BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 55/99 Verkündet am: 14. März 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Januar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Inhaber eines Kantinenbetriebs und Geschäftsführer einer Dienstleistungs-GmbH, verlangt von der Beklagten, einer Klinik, die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen. Anfang Januar 1997 übermittelte der Kläger der Beklagten eine Aufstellung über die gegenseitigen Forderungen und bat um Erklärung ihres Einverständnisses. Die Beklagte akzeptierte die Aufstellung nicht, sondern erhob eine Reihe von Einwendungen. Unter Berücksichtigung zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der Beklagten und Streichung - 3 - einzelner Positionen fertigte der Kläger eine neue Aufstellung. Diese schloß mit Forderungen der Dienstleistungs-GmbH von 198.999,40 DM, der Kantinenbetriebe von 267.380,94 DM und Gegenansprüchen der Beklagten von 227.305,31 DM ab. Die neue Aufstellung enthält den mit dem Namenszug des Geschäftsführers der Beklagten versehenen Ve r - merk "Einverstanden", der auf den 24. Januar 1997 datie rt ist. Wie es dazu gekommen ist, ist streitig. Der Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, der Geschäftsfü h - rer der Beklagten habe diesen Vermerk eigenhändig unterzeichnet. Im Laufe des Rechtsstreits hat er sich den Vortrag der Beklagten, der Vermerk trage den Abdruck des Faksimilestempels der Geschäftsfü h - rerunterschrift, hilfsweise zu eigen gemacht und behauptet, der Ste m - pel sei stets nur vom Geschäftsführer selbst benutzt worden. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 211.912,97 DM stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren A b - weisungsantrag weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des ang e - fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. 1. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die mit dem Vermerk "Einverstanden" versehene Aufstellung sei ein deklarat o - risches Schuldanerkenntnis, das sich auf die Forderungen der GmbH und der Kantinenbetriebe des Klägers beziehe, den Streit über die H ö - - 4 - he der wechselseitigen Forderungen beilege und alle bei Abgabe der Erklärung bekannten Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ausschließe. An dieses Schuldanerkenntnis sei die Beklagte gebunden, sei es, daß - wie der Kläger behaupte - der Geschäftsführer der B e - klagten den Vermerk eigenhändig unterschrieben oder den Faksimil e - stempel selbst angebracht habe, sei es, daß ein Dritter aus dem B e - trieb der Beklagten den Stempel benutzt habe. Im letztgenannten Fall hafte die Beklagte aufgrund zurechenbaren Rechtsscheins einer B e - vollmächtigung des tatsächlichen Stempelverwenders. Den Vortrag des Klägers, er sei von einer eigenhändigen Unterschrift des Geschäftsfü h - rers der Beklagten ausgegangen, die Existenz eines Faksimilestempels sei ihm nicht bekannt gewesen, habe die Beklagte nicht entkräftet. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Ber u - fungsgerichts, die Einverständniserklärung unter der Forderungsau f - stellung des Klägers sei als deklaratorisches Schuldanerkenntnis au s - zulegen. Die vom Kläger vorformulierte Einverständniserklärung hatte den für ein kausales Schuldanerkenntnis typischen Sinn (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98, WM 1999, 2119, 2120), die in der Aufstellung aufgeführten Forderungen dem Streit oder der Ung e - wißheit zu entziehen. Auch die Revision erhebt gegen die tatrichterl i - che Auslegung keine Einwendungen. b) Das Berufungsgericht durfte indess en nicht dahinstehen la s - sen, ob der Geschäftsführer der Beklagten, wie der Kläger unter B e - weisantritt behauptet, das Anerkenntnis eigenhändig unterzeichnet oder selbst unterstempelt hat - dann wäre das Anerkenntnis für die B e - klagte verbindlich -, und unter Zugrundelegung des Vortrags der B e - - 5 - klagten annehmen, die Beklagte hafte jedenfalls nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht. Das ist rechtsirrig; das Vorbringen der Beklagten ist dem Klagevorbringen, zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, nicht gleichwertig, sondern erheblich. Dabei kann offenbleiben, ob dadurch, daß vorliegend jedenfalls in zwei Fällen der Faksimilestempel von einem Dritten benutzt worden ist, bereits ein für die Anscheinsvollmacht ausreichender Rechtsschein erzeugt worden ist (vgl. dazu Staudinger/Schilken, BGB 13. Bearb. § 167 Rdn. 35). Für die Annahme einer solchen Rechtsscheinhaftung fehlt es nämlich daran, daß der Kläger auf einen Rechtsschein vertraut hat, und damit an der Ursächlichkeit des Rechtsscheins für die g e - schäftliche Entschließung des Klägers. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kommt eine Haftung des Vertretenen aufgrund Anscheinsvollmacht nur in Betracht, wenn der Geschäftsgegner die den Rechtsschein einer Vollmacht begründenden und dem Vertretenen zurechenbaren Umstä n - de im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gekannt, auf den Recht s - schein vertraut hat und dieses Vertrauen für seine geschäftliche En t - schließung ursächlich geworden ist (BGHZ 17, 13, 18; 22, 234, 238; 86, 273, 276; BGH, Urteile vom 4. April 1957 - VII ZR 283/56, WM 1957, 926, 927; vom 23. Juni 1960 - II ZR 172/59, WM 1960, 863, 866; vom 7. Oktober 1960 - VI ZR 101/59, WM 1960, 1326, 1329; vom 5. Novem- ber 1962 - VII ZR 75/61, WM 1963, 58, 60; vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, WM 1998, 819, 820; Staudinger/Schilken aaO § 167 Rdn. 43; MünchKomm/Schramm, 3. Aufl. § 167 BGB Rdn. 56 und 59; Palandt/ Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 173 Rdn. 17). - 6 - Zu diesen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Auch das Vorbringen der Beklagten enthält dazu nichts. Selbst dem Vortrag des Klägers ist insoweit nichts zu en t - nehmen. Das Berufungsgericht befaßt sich nur mit der Veranlassung eines Rechtsscheins durch Benutzung des Faksimilestempels, mit der Zurechenbarkeit des Rechtsscheins und damit, daß der Kläger nicht bösgläubig gewesen sei. Es stellt dagegen nicht fest, ob der Kläger den vom Berufungsgericht angenommenen Rechtsschein einer Bevollmäc h - tigung gekannt, darauf vertraut hat und daß dieses Vertrauen für eine auf das Schuldanerkenntnis bezogene geschäftliche Entschließung u r - sächlich geworden ist. 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Zu der Frage, ob evtl. eine Haftung der Beklagten deshalb in Betracht kommt, weil diese in zurechenbarer Weise den Zugriff Unbefugter auf den Faksimilestempel und dessen Verwendung im vorliegenden Fall ermöglicht hat, fehlen ausreichende tatrichterliche Feststellungen. Der Kläger hat behauptet, der G e - schäftsführer der Beklagten habe den Stempel stets nur selbst benutzt. - 7 - 4. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird insbesondere aufzuklären haben, ob der Geschäftsführer der Beklagten selbst unterschrieben oder unterste m - pelt hat, und die dazu vom Kläger angebotenen Beweise erheben mü s - sen. Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth Dr. van Gelder Dr. Müller
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