BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 56/04 vom 12. Dezember 2006 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Zugunsten des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. P. wird f374r dessen Gutachtert344tigkeit 374ber die von der Urkundsbeamtin bereits festgesetzte Verg374tung von 3.410,10 EUR hinaus eine wei-tere Verg374tung von 2.436,-- EUR einschlie337lich gesetzlicher Um-satzsteuer (Mehrwertsteuer) festgesetzt. Gr374nde: 1. Der mit Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2004 bestellte Sachverst344n-dige hat, nachdem im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Kl344gerin das Verfahren unterbrochen wurde (247 240 ZPO), die von ihm geleistete T344tigkeit auf der Basis von 42 Arbeitsstunden abgerechnet. Er hat dabei einen Stundensatz von 120,-- EUR nebst Mehrwertsteuer angesetzt. Die Urkundsbeamtin hat unter Zugrundelegung der Honorargruppe 5 nach 247 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG (Sanit344r-technik) lediglich einen Stundensatz von 70,-- EUR angesetzt und die Verg374-tung des Sachverst344ndigen nebst Umsatzsteuer entsprechend festgesetzt. Hiergegen hat sich der gerichtliche Sachverst344ndige gewandt. Die Urkundsbe- 1 - 3 - amtin hat daraufhin die Festsetzung der Verg374tung dem Senat zur Entschei-dung vorgelegt. 2 2. Zugunsten des gerichtlichen Sachverst344ndigen ist die genannte weite-re Entsch344digung festzusetzen. Der Senat bewertet die T344tigkeit des gerichtli-chen Sachverst344ndigen im vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahren nach billi-gem Ermessen mit der Honorargruppe 10 (vgl. Sen.Beschl. vom 7.11.2006 - X ZR 138/04 - Sachverst344ndigenentsch344digung IV, zur Ver366ffentlichung vor-gesehen). Hieraus folgt ein gesetzlicher Stundensatz von 95,-- EUR. Dieser Satz konnte, nachdem die vom Sachverst344ndigen begehrte 334berschreitung des - 4 - Honorarsatzes weniger als 50 vom Hundert betr344gt, eine Partei dem zuge-stimmt hat und der einbezahlte Vorschuss hierf374r ausreicht, auf den vom Sach-verst344ndigen geforderten Satz von 120,-- EUR nebst Mehrwertsteuer erh366ht werden (247 13 Abs. 1, 2 JVEG; vgl. Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04). Daraus ergibt sich die beantragte Festsetzung in voller H366he. Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.01.2004 - 4 Ni 19/03 -
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