ECLI:DE:BGH:2017:181217BXIZR560.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 560/16 vom 18. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2017 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die F estsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 12. September 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: Die zulässig innerhalb de r analog gel tenden sechsmonatigen Frist der § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt e Gegenvorstellung der Beklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2016 XI ZR 539/15, juris Rn. 1 mwN) gibt zu einer Herabsetzung des Streitwerts keinen Anlass. Die Festsetzung innerhalb der Wertstufe "bis 470.000 t- sprechung des Senats. Für den Streitwert maßgeblich ist zunächst der vom Berufungsgericht zuerkannte Zahlungsantrag, mit dem die Kläger die geleisteten Aufhebungs - und Bearbeitungsentgelte in Höhe von 33.700 Der zu addierende Wert der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, dass der zwi schen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag "durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschul dverhältnis umgewandelt worden" sei , richtet sich nach der Hauptforderung, die die Kläge r infolge des Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltend en Fassung in 1 2 - 3 - Verbindung mit §§ 346 ff. BGB daneben noch beanspruchen zu könne n meinen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 XI ZB 17/16, juris ). Diese Hauptforderung setzt sich zusätzlich zu den von den Klägern b e- anspruchten Aufhebungs - und Bearbeitungsentgelten aus den vor Widerruf e r- brachten Zinszahlungen in Höhe von mehr als 105.000 r- brachten Tilgungsleistungen in Höhe von 326.0 00 sich ein Streitwert bis 470.000 u- sammenhang oder aufgrund des später erklärten Widerrufs" getilgt haben, kommt es entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten nicht an. Ellenberger Grüneb erg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.01.2016 - 2 - 21 O 119/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.09.2016 - 17 U 27/16 - 3
Full & Egal Universal Law Academy