ECLI:DE:BGH:2017:121217UXIZR552.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 552/16 Verkündet am: 12. Dezember 2017 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandl ung vom 12. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Ob erlandesgerichts München vom 27. September 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der B e- klagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverf ahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger zeichnete am 8. November 2005 nach dem Besuch einer von der B eklagten durchgeführten Informationsveranstaltung und im Anschluss an ein Beratungsgespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten eine Kommandi t- beteiligung in Höhe von 20.000 . GmbH & Co. KG. Die Fondsgesell schaft sollte sich konzeptionsgemäß an der Projektgesellschaft S . Ltd. beteiligen, die in S . ein Ri e- 1 2 - 3 - senrad ( " S . Flyer " ) nach dem Vorbild des " L . Eye " errichten und betreiben sollte. Das Projekt umfass te auch den Bau eines Terminalgebäudes mit zu vermietenden Gewerbeflächen. In dem von der Streithelferin herausg e- gebene n Verkaufsprospekt " S . Beteiligungsfonds 2005 " (Stand 6. Oktober 2005 ) heißt es auf Seite 45 im Abschnitt " Baubeschr eibung des Pr o- jekts " unter der Überschrift " Baubeschreibung " : " Das Objekt besteht aus dem Riesenrad, einem ringförmigen dreistöckigen Terminalg e- bäude mit einer Netto - ausschließlich von der Projektg esellschaft S . genutzt wird, ist die breite Vermietung des Erdgeschosses sowie des 1. OG (insgesamt ca. 8.264 qm) an passende Einze l- handels - " Das Riesenrad wurde 2008 fertiggestellt und in Betrieb genommen. Auf Grund von Abweichungen im Baugenehmigungsverfahren und in der Baupl a- nung wurde lediglich eine verm ietbare Gewerbefläche von 4.816 qm hergestellt . Über die Flächen abweichung wurde der Kläger von der Fondsgesellschaft durch die Übers endung des Zwischenberic hts Nr. 4/ Oktober 2008 unterrichtet. Weil die Besucherzahlen hinter den Erwartungen zurückblieben, geriet die Pr o- jektgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten und meldete schließlich Inso l- venz an. Mit seiner am 19. November 2014 beim Landgericht e ingegangenen und der Beklagten am 2. Januar 2015 zugestellten Klage hat der Kläger von der B eklagten die Zahlung von 21.000 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung , die Feststellung des A n- nahmeverzuges de r Beklagten sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsa n- waltskosten nebst Zinsen begehrt. Sein Klagebegehren hat er auf verschiedene Beratungspflichtverletzungen, insbesondere im Zusammenhang mit diversen Prospektfehlern, sowie auf verschwiegene Rückvergüt ungen gestützt. Das 3 4 - 4 - Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil weitgehend abgeändert und der Klage mit Ausnahme der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie eines Teils der Zi nsforderungen stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen R e- vision begehren die Beklagte und ihre Streithelferin die vollständige Wiederhe r- stellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe : Die Rev ision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils , soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist , und insoweit zur Zurück ver weisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG München, ZIP 2017, 1409) im Wesen tlichen ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag durch die Au f- nahme eines Beratungsgesprächs zustande gekommen . A us diesem Ber a- tungsvertrag habe die Beklagte ihre Pflicht verletzt, den Kläger entweder darauf hinzuweisen, dass sie den Prospekt der Fondsgesellschaft nicht auf Plausibilität geprüft habe , oder darauf, dass der Prospekt das falsche Bild vermittle, die prospektierten Planungen würden (nahezu) zur Gänze umgesetzt. Der Prospekt weise nicht darauf hin, dass sich Abweichunge n in der Bauausführung infolge von im Baugenehmigungsverfahren notwendigen Änderungen mit Auswirku n- gen auf die Kalkulation des Objekts ergeben könnten. 5 6 7 - 5 - Die Versäumnisse der Beklagten seien für die Anlageentscheidung ka u- sal geworden, denn die Beklagte hab e die für den Anleger streitende Verm u- tung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegt. Die Klageforderung sei auch nicht verjährt. Der Kläger habe zwar im Ja h- re 2008 den Geschäftsbericht der Fondsgesellschaft erhalten, aus dem sich ergebe, dass nach der Baufertigstellung nur eine reduzierte Gewerbe miet fläche zur Verfügung gestanden habe . Daraus habe er aber nicht den Schluss ziehen müssen, dass die Beklagte ihre Prospektprüfungspflicht verletzt habe. Wenn der Kläger legitimer Weise von einem vertrags gerechten Verhalten der Bekla g- ten ausgegangen sei, habe auch die Möglichkeit bestanden, dass es trotz Nachfragen der Beklagten hinsichtlich der Gewährleistung der Umsetzung der prospektierten Planung infolge unvorhergesehener Umstände zu einer Abänd e- rung d er Bauausführung gekommen sei. Mithin könne nicht davon ausgega n- gen werden, dass der Kläger bereits im Jahre 2008 die für eine Klageerhebung erforderliche n Kenntnisse von der Pflichtverletzung der Beklagten hatte bzw. sich diesen leichtfertig verschlossen hätte. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in entsche i- dungserheblichen Punkt en nicht s tand . 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgega n- gen, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zust ande g e- kommen ist . Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum 8 9 10 11 - 6 - Abschluss eines Beratungsve rtrages stillschweigend durch die Aufnahme eines Beratungsgesprächs angenommen (st. Rspr. seit Senatsurteil vom 6. Juli 1993 XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt, nachdem zwisc hen dem Kläger und der Beklagten im Anschluss an die von der Beklagten durchgeführte Info r- mationsveranstaltung ein Beratungsgespräch über die Zeichnung einer Ko m- manditbeteiligung an der S . GmbH & Co. KG stattfand . 2. Auf der Grundla ge seiner Feststellungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Beklagte habe ihre aus dem Beratungsve r- trag folgende Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt . Soweit das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten alte r- nativ darin gesehen hat , den Kläger entweder nicht darauf hingewiesen zu h a- ben, den Prospekt der Fondsgesellschaft nicht geprüft zu haben (vgl. dazu ei n- gehend Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 14) , oder nicht darauf, dass d er Prospekt das falsche Bild vermittle, die prospektierten Planungen würden (nahezu) zur Gänze umgesetzt, hat es b e- reits im Ansatz verkannt, dass solche auf den Prospekt bezogene Pflichten der Beklagten selbst wenn man einen Prospektfehler unterstellt schon dem Grunde nach nur bestehen können, wenn d ie Beklagte den streitbefangenen Prospekt dem Kläger so rechtzeitig vor der Zeichnung der K ommanditbeteil i- gung übergeben hat , dass er sich mit dessen Inhal t vertraut machen konnte (vgl. dazu auch Se natsurtei l vom 25. September 2007 XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 19 . Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 18 ) , oder wenn die Beklagte den Kläger auf der Grundlage des Prospektes be raten hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Sep tember 2009 XI ZR 264/08, BKR 2009, 471 Rn. 5) . Beides hat das Be rufungsge richt nicht festges t ellt . 12 13 - 7 - 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch die Verjährung des unterstellten Schadensersatzanspruchs wegen der von ihm angenommenen Pflichtve rletzungen verneint. Dabei kann dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht angenommene Prospektfehler tatsächlich vorliegt und ob die Beklagte diesen bei der Überpr ü- fung des Prospektes hätte bemerken können. D er Durchsetzbarkeit eines etw a- ige n Schadenser satzanspruch s gegen die Beklagte wegen eines Beratungsve r- schuldens auf der Grundlage des vom Berufungsgericht angenommenen Pro s- pektfehlers stünde die Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Kläger hätte - was das Berufungsgericht verkannt h at - bereits im Jahr 2008 die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis von den anspruchsb e- gründenden Umständen ( § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gehabt. Nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den von der Fondsgesellschaft übersandt en Zwischenbericht Nr. 4/ Oktober 2008 (Anlage SH 12) erhalten. Dieser unterrichtete den Kläger darüber, dass nach Baufertigstellung aus den prospektierten 8 . 264 qm vermietbare Gewerbefläche nur 4 . 816 qm für eine dauerhafte V ermietung zur Verfügung standen . Damit hatte der Kläger Kenntnis von der Abweichung der tatsächlichen Bauausführung von den Angaben im Prospekt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte er damit auch Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen eines unter - stell ten S chadensersatzanspruchs gegen die Beklagte wegen der von ihm angenommenen P flichtverletzung en aus dem Beratungsvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB). A uf der Grundlage der Annahmen des Berufungsgerichts ist die Gefahr einer negative n Flächenabweichung der Umstand, übe r den die Beklagte den Kläger hätte aufklären müssen oder der ihr bei der ihr obliegenden Prüfung hä t- te auffallen müssen , weswegen sie nach Ansicht des Berufungsgerichts den Kläger auf eine unterlassene Prüfung hätte hinweisen müssen . Durch den Zw i- schen ber icht Nr. 4/ Oktober 2008 war der Kläger die Pflichtverletzungen der 14 15 - 8 - Beklagten unterstellt davon unterrichtet, dass die Beklagte im Beratungsg e- spräch nicht auf die sich tatsächlich realisiert habend e Gefahr einer Fläche n- abweichung hingewiesen hatte bzw. dass sie ihn nicht auf ihre unt erlassene Prüfung des Investments, bei der die tatsächlich realisierte Gefahr einer negat i- ven Flächenabweichung erkennbar geworden wäre, hingewiesen hat. Danach endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Mont ag) , mithin vor Einreichung der Klageschrift am 19. November 2014. III. Das angefochtene Urteil ist im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist im Umfang der Aufhebung z u r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich mit den weiteren vom Kläger geltend gemachten, verjährungsrechtlich selbständig zu behandelnden Pflichtverletzu n- gen (vgl. Sen atsurteil vom 23. Juni 2009 XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 14) auseinanderzusetzen haben . I m Zusammenhang mit den weiteren vom Kläger gerügten Prospektfehlern wird es dabei zunächst Feststellungen dazu zu 16 17 - 9 - treffen haben, ob dem Kläger der Prospekt rech tzeitig vor der Zeichnung der Komman ditbeteiligung übergeben bzw. der Kläger auf der Grundlage des Pro s- pekts beraten worden ist. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.12.2015 - 27 O 22051/14 - OLG München, Entscheidung vom 27.09.2016 - 5 U 129/16 -
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