BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 554/07 vom 15. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 1. November 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sach-vortrag der Beklagten f374llt vorliegend die Vorausset-zungen, nach denen die eine eigene Aufkl344rungspflicht ausl366sende Kenntnis der Bank von einer arglistigen T344uschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Dies gilt insbesondere f374r das Vorbringen zur fehlenden Erziel-barkeit der prospektierten Miete (vgl. hierzu Senatsur-teil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 47). Auch das im Berufungsurteil nicht be-sonders angesprochene Vorbringen der Beklagten 374ber die Angaben und Berechnungen des Vermittlers zur An-lage von Steuererstattungsbetr344gen l344sst eine evidente arglistige T344uschung der Beklagten nicht erkennen, so dass eine etwaige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG - 3 - nicht entscheidungserheblich ist. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren be-tr344gt 98.851,92 200. Nobbe Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 16.02.2006 - 4 O 558/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 01.11.2007 - 1 U 64/06 -
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