BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 56/02Verkündet am: 13. März 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 16. Januar 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayserund Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Karlsruhe vom 6. Februar 2002 wird auf Kosten der Be-klagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Durch Beschluß des Amtsgerichts Gifhorn vom 19. August 1999 wurdegemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 1 InsO die vorläufige Verwaltung des Vermögens derS. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) angeordnet und der Kläger zumvorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsOwurde angeordnet, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung desvorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.Im folgenden machte die Beklagte die ihr von dem Kläger angetragenebetriebsnotwendige Reparatur einer der Schuldnerin gehörenden Waage vonder Begleichung noch offenstehender Rechnungen in Höhe von 6.409,40 DMüber Reparaturen aus der Zeit vor Stellung des Insolvenzantrags abhängig. DerKläger versprach die Bezahlung unter dem 28. September 1999 mit der Be- - 3 -gründung, "da Ihre Mandantschaft eine Reparatur der Waage ... vom Ausgleichder vor dem Insolvenzereignis liegenden Forderung zur Bedingung gemachthat". Er überwies den fraglichen Betrag und bezahlte zugleich die neue Repa-ratur.Durch Beschluß des Amtsgerichts Gifhorn vom 1. November 1999 wurdeüber das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und derKläger zum Insolvenzverwalter bestimmt. Anschließend verlangte dieser er-folglos von der Beklagten unter Berufung auf die Vorschriften der Insolvenzan-fechtung die Rückzahlung des auf die Altforderungen bezahlten Betrages. DasAmtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht - dessen Urteil in ZIP2002, 362 veröffentlicht ist (dazu Marotzke EWiR 2002, 351) - die Berufung derBeklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt dieseweiterhin die Klageabweisung.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.I.Das Landgericht hat die Klage gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1InsO für begründet gehalten. Es hat ausgeführt, Rechtshandlungen des vorläu-figen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögendes Schuldners nicht übergegangen sei, seien durch den endgültigen Verwalteranfechtbar, und zwar selbst dann, wenn dieser mit dem vorläufigen Verwalteridentisch und die Rechtshandlung notwendig gewesen sei, um den Betrieb des - 4 -Schuldners fortzuführen. Bei der Bezahlung der Altforderungen habe der Klägerals "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfü-gungsbefugnis gehandelt. Ob er wie ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalteraufgetreten sei, habe keine Bedeutung. Durch die Zahlung sei die Gläubigerge-samtheit benachteiligt worden. Die Anfechtung sei nicht treuwidrig. Ein - hilfs-weise geltend gemachtes - Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten nichtzu, weil ein etwa vereinbarter verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehaltan für die Reparaturen verwendeten Einzelteilen erst mit Begleichung der Kla-geforderung wiederauflebe.II.Ob - wie das Landgericht gemeint hat - die Tilgung der Altforderungennach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist, mag dahinstehen (vgl. hierzu dasSenatsurteil vom heutigen Tage IX ZR 64/02, z.V.b. in BGHZ, dort II 1 b derEntscheidungsgründe). Jedenfalls hat der Kläger die von ihm mit der Beklagtengetroffene Abrede, wonach er, falls die Beklagte die ausstehende Leistungerbringe, neben der dafür geschuldeten Vergütung auch die Altforderungen be-zahle, wirksam nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten.1. Die Abrede war ein "Rechtsgeschäft des Schuldners", weil in Erman-gelung der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots die Verwaltungs-und Verfügungsbefugnis beim Schuldner verblieben war (§ 22 InsO). DasRechtsgeschäft wurde nach dem Eröffnungsantrag abgeschlossen, und die Be-klagte hatte davon auch Kenntnis, weil der Kläger sich ihr gegenüber als vor-läufiger Insolvenzverwalter bezeichnete. - 5 -2. Das Rechtsgeschäft hat die Insolvenzgläubiger, wie im Rahmen des§ 132 InsO vorausgesetzt, unmittelbar benachteiligt.a) Daß der objektive Wert der ausstehenden Leistung höher war als dieVergütung, die der Kläger zu zahlen bereit war, ist weder festgestellt noch vonder Beklagten geltend gemacht worden. Die Auffassung der Revision, die Be-klagte habe für die Reparatur einen einheitlichen Preis verlangt - und erhalten -,der den offenen Betrag der Altforderungen miteingeschlossen habe, findet inden tatrichterlichen Feststellungen keine Stütze. Vielmehr ist davon auszuge-hen, daß die Beklagte für die Reparatur einen angemessenen Preis unddaneben die Befriedigung ihrer Altforderungen verlangt hat. Ob der Sachver-halt, den die Revision im Auge hat, eine andere rechtliche Wertung rechtferti-gen würde, kann deshalb offenbleiben.b) Das Vorliegen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Rah-men des § 132 Abs. 1 InsO ist ausschließlich mit Bezug auf das Wertverhältniszwischen den konkret ausgetauschten Leistungen zu beurteilen. Dies hat derSenat in seinem Urteil in der Sache IX ZR 64/02 im einzelnen ausgeführt (vgl.dort II 2 c bb, cc der Entscheidungsgründe). Es ist deshalb unerheblich, daßerst die - von der Bezahlung der Altforderungen abhängig gemachte - Bereit-schaft der Beklagten, den neuen Reparaturauftrag auszuführen, es der Schuld-nerin ermöglicht hat, ihren Betrieb fortzuführen. Ebensowenig stichhaltig ist das- für sich genommen zutreffende - Argument der Revision, die Beklagte seinicht verpflichtet gewesen, den neuen Reparaturauftrag des Klägers zu über-nehmen. Wenn die Beklagte diesen Auftrag, ungeachtet der ihr dafür angebo-tenen Bezahlung, hätte ablehnen dürfen, folgt daraus nicht, daß sie die Über-nahme in gläubigerbenachteiligender Weise von weiteren Gegenleistungen ab-hängig machen durfte. - 6 -c) Eine Anfechtung scheidet allerdings ausnahmsweise aus, wenn derspätere Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrau-enstatbestand beim Empfänger begründet hat und dieser infolgedessen nachTreu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein nicht mehr entziehba-res Recht errungen zu haben (BGHZ 118, 374, 381 f).Im vorliegenden Fall ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten indie Unanfechtbarkeit der mit dem Kläger getroffenen Abrede nicht erkennbar.Ob die Beklagte den Kläger für einen "starken" - nämlich mit der Rechtsstellungdes § 22 InsO ausgestatteten - vorläufigen Insolvenzverwalter gehalten hat, istunerheblich. Eine schutzwürdige Vertrauenslage scheidet hier bereits nach demeigenen Vortrag der Beklagten aus. Danach hat der Kläger ihren damaligenanwaltlichen Vertreter telefonisch "angefleht", die Beklagte möge die Waagereparieren, und dabei darauf hingewiesen, die Reparatur sei dringend erforder-lich, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Daraufhin hat der Rechtsanwalt derBeklagten verlangt, daß zusätzlich zu den Kosten der neuen Reparatur auchdie noch offenen Altforderungen beglichen werden. Dem Vorbringen des Klä-gers, er habe den Anwalt der Beklagten darauf aufmerksam gemacht, daß die-ses Begehren der Insolvenzordnung zuwiderlaufe, daß jener sich dadurch abernicht habe beeindrucken lassen, hat sie nicht widersprochen.3. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Versagung eines Zurückbe-haltungsrechts durch das Berufungsgericht.Die Beklagte hat dieses Zurückbehaltungsrecht auf einen Aussonde-rungsanspruch wegen zweier Gleichrichter, dreier Spannungsregler und einesAkkus gestützt. Nach ihrem eigenen Vortrag liegt es nahe, daß sie diese Ein-zelteile bei den früheren Reparaturen unter Eigentumsvorbehalt geliefert und - 7 -eingebaut hat. Dann scheitert ein Herausgabeanspruch bereits daran, daß die-se Einzelteile seit ihrem Einbau nicht mehr als selbständige Sachen existieren.Gleichzeitig ist das von der Beklagten vorbehaltene Eigentum untergegangen(§ 947 Abs. 2 BGB). Durch die Vereinbarung einer Verbindungsklausel hättesich die Beklagte möglicherweise einen Miteigentumsanteil an der repariertenSache sichern können (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 118). Die vonder Beklagten vorgelegten Liefer- und Zahlungsbedingungen enthalten jedochkeine derartige Klausel.Kirchhof Ganter Raebel Kayser Bergmann
Full & Egal Universal Law Academy