BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 56/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring am 2. Dezember 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.292,94 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Annahme des Berufungsgerichts, es k366nnten nicht mehr als die be-reits vom Landgericht ber374cksichtigten Honorarforderungen des Beklagten an-erkannt werden, weil der Beklagte seinen Auftraggebern insoweit keine Hono-rarberechnungen mitgeteilt habe, beruht nicht erkennbar auf einem unrichtigen, verallgemeinerungsf344higen Obersatz. Die grunds344tzlich anerkannte M366glichkeit, 2 - 3 - dass die nach 247 18 BRAGO (jetzt 247 10 RVG) erforderliche Berechnung der Ver-g374tung noch in der Klageschrift oder in Prozessschrifts344tzen erfolgt, wird im Berufungsurteil zwar nicht angesprochen. Wegen der im vorliegenden Fall be-stehenden Besonderheit, dass die Auftraggeber als Adressaten der Berech-nung am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt sind, kann daraus aber nicht zwingend abgeleitet werden, das Berufungsgericht sei von dem genannten Grundsatz abgewichen. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine Berechnung der Ge-b374hren gegen374ber den Auftraggebern sei nicht im Hinblick auf die angeblich vom Schuldner stammende Erkl344rung auf dem Schreiben des Beklagten vom 30. M344rz 2004 entbehrlich, beruht ebenfalls nicht auf einem die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat diese An-nahme unter anderem damit begr374ndet, der Erkl344rung lasse sich ein so weitrei-chender, den Verzicht auf die Erstellung und 334bermittlung von Honorarabrech-nungen umfassender Erkl344rungswille nicht entnehmen. Damit hat das Beru-fungsgericht dem Willen des Erkl344renden entgegen der Ansicht der Beschwer-de ma337gebliche Bedeutung beigemessen. Dass es sich von der vom Beklagten behaupteten Willensrichtung des Schuldners ohne Vernehmung des hierf374r an-gebotenen Zeugen nicht 374berzeugt hat, mag verfahrensrechtlich zu beanstan-den sein. Eine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Geh366r liegt darin aber nicht. 3 - 4 - Die vorstehend wiedergegebene Begr374ndung des Berufungsgerichts tr344gt seine Entscheidung. Auf die Angriffe der Beschwerde gegen die vom Be-rufungsgericht gegebene weitere Begr374ndung kommt es daher nicht an. 4 Kayser Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 17.01.2008 - 3 O 261/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2009 - 1 U 127/08 -
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