BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 56/01 Verkündet am: 4. Dezember 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 138 Abs. 1 Bb Ob der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen der Vertragsschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mitha f - tender wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf seiten der Vertragsgegner des Kreditgebers. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 4. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Mller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der Ei n - zelrichterin der 4. Zi vilkammer des Landgerichts Lei p - zig vom 2. Februar 2000 abgendert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klgerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a - gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten ber die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung der Beklagten aus einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sac h - verhalt zugrunde: Am 28. Juli 1997 schloû die klagende Sparkasse mit dem ehem a - ligen Lebensgefhrten der Beklagten, einem Inhaber von Imbiûstuben, - 3 - einen Vertrag ber ein Allzweckdarlehen mit einem Nettokreditbetrag von 105.000 DM. Der Kredit sollte bei einem Zinssatz von 9,5% p.a. in 72 Monatsraten ber jeweils 1.978,20 DM zurckgezahlt werden. Der Vertrag wurde von der damals 36 Jahre alten Beklagten, einer geler n - ten Textilfachfrau, als "Kreditnehmer" mitunterzeichnet. Von der Darl e - henssumme berwies die Klgerin vertragsgemû 49.372,74 DM auf das Geschftskonto ihres frheren Lebensgefhrten und verrechnete weitere 55.607,26 DM mit einem von ihm allein aufgenommenen Altkr e - dit. Nachdem er in der Folgezeit einige Zins- und Tilgungsraten trotz mehrerer Mahnungen nicht geleistet hatte, kndigte sie das Darlehen fristlos und forderte ihn und die Beklagte zur Rckzahlung auf. Die Beklagte, die nach ihren Angaben bei Vertragsschluû lngere Zeit arbeitslos war und neben der Betreuung ihres minderjhrigen Ki n - des in den Imbiûstuben des vormaligen Lebensgefhrten stundenweise gegen Bezahlung aushalf, hlt die von ihr bernommene Verpflichtung fr einen sittenwidrigen und daher nichtigen Schuldbeitritt. Die Klgerin ist in erster Linie der Auffassung, die Beklagte sei dem klaren Ve r - tragswortlaut entsprechend gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemû als Gesam t - schuldnerin neben ihrem frheren Lebensgefhrten zur Zahlung von 105.515,09 DM zuzglich Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: - 4 - Die Revision der Beklagten ist begrndet; sie fhrt zur Abwe i - sung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seines stattgebenden Urteils im wesentlichen ausgefhrt: Der von der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Grundstzlich sei es jedem Volljhrigen aufgrund der Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie unbeno m - men, auch risikoreiche Geschfte abzuschlieûen und sich zu Leistu n - gen zu verpflichten, die ihn finanziell schlechthin berforderten oder die von ihm nur unter ganz besonders gnstigen Bedingungen, notfalls sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfndungsfreien Einko m - mens, erbracht werden könnten. Die Sittenwidrigkeit eines Darlehen s - vertrages wegen finanzieller Überforderung des Darlehensnehmers komme anders als die einer Brgschaft oder Mithaftungsbernahme, bei der die Gefahr einer Inanspruchnahme in den Hintergrund trete, die Unterschriftsleistung leicht als bloûe Formalitt erscheine und das Schutzbedrfnis naher Angehöriger höher sei als bei Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrages, in aller Regel nicht in Betracht. Die Beklagte sei als Mitdarlehensnehmerin anzusehen. Sie habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ber ein, wenn auch nur geringes Einkommen verfgt, das zusammen mit den Einnahmen aus dem G e - werbebetrieb ihres ehemaligen Lebensgefhrten zur gemeinsamen L e - bensfhrung verwendet worden sei und das im Rahmen der Gesam t - schuldnerschaft fr das zurckzuzahlende Darlehen habe eingesetzt - 5 - werden sollen. Ihr Kind habe bei Abschluû des Vertrages ein Alter und einen Entwicklungsgrad gehabt, welcher zu einer wirtschaftlichen Sel b - stndigkeit seit dem 1. Januar 1999, also rund 1,5 Jahre nach der Kr e - ditaufnahme, gefhrt habe. Ausgehend hiervon habe sich das Einko m - men der Beklagten vergrûert und sich auch eine fr eine Arbeitsau f - nahme frderliche Unabhngigkeit eingestellt, so daû damals mit einer Steigerung ihrer Einnahmen zu rechnen gewesen sei. Besondere U m - stnde, insbesondere eine Überrumpelung oder eine Verharmlosung der Unterzeichnung des Vertrages als Formsache durch Mitarbeiter der Klgerin, seien nicht vorgetragen. II. Diese Beurteilung hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es meint, die Beklagte sei nach dem Vertragsinhalt echte Mitdarlehen s - nehmerin. Vielmehr hat sie bei Wrdigung der objektiven Umstnde zur Absicherung des neuen Kredits ihres damaligen Lebensgefhrten im Wege des Schuldbeitritts lediglich die Mithaftung bernommen. Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofs nur, wer ein eigenes sachliches und/oder persnl i - ches Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im wesentlichen gleichberechtigter Partner ber die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGHZ 146, 37, 41; siehe auch Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f.). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfllt sind, beurteilt sich ausschlieûlich nach den Verhltnissen auf seiten der Mi t - - 6 - darlehensnehmer. Die kreditgebende Bank hat es daher nicht in der Hand, etwa durch eine im Darlehensvertrag gewhlte Formulierung wie z.B. "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder de r - gleichen einen bloû Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitda r - lehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, aaO S. 2366; Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 6). Danach durfte das Berufungsgericht die Beklagte ± wie die Revision zu Recht geltend macht ± nicht fr eine echte Kreditnehmerin halten. Da es die vorgenannten Auslegungsregeln nicht einmal ansatzweise beachtet hat und weitere tatschliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der erkennende Senat die Vertragsauslegung selbst vornehmen (vgl. etwa BGHZ 124, 39, 45). Nach dem bereinstimmenden Willen der Vertragsschlieûenden war der ausgereichte Kredit ausschlieûlich fr den damaligen Leben s - gefhrten der Beklagten bestimmt, und zwar fr dessen Gewerbebetrieb sowie zur Ablsung eines nur von ihm aufgenommenen Altkredits. D a - fr, daû die Beklagte gleichwohl ber die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta als gleichberechtigte Vertragspartei mitbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch g e - macht hat, ist nichts vorgetragen. Nach dem eigenen Vorbringen der Klgerin ist die Valutierung des Darlehens vielmehr durch Aufrechnung mit ihrer Altkreditforderung gegen den damaligen Lebensgefhrten der Beklagten und durch Gutschrift von 49.392,74 DM auf dessen G e - schftskonto erfolgt. Über dieses konnte die Beklagte nicht verfgen. Da sie an den Imbiûbetrieben ihres frheren Lebensgefhrten nicht beteiligt war, deutet bei objektiver Betrachtung auch nichts auf ein e i - genes ± sachliches und/oder persnliches ± Interesse an der Kr e - ditaufnahme und Mittelverwendung hin. Der Umstand, daû beide auf die - 7 - Geschftseinnahmen angewiesen waren und das neue Darlehen fr den Fortbestand des Gewerbetriebes dringend notwendig gewesen sein soll, spricht ebenfalls nicht dafr, die Beklagte als echte Mitdarlehen s - nehmerin anzusehen, sondern lenkt nur den Blick auf die wirtschaftl i - che Abhngigkeit der Beklagten bei Abgabe der Mithaftungserklrung. III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grnden als richtig dar (§ 563 ZPO). Die Mithaftungsbernahme be r - forderte die Beklagte finanziell in krasser Weise, ohne daû sich fr die Klgerin entlastende Umstnde anfhren lassen. 1. Nach der inzwi schen bereinstimmenden Rechtsprechung s o - wohl des IX. als auch des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hngt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB bei Brgschafts- und Mitha f - tungsvertrgen zwischen Kreditinstituten und privaten Sicherungsg e - bern regelmûig entscheidend vom Grad des Miûverhltnisses zw i - schen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfhi g - keit des Brgen oder Mitverpflichteten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1331; Senatsurteil vom 13. November 2001 ± XI ZR 82/01, Urt.Umdr. S. 6). Zwar reicht selbst der Umstand, daû der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die vertragliche Zinslast aus dem pfndbaren Teil seines Einkommens oder Vermgens tragen kann, regelmûig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begrnden. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung wird aber widerleglich vermutet, daû die ruinse Brgschaft oder Mi t - haftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner - 8 - bernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstûiger We i - se ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2001 ± IX ZR 337/98, aaO S. 1331 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, Urt.Umdr. S. 6 f.). 2. Die in der Literatur geuûerte Kritik, diese Betrachtungsweise betone zu sehr die krasse finanzielle Überforderung und das persnl i - che Nheverhltnis zwischen Brgen oder Mithaftenden und Haup t - schuldner und vernachlssige das vom Bundesverfassungsgericht a n - gesprochene Erfordernis einer strukturellen Unterlegenheit des Brgen oder Mithaftenden sowie die Umstnde bei der Haftungsbegrndung, insbesondere eine unzulssige Willensbeeinflussung (Habersack/Giglio WM 2001, 1100, 1103; vgl. auch Roth JZ 2001, 1039 f.), ist nicht b e - rechtigt. Mit dem Kriterium des Handelns aus emotionaler Verbunde n - heit wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 89, 214, 231 f.; BVerfG WM 1994, 1837, 1839) Rechnung g e - tragen, den gegenber der kreditgebenden Bank weitaus unterlegenen Brgen oder Mithaftenden mit Hilfe der Generalklauseln des Brgerl i - chen Rechts vor der Abgabe fremdbestimmter und ungewhnlich bel a - stender Willenserklrungen zu schtzen. Je strker dabei das Überg e - wicht des Kreditgebers ist, je gravierender die Belastungen und je e n - ger die persnlichen Beziehungen zwischen Brgen oder Mithaftenden sind, desto wahrscheinlicher ist es, daû es an einer nchtern abwge n - den, selbstbestimmten Entschlieûung des Brgen oder Mithaftenden fehlt. Es trifft daher entgegen einer in der Literatur (Medicus JuS 1999, 833, 835 f.; Zllner WM 2000, 1, 5, 9 f.; Habersack/Giglio aaO S. 1103) vertretenen Ansicht nicht zu, die krasse finanzielle Überforderung und die Nhebeziehung zwischen Mithaftenden und Hauptschuldner seien fr die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Personalsicherheit indiff e - rent (vgl. Tiedtke JZ 2000, 677; Nobbe/Kirchhof aaO; s. auch Kulke - 9 - ZIP 2001, 985, 989). Vielmehr ist es gerechtfertigt, dem Glubiger in den Fllen einer krassen finanziellen berforderung die Darlegungs- und Beweislast fr eine im wesentlichen freie Willensentscheidung des Sicherungsgebers aufzubrden. Bei dieser differenzierenden Beurte i - lung bleiben die Umstnde des Einzelfalles keineswegs auûer acht, sondern spielen bei der Widerlegung der tatschlichen Vermutung e i - ner unzulssigen Willensbeeinflussung eine entscheidende Rolle (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 146, 37, 45). 3. Die zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme 36 Jahre alte Beklagte war voraussichtlich nicht in der Lage, die im Darlehensvertrag festg e - legte Zinslast von monatlich 831,25 DM bei Eintritt des Sicherungsfalls allein zu tragen. Die von ihr bezogene Arbeitslosenhilfe betrug damals ausweislich des vorgelegten Leistungsnachweises lediglich 1.287,10 DM monatlich. Von diesem Betrag waren, selbst wenn man die damals noch bestehende, aber in absehbarer Zeit endende Unterhalt s - pflicht der Beklagten gegenber ihrem Kind auûer acht lût, lediglich 49,70 DM monatlich pfndbar. Das von der Beklagten durch stunde n - weise Mitarbeit in den Imbiûstuben ihres damaligen Lebensgefhrten erzielte Einkommen fllt nach dem eigenen Vortrag der Klgerin nicht ins Gewicht. Eigenes pfndbares Vermgen, das sie zur Schuldenti l - gung htte einsetzen knnen, war nicht vorhanden. An der krassen f i - nanziellen berforderung der Beklagten bei Abschluû des Vertrages kann danach kein Zweifel bestehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war aus der ma û - gebenden Sicht eines serisen und vernnftigen Kreditgebers innerhalb der 72-monatigen Laufzeit des Darlehens (zu dieser Voraussetzung siehe BGHZ 146, 37, 43; Senatsurteil vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024) auch nicht mit einer Beseitigung der f i - - 10 - nanziellen Leistungsunfhigkeit der Beklagten zu rechnen. Zwar hatte ihr Kind bei Abgabe der Mithaftungserklrung bereits ein Alter erreicht, das eine Betreuung und finanzielle Unterhaltsleistungen in naher Z u - kunft entbehrlich machte. Da die Beklagte nach ihrem unwidersproch e - nen Vortrag ber einen lngeren Zeitraum arbeitslos war, muûte aber die Mglichkeit einer alsbaldigen Ausbung des von ihr erlernten B e - rufes einer Textilfachfrau unwahrscheinlich erscheinen. Dafr, daû di e - se Betrachtungsweise nicht der spteren realen Entwicklung ihrer Ei n - kommensverhltnisse entspricht, bestehen auch unter Bercksichtigung der Revisionserwiderung keine Anhaltspunkte. 4. Auch von einer emotionalen Verbundenheit der Beklagten mit ihrem damaligen Lebenspartner, dem Darlehensnehmer, mit dem sie in einer ehehnlichen Gemeinschaft lebte, ist ebenso wie bei Ehepartnern auszugehen (BGH, Urteile vom 23. Januar 1997 ± IX ZR 55/96, WM 1997, 465 und vom 27. Januar 2000 ± IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412). Die persnliche enge Beziehung zwischen der Beklagten und ihrem damaligen Lebensgefhrten sowie die die krasse finanzielle berforderung begrndenden Umstnde waren der Klgerin aus den Darlehensverhandlungen entweder bekannt oder sie hat sich einer Kenntnis bewuût verschlossen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 37, 45) lag es daher b ei ihr darzulegen und notfalls zu beweisen, daû die Beklagte sich bei Abgabe der Mi t - haftungserklrung von einer realistischen Einschtzung des wirtschaf t - lichen Risikos und nicht von fremdbestimmten Motiven hat leiten la s - sen. Dafr ist hier jedoch nichts dargetan oder ersichtlich. 5. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist mit der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung die Wertungsbasis fr eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht entfallen. - 11 - Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs ist fr die Beurteilung der Sittenwidrigkeit grundstzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maûgebend (BGHZ 72, 308, 314; 100, 353, 359; 120, 272, 276; 125, 206, 209; 140, 395, 399). Der Darlehensvertrag wurde indes bereits im Sommer des Jahres 1997, also vor Inkrafttreten der Insolvenzverordnung geschlossen. Schon deshalb ist es nicht m g - lich, das in ihr normierte Verfahren zur Restschuldbefreiung zu berc k - sichtigen. IV. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage a b - weisen. Nobbe Siol Mller Joeres Wassermann
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