BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 56/07 Verk374ndet am: 6. Mai 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247247 276 Cc, 328, 676a, 823 Abs. 2 Bf; GwG 247247 2, 8, 11 a) Zu den Voraussetzungen vertraglicher Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr. b) Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverh344ltnisse zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter (Aufgabe von BGHZ 69, 82, 85 ff.; 96, 9, 17 und BGH WM 1988, 246, 247). c) 247247 2, 8, 11 GwG sind keine Schutzgesetze i.S. des 247 823 Abs. 2 BGB. BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1) und die An-schlussrevision der Kl344gerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 12. Januar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als 374ber einen Betrag von 183.129,41 200 nebst Zin-sen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz seit dem 1. Februar 2003 hinaus zum Nachteil der Beklagten zu 1) erkannt und die Berufung der Kl344gerin wegen eines Betrages von 98.566,84 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2003 zur374ckgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision der Beklagten zu 1) wird zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, in der sich gesch344digte Kapitalanleger zusammengeschlossen haben, nimmt im Re-visionsverfahren noch die Beklagte zu 1), eine Bank, im Zusammenhang mit der Veruntreuung von Anlagegeldern auf Schadensersatz in An-spruch. Der Beklagte zu 3) gr374ndete am 11. Oktober 2000 die V. GmbH und er366ffnete f374r sie bei einer Filiale der Beklag-ten zu 1) ein Girokonto, f374r dessen Betreuung die Beklagte zu 2), eine Angestellte der Beklagten zu 1), zust344ndig war. Die GmbH warb in der Folgezeit durch Telefonverk344ufer mit attraktiven Renditeversprechen An-leger, Gelder f374r B366rsengesch344fte auf ihrem Konto bereitzustellen. Die Gesellschafter der Kl344gerin nahmen vom 19. Oktober 2000 bis zum 19. M344rz 2001 mittels 334berweisung, teilweise von bei anderen Filialen der Beklagten zu 1) gef374hrten Konten, mittels Scheck und bar insgesamt 116 Einzahlungen in H366he von insgesamt 995.633,31 200 vor. Der Beklag-te zu 3) veruntreute diese Gelder. Er und von ihm beauftragte Personen hoben zwischen Oktober 2000 und Februar 2001 regelm344337ig, teilweise bis zu f374nfmal am Tag, vier- bis f374nfstellige Betr344ge in H366he von insge-samt 687.268,32 200 von dem Konto ab. Ende Februar und Anfang M344rz 2001 374berwies der Beklagte zu 3) einen Betrag von 317.000,97 200 in meh-reren Raten auf sein Konto bei einer Bank in der T374rkei. 2 Ende November/Anfang Dezember 2000 hatte die Beklagte zu 2) den Beklagten zu 3) wegen der Vielzahl von Barabhebungen nach der Herkunft des Geldes gefragt und auf seine Erkl344rung, es handele sich 3 - 4 - um zur Anlage in der T374rkei bestimmte Gelder, deren Transport in bar preisg374nstiger als 334berweisungen sei, vergeblich um Vorlage von Unter-lagen gebeten. Am 22. Januar 2001 374bersandte sie eine Verdachtsan-zeige nach dem Geldw344schegesetz an die zust344ndige Abteilung der Be-klagten zu 1), die am 5. April 2001 Strafanzeige erstattete. Die Kl344gerin macht geltend, die Beklagte zu 2) habe von Beginn an mit dem Beklagten zu 3) kollusiv zusammengewirkt; zumindest habe sie grob leichtfertig gehandelt und eine Sch344digung der Kapitalanleger billi-gend in Kauf genommen, indem sie trotz der sich aufdr344ngenden Verun-treuung der Gelder durch den Beklagten zu 3) weiter Buchungen auf dem Konto vorgenommen und Auszahlungen zugelassen habe, ohne eine Warnung der Kapitalanleger zu veranlassen. Dieses Verhalten m374sse sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen. 4 Die Kl344gerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz s344mtlicher Einzahlungen seit dem 19. Oktober 2000 in H366he von 995.633,31 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 3) ist durch Teilvers344umnisurteil des Landgerichts antragsgem344337 verurteilt worden. Weiter hat das Landgericht die Beklagte zu 1) zum Ersatz der Einzahlungen seit dem 15. Januar 2001 in H366he von 647.255,64 200 nebst Zinsen verurteilt und die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) verurteilt, die Einzahlungen seit dem 15. Dezember 2000 in H366he von 673.075,88 200 nebst Zinsen zu erstatten, und die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) best344-tigt. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte zu 1) ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344-gerin nimmt die Beklagte zu 1) im Wege der Anschlussrevision auf Er- 5 - 5 - stattung der Einzahlungen bereits seit dem 1. Dezember 2000, d.h. auf Zahlung weiterer 98.566,84 200 nebst Zinsen, in Anspruch. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten zu 1) ist teilweise begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit 374ber einen Betrag von 183.129,41 200 nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten zu 1) er-kannt worden ist. Die Anschlussrevision der Kl344gerin f374hrt hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung weiterer 98.566,84 200 nebst Zinsen ebenfalls zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in Bezug auf die Be-klagte zu 1) im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 7 Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatz-anspruch wegen positiver Vertragsverletzung, teilweise nach den Grunds344tzen der Schutzwirkung zugunsten Dritter, in H366he der Einzah-lungen seit dem 15. Dezember 2000 von 673.075,88 200 zu. Banken h344tten im bargeldlosen Zahlungsverkehr zwar grunds344tzlich keine Schutz- und Warnpflichten. Wenn aber aufgrund massiver Verdachtsmomente objek-tiv evident sei, dass ein Zahlungsempf344nger die eingehenden Gelder veruntreue, sei eine Bank ausnahmsweise verpflichtet, Zahlungseing344n- 8 - 6 - ge nicht ohne vorherige R374ckfrage beim Zahlenden gut zu schreiben. Solche Verdachtsmomente h344tten hier seit dem 15. Dezember 2000 auf-grund der Vielzahl der Kontobewegungen, die der Beklagte zu 3) auf die Nachfrage der argw366hnisch gewordenen Beklagten zu 2) nicht plausibel habe erkl344ren k366nnen, vorgelegen. Die Schutzpflicht der Beklagten zu 1) habe nicht nur gegen374ber ihren unmittelbaren Vertragspartnern, also den eigenen Girokunden, die 334berweisungen vorgenommen h344tten, sondern nach den Grunds344tzen der vertraglichen Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen374ber allen Kapi-talanlegern, die Zahlungen auf das Konto der GmbH veranlasst h344tten, bestanden. Bei Erf374llung dieser Warnpflichten w344ren nach dem 15. Dezember 2000 Gutschriften aufgrund von 334berweisungen, Scheck-einl366sungen und Bareinzahlungen in H366he von insgesamt 673.075,88 200 unterblieben. Die Beklagte zu 1) m374sse sich die Fahrl344ssigkeit der Be-klagten zu 2) gem344337 247 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen. Diese sei be-reits vor dem 15. Dezember 2000 aufgrund der Verdachtsmomente arg-w366hnisch geworden und h344tte deshalb Ma337nahmen zum Schutz der Ein-zahlenden ergreifen m374ssen. 9 Hinsichtlich der Einzahlungen vor dem 15. Dezember 2000 sei die Klage unbegr374ndet, weil bis dahin keine zur Begr374ndung einer vertragli-chen Schutzpflicht ausreichenden Verdachtsmomente vorgelegen h344tten. Insoweit sei auch keine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) gem344337 247247 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 263 Abs. 1 StGB gegeben. Die Kennt-nis der Beklagten zu 2) von den betr374gerischen Machenschaften des Be-klagten zu 3) lasse sich nicht feststellen. Die Kl344gerin habe hierf374r zwar den Beklagten zu 3) als Zeugen benannt, aber den ihr aufgegebenen 10 - 7 - Kostenvorschuss nicht gezahlt. Ein Anspruch nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 8 GwG bestehe ebenfalls nicht. Die Beklagte zu 2) habe ihre Pflicht zur Feststellung der Identit344t des wirtschaftlich Berechtigten bei der Kontoer366ffnung nicht verletzt. Im 334brigen seien 247 8, 247 2 Abs. 1 und 2 sowie 247 11 GwG keine Schutzgesetze i.S. des 247 823 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 261 StGB scheide aus, weil die Beklagte zu 2) vor dem 22. Januar 2001 nicht vors344tzlich oder leichtfertig gehandelt habe. II. 1. Revision der Beklagten zu 1) 11 a) Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1) teilweise stattgegeben hat, h344lt rechtlicher 334berpr374-fung nur teilweise stand. 12 aa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine vertragliche Warnpflicht der Beklagten zu 1) seit dem 15. Dezember 2000 bejaht. 13 (1) Vertragsparteien haben sich bei der Abwicklung eines Schuld-verh344ltnisses so zu verhalten, dass die Rechtsg374ter, auch das Verm366-gen, des anderen Teils nicht verletzt werden (Senat BGHZ 157, 256, 266 m.w.Nachw.). Aus einem Girovertrag ergibt sich f374r ein Kreditinstitut die Schutzpflicht, die Interessen seines Kunden zu wahren (BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 70/74, WM 1976, 474). Im bargeldlosen Zah-lungsverkehr werden Kreditinstitute zwar nur zum Zweck der technisch 14 - 8 - einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung t344tig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Gesch344ftszwecks und der Massenhaf-tigkeit der Gesch344ftsvorg344nge grunds344tzlich nicht um die beteiligten Inte-ressen ihrer Kunden zu k374mmern. In Ausnahmef344llen k366nnen aber Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Sch344den bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1626). Eine solche Pflicht ist im 334ber-weisungsverkehr anzunehmen, wenn der 334berweisungsbank der ersicht-lich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des 334berweisungsempf344ngers oder der Empf344ngerbank bekannt ist (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1960 - II ZR 141/59, WM 1960, 1321, 1322, vom 9. M344rz 1961 - II ZR 105/60, WM 1961, 510, 511, vom 20. Juni 1963 - II ZR 185/61, WM 1963, 829, 830, vom 29. Mai 1978 - II ZR 89/76, WM 1978, 588, 589 und vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409 f.), wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht (Senat, Urteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, WM 1991, 57, 59) oder wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdr344ngen muss (BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 70/74, WM 1976, 474). Im Lastschriftverkehr bestehen entsprechende Warn-pflichten (Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. 247 44 Rdn. 89). Auch im Scheckverkehr werden, jedenfalls bei er-kennbar strafbaren Handlungen des Scheckeinreichers gegen374ber dem Aussteller, Warnpflichten angenommen (Staub/Canaris, HGB 4. Aufl. Bankvertragsrecht Rdn. 107; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechtshandbuch 3. Aufl. 247 44 Rdn. 93). Nach diesen Grunds344tzen hat ein Kreditinstitut, das aufgrund mas-siver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnah- 15 - 9 - me am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen sch344digen will, diesem gegen374ber eine Warnpflicht. Dies gilt insbesonde-re dann, wenn der T344ter in einer dem Missbrauch der Vertretungsmacht vergleichbaren Weise als mittelbarer Stellvertreter des zu warnenden Kunden handelt. Eine Bank, die wei337, dass der Inhaber eines bei ihr ge-f374hrten Girokontos darauf eingehende Zahlungen f374r fremde Rechnung anzulegen hat, und die aufgrund massiver Verdachtsmomente argw366hnt, der Kontoinhaber veruntreue die Gelder, hat jedenfalls dann eine Warn-pflicht, wenn der Kontoinhaber auf einen entsprechenden Vorhalt den Verdacht nicht ausr344umen kann. Unter diesen Umst344nden besteht die Warnpflicht nicht nur, wenn die Veruntreuung der Bank bekannt ist, son-dern auch wenn sie aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evi-dent ist. Die Bank wird durch die Warnpflicht nicht unzumutbar belastet. Sie muss weder generell pr374fen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrs-vorgangs Risiken f374r einen Beteiligten begr374ndet, noch Kontobewegun-gen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte 374berwachen. Eine Warnpflicht besteht unter den genannten Voraussetzungen erst dann, wenn die Bank ohne n344here Pr374fung im Rahmen der normalen Bearbei-tung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Ver-dachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz (vgl. f374r den Voll-machtsmissbrauch: Senat, Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 164/91, WM 1992, 1362, 1363, vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93, WM 1994, 1204, 1206 und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618) den Verdacht einer Veruntreuung sch366pft. 16 - 10 - (2) Die tats344chlichen Voraussetzungen einer solchen Warnpflicht hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Danach wusste die Beklagte zu 2), dass der Beklagte zu 3) die auf dem Konto der GmbH eingehenden Gelder f374r Rechnung der geworbenen Kapitalanleger anzu-legen hatte. Sie hatte aufgrund der Vielzahl der Barabhebungen den Ver-dacht gesch366pft, der Beklagte zu 3) veruntreue die Gelder. Dieser hatte den Verdacht mit seiner Erkl344rung, der Transport des Geldes in bar sei preisg374nstiger als 334berweisungen, nicht 374berzeugend entkr344ften k366nnen. Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, dass diese Voraus-setzungen aufgrund einer auff344lligen H344ufung von Abhebungen jeden-falls seit dem 15. Dezember 2000 vorlagen und die Veruntreuung der Einzahlungen seitdem objektiv evident war, ber374cksichtigt alle f374r die Beurteilung wesentlichen Umst344nde und l344uft weder Erfahrungss344tzen noch Denkgesetzen zuwider (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). 17 Die Beklagte zu 1) muss sich das Wissen der Beklagten zu 2) zu-rechnen lassen. Nach 247 166 Abs. 1 BGB ist ihr das Wissen aller Mitarbei-ter zuzurechnen, die sie bei der Bearbeitung eines konkret in Rede ste-henden Gesch344fts vertreten oder daran bestimmungsgem344337 mitgewirkt haben (vgl. Senat, Urteile vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 377 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1652; Nobbe, in: Neues Schuldrecht und Bankgesch344fte - Wissenszurechnung bei Kreditinstituten, Bankrechtstag 2002 S. 121, 141 ff.; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. 247 43 Rdn. 24). Diese Voraussetzungen erf374llt die Beklagte zu 2), weil sie bestimmungsgem344337 mit dem Konto der GmbH befasst war und 18 - 11 - die M366glichkeit hatte, einzugreifen und die Gutschriften der eingehenden Zahlungen zu verhindern. 19 (3) Die Beklagte war rechtlich nicht gehindert, ihre Warnpflicht zu erf374llen. (a) Die Pflicht, das Bankgeheimnis gegen374ber der GmbH zu wah-ren, hinderte sie nicht, ihre Warnpflicht gegen374ber den Einzahlern zu er-f374llen. Die Kollision zwischen diesen Pflichten ist durch Interessenabw344-gung zu l366sen (Senat BGHZ 107, 104, 109). Angesichts des massiven Verdachts von Straftaten zum Nachteil der Kapitalanleger 374berwog die Warnpflicht die Verschwiegenheitspflicht der Beklagten zu 1) (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409, 1410; Bruchner/Krepold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. 247 39 Rdn. 91). 20 (b) Auch 247 11 Abs. 5 GwG stand der Erf374llung der Warnpflicht, an-ders als die Revision meint, nicht entgegen. Diese Vorschrift untersagt es Banken zwar, den Auftraggeber einer Finanztransaktion von einer Verdachtsanzeige oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfah-ren zu unterrichten. Sie verbietet aber nicht die Warnung vor einer dro-henden Veruntreuung. 21 bb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-richts, das Vertragsverh344ltnis zwischen den an der Abwicklung des Zah-lungsverkehrs beteiligten Banken begr374nde Schutzpflichten zugunsten Dritter, d.h. zugunsten der die Zahlungen veranlassenden Kapitalanle-ger. 22 - 12 - 23 (1) Die Frage, ob und inwieweit sich im bargeldlosen Zahlungsver-kehr aus dem Vertragsverh344ltnis der beteiligten Banken Schutzpflichten zugunsten Dritter ergeben k366nnen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Schutzwirkung im Last-schrift- und Scheckeinzugsverfahren grunds344tzlich bejaht (BGHZ 69, 82, 85 ff.; 96, 9, 17 und Urteil vom 21. Dezember 1987 - II ZR 177/87, WM 1988, 246, 247). Diese Rechtsprechung ist von zahlreichen Instanz-gerichten 374bernommen (vgl. OLG Jena WM 1994, 2153, 2156; LG Dort-mund WM 1985, 886, 887) und auf den 334berweisungsverkehr 374bertragen worden (vgl. OLG D374sseldorf WM 1982, 575, 576 f.; OLG Frankfurt WM 1984, 726, 727 und 1995, 1179, 1180; OLG M374nchen WM 1988, 373 f.; OLG Oldenburg WM 1998, 711, 712; LG Augsburg WM 1988, 1085, 1086; LG K366ln WM 1993, 895, 896 f.). Andere Gerichte haben je-denfalls im 334berweisungsverkehr eine Drittschutzwirkung verneint (vgl. OLG K366ln ZIP 1993, 1538, 1540 f.; OLG Karlsruhe ZIP 2004, 1900, 1903; LG Frankfurt/Main WM 1982, 1343). 24 In der Literatur hat die Annahme einer Drittschutzwirkung im bar-geldlosen Zahlungsverkehr teilweise Zustimmung gefunden (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. (7) BankGesch C/10, D/4, E/6; Staub/Canaris, HGB 4. Aufl. Bankvertragsrecht Rdn. 25 f., 395 f., 617 ff., 735; Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 328 Rdn. 17 a, 23; Langenbu-cher, Die Risikozuordnung im bargeldlosen Zahlungsverkehr S. 110 ff., 229, 466 ff.; Langenbucher, in: Langenbucher/G366337mann/Werner, Zah-lungsverkehr 247 1 Rdn. 101 ff.; Hirth, Die Entwicklung der Rechtspre- 25 - 13 - chung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in ihrer Bedeu-tung f374r den Ausgleich von Drittsch344den im Zahlungsverkehr S. 171, 182, 187; Wimmer-Leonhardt, Die Haftung gegen374ber den Bankkunden im mehrgliedrigen Zahlungsverkehr S. 138 ff.; Assmann JuS 1986, 885, 889; Bayer JuS 1996, 473, 476 ff.; Ehmann, in: Ehmann/Hadding WM 1999 Sonderbeilage 3 S. 24). 334berwiegend werden Schutzpflichten zugunsten Dritter im bargeldlosen Zahlungsverkehr vom Schrifttum je-doch generell abgelehnt (van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. 247 58 Rdn. 198 ff.; van Gelder WM 1995, 1253 ff.; Krepold, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/333 ff.; Badde, Vertrag mit Schutzwirkung f374r Dritte im Last-schriftabkommen der Banken? S. 159 ff.; Dahm, Die dogmatischen Grundlagen und tatbestandlichen Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung f374r Dritte S. 95 ff.; Keitel, Rechtsgrundlage und systema-tische Stellung des Vertrages mit Schutzwirkung f374r Dritte S. 139 ff.; M374tze, Das Fehlerrisiko im bargeldlosen Zahlungsverkehr unter beson-derer Ber374cksichtigung des Lastschriftverfahrens S. 345 ff.; Ziegeltrum, Der Vertrag mit Schutzwirkung f374r Dritte S. 203 ff.; Bauer WM 1981, 1186, 1195 f.; Hadding, in: Festschrift Werner S. 165, 193 ff.; Hellner ZHR 145 (1981) 109, 115 ff., 136; H374ffer ZHR 151 (1987) 93, 101 f.; 105 f.). Abgelehnt wird insbesondere die 334bertragung der Rechtspre-chung zum Lastschrift- und Scheckeinzugsverfahren auf den 334ber-weisungsverkehr (M374nchKomm/H344user, HGB, ZahlungsV Rdn. B 43; Escher-Weingart, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/150; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-handbuch 3. Aufl. 247 49 Rdn. 150 ff.; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 22 f.; ebenso nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neure-gelung des 334berweisungsrechts M374nchKomm/Gottwald, BGB 5. Aufl. - 14 - 247 328 Rdn. 157; Oechsler, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europ344ischen Bankrecht 247 37 Rdn. 24). 26 (2) Der erkennende Senat, der die Frage bislang offen gelassen hat (BGHZ 144, 245, 250 und Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30), schlie337t sich der Auffassung an, dass das Giroverh344ltnis zwischen den beteiligten Banken im bargeldlosen Zah-lungsverkehr, sowohl im 334berweisungs- als auch im Lastschrift- und Scheckverkehr, keine Schutzwirkung f374r Dritte entfaltet. (a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die er-kennbaren Auswirkungen der vertragsgem344337en Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Ber374cksichtigung von Treu und Glauben erfor-dern und eine Vertragspartei, f374r den Vertragsgegner erkennbar, redli-cherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und F374r-sorge in gleichem Ma337e auch dem Dritten entgegengebracht wird (BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff.). Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestal-tung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Verm366genssch344den eine Beschr344nkung auf eng begrenzte F344lle geboten (BGHZ 66, 51, 57; 70, 327, 330; 126, 297, 302 f. und Urteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67, WM 1968, 1302, 1303). Der Kreis, der in den Ver-tragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sach-gerechten Abw344gung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgem344337 in Ber374hrung kommt, ein schutzw374rdiges Interesse des Gl344ubigers an der Einbezie-hung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkenn- 27 - 15 - barkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbed374rftig ist (BGHZ 133, 168, 173; M374nch-Komm/Gottwald BGB 5. Aufl. 247 328 Rdn. 119a ff.; Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 328 Rdn. 16 ff.; Janoschek, in: Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. 247 328 Rdn. 50 ff.). (b) Diese Voraussetzungen sind bei den Vertr344gen zwischen den beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht erf374llt. 28 (aa) Schon die bestimmungsgem344337e Leistungsber374hrung des Bankkunden fehlt (vgl. Hadding WM 1978, 1366, 1374; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. 247 58 Rdn. 207; Badde, Vertrag mit Schutzwirkung f374r Dritte im Lastschriftabkommen der Banken? S. 159; Bauer WM 1981, 1186, 1195; a.A. Langenbucher, in: Langenbucher/G366337mann/Werner, Zahlungsverkehr 247 1 Rdn. 102). Erfor-derlich ist eine gegenst344ndliche oder zumindest unmittelbare Leistungs-ber374hrung (vgl. BGHZ 49, 350, 354; 70, 327, 329; 166, 84, 97 Tz. 52). Der Bankkunde kommt hingegen mit den wechselseitigen vertraglichen Leistungen der beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr we-der bestimmungsgem344337 noch faktisch unmittelbar in Kontakt. Er hat an-gesichts der bestehenden Girovertragskette nur mit der von ihm beauf-tragten Bank zu tun. 29 (bb) Weiter fehlt es an einem erkennbaren berechtigten Interesse der Banken an einer Einbeziehung ihrer Kunden. 30 Ein personenrechtlicher Einschlag, der ein Einbeziehungsinteresse begr374nden kann (vgl. BGHZ 56, 269, 273; 66, 51, 57 f.; 133, 168, 173 31 - 16 - und Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82, WM 1984, 34, 35), ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr im Verh344ltnis zwischen der Bank und ihrem Kunden ersichtlich nicht gegeben. Im allgemeinen 334berweisungs-, Scheck- oder Lastschriftverkehr werden Banken nur zur technisch ein-wandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung des Zahlungsverkehrs t344tig und m374ssen sich grunds344tzlich nicht um die Interessen ihrer betei-ligten Kunden k374mmern (BGH, Urteile vom 29. Mai 1978 - II ZR 89/76, WM 1978, 588, 589 und vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1626). Der Charakter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs als einheitlich praktiziertes Massengesch344ft ist entgegen der bisherigen h366chstrich-terlichen Rechtsprechung nicht geeignet, den personenrechtlichen Ein- schlag als Abgrenzungskriterium zu ersetzen. Er spricht vielmehr dage-gen, die Schutzpflichten der beteiligten Kreditinstitute 374ber ihre un-mittelbaren Kundenbeziehungen hinaus zu erweitern (van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. 247 58 Rdn. 205; van Gelder WM 1995, 1253, 1257; Nobbe, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. 247 61 Rdn. 125; Bauer WM 1981, 1186, 1195; Hadding, in: Festschrift Werner S. 165, 194 f.). 32 Ein Einbeziehungsinteresse ergibt sich auch nicht etwa aus einer erg344nzenden Vertragsauslegung (vgl. hierzu BGHZ 56, 269, 273; 66, 51, 56; 133, 168, 170 f.). Einer entsprechenden Auslegung der Girovertr344ge zwischen den Kreditinstituten stehen die Rahmenabkommen der Banken 374ber die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs entgegen. Die-se bestimmen ausdr374cklich, dass die Abkommen Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten begr374nden (Nr. 6 des 334ber- 33 - 17 - weisungsabkommens; Abschnitt IV Nr. 1 des Lastschriftabkommens und Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 des Scheckabkommens; abgedruckt bei Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl., Anh344nge zu 247247 52-55, 247247 56-59 und 247247 60-63). Abgesehen davon widerspricht die Einbeziehung ihrer Kunden erkennbar dem Interesse und dem Willen der beteiligten Kreditinstitute. (cc) Schlie337lich fehlt es auch noch an der Schutzbed374rftigkeit des Bankkunden. Er wird auch ohne Einbeziehung in die Schutzwirkung des Girovertrages der Banken durch andere Ersatzanspr374che ausreichend gesch374tzt. Diese k366nnen sich nicht nur aus dem dem Zahlungsvorgang zugrundeliegenden Valutaverh344ltnis und aus dem Giroverh344ltnis zu sei-ner Bank, sondern gegen374ber den ihm vertraglich nicht verbundenen Banken auch aus 247 826 BGB ergeben. 34 Dar374ber hinaus hat der Bankkunde die M366glichkeit, bei Sorgfalts- oder Warnpflichtverletzungen durch vertraglich mit ihm nicht verbundene Banken Schadensersatzanspr374che aus abgetretenem Recht seiner Bank nach den Grunds344tzen der Drittschadensliquidation geltend zu machen (vgl. BGHZ 27, 241, 247 und Urteil vom 11. M344rz 1976 - II ZR 116/74, WM 1976, 904, 906 f.; Erman/Westermann, BGB 12. Aufl. 247 328 Rdn. 24; Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. 247 61 Rdn. 126; Hadding, in: Festschrift Werner S. 165, 195 ff.; van Look WuB I D 1.-7.95; a.A. Langenbucher, Die Risikozuordnung im bargeld-losen Zahlungsverkehr S. 111 ff.). Die Situation im mehrgliedrigen Zahlungsverkehr entspricht der f374r die Drittschadensliquidation anerkannten Fallgruppe der mittelbaren Stellvertretung (van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. 247 58 35 - 18 - Rdn. 211 ff.). Die vom Kunden beauftragte Bank handelt bei der Beauf-tragung der in der Girokette n344chsten Bank im eigenen Namen, aber f374r Rechnung und im Interesse ihres Kunden. Im Zuge der Weiterleitung des Auftrags kann dem Kunden durch eine Sorgfaltspflichtverletzung der n344chsten Bank ein Schaden entstehen, f374r den die von ihm beauftragte Bank nicht haften muss, der aber einen vertraglichen Ersatzanspruch seiner Bank gegen die von ihr beauftragte Bank begr374nden kann. Damit liegt die f374r eine Drittschadensliquidation erforderliche Schadensverlage-rung vor (a.A. Staub/Canaris, HGB 4. Aufl. Bankvertragsrecht Rdn. 26). Da der Bankkunde einen vertraglichen Anspruch gegen seine Bank auf Abtretung ihres Schadensersatzanspruchs gegen die von ihr beauf-tragte Bank hat, wird er durch die Grunds344tze der Drittschadensliquidati-on nicht wesentlich anders gestellt als bei der Annahme einer Dritt-schutzwirkung. Bei dieser bestimmt sich der Inhalt der haftungsbegr374n-denden Schutzpflichten der Bank ebenfalls nach dem Vertrag zwischen den Banken; insbesondere muss sich der Bankkunde im Inter-bankenverh344ltnis geltende Haftungsausschl374sse oder -begrenzungen entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 56, 269, 272; 127, 378, 385; Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 328 Rdn. 20; Janoschek, in: Bam-berger/Roth, BGB 2. Aufl. 247 328 Rdn. 57). Der Einwand, bei der Annah-me von Drittschutz werde der Schadensersatzanspruch nicht durch das Verm366gen der Bank geleitet und damit nicht deren Verrechnungs-, Zu-r374ckbehaltungs- und Pfandrechten ausgesetzt (Staub/Canaris, HGB 4. Aufl. Bankvertragsrecht Rdn. 26, 395), 374bersieht, dass der Bankkunde damit besser gestellt w374rde als bei einer Haus- oder Filial374berweisung, bei der er diesen Einwendungen ebenfalls ausgesetzt ist. 36 - 19 - (dd) Hinzuweisen ist schlie337lich auch noch auf die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Neuregelung des 334berweisungsrechts. Aus 247 676b Abs. 1, 247 676c Abs. 1 Satz 3 und 247 676e Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der 334berweisende sich auch bei Fehlern einer zwischengeschalte-ten Bank grunds344tzlich zun344chst an die erstbeauftragte Bank halten muss, die ihrerseits Ersatz von der Zwischenbank verlangen kann (vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. 247 49 Rdn. 149 f.). 37 (c) Aus diesen Gr374nden ist eine vertragliche Schutzwirkung f374r Dritte im bargeldlosen Zahlungsverkehr grunds344tzlich abzulehnen. Dem Bankkunden stehen bei der Verletzung von Sorgfalts- oder Warnpflichten durch die beteiligten Banken vertragliche Ersatzanspr374che aus eigenem Recht nur gegen die von ihm beauftragte Bank zu, w344hrend er gegen die 374brigen beteiligten Banken Anspr374che aus abgetretenem Recht seiner Bank im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann. 38 cc) Damit erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis in Bezug auf die 334berweisungen in H366he von 183.129,41 200, die Kapitalanleger seit dem 15. Dezember 2000 von Konten bei anderen Filialen der Beklagten zu 1) auf das Konto der GmbH veranlasst haben (Filial374berweisungen) als rechtsfehlerfrei. Insoweit besteht ein Schadensersatzanspruch auf-grund positiver Vertragsverletzung der zwischen der Beklagten zu 1) und den 334berweisenden bestehenden Girovertr344ge wegen Verletzung einer Warnpflicht. Im 334brigen beruht das Berufungsurteil auf der Annahme von Schutzpflichten zugunsten Dritter und ist rechtsfehlerhaft. 39 - 20 - b) Soweit das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft ist, stellt es sich nicht aus anderen Gr374nden im Ergebnis als richtig dar (247 561 ZPO). 40 41 aa) Allerdings hat die Beklagte zu 1) in einem unmittelbaren Ver-tragsverh344ltnis, aus dem sich eine Warnpflicht ergeben kann, nicht nur zu den Auftraggebern der Filial374berweisungen, sondern auch, vom Beru-fungsgericht 374bersehen, zu den Kapitalanlegern gestanden, die seit dem 15. Dezember 2000 Bareinzahlungen auf das Konto der GmbH in H366he von insgesamt 10.737,13 200 geleistet haben. Bei einer Bareinzahlung zur 334berweisung au337erhalb eines bestehenden Girovertrages kommt zwi-schen dem Einzahlenden und dem Kreditinstitut ein eigenst344ndiger Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag zustande, auch wenn es sich um das Kre-ditinstitut des 334berweisungsempf344ngers handelt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308 f., vom 27. Februar 1978 - II ZR 3/76, WM 1978, 637 und vom 28. September 1987 - II ZR 35/87, WM 1988, 524, 525). Aus diesem Gesch344ftsbesorgungsvertrag ergeben sich grunds344tzlich dieselben Warnpflichten wie aus einem Girovertrag. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getrof-fen, ob es der Beklagten zu 1) m366glich und zumutbar war, die Bareinzah-ler auf die massiven, auf eine Veruntreuung hindeutenden Verdachts-momente hinzuweisen. Die in der Empfangsfiliale mit den Einzahlungen befasste Beklagte zu 2) h344tte, um die Warnung auszusprechen, die Ein-zahler zun344chst anhand der Angaben auf den Einzahlungsbelegen aus-findig machen m374ssen. Dass diese Belege der Beklagten zu 2) vorlagen und die zur Identifizierung erforderlichen Angaben enthielten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 42 - 21 - bb) Ob der Kl344gerin in Bezug auf die Einzahlungen durch au337erbe-triebliche 334berweisungen oder mittels Schecks Anspr374che aus abgetre-tenem Recht anderer Kreditinstitute nach den Grunds344tzen der Dritt-schadensliquidation zustehen, bedarf keiner Entscheidung. Die Kl344gerin hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht und eine Abtretung nicht vorgetragen. 43 cc) Auch ein Anspruch gem344337 247 826 BGB kann nach dem gegen-w344rtigen Sach- und Streitstand nicht bejaht werden, weil das Berufungs-gericht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine ausrei-chenden Feststellungen daf374r getroffen hat, dass die Beklagte zu 2) die Kl344gerin in sittenwidriger Weise vors344tzlich gesch344digt hat und ihr Ver-halten der Beklagten zu 1) zugerechnet werden kann. 44 (1) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte zu 2) den Tatbestand des 247 826 BGB durch eine vors344tzliche Beteiligung an den Veruntreuungen des Beklagten zu 3) erf374llt hat. 45 Gem344337 247 826 BGB haftet allerdings nicht nur, wer die die Sitten-widrigkeit seines Handelns begr374ndenden Umst344nde positiv kennt, son-dern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschlie337t (BGHZ 129, 136, 175 f.; BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1048 f. und vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, ZIP 1994, 789, 792) und etwa seine Berufspflichten in solchem Ma337e grob fahrl344ssig und leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewis-senlos zu bezeichnen ist (BGH, Urteile vom 5. M344rz 1975 - VIII ZR 230/73, WM 1975, 559, 560, vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, WM 1991, 2034, 2035 und vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 46 - 22 - 1184, 1187). Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Sch344digungsvorsatz gehan-delt worden ist (BGHZ 129, 136, 177). Von vors344tzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Sch344diger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Sch344digung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss (BGH, Urteile vom 14. April 1986 - II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906, vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1049 und vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, WM 1991, 2034, 2035). Auch diese Anspruchsvoraussetzungen sind aber entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts nicht erf374llt. Das Berufungsgericht hat - bei der Pr374fung eines Anspruchs gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 261 Abs. 2 und 5 StGB - ein leichtfertiges Handeln der Beklagten zu 2) rechtsfehlerfrei verneint. Dies steht nicht in Widerspruch zu der im Zusammenhang mit der Annahme einer vertraglichen Warnpflicht getroffenen Feststellung, dass massive Verdachtsmomente und erdr374ckende Indizien f374r eine Ver-untreuung der Anlagegelder vorlagen. Dass die Beklagte zu 2) die objek-tiv evidenten Anzeichen f374r eine Veruntreuung nicht sofort erkannt hat, musste das Berufungsgericht nicht auf Leichtfertigkeit zur374ckf374hren (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB Neubearb. 2003 247 826 Rdn. 241), zumal die Beklagte zu 2) beim Beklagten zu 3) nachgefragt und nach seiner unbe-friedigenden Erkl344rung sp344ter von sich aus Anzeige nach dem Geldw344-schegesetz erstattet hat. 47 (2) Ein gegen die Beklagte zu 1) gerichteter Anspruch gem344337 247 826 BGB kann auch deshalb nicht bejaht werden, weil das Berufungs-gericht nicht festgestellt hat, dass das Verhalten der Beklagten zu 2) 48 - 23 - gem344337 247 31 BGB oder gem344337 247 831 BGB der Beklagten zu 1) zurechen-bar ist. F374r 247 31 BGB fehlen Feststellungen, ob die Beklagte zu 2) Filial-leiterin der Beklagten zu 1) war oder eine vergleichbare Position inne hatte (vgl. BGHZ 13, 198, 203 und Urteile vom 12. Juli 1977 - VI ZR 159/75, WM 1977, 994, 995 und vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82, WM 1984, 126, 127). F374r die Anwendbarkeit des 247 831 BGB fehlen Fest-stellungen zum Vortrag der Beklagten zu 1), sie habe die Beklagte zu 2) ordnungsgem344337 ausgew344hlt und 374berwacht. dd) F374r einen Anspruch gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 261 Abs. 2 StGB fehlen ebenso wie f374r einen Anspruch gem344337 247 826 BGB Feststellungen zum subjektiven Tatbestand und zu den Voraussetzungen der 247247 31 bzw. 831 BGB. 49 ee) Anspr374che gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit den Vorschriften des Geldw344schegesetzes (GwG) scheiden aus, weil diese keine Schutz-gesetze sind. 50 (1) Schutzwirkung kommt einer Norm zu, wenn sie, sei es auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit, dazu dient, den Einzelnen oder bestimmte Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu sch374tzen. Es gen374gt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen sch374tzen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemein-heit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individual-schutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Au337erdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruches sinnvoll und im Licht des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen 51 - 24 - (vgl. BGHZ 66, 388, 390; 84, 312, 314; BGH, Urteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04, NJW 2005, 2923, 2924 und vom 28. M344rz 2006 - VI ZR 50/05, NJW 2006, 2110, 2112 Tz. 17 m.w.Nachw.). 52 (2) Dass den Identifizierungs- und Anzeigepflichten des GwG nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest auch die Funktion zukommen soll, die Verm366gensinteressen der durch die Vortaten Gesch344digten zu sch374tzen, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Ziel des Geldw344schegesetzes ist es, die Weiterverwendung von Gewinnen aus Straftaten, insbesondere aus organisierter Kriminalit344t, zu unterbinden (BT-Drucks. 12/2704 S. 1, 10). Soweit die Identifizierungs- und Anzeigepflichten auch eine Sicherstellung der inkriminierten Gelder erm366glichen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetz-geber neben der Absch366pfung der illegalen Gewinne auch den Schutz einzelner Gesch344digter bezweckte. Dagegen spricht, dass die Bundesre-gierung die Versch344rfung der Identifizierungsvorschriften (247247 2, 8 GwG) zun344chst abgelehnt hat, weil nennenswerte Erkenntnisgewinne f374r die Strafverfolgungsbeh366rden dadurch nicht zu erzielen seien (BT-Drucks. 12/2747 S. 2 f.), und auch die sp344tere Versch344rfung der Vorschriften nicht mit dem Schutz privater Interessen begr374ndet hat (BT-Drucks. 14/8739 S. 14). Gegen die vom Bundesrat angeregte Erwei-terung der Verwertbarkeit der Identifizierungsaufzeichnungen (247 10 GwG) auf s344mtliche "gewinntr344chtige" Strafverfahren hat die Bundesre-gierung eingewandt, die Einbeziehung der Institute in die Mithilfe bei der Strafverfolgung diene ausschlie337lich der Effektivierung der Geldw344sche-bek344mpfung (BT-Drucks. 12/2704 S. 16 f., 26 und BT-Drucks. 12/2747 S. 3); auch die sp344tere Erweiterung der Verwertbarkeit f374r steuerliche 53 - 25 - Zwecke wurde nur damit begr374ndet, dass steuerstrafrechtliche Sanktio-nen zu den effektivsten Mitteln der Kriminalbek344mpfung z344hlten (BT-Drucks. 13/6620 S. 13). Die ersatzlose Streichung der Identifizie-rungspflicht bei der Auszahlung von Bargeld (247 2 GwG) erfolgte ebenfalls nur in Abw344gung der Belastung der Kreditwirtschaft mit dem Interesse der Strafverfolgungsbeh366rden an zus344tzlichen Erkenntnism366glichkeiten, ohne dass die Interessen der einzelnen Gesch344digten dabei Erw344hnung fanden (BT-Drucks. 14/8739 S. 12; BT-Drucks. 14/9043 S. 2, 8). Zur An-zeigepflicht bei Verdachtsf344llen (247 11 GwG) hat die Bundesregierung schlie337lich festgestellt, ihr Hauptzweck sei nicht, in jedem Einzelfall m366g-licherweise inkriminierte Gelder bis zur endg374ltigen Kl344rung des Ver-dachts festzuhalten, sondern vielmehr sachdienliche Hinweise f374r die Strafverfolgungsbeh366rden zu erlangen (BT-Drucks. 12/2747 S. 4). Hinzu kommt wesentlich, dass der Bundesrat bereits bei Schaffung des Geld-w344schegesetzes die Normierung einer Ersatzpflicht der Bankinstitute bei Verletzung ihrer Mitteilungspflicht in Verdachtsf344llen gefordert hat (BR-Drucks. 672/93), entsprechende Vorschriften aber bislang selbst in der beschr344nkten Form einer Haftung nur gegen374ber dem Staat (BT-Drucks. 12/6784 S. 7, 9 f., 21 f.) nicht geschaffen worden sind. c) Auf die Revision der Beklagten zu 1) war das Berufungsurteil, unter Zur374ckweisung der Revision im 334brigen, teilweise aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 54 Dieses wird festzustellen haben, ob der Beklagten zu 1) die Erf374l-lung ihrer vertraglichen Warnpflicht gegen374ber den Bareinzahlern m366g- 55 - 26 - lich und zumutbar war und ob die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nach 247247 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 261 StGB, 247247 31, 831 BGB wegen Kollusion der Beklagten zu 2) mit dem Beklagten zu 3) vor-liegen. Die Kl344gerin hatte hierzu den Beklagten zu 3) nach rechtskr344fti-gem Abschluss des gegen ihn gerichteten Verfahrens als Zeugen be-nannt, auf seine Vernehmung aber f374r den Fall verzichtet, dass das Be-rufungsgericht an seiner ge344u337erten Meinung festhalte, dass nach den Grunds344tzen der vertraglichen Schutzwirkung f374r Dritte ein Anspruch auf Erstattung der Einzahlungen seit dem 15. Dezember 2000 bestehe, und die Revision nicht zulasse. Da Anspr374che wegen Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht bestehen, ist der Kl344gerin erneut die M366glichkeit zu geben, die tats344chlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gem344337 247 826 BGB nachzuweisen. 2. Anschlussrevision der Kl344gerin 56 a) Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht einen vertragli-chen Anspruch der Kl344gerin auf Erstattung s344mtlicher Einzahlungen seit dem 1. Dezember 2000 verneint hat, h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. Ein Anspruch wegen Verletzung einer Warnpflicht scheitert f374r diesen Zeitraum auch bez374glich der durch Filial374berweisung oder in bar er-brachten Zahlungen daran, dass das Berufungsgericht f374r die Zeit vor dem 15. Dezember 2000 rechtsfehlerfrei keine objektive Evidenz der Veruntreuung der Gelder festzustellen vermochte. Es hat nachvollzieh-bar, ohne Versto337 gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze und unter Ber374cksichtigung aller wesentlichen Umst344nde (vgl. BGH, Urteil vom 57 - 27 - 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895) dargelegt, dass der Beklagten zu 2) vor dem 15. Dezember 2000 noch keine ausreichen-den Verdachtsmomente vorlagen. Dagegen macht die Kl344gerin ohne Er-folg geltend, s344mtliche vom Berufungsgericht als ma337geblich angesehe-nen Indizien h344tten bereits Ende November 2000 vorgelegen. Dies gelte insbesondere f374r die zahlreichen Barabhebungen erheblicher Betr344ge an einem Tag und die ungen374gende Erkl344rung dieser Umst344nde, die der Beklagte zu 3) der Beklagten zu 2) auf deren Vorhalt gegeben habe. Die Kl344gerin hat den genauen Zeitpunkt dieses Gespr344chs nicht vorgetragen. Selbst wenn es bereits Ende November 2000 stattgefunden haben sollte, w344re die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2) habe nicht sofort nach diesem Gespr344ch Warnungen aussprechen m374ssen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte zu 2) durfte insoweit zu-n344chst noch etwa zwei Wochen zuwarten, ob der Beklagte zu 3) die von ihr erbetenen Unterlagen 374ber die Anlage der bar abgehobenen Betr344ge in der T374rkei vorlegte. Anspr374che gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 261 Abs. 2 und 5 StGB scheiden f374r die Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember 2000 eben-falls aus, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass vor dem 15. Dezember 2000 keine ausreichenden Anhaltspunkte f374r eine Veruntreuung der Gelder vorlagen. Der Kl344gerin ist aber auch insoweit (vgl. oben II 1c) Gelegenheit zu geben, die tats344chlichen Voraussetzun-gen eines Anspruchs gem344337 247 826 BGB wegen Kollusion der Beklagten zu 2) mit dem Beklagten zu 3) nachzuweisen. 58 b) Das Berufungsurteil war daher auf die Anschlussrevision der Kl344gerin aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Berufung der Kl344ge- 59 - 28 - rin wegen eines Betrages von 98.566,84 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen worden ist. Auch insoweit war die Sache, da sie nicht zur Entscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Maihold Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.12.2004 - 2a O 362/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.01.2007 - I-16 U 3/05 -
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