BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 56/07 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1 Das Berufungsgericht hat zwar den Auskunftsanspruch der Kl344gerin ge-gen den Insolvenzverwalter m366glicherweise zu eng gezogen. Es ist hierbei je-doch nicht von einem Grundsatz ausgegangen, welcher von der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs abweicht. Die Entscheidung des Berufungsge-richts beruht vielmehr auf einer angreifbaren W374rdigung der sicherungsvertrag-lichen Position, welche die Kl344gerin erlangt hat. Diese betrifft nur die Rechtsan-wendung im Einzelfall. 2 - 3 - Soweit Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung angef374hrt werden, sind diese entweder nicht entscheidungserheblich (weil das Berufungsgericht die gegenseitige Abh344ngigkeit der verschiedenen Absonderungsrechte nicht gesehen hat) oder sie h344ngen von einer nicht erf374llten Pr344misse ab (weil der Insolvenzverwalter bei der Verwertung zugunsten eines vorrangigen Siche-rungsnehmers den einfachsten Weg beschreiten darf, ohne sich 374ber die Aus-wirkungen f374r nachrangige Sicherungsnehmer Gedanken machen zu m374ssen). 3 Das Geh366rsrecht der Kl344gerin (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsge-richt nicht verletzt, weil das Prozessgericht danach nicht verpflichtet ist, sich mit Vorbringen auseinanderzusetzen, auf welches es nach seinem (m366glicherweise auch fehlerhaften) Verst344ndnis des sachlichen Rechts nicht ankommt. 4 Das Berufungsurteil ist ferner vollen Umfanges mit Gr374nden versehen; soweit von der Beschwerde eine Begr374ndungsl374cke ger374gt wurde, hat es sich 5 - 4 - auf Seite 11 der Entscheidungsgr374nde der Auffassung des Landgerichts ange-schlossen. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.06.2006 - 14 O 270/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.02.2007 - 9 U 152/06 -
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