darlehen s- verträge gilt insoweit nichts anderes (AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 10 C 133/15, juris Rn. 39 ff. und AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 1 C 714/15, juris Rn. 20), da Bausparda rlehen als Gelddarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BSpkG) in Form von Tilgungsdarlehen (Staudinger/Mülbert, BGB, Ne u- bearb. 2015, § 488 Rn. 546a; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 491 23 - 11 - Rn. 49) ebenfalls dem Pflichtenprogramm des § 488 Abs. 1 BGB unterfallen (Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke, Stand: 30. Dezember 2011, Bausparbedingungen Rn. 5). Auch das Bauspa r- kassengesetz enthält keine davon abweichenden Regelungen. Für die Auffassung der Revisionserwiderung, die Darlehe nsgebühr stelle eine Gegenleistung für die von der Beklagten im Rahmen des Bausparvertrags insgesamt erbrachten (Haupt - )Leistungen dar, fehlt schon im Wortlaut der a n- gegriffenen Klausel jeglicher Anhaltspunkt. § 10 ABB spricht von einer " Darl e- hensgebühr " , die mit Beginn der Darlehensauszahlung fällig wird. Danach wird die Gebühr allein durch die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ausgelöst. Dass sie allgemein der Abgeltung von Hauptleistungen aus dem Bausparve r- trag insgesamt dienen soll, lässt sich der Kl ausel gerade nicht entnehmen, z u- mal die Gebühr auch nicht in der Ansparphase, sondern nur dann anfällt, wenn der Bausparer ein Bauspardarlehen tatsächlich aufnimmt. (3) Die Darlehensgebühr stellt sich entgegen den Ausführungen der R e- visionserwiderung au ch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbs t- ständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. a) Zutreffend weist die Revisionserwiderung allerdings darauf hin, dass die Bausparkunden der Beklagten gemäß § 11 Abs. 5 ABB bere chtigt sind, während der Zinsfestschreibungsperiode jederzeit Sondertilgungen zu leisten, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen, und dass die Einräumung eines Sondertilgungsrechts im Rahmen eines Darlehensve r- trags eine zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen kann. Denn eine für eine bestimmte Zeit abgeschlossene, verzinsliche Darlehensschuld wie die hier vorliegende kann ohne entsprechende Parteivereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden, sofern kein Kündigungsr echt nach § 489 BGB besteht 24 25 26 - 12 - (vgl. zu einer klauselmäßig gesondert vergütungsfähigen Sonderleistung in e i- nem solchen Fall Senatsurteil vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 25 ff.). b) Für die von der Revisionserwiderung zugrunde gelegte Auslegung, die Darlehensgebühr sei Entgelt für das gemäß § 11 Abs. 5 ABB bestehende So n- dertilgungsrecht der Bausparkunden, fehlen aber tragfähige Anhaltspunkte. Die in § 10 ABB zur Darlehensgebühr getroffene Regelung weist nämlich keinen Bezug, geschweige denn ein Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem den Kunden nach § 11 Abs. 5 ABB eingeräumten Sondertilgungsrecht auf. Auch in der B e- zeichnung als " Darlehensgebühr " kommt nicht zum Ausdruck, dass das Entgelt zur Abgeltung des Sondertilgungsrechts der Bausparkun den erhoben werden sollte. Zutreffend ist deshalb die Auslegung verschiedener Instanzgerichte (OLG Hamburg, BeckRS 2013, 19671; LG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 2013 2 - 05 O 452/12, juris Rn. 42; LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1717 f.; AG Stut t- gart, Ur teil vom 30. Juni 2015 1 C 714/15, juris Rn. 18 f.), nach der mit der Darlehensgebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung, sondern Aufwand für Verwaltungstätigkeiten der Beklagten abgegolten wird, der bei dieser im Z u- sammenhang mit den Bauspardarle hen anfällt. Das belegt die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung " Darl e- hensgebühr " . Bei einer Gebühr handelt es sich regelmäßig um Entgelt für eine konkrete regelmäßig von einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft erbrachte Leistung. Entsp rechend wird auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Gebühr ein Betrag bezeichnet, der für eine konkrete Dienstleistung zu entrichten ist (vgl. Duden online, Stand: 6. April 2016, Stichwort " Gebühr " ). Indem die Beklagte dem Begriff der Gebühr den Zusatz " Da rlehen " vorangestellt hat, wird verdeu t- 27 28 29 - 13 - licht, dass die Dienstleistung, für die der Bausparer das Entgelt bezahlen soll, im Zusammenhang mit dem aufgenommenen Bauspardarlehen stehen muss. Eine weitere Konkretisierung der Entgeltklausel findet sich in den vo n der B e- klagten verwendeten Geschäftsbedingungen nicht. Danach soll mit der Darl e- hensgebühr keine ungenannt gebliebene zusätzliche Sonderleistung abg e- golten werden, sondern Aufwand für Verwaltungstätigkeiten, die von der B e- klagten im Zusammenhang mit B auspardarlehen erbracht werden. Der im al l- gemeinen Sprachgebrauch auch verwandte Begriff des Bearbeitungsentgelts wird im Darlehensrecht ebenso dahin verstanden, dass es sich um eine einm a- lige, pauschale Vergütung für den mit der Darlehensbearbeitung verbu ndenen Verwaltungsaufwand der Bank handelt (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 mwN). Zu den Verwaltungsaufwendungen in diesem Sinne gehören Aufwe n- dungen, die im Zusammenhang mit der Ausfertigung und Prüfung des Darl e- hensv ertrags, mit der Ausreichung der Darlehensvaluta und mit Abwicklungs - , Prüfungs - und Überwachungstätigkeiten nach Vertragsschluss entstehen (vgl. zum Verbraucherdarlehen Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 29 und zum Bauspardarl ehen Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 5 Anm. 31), sowie Aufwendungen, die für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Kreditsicherung durch Beleihung von Grundstücken anfallen (vgl. schon BFH, W M 1969, 996, 997), weil die Gewährung von Bauspardarlehen gemäß § 7 BSpkG aF in der Regel nur mit grundpfandrechtlicher Besicherung zulässig ist. 4. Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Darl e- hensgebühr hält entgegen der Auffassung d es Berufungsgerichts einer Inhalt s- kontrolle nicht stand. Sie weicht nach den vom Senat in ständiger Rechtspr e- 30 31 - 14 - chung angewendeten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch we r- den die Bausparkunden der Beklagten auch unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. a) Die Klausel weicht durch die Festlegung einer laufzeitunabhängigen Da rlehensgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. aa) Das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung ist nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet. Dieses Leitbild ist in seinem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, weil die gesetzliche Regelung einer laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewä h- rung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sonde rn eine Auspr ä- gung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind weiter Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wes entlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder n e- benvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse e r- bringt. Denn es gehör t zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf b e- steht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise beson ders vorgesehen ist (S e- natsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f., vom 32 33 34 - 15 - 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 mwN und vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 39). bb) Die in der angegriffenen Klausel ger egelte Darlehensgebühr ist lau f- zeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Da r lehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 40 5/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f. und vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 40). Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht verei n- bar, weil die Darlehensgebühr nach der maßgebenden Auslegung der Abd e- ckung von Aufwand für im Zusammenhang m it Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Ku n- den abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden (vgl. hierzu bereits Senat s- ur teil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 48 ff.). (1) Die angegriffene Klausel ist entgegen der Auffassung des Berufungs - gerichts an dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags und nicht an e i- nem durch Besonderheiten geprägten Leitbil d für Bauspardarlehensverträge zu messen. Bei einem Bauspardarlehensvertrag handelt es sich um einen Darl e- hensvertrag (vgl. MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 491 Rn. 49; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 546a), dessen vertrag s- typische Pflichten in § 488 Abs. 1 BGB geregelt sind (vgl. Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke, Stand: 30. Dezember 2011, Bausparbedingungen Rn. 5). Mithin ist auch für ein Bauspardarlehen nach der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs . 1 BGB das Entgelt laufzeitabhängig zu leisten. 35 36 - 16 - (2) Keine der Besonderheiten eines Bausparvertrags, etwa die Zuteilung der im Rahmen von Bauspardarlehen durch die Bausparkassen bereitgestellten Finanzmittel aus Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen der Bausparer oder die zweckgebundene Gewährung von Bauspardarlehen nur für wohnungswir t- schaftliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 BSpkG, begründen für das Bauspardarlehen ein vom allgemeinen Darlehensrecht abweichendes gesetzl i- ches Leitbild. Ebenso füh rt die einen Bausparvertrag kennzeichnende Verknü p- fung von Bauspareinlagen und Bauspardarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BSpkG) unabhängig davon, ob man den Bauspardarlehensvertrag bereits mit dem Ba u- sparvertrag als (aufschiebend bedingt) abgeschlossen ansieh t (so Mülbert/ Schmitz in Festschrift Horn, 2006, S. 777, 778 f.; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 29; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkasse n- verordnung, 5. Aufl., § 1 Anm. 13) oder ob man von einem separaten (späteren) Abschluss des Bauspardarlehensvertrags ausgeht (so Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., Vor §§ 488 - 490 Rn. 27; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1198 f.; Kronenburg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und e u- ropäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Fandrich in Graf von Westphalen, aaO), nicht zu einem bausparspezifisch geprägten gesetzlichen Leitbild für Bauspardarlehen (zutreffend AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 1 C 714/15, juris Rn. 24; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 10 C 133/15, juris Rn. 47 ff.; zweifelnd LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1718; aA LG Ha m- burg, WM 2009, 1315, 1318; Haertlein, BKR 2015, 505, 508; ders., WM 2014, 189, 195; Servatius, ZfIR 2016, 12, 20 f.; Ed elmann, WuB 2015, 653, 655). Denn die mit einem Bauspardarlehen verbundenen charakteristischen Haup t- leistungspflichten die Bereitstellung der Darlehensvaluta einerseits sowie die Erbringung von Zins - und Tilgungsleistungen andererseits ergeben sich in beiden Fällen nicht aus speziellen Regelungen des Bausparkassengesetzes, 37 - 17 - sondern aus § 488 Abs. 1 BGB. Das allgemeine gesetzliche Programm der Hauptleistungspflichten im Darlehensrecht erfährt durch die bausparvertragliche Verknüpfung von Bauspardarlehen u nd Bauspareinlagen weder eine Ei n- schränkung noch eine Erweiterung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 (XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46). Gegenstand dieses Verfahrens war nicht eine Gebühr für den Darlehensver trag, sondern eine A b- schlussgebühr, die zu Beginn der Ansparphase bei Abschluss des Bausparve r- trags zu zahlen ist. Das dabei geltende Pflichtenprogramm weist keinen Bezug zu § 488 Abs. 1 BGB und dem sich daraus ergebenden Leitbild eines Darl e- hensvertrags a uf. Auch § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG begründet kein von § 488 Abs. 1 BGB a b- weichendes Leitbild für Bauspardarlehen. Nach dieser Vorschrift müssen Bes t- immungen über die den Bausparkunden berechneten Kosten und Gebühren in den Allgemeinen Bedingungen für Baus parverträge enthalten sein. Damit wird allerdings kein besonderes, von § 488 Abs. 1 BGB abweichendes Recht zur Entgelterhebung geregelt (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39), sodass § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG genauso wenig wie den § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 und § 501 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 68) ein leitbildprägender Ch a- rakter beizumessen ist. Die Bausparer einer Bausparkasse bilden auch kein Sondervermögen oder eine sons tige Bruchteilsgemeinschaft, sodass der bepreiste Aufwand nicht die Erfüllung von eigenen Verwaltungsaufgaben einer solchen Gemeinschaft betrifft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. September 2016 III ZR 264/15, WM 2016, 2116 Rn. 29 ff.), sondern schließen je weils eigenständige Spar - und Da r- 38 39 40 - 18 - lehensverträge mit der Bausparkasse als Kreditinstitut (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 BSpKG). Damit handelt die Bausparkasse bei der Gewährung der Bausparda r- lehen im eigenen Interesse und nicht als Verwalterin eines Sondervermöge ns der Bausparer. b) Die Abweichungen der streitigen Klausel von wesentlichen Grundg e- danken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der B e- klagten auch unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine unangeme ssene Benachteiligung des Vertragspartners wird ind i- ziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 43). Hinreichende Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfa s- senden Interessenabwägung (Senatsurteile vom 7. Mai 1996 XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f., vom 28. Ja nuar 2003 XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 349, vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom 16. Februar 2016, aaO) gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Die Abweichunge n vom gesetzlichen Leitbild sind insbesondere weder sachlich gerechtfertigt noch wird der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2014, aaO mwN und vom 16. Februar 2016, aaO). aa) Entgegen der Auffassun g des Berufungsgerichts hat der Gesetzg e- ber mit der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG angeordneten Pflicht, den Bausparern berechnete Kosten und Gebühren in die Allgemeinen Bedingungen für Ba u- sparverträge aufzunehmen, die Erhebung von Darlehensgebühren in Bauspa r- 41 42 43 - 19 - d arlehensverträgen nicht zugleich sachlich gebilligt (vgl. zur Abschlussgebühr bereits Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 38 f.; zutreffend insoweit auch Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1956). Er mag angesichts einer üblichen Vert ragspraxis davon ausgegangen sein, dass Ba u- sparern in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Kosten und Gebü h- ren berechnet werden (vgl. hierzu BT - Drucks. 11/8089, S. 18). Ein gesetzgeb e- rischer Wille, die Rechtswirksamkeit bestimmter Kosten und Gebühre n una b- hängig von der Art ihrer Ausgestaltung im Einzelnen zu regeln oder zu billigen, lässt sich aber weder den Gesetzesmaterialien (vgl. BT - Drucks. VI/1900, S. 18; BT - Drucks. 11/8089, S. 18) noch der genannten Vorschrift selbst entnehmen (zutreffend daher AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 1 C 714/15, juris Rn. 26). Genauso wenig ergibt sich entgegen der Meinung des Berufungsg e- richts aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Abschluss von Bauspa r- verträgen durch Bausparprämien und weitere Vergü nstigungen fördert, dass er jedwede Gestaltung der Bausparbedingungen von vornherein billigen wollte. Auch insoweit fehlt es an einem gesetzlichen Anhaltspunkt für einen entspr e- chenden Willen des Gesetzgebers. bb) Dass Bauspartarife von der Bundesanstal t für Finanzdienstleistung s- aufsicht (BaFin) gemäß § 9 BSpkG zu genehmigen sind, spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung (vgl. auch Edelmann, WuB 2015, 653, 656) ebenfalls nicht für die Angemessenheit der von de m gegenständlichen Bauspartarif umfassten Darlehensgebühr. Dem steht bereits entgegen, dass der Gesetzgeber Kosten und Gebühren von dem behördlichen Genehmigungsvorbehalt bewusst ausgenommen hat. § 9 Abs. 1 Satz 1 BSpkG nimmt aus diesem Grund keinen Bezug auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG, der sich mit den Bestimmungen über die Höhe der Kosten und Gebü h- 44 45 - 20 - ren befasst (vgl. BT - Drucks. 11/8089, S. 18). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 BSpkG sind Bausparkassen lediglich verpflichtet, der BaFin ihre Regelungen über die Höhe der K osten und Gebühren anzuzeigen (BT - Drucks. aaO). Soweit die Revisionserwiderung auf ein Schreiben des Bundesaufsicht s- amtes für das Kreditwesen vom 21. Dezember 1989 (Az. III 8140 (12)) verweist, aus dem sich ergeben soll, dass ein Verzicht auf die Darleh ensgebühr in g e- nehmigten Bauspartarifen unzulässig sei, übersieht sie, dass sich dieses Schreiben ungeachtet seiner Rechtsqualität nur mit Bausparverträgen mit kommunalen Partnern im Tarif S befasst. Dieser Tarif ist hier nicht gegenstän d- lich, sodass d as genannte Schreiben vorliegend von vornherein keine Relevanz hat. Ohnehin findet nach der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Gesetzeslage keine Kontrolle der in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bestim m- ten Gebühren durch die Aufsichtsbehörde gem äß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BSpkG in der bis zum 31. Dezember 1990 gültigen Fassung mehr statt. Seit dem 1. Januar 1991 sind Bausparkassen lediglich verpflichtet, ihre Regelungen über die Höhe der Kosten und Gebühren gegenüber der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 BSpkG). cc) Auch Erwägungen zu einem kollektiven Gesamtinteresse der Ba u- spargemeinschaft rechtfertigen die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Da r- lehensgebühr im Rahmen von Bauspardarlehen nicht. Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatu r des Bausparvertrags und den Vorschriften des Bauspa r- kassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle einer Abschlussgebühr zwar grundsätzlich beeinflussen (S e- natsurteile vom 9. Juli 1991 XI ZR 72/90, WM 1991, 1452 , 1454 und vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46). Mit der hier gege n- ständlichen Darlehensgebühr wird aber kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit 46 47 - 21 - ihrer Erhebung für d en einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwi e- gen. (1) Die in der angegriffenen Klausel bestimmte Darlehensgebühr wird nicht in die dem Kollektiv der Bausparer für die Zuteilung von Bauspardarlehen zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BSpkG (vgl. hierzu Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparka s- senverordnung, 5. Aufl., § 5 Anm. 14 und § 6 Anm. 1) gebucht, sondern stellt für die Bausparkasse eine Ertragsposition dar, die deren Jahresergebnis erhöht ( zutreffend daher AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 10 C 133/15, juris Rn. 46). Unmittelbare kollektive Gesamtinteressen, die eine Entgeltklausel im Einzelfall rechtfertigen können (vgl. allgemein Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 148; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307 Rn. 12), nimmt die Beklagte durch die Erhebung der Darlehensgebühr folglich nicht wahr. (2) Die Darlehensgebühr deckt auch nicht wie die bei Abschluss des Bausparvertrags vom Bausparkunden zu zahlende Abs chlussgebühr (vgl. S e- natsurteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46 und 49) Kosten für Tätigkeiten ab, die von der Bausparkasse im kollektiven Gesamtint e- resse der Bauspargemeinschaft wahrgenommen werden. Nach der hier ma ß- gebenden Ausl egung dient die Darlehensgebühr dem Ausgleich von Aufwe n- dungen für Verwaltungstätigkeiten der Beklagten, die von dieser im Zusa m- menhang mit den Bauspardarlehen erbracht werden. Es handelt sich um inne r- betriebliche Leistungen der Bausparkasse (vgl. BFHE 109 , 172, 177), die mit deren Bepreisung eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Im Schrifttum wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass es allen Bausparern zugutekomme, wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusa m- 48 49 50 - 22 - menhang mit der Gewährung und Überwachun g der Bauspardarlehen or d- nungsgemäß erfülle und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringere (vgl. Servatius, ZfIR 2016, 12, 22), weil sich vertragsgemäße Tilgungsleistu n- gen der Bausparer positiv auf die für die Gemeinschaft der Bausparer zur Ve r- fü gung stehende Zuteilungsmasse auswirkten. Hierbei handelt es sich alle r- dings lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 50), der nicht dazu führt, dass die Beklagte mit der Erhebung de r Darlehensgebühr die Gesamtinteressen des Kollektivs in einem Umfang wahrnimmt, der die Interessen Einzelner zurücktr e- ten lässt. Die Darlehensgebühr dient wie bei einem einfachen Verbraucherda r- lehen vorrangig der Deckung von klauselmäßig nicht auf die Bausparkunden überwälzbaren Verwaltungsaufwendungen der Beklagten und erhöht damit in erster Linie deren Ertrag. (3) Die weiter im Schrifttum vertretene Auffassung, die Nachhaltigkeit der Tarifstruktur der Bausparkassen sei neben den Zins - und Tilgungs leistungen der Bausparer auch von den erhobenen Darlehensgebühren abhängig, sodass die Interessen des Einzelnen zur Sicherung der Nachhaltigkeit des jeweiligen Tarifmodells hinter die Gesamtinteressen des Kollektivs zurückzutreten hätten (Herresthal, ZIP 2 015, 1949, 1956; ähnlich Haertlein, BKR 2015, 505, 509), b e- darf keiner näheren Erörterung. Das Berufungsgericht hat zu einer solchen Funktion der Darlehensgebühr innerhalb der hier gegenständlichen Tarifstruktur keine Feststellungen getroffen. Die Revision serwiderung zeigt auch keinen Vo r- trag der Beklagten in den Vorinstanzen dazu auf, dass der gegenständliche Bauspartarif ausschließlich bei gesonderter Berechnung der streitigen Darl e- hensgebühr nachhaltig marktfähig sei. Insbesondere legt die Beklagte weder konkret dar, dass die mit ihren Verwaltungstätigkeiten verbundenen tatsächl i- chen Kosten gerade die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr erfordern, noch dass eine entsprechende Ausweitung der auf das Einlagen - 51 - 23 - bzw. Darlehensgeschäft bezogene n Zinsspanne im konkreten Bauspartarif zur Finanzierung des Verwaltungsaufwands ausgeschlossen ist. dd) Die Abweichung der Entgeltklausel vom gesetzlichen Leitbild wird schließlich bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung auch nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden sachlich gerechtfertigt. (1) Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass Ba u- spardarlehen im Verhältnis zum Marktumfeld bei Vertragsschluss vergleich s- weise niedrig verzinst sind ( vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31; BFHE 109, 172, 176; OLG Karlsruhe, ZIP 2015, 1918, 1922; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 1 C 714/15, juris Rn. 28; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 10 C 133/15, juris Rn. 59; Staudi n- ger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 538) und dass das Zinsänd e- rungsrisiko im Rahmen des Bausparvertrags von der beklagten Bausparkasse getragen wird, weil deren Kunden nicht nur frei entscheiden können, ob sie bei bestehender Z uteilungsreife ein Bauspardarlehen tatsächlich aufnehmen, so n- dern auch berechtigt sind, ein aufgenommenes Bauspardarlehen gemäß § 11 Abs. 5 ABB jederzeit zu tilgen, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschäd i- gung bezahlen zu müssen (vgl. zum sog. " Zinssicher ungseffekt " LG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 4 S 122/15, juris Rn. 30; LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1719; Haertlein, WM 2014, 189, 200; ders. BKR 2015, 505, 509; Ede l- mann, WuB 2015, 653, 655). (2) Diesen Vorteilen für Bausparkunden stehen abe r anders als den Vorteilen für Darlehensnehmer bei Förderdarlehen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 44 ff.) nicht unerhebliche Nachteile gegenüber, die dazu führen, dass der mit der Darlehensgebühr ve r- 52 53 54 - 24 - bundene fina nzielle Nachteil bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtb e- trachtung nicht durch den im Vergleich zum Marktumfeld bei Vertragsschluss geringen Nominalzins des Bauspardarlehens und die einseitige Verteilung des Zinsänderungsrisikos zugunsten der Bauspark unden gerechtfertigt ist. Bausparkunden, die sich für den hier gegenständlichen Bauspartarif en t- scheiden, müssen etwa, bevor sie in den Genuss eines aus ihrer Sicht günst i- gen Bauspardarlehens kommen können, bereits bei Abschluss des Bausparve r- trags eine Abschlussgebühr in Höhe von 1% der Bausparsumme nach § 1 Abs. 3 ABB zahlen und in der Ansparphase des Bausparvertrags zudem hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlu s- ses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzins t werden (vgl. S e- natsurteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 1 C 714/15, juris Rn. 28; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 10 C 133/15, juris Rn. 59; Haertlein, BKR 2015, 505, 509; St audinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 538; Baums in FS Nobbe, 2009, S. 815, 834; Habersack, WM 2008, 1857, 1858; Krepold, BKR 2010, 108, 109; Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke, Stand: 30. Dezember 2011, Bausparb edingungen Rn. 1). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erwerben sie den in § 1 Abs. 2 BSpkG g e- nannten Rechtsanspruch auf Gewährung eines (niedrig verzinslichen) Ba u- spardarlehens damit nur dann, wenn sie die Abschlussgebühr bezahlen und bei Abschluss des Bausparvertrags auf eine marktgerechte Verzinsung ihrer Spa r- einlagen verzichten. 5. Ob die angegriffene Klausel zugleich wie der Kläger meint gegen das Transparenzgebot verstößt, bedarf hiernach keiner Entscheidung. 55 56 - 25 - III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in vollem Umfang stattgeben. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG umfasst dabei neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die bea n- standete Klausel nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 20 und vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 34; BGH, Urteile vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37 ff. und vom 6. Dezember 2012 III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 11). 57 58 - 26 - Erfolg hat das Klagebegehr en auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 41 und vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 34) und der der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit steht. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus § 291 BGB. Ellenberger Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.05.2015 - Bi 6 O 50 /15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.11.2015 - 2 U 75/15 - 59
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