BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/06 Verk374ndet am: 14. Juni 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 96 Abs. 1 Nr. 3, 247 140 Abs. 1, 3; BGB 247247 667, 675 Die Aufrechnungslage zwischen dem Verg374tungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht fr374-hestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. M344rz 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 29. Mai 2002 er366ffneten Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen der O. GmbH i.L. (fortan: Schuldnerin). Diese betrieb ein Bauunternehmen. Sie hatte die Beklagte vor der kritischen Zeit in einer Reihe von Rechtsangelegenheiten mandatiert. Unter an-derem vertrat diese die Schuldnerin in einem Aktivprozess mit der B. GmbH und deren Zessionarin, der M. GmbH. Die eingeklagten M344ngelbeseitigungskosten waren durch 1 - 3 - Gew344hrleistungsb374rgschaften der R. AG abgesichert. Im Zuge des Rechtsstreits erbrachte die Schuldnerin eine Prozesssicherheit. Auf jeweilige Anforderung der beklagten Rechtsanw344lte zahlte die R. AG am 31. Januar 2002 83.787,96 200 und am 7. Februar 2002 weitere 3.141,12 200 auf ein Bankkonto der Beklagten. Am 20. Februar 2002 374berwies die Justizkasse den als Prozesssicherheit hinterlegten Betrag von nunmehr umgerechnet 66.467,94 200 ebenfalls auf ein Kanzleikonto. 2 Die Schuldnerin hatte die Beklagte am 18. Dezember 2001 unter ande-rem zur Empfangnahme und zur Freigabe von Geld und Sicherheiten, insbe-sondere des Streitgegenstandes, schriftlich bevollm344chtigt. Die Beklagte be-r374hmt sich, durch Abtretung Inhaberin dieser Anspr374che gewesen zu sein. Ge-legentlich einer Besprechung am 10. November 1997, an welcher der damalige gesetzliche Vertreter der Schuldnerin teilgenommen habe, sei m374ndlich die Ein-beziehung von Mandatsbedingungen vereinbart worden. Deren Nr. 6 bestimme, dass Kostenerstattungsanspr374che und andere Anspr374che der Mandantin ge-gen374ber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten in H366he der Kostenanspr374che der beauftragten Rechtsanw344lte an diese abgetreten w374rden. 3 Mit Begleitschreiben vom 6. M344rz 2002 374bermittelte die Beklagte der Schuldnerin Geb374hrenrechnungen vom 18. und 19. Februar 2002 in einer die eingezogenen Betr344ge 374bersteigenden H366he und erkl344rte die Aufrechnung mit den Anspr374chen auf Herausgabe der vereinnahmten Fremdgelder. Am 12. M344rz 2002 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Am 3. Juni 2002 zahlte die Justizkasse weitere 878,91 200 an die Beklagte aus. Auch mit diesem Betrag erkl344rten die beklagten Rechtsanw344lte die Aufrechnung. 4 - 4 - Der Kl344ger h344lt die Aufrechnung f374r unzul344ssig und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 154.275,93 200 zuz374glich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, soweit sie zur Zahlung ei-nes 7.308,97 200 zuz374glich Zinsen 374bersteigenden Betrages verurteilt worden ist, hatte Erfolg. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 6 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts entf344llt der Zahlungsanspruch des Kl344gers nicht schon deshalb, weil die Schuldnerin die Anspr374che, die den ver-einnahmten Zahlungen der Justizkasse und der R. AG zu-grunde lagen, zuvor an die Beklagte abgetreten hat. Ob die Mandatsbedingun-gen der Beklagten m374ndlich in die hier in Rede stehenden Anwaltsvertr344ge ein-bezogen worden seien, brauche nicht entschieden zu werden. Denn aus der Nr. 6 des Bedingungswerks, auf welche sich die Beklagte berufe, ergebe sich nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass die Anspr374che schon abgetreten sei-en. Dies folge aus der gew344hlten sprachlichen Fassung ("werden 205 abgetre-ten") und der mangelnden hinreichenden Bestimmtheit des Gegenstandes der Abtretung. Es sei nicht eindeutig, welche "anderen Anspr374che" neben den aus- 7 - 5 - dr374cklich aufgef374hrten Kostenerstattungsanspr374chen und "sonstigen Erstat-tungsanspr374chen gegen Dritte" gemeint gewesen seien. Gegen diese weitge-hend auf tatrichterlichem Gebiet liegende W374rdigung wendet sich die Revisi-onserwiderung nicht. II. Die Aufrechnung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, au337erhalb des Insolvenzverfahrens wirksam. Der Rechtsanwalt ist grund-s344tzlich nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraranspr374chen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen, auch wenn die Verg374-tungsanspr374che nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang gef374hrt hat (BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/04, WM 1995, 1064, 1065). Dass die Beklagte unter Umst344nden aufgerechnet h344tte, unter denen die Schuldnerin damit nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. 8 III. 1. Das Berufungsgericht h344lt die Aufrechnung, soweit sie noch Gegen-stand seiner Entscheidung war, auch unter anfechtungsrechtlichen Gesichts-punkten (247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) f374r zul344ssig. Es k366nne dahinstehen, ob die Befriedigung kongruent oder inkongruent sei, weil als ma337geblicher Zeitpunkt (247 140 Abs. 1, 3 InsO) nicht auf den Tag der Aufrechnungserkl344rung, sondern auf die Entstehung der Aufrechnungslage abzustellen sei. Diese habe lange vor der kritischen Zeit bestanden. Der Honoraranspruch des Anwalts sei im Sinne 9 - 6 - des 247 140 Abs. 3 InsO bereits mit Erteilung des zugrunde liegenden Mandats entstanden. Dies ergebe sich aus der parallelen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zur Provisionsforderung des Handelsvertreters und zum Entstehen mietvertraglicher Anspr374che. Es sei auf den "Abschluss der rechtsbegr374nden-den Tatumst344nde" abzustellen. Auch der Anspruch des Mandanten auf Auskeh-rung des aus der Gesch344ftsbesorgung Erlangten (247 667 BGB) entstehe schon mit der Begr374ndung des Mandats und nicht erst mit dem Eingang des erstritte-nen Betrages auf dem Bankkonto der Soziet344t. F374r die Insolvenzfestigkeit m374s-se es ausreichen, dass die Aufrechnungsforderung dem Grunde nach entstan-den sei. 2. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Die Aufrechnung der Beklagten mit ihren Honoraranspr374chen gegen die Anspr374che der Schuldnerin auf Auskehrung des aus der Gesch344ftsbesorgung Erlangten ist teils nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, teils nach 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzul344ssig, weil die Beklagte, soweit sie nicht erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, die M366glichkeit der Aufrech-nung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. 10 a) F374r alle Zahlungen auf das Anwaltskonto vor der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens greift 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein. Diese Vorschrift verfolgt das gleiche wirtschaftliche Ziel wie die fr374here Regelung in der Konkursordnung. Sie setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in einer von 247247 130 ff InsO beschrie-benen Weise anfechtbar erworben worden ist (BGHZ 159, 388, 393). Nach dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin und die Beklagte die sich gegen374berstehenden Forderungen zu verschiedenen Zeit-punkten im Sinne der 247247 387, 389 BGB erworben haben. Denn der im Insol-venzverfahren von dem Kl344ger verfolgte Anspruch der Schuldnerin auf Auskeh- 11 - 7 - rung der von der Beklagten zugunsten der Schuldnerin vereinnahmten Betr344ge ist nicht schon mit der Begr374ndung des Mandats, sondern erst mit Eingang der Fremdgelder auf dem Bankkonto der Beklagten zwischen dem 31. Januar 2002 und dem 20. Februar 2002, also in der "kritischen Zeit", entstanden. aa) Auch im Anwendungsbereich des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist der f374r die Anfechtbarkeit wesentliche Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung nach 247 140 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verkn374pfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverh344lt-nis begr374ndet worden ist. Dagegen ist es grunds344tzlich unerheblich, ob die For-derung des Schuldners oder des Insolvenzgl344ubigers fr374her entstanden oder f344llig geworden ist (BGHZ 159, 388, 395; Fischer ZIP 2004, 1679, 1682). 12 Im Regelfall gilt eine Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (247 140 Abs. 1 InsO). Da im Streitfall die Begr374ndung der Aufrechnungslage im Blick auf die Erf374llbarkeit der Haupt-forderung (247 387 BGB) davon abhing, dass der Schuldnerin Anspr374che auf Herausgabe des durch die Gesch344ftsbesorgung Erlangten zustanden, kommt es auf die Zeitpunkte an, zu denen die Beklagte buchm344337ige Deckung erhielt. Der erste Zahlungseingang erfolgte Ende Januar 2002, mithin schon in der "kri-tischen Zeit". Vor diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte schon deshalb nicht aufrechnen, weil sie die ihr obliegende Leistung gem344337 247 387 BGB nicht bewir-ken konnte. 13 bb) Gem344337 247 140 Abs. 3 InsO bleibt bei einer bedingten Rechtshandlung der Eintritt der Bedingung au337er Betracht. Zu den in diesem Sinne bedingten Anspr374chen rechnet der Herausgabeanspruch des Gesch344ftsherrn aus 247 667 BGB nicht. 14 - 8 - (1) Die Vorschrift des 247 140 Abs. 3 InsO ist auch im Rahmen von 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO f374r die Anfechtbarkeit und damit f374r die Unzul344ssigkeit von Aufrechnungen von Bedeutung. Ist zumindest eine der gegenseitigen durch Rechtsgesch344ft entstandenen Forderungen befristet oder von einer Bedingung abh344ngig, so kommt es f374r die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungsla-ge nicht darauf an, wann die Aufrechnung zul344ssig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die sp344tere Forderung entstand und damit das Gegenseitig-keitsverh344ltnis begr374ndet wurde (BGHZ 159, 388, 395 f; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 140 Rn. 14). Abzustellen ist dann auf den "Abschluss der rechtsbegr374nden-den Tatumst344nde" (BT-Drucks. 12/2443, S. 167; Fischer, aaO S. 1683). W344re die Herausgabepflicht des Beauftragten aus 247 667 BGB als ein bedingter An-spruch im Sinne von 247 140 Abs. 3 InsO anzusehen, bedingt auf den Zeitpunkt, zu dem der Beauftragte die Zahlungen Dritter aus der Gesch344ftsbesorgung er-langte, und w374rde f374r den Geb374hrenanspruch Entsprechendes gelten, w344re mit dem Berufungsurteil auf den au337erhalb der "kritischen Zeit" erfolgten Abschluss der zugrunde liegenden Mandatsvertr344ge abzustellen, obwohl die Herausgabe-pflicht damals noch nicht erf374llbar war. 15 (2) Dieser rechtliche Ansatz ist jedoch abzulehnen. Die Vertragspflicht aus 247 667 BGB, dem Auftraggeber alles, was er aus der Gesch344ftsbesorgung erlangt, herauszugeben, schuldet der Beauftragte bis zur Einziehung auch nicht bedingt oder betagt, weil die Einziehung weder als eine Bedingung noch als eine Zeitbestimmung anzusehen, sondern Inhalt des Rechtsgesch344fts selbst ist (vgl. RGZ 53, 327, 330; BGHZ 95, 149, 155; 107, 88, 90; siehe ferner BGH, Urt. v. 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04, ZIP 2005, 1742, 1743). 16 - 9 - Der Bundesgerichtshof hat in seiner j374ngeren Rechtsprechung zu 247247 95, 140 Abs. 3 InsO den wertungsm344337igen Gleichlauf beider Bestimmungen betont und in mehreren, jeweils Anspr374che aus Mietverh344ltnissen betreffenden Ent-scheidungen Aufrechnungen nach 247247 95 f InsO zugelassen, in denen der ma337-gebliche Rechtsgrund f374r das Gegenseitigkeitsverh344ltnis bereits vor Verfah-renser366ffnung gelegt war, die Anspr374che jedoch erst mit Er366ffnung des Insol-venzverfahrens f344llig wurden (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, 182; v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06, ZIP 2007, 239 f). Diese F344lle sind mit dem Streitfall nicht vergleichbar, weil Mietzinsan-spr374che gem344337 247 163 BGB befristet mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, f374r den der Mietzins zu zahlen ist, entstehen und damit aufschiebend bedingten Forderungen im Sinne des 247 95 Abs. 1 Satz 1 InsO gleichgestellt werden (BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06, aaO S. 239). Aus dieser Rechtspre-chung kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass der ma337gebliche Zeitpunkt bei Gesch344ftsbesorgungsvertr344gen generell mit der Vereinbarung der vertragli-chen Grundlage zusammenf344llt, in der die in dieser Beziehung erwachsenden Rechte und Pflichten wurzeln (so aber OLG Rostock NZI 2006, 107). Die Vor-schrift des 247 140 Abs. 3 InsO kn374pft an den Rechtszustand an, dass aufschie-bend und aufl366send bedingte oder befristete, das hei337t mit einem Anfangs- oder Endtermin versehene Rechtsgesch344fte (247247 158 ff BGB) gem344337 247 161 Abs. 1, 2, 247 163 BGB w344hrend des Schwebezustandes gegen Verf374gungen, auch gegen solche des Insolvenzverwalters, gesch374tzt sind. Sie werden des-halb unabh344ngig von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mit Eintritt der Be-dingung oder des Termins wirksam oder unwirksam. 247 91 Abs. 1 InsO findet insoweit keine Anwendung (vgl. ferner 247 41 Abs. 1, 247247 42, 191 Abs. 1 Satz 1 InsO; hierzu HK-InsO/Kreft, aaO 247 140 Rn. 13). Die Vorschrift des 247 140 Abs. 3 InsO stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die genannten Rechtshandlun-gen ohne R374cksicht auf den Eintritt der Bedingung oder des Termins schon mit 17 - 10 - Abschluss der rechtsbegr374ndenden Tatsachen als vorgenommen gelten. Sie setzt somit voraus, dass die Rechtshandlung des Schuldners, an die ange-kn374pft werden soll, dem Gl344ubiger bereits eine gesicherte Rechtsstellung ver-schafft hat (vgl. BGHZ 156, 350, 356; HK-InsO/Kreft, aaO 247 140 Rn. 13; Fi-scher, aaO S. 1680). Dies war auch in der Entscheidung vom 29. Juni 2004 (BGHZ 160, 1) der Fall. Dort war der Verm366gensgegenstand, in welchem der Insolvenzgl344ubiger durch Aufrechnung seine Befriedigung suchen wollte (Aus-einandersetzungsguthaben), dem Verm366gen des Insolvenzgl344ubigers zugeord-net und entstand bei Eintritt der Rechtsbedingung von Rechts wegen ohne wei-teres Zutun der Parteien gleichsam automatisch (BGH, aaO S. 6). Vorliegend hatte die Beklagte bis zum Eingang der Zahlungen noch kei-ne unentziehbare Rechtsposition inne; denn bis dahin hatte sie noch keinen Anspruch darauf, dass eine Aufrechnungslage entstand. Die Schuldnerin h344tte den Auftrag jederzeit 344ndern und Zahlung an sich verlangen k366nnen. Das Un-terlassen einer Vertrags344nderung steht aus anfechtungsrechtlicher Sicht grund-s344tzlich einer Rechtshandlung durch positives Tun gleich (247 129 Abs. 2 InsO). Die Rechtsstellung der Beklagten entsprach daher derjenigen eines Gl344ubigers, dem lediglich eine mehr oder weniger starke tats344chliche Aussicht auf den Er-werb eines zuk374nftigen Anspruchs einger344umt ist (vgl. BGHZ 156, 350, 356). Auch aufgrund dieser Wertung ist es nicht ang344ngig, die in 247 140 Abs. 3 InsO formulierten Ausnahmen auf Rechtsbedingungen oder k374nftige Forderungen zu erstrecken. 18 (3) Dieses Ergebnis steht mit der 374brigen Rechtsprechung des Senats im Einklang. In seiner Entscheidung vom 29. Juni 2004 (BGHZ 159, 388, 394 f) war die vom Senat als schutzw374rdig angesehene Aufrechnungslage vor der "kritischen Zeit" entstanden. Die Gegenforderung der Insolvenzgl344ubigerin war 19 - 11 - vorher entstanden und f344llig. Die Hauptforderung der Schuldnerin, ein Provisi-onsanspruch f374r die Vermittlung von Hotelbetten, beruhte auf einem Vermitt-lungsvertrag, der noch fr374her, n344mlich mehr als ein Jahr vor dem Insolvenzan-trag, geschlossen worden war. Die Provisionsforderung des Handelsvertreters entsteht nach 247 87 Abs. 1 bis 3 HGB bereits mit Abschluss des Vertrages zwi-schen dem Unternehmer und dem Dritten, der hier durch die Buchung ebenfalls vor der Krise zustande gekommen war. Die Provision ist gleichwohl nach 247 87a Abs. 1 Satz 1 HGB erst verdient, sobald das Gesch344ft ausgef374hrt ist. Bis dahin steht sie unter einer aufschiebenden Bedingung. Die gem344337 247 87a Abs. 1 HGB ma337gebliche Bedingung trat erst ein, als die Zimmer tats344chlich in Anspruch genommen worden waren. Dies geschah zwar erst nach dem Insolvenzantrag, lag jedoch nicht mehr im Einflussbereich des Schuldners (vgl. BGHZ aaO S. 394 f). Deshalb war es in jenem Fall gerechtfertigt, dem Insolvenzgl344ubiger ab F344lligkeit der Gegenforderung eine anfechtungsfeste Aufrechnungsposition zuzuerkennen, obwohl die Aufrechnung erst sp344ter erfolgen konnte. 304hnliches gilt f374r den durch das schon erw344hnte Urteil vom 11. November 2004 (IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181) entschiedenen Sachverhalt, in welchem die Hauptforde-rung der Schuldnerin auf R374ckzahlung der "374berzahlten" Nebenkosten vor Be-ginn der insolvenzrechtlichen Krise durch Ablauf des Abrechnungszeitraumes hinsichtlich der rechtsbegr374ndenden Tatumst344nde abgeschlossen war und die F344lligkeit nur noch von der Abrechnung abhing. Nur die Gegenforderung der Insolvenzgl344ubigerin auf den laufenden Mietzins stammte aus dem kritischen Zeitraum. Das war jedoch rechtlich ohne Bedeutung, weil diese Forderung fr374-her f344llig war als der von dem klagenden Insolvenzverwalter verfolgte Anspruch der Schuldnerin (vgl. 247 95 Abs. 1 Satz 3 InsO). - 12 - Soweit der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner vom Beru-fungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 1. Juni 1978 (BGHZ 71, 380) eine weitergehende Aufrechnung zugelassen hat, wird hieran nicht mehr fest-gehalten. Einer Anfrage gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an den III. Zivilsenat bedarf es nicht. Die damalige Entscheidung betraf eine Rechtsstreitigkeit 374ber Auftragsverh344ltnisse betreffend Anspr374che von und gegen Rechtsanw344lte. Die Zust344ndigkeit f374r dieses Sachgebiet ist in der Zwischenzeit auf den erkennen-den Senat 374bergegangen (vgl. 247 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). 20 b) Die Herstellung der Aufrechnungslage f344llt deshalb, soweit die Geld-betr344ge vor der Verfahrenser366ffnung auf dem Konto der Kanzlei eingegangen sind, in die "kritische Zeit" und ist nach 247247 130, 131 InsO anfechtbar. Ob sie eine kongruente oder inkongruente Rechtshandlung darstellt, richtet sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob der Aufrech-nende einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die Auf-rechnungslage entstehen lie337, oder ob dies nicht der Fall war (BGHZ 147, 233, 240; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 819). Im Streitfall ist die Herstellung der Aufrechnungslage inkongruent, weil die Beklagte aus dem Anwaltsvertrag keinen Anspruch auf diese Art der Erf374llung ihrer Verg374tungsanspr374che hatte. Die Leistungen der R. AG sowie der Anspruch auf Erstattung des Hinterlegungsbetrages stan-den der Schuldnerin zu. Dass die Beklagte die Betr344ge, gest374tzt auf entspre-chende Geldempfangsvollmachten und den diese begleitenden Auftrag, berech-tigt entgegen genommen hat, bedeutet nicht, dass sie einen die Kongruenz be-gr374ndenden Anspruch auf Einzug mit dem Ziel der Verrechnung hatte. 21 c) Die 374brigen Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach 247247 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO sind erf374llt. Der Zahlungseingang vom 20. Februar 22 - 13 - 2002 liegt im letzten Monat vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens (vgl. 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Soweit die Beklagte mit den Zahlungsein-g344ngen vom 31. Januar 2002 und vom 7. Februar 2002 aufrechnet, ist die Auf-rechnung unzul344ssig, weil die Schuldnerin zu diesen Zeitpunkten bereits zah-lungsunf344hig war (vgl. 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Dies hat das Landgericht auf der Grundlage des unstreitigen Umstandes festgestellt, dass die Schuldnerin die durch Bescheid der Stadtverwaltung Teltow vom 29. Januar 2001 festge-setzte Gewerbesteuer in H366he von 1.345.712 DM zuz374glich Zinsen nicht be-zahlt hat. Hiergegen hat die Beklagte in der Berufungsinstanz geltend gemacht, es fehle an Feststellungen zu der Liquidit344tsl374cke der Schuldnerin in den ma337-geblichen Zeitpunkten. Dieser Einwand ist unberechtigt. Die Zahlungsunf344hig-keit einer Schuldnerin kann sich auch aus ihrer Zahlungseinstellung ergeben (247 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), die nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats wiederum anhand von Indizien festgestellt werden kann; eine andauernde Li-quidit344tsl374cke muss in einem solchen Fall vom Insolvenzverwalter nicht vorge-tragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/06, ZIP 2006, 2222, 2223 f mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Im Streitfall hat die Schuldnerin die erhebliche Steuer-schuld, wie sich aus der Forderungsanmeldung der Stadt Teltow vom 8. Juli 2002 ergibt, bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichen. Dies rechtfertigt die Annahme ihrer Zahlungsunf344higkeit sp344testens ab Ende Januar 2002. 3. Die Zahlung der Justizkasse 374ber 878,91 200 vom 3. Juni 2002 ist nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Insoweit ist die Aufrechnung nach 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzul344ssig. Die Beklagte ist, wie es diese Vorschrift vor-aussetzt, erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenz-masse schuldig geworden. Die Regelung des 247 95 Abs. 1 Satz 1 InsO ist dem- 23 - 14 - gegen374ber nicht einschl344gig. Denn der Anspruch auf Herausgabe der einge-gangenen Gelder ist erst entstanden, als die Beklagte buchm344337ige Deckung erhielt. Dies gilt auch f374r die letzte Zahlung. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.05.2005 - 33 O 126/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2006 - 19 U 35/05 -
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