ECLI:DE:BGH:2016:061216BXIZR556.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 556/15 vom 6. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die R ichterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den B e- schluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtss a- che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Senatsu r- teil vom 23. Juni 2015 (XI ZR 536/14, WM 2015, 1461 Rn. 26) den Standpunkt eingenommen, gebe der Antragsteller im Bewusstsein der die Vorteilsausgleichung beherrschenden Grundsätze eine nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO falsche Erklärung ab, nutze er mit den sich aus § 242 BGB ergebenden Konsequenzen die gege n- über dem Klageverfahren andere Verfahrensgestaltung des Mahn - verfahrens mit der Aussicht, sich einen geldwerten Vorteil gege n- über der ansonsten von Amts wegen zu berücksichtigenden mat e- riellen Rechtslage zu verschaffen. Es hat richtig für unmaßgeblich erachtet, ob der Antragsteller unter solchen Umständen die g e- wählte Verfahrensweise " für ordnungsgemäß " halte, und daher verfahrensfehlerfrei von der Vernehmung der dazu als Zeugin b e- nannten Prozessbevollmächtigten der Kläg erin abgesehen. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 140.000 Ellenberg er Grüneberg Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2014 - 8 O 302/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2015 - I - 14 U 198/14 -
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