BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 56/05 vom 27. Juni 2007 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein Akteneinsicht XVIII PatG 247 99 Abs. 3 Die freie Akteneinsicht nach 247 99 Abs. 3 S344tze 2 und 3 PatG umfasst grund-s344tzlich die gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschlie337lich in dieses Verfahren eingef374hrter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, so-lange nicht ein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzw374rdiges Interesse geltend gemacht ist. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZR 56/05 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Den Patentanw344lten G. wird Akteneinsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah- rens X ZR 56/05 gew344hrt. Gr374nde: Dem Antrag der Antragsteller auf Gew344hrung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist zu entsprechen. 1 Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grunds344tzlich frei. Es bedarf - entgegen der Auffassung der Beklagten - in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstel-lers noch der Darlegung, f374r wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (247 99 Abs. 3, S344tze 2, 3 PatG; Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV). 2 Der Gew344hrung der Akteneinsicht steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einsicht in das aus dem parallelen 3 - 3 - Patentverletzungsprozess stammende Dokument D 16 (Schriftsatz der Beklag-tenvertreter im Verletzungsprozess) nicht dargelegt haben. Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verlet-zungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grunds344tzlich der freien Akteneinsicht. Allerdings kann der Nichtigkeitskl344ger ein schutzw374rdiges Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch n344her erl344uterte Ausf374h-rungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschr344nkte Aktenein-sicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausf374hrungen zum Schutz-umfang des Klagepatents k366nnen ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenom-men werden (Sen.Beschl. v. 10.10.2006 - X ZR 133/05, GRUR 2007, 133; Ben-kard/Sch344fers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., 247 99 PatG Rdn. 18; Busse/Schuster/ Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.). In diesem Sinne schutzw374rdige Interessen, die einer Akteneinsicht der Antragsteller auch in dieses Dokument entgegenstehen k366nnten, hat die Beklagte nicht dargelegt, sondern sich allgemein darauf berufen, dass der Prozessstoff im Verletzungs-prozess stets der Regelung des 247 299 Abs. 2 ZPO unterliege. Das trifft auf die Akteneinsicht in die Akten von Patentnichtigkeitsverfahren nicht zu. Die freie Akteneinsicht nach 247 99 Abs. 3 S344tze 2 und 3 PatG umfasst grunds344tzlich die - 4 - gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschlie337lich in dieses Ver-fahren eingef374hrter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, solange nicht ein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzw374r-diges Interesse geltend gemacht ist. Melullis Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.02.2005 - 4 Ni 37/03 -
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