BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 56/05 Verk374ndet am: 19. Dezember 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247247 276 Hb, 676 WpHG 247 31 Abs. 1 Nr. 2 Wenn eine Bank einen Kunden 374ber Kapitalanlagen ber344t und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte R374ckverg374tungen aus den Ausgabeauf-schl344gen und j344hrlichen Verwaltungsgeb374hren erh344lt, muss sie den Kunden 374ber diese R374ckverg374tungen aufkl344ren, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, m366glichst hohe R374ckverg374tungen zu erhalten. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 6. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht der H. GmbH (im Folgenden: Zedentin) im Zu-sammenhang mit Wertpapiergesch344ften in Anspruch. 1 Die Zedentin erwarb nach einem - inhaltlich im Einzelnen streiti-gen - Beratungsgespr344ch mit Mitarbeitern der Beklagten am 15. Februar 2000 zwischen dem 16. Februar und dem 14. Juni 2000 374ber die Beklag- 2 - 3 - te f374r 141.478,21 200 Anteile an Aktienfonds und f374r 106.395,72 200 Aktien. In den Wertpapierabrechnungen 374ber die Fondsanteile sind nicht beson-ders ausgewiesene Ausgabeaufschl344ge zwischen 3% und 5% enthalten. Die Beklagte, die aus diesen Aufschl344gen und den von den konzerneige-nen Fonds erhobenen Verwaltungsgeb374hren R374ckverg374tungen erh344lt, gew344hrte der Zedentin insoweit Bonifikationen von zumeist 1%, in einem Falle von 2,5%. 334ber die Ausgabeaufschl344ge wurde die Zedentin infor-miert, nicht aber 374ber die R374ckverg374tungen an die Beklagte. Nach erheblichen Kursverlusten suchte der Gesch344ftsf374hrer der Zedentin, der sich falsch beraten f374hlte, am 8. August 2000 zusammen mit einem Rechtsanwalt die Beklagte auf. Der Inhalt des Gespr344chs ist streitig. Nach Ver344u337erung eines Teils der Fondsanteile f374r 70.842,62 200 und der Aktien f374r 54.908,60 200 hat der Kl344ger am 13. August 2003 Klage eingereicht und unter Ber374cksichtigung erzielter Wertpapierertr344ge von 511,58 200 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 127.611,13 200 zuz374glich Zinsen Zug um Zug gegen 334bertragung der restlichen Wertpa-piere beantragt. 3 Zur Begr374ndung beruft er sich im Revisionsverfahren im Wesentli-chen darauf, die Beklagte habe gegen ihre aus 247 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG folgende Interessenwahrungspflicht versto337en, weil sie nur Fonds von konzerneigenen Gesellschaften empfohlen habe. Au337erdem habe sie vors344tzlich R374ckverg374tungen aus den Ausgabeaufschl344gen und Verwal-tungsgeb374hren der Fonds verschwiegen. Wenn er davon Kenntnis ge-habt h344tte, w344re er dem Anlagevorschlag der Beklagten, auch was die empfohlenen Aktien angehe, nicht gefolgt. 4 - 4 - Die Beklagte hat eine Fehlberatung in Abrede gestellt und ge-meint, 374ber die R374ckverg374tungen nicht aufkl344ren zu m374ssen. Au337erdem hat sie die Einrede der Verj344hrung erhoben. 5 6 Diese hat das Landgericht als durchgreifend erachtet und die Kla-ge abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht zur374ckgewie-sen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 7 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Anspr374che der Zedentin gegen die Beklagte aufgrund des Bera-tungsgespr344chs vom 15. Februar 2000 seien zum Zeitpunkt der Klageer-hebung am 13. August 2003 gem344337 247 37a WpHG verj344hrt gewesen. Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist habe sp344testens mit dem letzten Erwerbsakt vom 14. Juni 2000 zu laufen begonnen. Die Verj344hrung sei nicht ge-hemmt worden, weil Verhandlungen 374ber die Schadensersatzpflicht nicht stattgefunden h344tten. 9 - 5 - 10 Die nach 247 37a WpHG eingetretene Verj344hrung ergreife auch m366g-liche konkurrierende deliktische Anspr374che aufgrund fahrl344ssiger Falschberatung aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 31 Abs. 2 WpHG und auch aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 19 Abs. 1 KAGG wegen unterlas-sener Zurverf374gungstellung eines Verkaufsprospektes. Dem Kl344ger stehe auch kein Anspruch aus vors344tzlicher unerlaub-ter Handlung gem344337 247247 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 263 StGB gegen die Beklagte wegen des Verschweigens von R374ckverg374tungen aus den Ausgabeaufschl344gen und Verwaltungsgeb374hren der Fonds zu. Eine Of-fenbarungspflicht hinsichtlich der R374ckverg374tungen habe f374r die Beklagte schon deshalb nicht bestanden, weil sie weder die Stellung eines unab-h344ngigen Maklers noch diejenige eines unabh344ngigen Verm366gensverwal-ters inne gehabt habe, sondern vielmehr in ihrer Eigenschaft als Wertpa-pierdienstleistungsunternehmen am Markt teilgenommen habe. In dieser Stellung sei die Beklagte im Unterschied zu einem zur Neutralit344t ver-pflichteten Makler zum einen nicht verpflichtet gewesen, aus der breiten Palette in Betracht zu ziehender Aktien- und Fondsanlagen stets allein die f374r den Kunden g374nstigste zu empfehlen. Vielmehr sei sie rechtlich befugt gewesen, bevorzugt Produkte ihrer eigenen Fondsgesellschaft zu empfehlen und mithin eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Dieser Umstand sei dem Wertpapierkunden, der sich nicht an einen un-abh344ngigen Berater, sondern an eine Bank wende, im Allgemeinen auch bekannt. Abgesehen davon habe der Gesch344ftsf374hrer der Zedentin auf-grund der erhaltenen Bonifikation von bis zu 2,5% annehmen m374ssen, dass die Beklagte an den Ausgabeaufschl344gen der Fondsgesellschaften partizipiere. Ein als Gesch344ftsf374hrer einer GmbH im Wirtschaftsleben 11 - 6 - stehender Wertpapierkunde m374sse davon ausgehen, dass eine Bank solche Gutschriften nicht aus ihrem eigenen Verm366gen leiste. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 12 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings etwaige Scha-densersatzanspr374che wegen fahrl344ssiger Verletzung eines am 15. Februar 2000 geschlossenen Beratungsvertrages bzw. wegen fahr-l344ssiger Verletzung einer Informationspflicht aus 247 31 WpHG nach 247 37a WpHG als verj344hrt angesehen. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 8. M344rz 2005 (BGHZ 162, 306, 311 ff.), nach Erlass des Berufungsur-teils, entschieden und ausf374hrlich begr374ndet hat, unterfallen nicht nur vertragliche Anspr374che aus einer fahrl344ssigen Falschberatung der drei-j344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 37a WpHG, sondern auch etwaige delikti-sche Anspr374che aus fahrl344ssiger Schutzgesetzverletzung (247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 31 WpHG). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass diese dreij344hrige Verj344hrungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen war. 13 Entgegen der Ansicht der Revision ist die Verj344hrungsvorschrift des 247 37a WpHG im Hinblick auf das Parteigutachten von Prof. Dr. Micklitz vom 21. Juli 2004 (siehe auch Micklitz WM 2005, 536 ff. und EWiR 2005, 491 f.) nicht etwa auf ihre Europarechtskonformit344t hin zu 374berpr374fen. Die Richtlinie des Rates der Europ344ischen Gemeinschaf- 14 - 7 - ten 374ber Wertpapierdienstleistungen vom 10. Mai 1993 (93/22 EWG; ABl. EG Nr. L 141 S. 27) regelt Verj344hrungsfragen nicht, sondern 374berl344sst diese der nationalen Gesetzgebung. Die Ansicht, 247 37a WpHG versto337e gegen Gemeinschaftsrecht, liegt auch unter Ber374cksichtigung des As-pekts effektiven Rechtsschutzes so fern, dass eine Vorlage an den Ge-richtshof der Europ344ischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nicht in Betracht kommt. Das von Micklitz (EWiR 2005, 491, 492) statuierte Verbot der verj344hrungsrechtlichen 204Benachteiligung der Anspr374che aus 247 37a WpHG223, gemeint sind wohl Anspr374che aus 247247 31 und 32 WpHG, "gegen374ber Anspr374chen aus anderen Anspruchsgrundlagen, insbesonde-re 247 823 BGB", entbehrt einer haltbaren gemeinschaftsrechtlichen Ver-ankerung. Im 334brigen w344re vorliegend die statuierte Benachteiligung schon deswegen nicht gegeben, da auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247247 31, 32 WpHG) bei Einreichung der Klage am 13. August 2003 verj344hrt gewesen w344re (247 852 Abs. 1 BGB a.F.), weil der Gesch344ftsf374hrer der Zedentin sp344testens am 8. August 2000 von einer etwaigen Beratungspflichtverletzung der Beklagten Kenntnis hatte. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgef374hrt, dass ein etwaiger, allein auf Fahrl344ssigkeit gest374tzter Anspruch der Zedentin aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 19 Abs. 1 Satz 1 KAGG (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung), wegen unterlassener Zurverf374gung-stellung der Verkaufsprospekte der Fondsgesellschaften nach 247 37a WpHG verj344hrt ist. Die allgemeinen Verj344hrungsvorschriften (247247 195 ff. BGB a.F.) werden durch 247 37a WpHG verdr344ngt. Nach der Gesetzesbe-gr374ndung zu 247 37a WpHG (BT-Drucks. 13/8933 S. 97) sollen auch Auf-kl344rungsfehler, die mittels eines Prospekts begangen werden, der allge- 15 - 8 - meinen Verj344hrung entzogen werden und der kurzen kapitalmarktrechtli-chen Verj344hrungsfrist unterliegen. Bei einem Unterlassen der erforderli-chen Aufkl344rung kann nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. BGHZ 162, 306, 312) nichts anderes gelten. F374r den Anleger ist es uner-heblich, ob ihm die erforderliche Information in einem Gespr344ch nicht erteilt oder ihm dadurch vorenthalten wird, dass ihm ein Verkaufspros-pekt der Fondsgesellschaft nicht zur Verf374gung gestellt wird (vgl. K374mpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 16.565). Der Einwand der Revision, 247 37a WpHG solle lediglich spezielle Beratungsrisiken be-grenzen, greift nach dem Wortlaut ersichtlich nicht durch. Erfasst werden danach nicht nur Schadensersatzanspr374che aus fehlerhafter Beratung, sondern auch solche aus einer Informationspflichtverletzung. Wegen des Durchgreifens der Verj344hrungseinrede bedarf es vorliegend keiner Ent-scheidung, ob die Beklagte als Vertriebsbank der Fondsanteile 374ber-haupt nach 247 19 Abs. 1 Satz 1 KAGG verpflichtet ist, einem Erwerber von Fondsanteilen einen Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft zur Verf374-gung zu stellen (vgl. zum Streitstand Assmann, in: Assmann/Sch374tze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. 247 7 Rdn. 18, 247 18 Rdn. 173; Baur, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 9/495; a.A. K366ndgen, in: Schi-mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 113 Rdn. 81) und ob 247 19 Abs. 1 Satz 1 KAGG Schutzgesetz im Sinne von 247 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. dazu Assmann, in: Assmann/Sch374tze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. 247 7 Rdn. 185 Rn. 489; Baur, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 9/499). 3. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kl344ger aus einem etwaigen Versto337 der Beklagten gegen ihre Pflicht, zur Wahrung des Kundeninteresses Interessenkonflikte durch organisatorische Ma337nah- 16 - 9 - men zu vermeiden (247 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG), keinen unverj344hrten Scha-densersatzanspruch gem344337 247 823 Abs. 2 BGB herleiten. 17 aa) Ob und inwieweit den 247247 31, 32 WpHG Schutzgesetzcharakter im Sinne von 247 823 Abs. 2 BGB zukommt, hat der erkennende Senat bisher offen gelassen (Senatsurteile BGHZ 142, 345, 356; 147, 343, 353; 163, 311, 321; vom 24. Juli 2001 - XI ZR 329/00, WM 2001, 1718, 1719 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26). In der Literatur wird die Frage f374r einzelne Pflichten bejaht (vgl. Schwark, Kapi-talmarktrechts-Kommentar 3. Aufl. vor 247 31 WpHG Rdn. 9; Assmann/ Schneider/Koller, WpHG 4. Aufl. vor 247 31 Rdn. 17; K374mpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 16.11; Sch344fer, WpHG vor 247 31 Rdn. 9; zweifelnd Horn, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 1304). Einer abschlie337en-den Entscheidung der Frage bedarf es auch hier nicht. Schutzgesetzcharakter i.S. des 247 823 Abs. 2 BGB k366nnen die 247247 31 ff. WpHG nur haben, soweit sie nicht lediglich aufsichtsrechtlicher Natur sind, sondern ihnen auch anlegersch374tzende Funktion zukommt. Ist dies der Fall, so k366nnen sie zwar f374r Inhalt und Reichweite (vor-)ver-traglicher Aufkl344rungs- und Beratungspflichten von Bedeutung sein. Ihr zivilrechtlicher Schutzbereich geht aber nicht 374ber diese (vor-)vertrag-lichen Pflichten hinaus. Daraus folgt, dass ihnen keine eigenst344ndige, 374ber die zivilrechtlichen Aufkl344rungs- und Beratungspflichten hinausge-hende schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Nobbe, in: Schimansky/Horn, Bankrecht 1998, S. 235, 250 f.). 18 bb) Die Pflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach 247 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, sich zu bem374hen, Interessenkonflikte zu ver- 19 - 10 - meiden, hat danach keinen Schutzgesetzcharakter, soweit diese Pflicht die Ergreifung organisatorischer Ma337nahmen beinhaltet. Soweit ein Wertpapierhandelsunternehmen einen Interessenkonflikt nicht nur durch organisatorische Ma337nahmen, sondern auch durch sachgerechte Infor-mation des Kunden vermeiden kann (vgl. dazu Assmann/Schneider/ Koller, WpHG 4. Aufl. 247 31 Rdn. 43, 74, 77), geht der zivilrechtliche Schutzzweck einer solchen Informationspflicht nicht weiter als die Aufkl344-rungs- und Beratungspflichten aus einem Beratungsvertrag oder aus 247247 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Entgegen der Ansicht der Revision un-terliegen auch Schadensersatzanspr374che aus einer unterbliebenen, aber zur Vermeidung eines Interessenkonflikts erforderlichen Information (247 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) der kurzen Verj344hrungsfrist. 247 37a WpHG dif-ferenziert nicht danach, aus welchem Grund eine Information des Kun-den erforderlich ist. 4. Rechtsfehlerhaft sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine vors344tzliche Aufkl344rungs- und Beratungspflichtverlet-zung, die nicht unter die kurze Verj344hrungsfrist des 247 37a WpHG f344llt (BGHZ 162, 306, 312), in Bezug auf die R374ckverg374tungen der empfohle-nen Fonds verneint hat. 20 a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht aller-dings keinen Beratungsfehler darin gesehen, dass die Beklagte, was Fondsanteile angeht, ausschlie337lich hauseigene Produkte empfohlen hat. Ma337geblich f374r Kapitalanlageempfehlungen im gew366hnlichen Ge-sch344ftsverkehr einer Bank ist grunds344tzlich das von ihr zusammenge-stellte Anlageprogramm (vgl. BGHZ 123, 126, 129). Soweit bank-, kon-zern- oder institutsgruppeneigene Anlageprodukte wie etwa Fondsanteile 21 - 11 - vorhanden sind, ist es grunds344tzlich nicht zu beanstanden, dass solche Produkte, nicht aber vergleichbare konkurrierender Banken oder Insti-tutsgruppen in das Anlageprogramm aufgenommen werden und die Bank nur solche Produkte, nicht aber Konkurrenzprodukte empfiehlt. Ebenso wenig wie ein Kreditnehmer, der sich von einer bestimmten Bank beraten l344sst, kann ein Anlageinteressent, der die Beratung einer Bank in An-spruch nimmt, vern374nftigerweise erwarten und erwartet auch nicht, dass die Bank ihm von sich aus Produkte konkurrierender Banken oder Insti-tutsgruppen empfiehlt. Das gilt auch dann, wenn diese Produkte besser oder g374nstiger sind. Erst wenn die Bank gegen374ber dem Kunden damit hervortritt, auch 374ber die Produkte konkurrierender Banken zu beraten, oder aber wenn der Anlageinteressent von sich aus die Erwartung zum Ausdruck bringt, auch 374ber solche, etwa von ihm angesprochene Konkur-renzprodukte beraten zu werden, muss die Bank, wenn sie die Beratung insoweit nicht ablehnt, ihn auch dar374ber objektiv richtig und vollst344ndig informieren und beraten und die Konkurrenzprodukte gegebenenfalls auch empfehlen. Dass die Beklagte vor oder bei dem Beratungsgespr344ch am 15. Februar 2000 die Beratung auch 374ber Fondsprodukte anderer Banken angeboten oder der Gesch344ftsf374hrer der Zedentin eine solche von sich aus gew374nscht hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beratungsvertrag erstreckte sich deshalb auf solche Produkte nicht. Es ist einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch nach 247 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG nicht verboten, ausschlie337lich hauseigene Produkte oder Produkte verbundener Unternehmen ihren Kunden anzubieten, wenn dies - wie hier - f374r den Kunden erkennbar ist (vgl. Schwark, Kapital-marktrechts-Kommentar 3. Aufl. 247 31 WpHG Rdn. 28). - 12 - b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, aber darauf hinweisen, dass und in welcher H366he sie R374ckverg374tungen aus Ausgabeaufschl344gen und Verwaltungs-kosten von der Fondsgesellschaft erh344lt. 22 23 aa) Die Aufkl344rung 374ber die R374ckverg374tung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (247 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen. Erst durch die Aufkl344rung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzu-sch344tzen (vgl. Assmann/Schneider/Koller, WpHG 4. Aufl. 247 31 Rdn. 74; a.A. Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar 3. Aufl. 247 31 WpHG Rdn. 27) und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Nach der Rechtspre-chung des Senats (BGHZ 146, 235, 239) hat eine Bank, die einem Ver-m366gensverwalter Provisionen und Depotgeb374hren r374ckverg374tet, ihren Kunden vor Abschluss der vom Verm366gensverwalter initiierten Effekten-gesch344fte darauf hinzuweisen, dass sie dadurch eine Gef344hrdung der Kundeninteressen durch den Verm366gensverwalter geschaffen hat. Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall zu 374bertragen. Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Verm366gensver-walters ber344t, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohle-nen Fonds durch R374ckverg374tungen verdient, sind die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen R374ckverg374tungen gef344hrdet. Es be-steht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht al-lein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, m366glichst hohe R374ckverg374tungen zu erhalten. Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rolle, ob die R374ckverg374tungen einem - 13 - bestimmten Gesch344ft unmittelbar zugeordnet werden oder in gewissen Zeitabst344nden gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die R374ckverg374-tungen umsatzabh344ngig sind. 24 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht daran, dass der Gesch344ftsf374hrer der Zedentin nicht aufkl344rungsbed374rftig war, weil er 374ber die R374ckverg374-tungen dadurch informiert war, dass ihm ein Teil davon seitens der Be-klagten als Bonifikation gutgeschrieben wurde. Selbst wenn, was nicht festgestellt ist, der Gesch344ftsf374hrer der Zedentin davon ausgegangen sein sollte, dass es sich bei diesen Bonifikationen um die Reduzierung der Ausgabeaufschl344ge handelte, so bleibt er, was die Gr366337enordnung der R374ckverg374tungen angeht, aufkl344rungsbed374rftig. Ohne deren Kenntnis konnte er das Interesse der Beklagten an dem empfohlenen Erwerb von Fondsanteilen und die damit verbundene Gef344hrdung der Interessen der Zedentin nicht richtig einsch344tzen. cc) Nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vorbrin-gen des Kl344gers ist eine vors344tzliche Aufkl344rungspflichtverletzung durch die Beklagte nicht auszuschlie337en. Der Kl344ger hat vorgetragen, der Mit-arbeiter K. der Beklagten, dessen Verhalten sich die Beklagte zu-rechnen lassen muss (247 278 BGB), habe erkl344rt, aufgrund seiner guten Verbindungen habe er die M366glichkeit, die Ausgabeaufschl344ge f374r die Zedentin g374nstiger ausfallen zu lassen als 374blich. Danach hatte der Mit-arbeiter K. der Beklagten offenbar Kenntnis davon, dass R374ckverg374-tungen an die Beklagte flossen, hat dies der Zedentin aber nicht mitge-teilt. Das Verschweigen der R374ckverg374tungen ist nur dann vors344tzlich geschehen, wenn K. die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst 25 - 14 - war. Auch ein blo337er Rechtsirrtum schlie337t nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs Vorsatz aus (BGHZ 69, 128, 142; 118, 201, 208). III. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Aufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zum vors344tzlichen Verschweigen der R374ckverg374tungen zu treffen haben. 26 Sollte nach erneuter Verhandlung eine vors344tzliche Aufkl344rungs-pflichtverletzung feststehen, weist der Senat darauf hin, dass Schadens-ersatz in der Form der R374ckabwicklung der erworbenen Kapitalanlagen grunds344tzlich nur bez374glich der Fondsanteile beansprucht werden kann, bei denen R374ckverg374tungen verschwiegen worden sind. Ob auch die Wertpapiergesch344fte schadensersatzrechtlich r374ckabzuwickeln sind, bei denen keine R374ckverg374tungen gezahlt wurden, richtet sich danach, ob die Zedentin bei geh366riger Aufkl344rung insgesamt den Gesch344ftskontakt mit der Beklagten abgebrochen h344tte, wof374r der Kl344ger darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. auch BGHZ 146, 235, 240 f.). Bei Effektenge-sch344ften, die 374ber eine Bank au337erhalb eines Verm366gensverwaltungs- 27 - 15 - vertrages abgewickelt werden, kann nicht ohne Weiteres davon ausge-gangen werden, dass die Gesch344ftsverbindung insgesamt nicht zustande gekommen w344re, wenn die Bank in Bezug auf einzelne Gesch344fte ein Aufkl344rungsverschulden trifft. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.04.2004 - 11 HKO 15075/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 06.10.2004 - 7 U 3009/04 -
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