BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 56/02 vom5. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller undDr. Wassermannam 5. November 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 15. Januar 2002 wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussichtauf Erfolg.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-trägt 526.119,34 nr00 DM).Gründe: Die Sache ist richtig entschieden. Dem Kläger steht ein bereiche-rungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen dieBeklagte zu. Mit der Überweisung von 1.029.000 DM wollte er einen in - 3 -Wirklichkeit nicht bestehenden Anspruch der Beklagten auf Auszahlungeines Darlehens in dieser Höhe erfüllen.Daß sich die Überweisung aus der Sicht der Beklagten als Zah-lungsempfängerin als Erfüllung ihres vermeintlichen Anspruchs aufRückzahlung eines angeblich der Stadt P. gewährten Darlehens darstel-len konnte, ändert an dem Kondiktionsanspruch des Klägers nichts.Bloße Vorstellungen des Zahlungsempfängers reichen allein nicht aus,ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. Wollteman dies anders sehen, so könnte - abhängig von der Willkür des Fi-nanzmaklers K. - eine Kommune, die - wie hier die Stadt P. - weder eineVermögensverschiebung an den Beklagten bewirkt noch eine Tilgungs-bestimmung getroffen hat, als Leistende anzusehen sein. Auf den durchK. geschaffenen Rechtsschein einer Leistung der Stadt P. kann sich dieBeklagte nicht berufen, da der Kläger den Rechtsschein nicht in zure-chenbarer Weise veranlaßt hat. Es gilt daher wertungsmäßig nichts an-deres als in den Fällen, in denen der Überweisende aufgrund falscherAngaben des Finanzmaklers K. davon ausging, den Kassenkredit aufWeisung des angeblichen Vertragspartners an dessen vermeintlichenGläubiger auszahlen zu sollen. Insoweit wird auf die Ausführungen deserkennenden Senats zum Anspruch des Überweisenden aus § 812Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der mit Urteil vom heutigen Tage entschiede-nen Sache XI ZR 381/01 verwiesen.Die Ansicht der Revision, der Rechtsgedanke des § 814 BGB ste-he der Klageforderung entgegen, entbehrt jeder Grundlage. § 814 BGBsetzt eine Leistung in positiver Kenntnis der Nichtschuld voraus. Davon - 4 -kann beim Kläger, der allenfalls grob fahrlässig gehandelt hat, keine Re-de sein.Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann
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