ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR555.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 555/16 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 Abs. 1, § 218 Abs. 1 Satz 1 Auf das Recht, die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags g e- richtete Willenserklärung zu widerrufen, findet § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB ke i- ne Anwendung. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der XI. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenber ger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision d er Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2016 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des L andgerichts Mainz vom 25. November 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 30. Dezember 2015 wird auch insoweit zurüc k- gewiesen, als auf ihr Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.086,23 hieraus i n Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverw iesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss ei nes Verbraucherdarlehensvertrag s gerichteten Willenserklärung en der Kläger. Die Kläger schlossen am 26. Februar 2003 zwecks Finanzierun g einer Immobilie einen Darlehensvertrag über 175.000 festen Nominalzin ssatz von 4,65 % p.a. und einem effektiven Jahreszins von 4,63%. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfan d- recht . Die Beklagte belehrte di e Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags über ihr Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 - 4 - - 5 - Die Kläger lösten das Darlehen Anfang 2010 gegen Zahlung einer " Vo r- fälligkeitsentschädigung " in Höhe von 9.693,70 ab . Mit Schreiben vom 13. Oktober 2013 forderten die Kl äger die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf, bis zum 25. Oktober 2013 die " Vorfälligkeits entschädigung " zurückzu zahlen. Dies lehnte die Beklagte ab. Mit Rechtsanwaltss chreiben vom 25. Juni 2014 wiederholten die Kläger den Wide r- ruf. Die der Beklagten am 18. Juni 2015 zugestellte Klage auf Rückzahlung der " Vorfälligkeitsentschädigung " nebst Zinsen seit dem 26. Oktober 2013, hilfsweise seit dem 19. Juli 2014, und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter An waltskosten in Höhe von 1.219,04 Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger wie beantragt " als Gesamtgläubiger " 9.693,70 t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2013 und weitere 1.086,23 über dem Basi s- zinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen. Die von der Beklagten im Verlauf des Berufungsverfahrens erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einem (eigenen ) Anspruch auf " Nutz ungsersatz " hat das Berufungsgericht in den Urteilsgründen dahin beschie den, der Beklagten stehe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch nicht zu . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision e r- strebt die Beklagte, die auf die Hilfsaufrechnung nicht zurückkommt, die vol l- ständige Zurückweisung der klägerischen Berufung. 3 4 - 6 - Entscheidungsgründe : Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Koblenz, Urteil vom 7. Oktober 2016 8 U 1325/15, juris) soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Parteien sei im Februar 2003 ein Verbraucherdarlehen s- vertrag zustande gekommen, so dass den Klägern das mit Schreiben vom 13. Oktober 2013 ausgeübte Recht zugestan den habe, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Durch die Verwendung des Wortes " frühestens " bei der Beschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe die Beklagte die Kläger über die Bedingungen des Widerrufs undeutlich unterricht et. Auf die G e- setzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgebl i- chen Fassung der BGB - Informationspflichten - Verordnung könne sich die B e- klagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nicht vollständig e ntsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass d ie Kläger den Widerruf noch 2013 hätten erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebung s- vertrag geschlossen hätten, stehe weder de m Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Erstattu ng des Aufhebungsentgelts entgegen. 5 6 7 8 9 - 7 - Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausg e- übt noch verwirkt. Das Verhalten eines Verbrauchers, der von seinem Wide r- rufsrecht keine Kenntnis habe, lasse keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Beklagte könne ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie eine ordnungsgem ä- ße Widerrufsbelehrung nicht erteilt habe. Für die Beklagte habe die Möglichkeit der Nachbelehrung bestanden. Jede nfalls während der Laufzeit des Darlehen s- vert rags sei ihr zuzumuten gewesen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu m a- chen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre hergerührt h a- be und sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei, eine ordnungsgemäße Wide r- rufsbelehrung zu erteilen. Ein Ansp ruch der Beklagten auf " Wertersatz für die Nutzung des Darl e- hens " , den die Beklagte hilfsweise zur Aufrechnung gestellt habe, bestehe nicht. Umgekehrt stehe den Klägern ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nur in reduzierte m Umfang zu. Die von der Beklag ten erhobene Verjährungseinrede gehe ins Leere. Der Widerruf sei nicht deshalb unwirksam, weil etwa ein Anspruch auf Erteilung e i- ner ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verjährt sei. Das Widerrufsrecht entstehe von Gesetze s wegen und sei von einem Anspruch dieser Art nicht a b- hängig. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 10 11 12 13 - 8 - 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig e rkannt, den Klägern se i gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zu gekommen, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerich teten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 un d 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeb lichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. 2. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die W i- derrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 13. Oktober 2013 noch nicht abgelaufen ge wesen. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung informierte mittels des Ei n- schubs " frühestens " unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsu rteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18 ). Auf die Gesetzlichkeit sfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB - InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung kann sich die Beklagte, die unter der Überschrift " Finanzierte Geschäfte " d en Gesta l- tungshinweis 8 nicht vollständig umgesetzt hat, nicht berufen (vgl. Sena tsurteil vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 27, zur Veröffentl i- chung bestimmt in BGHZ). Das Berufungsgericht hat außerdem richtig erkannt, dass die auf Abs chluss des Darlehensvertrags gerichtete n Willenserklärung en der Kläger auch noch nach vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrags w i- derrufen werden konnten (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 , aaO , Rn. 28). 3. Richtig ist das Berufungsgericht überdies z u der Auffassung gelangt, der Widerruf sei nicht in entsprec hender Anwendung des § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 14 15 16 17 - 9 - Das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht verjährt anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht (BGH , Urteil vom 17. Dezember 2014 IV ZR 260/11, WM 2015, 227 Rn. 34). Es entsteht auch nicht aufgrund der Verletzung der Pflicht des Unternehmers, eine ordnungsg e- mäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, sondern ohne Rücksicht auf die Fehle r- haftigkeit oder Fehlerf reiheit der Widerrufsbelehrung von Gesetzes wegen. Da es nicht an einen Anspruch auf fehlerfreie Belehrung anknüpft, könnte es auch nicht mit einem solchen Anspruch verjähren. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB ist de s- halb nicht auf das Widerrufsrecht anwendbar ( OLG Brandenburg, Urteil vom 9. August 2017 4 U 112/16, juris Rn. 69 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. März 2017 17 U 58/16, juris Rn. 52; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2016 6 U 50/16, juris Rn. 30 ; Protzen, NJW 20 16, 3479, 3480; Erman/Schmidt - R äntsch , BGB, 15. Aufl., § 218 Rn. 10; MünchKommBGB/ Grothe, 7. Aufl., § 218 Rn. 3; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 218 Rn. 12; a A Seggewiße /Weber , BKR 2016, 286 ff. ). 4. Revisionsrechtlicher Überprüfung anhand der neueren Senatsrech t- sp rechung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 12 3 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.) nicht stand h alten aber die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste, die Kläger hätten von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 53 und vom 16. März 2007 V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 8). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte " die Situation selbst herbeigefü hrt hat " , weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsb e- lehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen 18 19 - 10 - wie hier kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des W i- derrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm ert eilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Fo l- gezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren ( Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, aaO , Rn. 41). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 , aaO , Rn. 30 ; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8 ). 5 . Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgeri chts, die Kläger seien Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Mitgläubigerschaft ist die R e- gel, Gesamtgläubigerschaft die Ausnahme (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 432 Rn. 1). Das gilt auch im Anwendungsbereich der §§ 346 ff. BGB (Münc h- KommBGB/Gaier, 7. Aufl., § 351 Rn. 5; aA Staudinger/Kaiser, BGB, Neub e- arb. 2012, § 346 Rn. 117). Zwar konnte jeder der Kläger seine auf den A b- schluss des Darlehensver trags gerichtete Willenserklärun g gesondert widerr u- fen. Sowohl der hier erklärte Widerruf beider Klä ger als auch der Widerruf nur eines der Kläger dann nach § 139 BGB führen aber dazu, dass sich der Darlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Klägern in ein (einheitliches) Rückgewährschuldverhältnis umwandelt (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 22). Aus dem Rückgewährschuldve r- hältnis resultiert eine (einfache) Forderungsgemeinschaft, die die Kläger zu Mi t- gläubigern nach § 432 BGB macht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2014 13 U 205/13, juris Rn. 87; Pala ndt/ Grüneberg, aaO , Rn. 3). 6. Nach Maßgabe des nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen S e- natsurteils vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) rechtsfehlerhaft sind schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, die Be klagte habe sich mit Ablauf des 25. Oktober 2013 in Schuldnerverzug 20 21 - 11 - befunden und schulde den Klägern daher Verzugszinsen und Erstattung vorg e- richtlich verauslagter Anwaltskosten. Anders als von der Revis ionserwiderung vertreten , waren auch die Kläger aufgr und des von ihnen erklärten Widerrufs der Beklagten zur Rückgewähr verpflichtet. Die von ihnen geschuldeten Lei s- tungen haben sie der Beklagten nicht in einer den Annahmeverzug begründe n- den Weise angeboten. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht de n Klägern auch unzutreffend aus § 291 BGB bereits ab dem Tage der Zuste l- lung der Klageschrift am 18. Juni 2015 Prozesszinsen zugesprochen. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB indessen erst ab dem auf die Rec htshängigkeit folgenden Tag (Senatsu r- teil vom 4. Juli 2017 XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 103, zur Veröffentl i- chung bestimmt in BGHZ). III. Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, schon wegen der rechtsfehlerhaften Ausführu n- gen des Berufungsgerichts zur Verwirkung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). IV. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Kläger die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt hat, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil den Klägern unter 22 23 - 12 - keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein entsprechender Anspruch zusteht (S e- natsurtei l vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 34 f.). V. Im Übrigen ist die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an da s Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich mit dem Einwand der Beklagten zu b e- fassen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger habe § 242 BGB entgegen gestanden (vgl. Senatsurteile vom 12. Ju li 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f. ; Senatsbeschluss vom 12. Se p- tember 2016 XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8 ). Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, der Darlehen s- vertrag sei nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, wird es seine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung zur Klarstellung aufzuheben haben (vg l. Senatsurteil vom 28. Januar 2014 XI ZR 424/12, BGHZ 200, 121 Rn. 36). Sollte das Berufungsgericht zu dem Resultat gelangen, der Darlehen s- vertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschul d- verhältnis umgewandelt, wird es wie oben ausgeführt zu berücksichtigen haben, dass die Kläger Mitgläubiger nach § 432 BGB de r aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. 24 25 26 27 - 13 - BGB resultierenden Ansprüc he sind. Sollten die Kläger ihren Antrag nicht en t- sprechend anpassen, wird das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, weil insoweit nur ein Minus in Rede steht (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1434), im Fall e einer Verurteilung der Beklagten die Kläger " als Mitgläubiger " zu bezeichnen haben. Schließlich wird das Berufungsgericht bei der Entscheidung über den ge l tend gemachten Zinsanspruch das Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15 , WM 2017, 906 Rn . 23 ff. ) zu den Voraussetzungen des Verzugs des Rückgewährschuldners zu beachten haben. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 25.11.2015 - 5 O 96/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.10.2016 - 8 U 1325 /15 - 28
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