BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 56/09 Verkündet am : 12. Juli 2011 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamter der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Besonderer Mechanismus PatG § 139 Abs. 1; EU - BeitrittsVtrG 2003 Art. 1; EU - BeitrittsVtr 2003 Anhang IV Nr. 2 zu Art. 22 (BGBl. II S. 1408); ZPO § 256 a) Für das Interesse an der Feststellung, dass dem Schutzrechtsinhaber keine Ansprüche aus einem gewerblichen Schutzrecht zustehen, ist e ine Verwa r nung aus dem Schutzrecht nicht erforderlich. Es genügt, dass sich der Rechtsinhaber eines Anspruchs aus dem Schutzrecht berühmt. b) Eine Schutzrechtsverwarnung setzt das Verlangen, eine strafbewehrte Unterlassungserkl ä- rung abzugeben, jedenfalls d ann nicht voraus, wenn dem Verwarnten nicht vorgeworfen wird, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben. Es reicht aus, dass der Schutzrechtsinhaber bestimmte Handlungen als Schutzrechtsverletzung bezeichnet und ankündigt, im Fall ihrer Begehung durch den Verwarnten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. c) Der Schutzrechtsinhaber verliert seine Ansprüche nach dem Besonderen Mechanismus des EU - Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 nicht schon dadurch, dass er sich auf eine Anfrage desjenigen, der ein dem Mechanismus unterliegendes Arzneimittel importieren oder im I n- land vertreiben will, auf seine Rechte beruft, ohne konkret mitzuteilen, aus welchem Schut z- recht er diese herleitet. BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. Juli 2011 durch den Vorsi t zenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher für Recht er kannt: Die Revision gegen das am 23. April 2009 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wird, soweit die negative Feststellungsklage abgewiesen worden ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unb e- gr ündet abgewiesen wird, soweit die Klägerin die Feststellung b e- gehrt, dass der Beklagten bis zum 24. August 2010 kein Unterla s- sungsanspruch wegen des Vertriebs des Arzneimittels Neurontin zugestanden hat. Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnet e Urteil ins o- weit aufgehoben, als die Klageforderung auf Zahlung von 2.687,60 EUR nebst Zinsen abgewiesen ist. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 13. März 2008 die Beklagte verurteilt, an die Kläger in 2.687,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2 . N o vembe r 200 6 zu zahlen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesg e- richt s hof . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagt e, soweit das Verfahren in die Revision s- instanz gelangt ist, auf Feststellung in Anspruch, dass der Beklagten keine Rechte aus einem Patent und/oder ergänzenden Schutzzertifikat z u stehen, mit denen die Einfuhr und/oder das Inverkehrbringen von Arzneimi t tel n unter der Bezeichnung " Neurontin " in Deutschland unter dem Gesichtspunkt des Beso n- deren Mechanismus gemäß Art. 1 des EU - Beitrittsvertragsgesetzes vom 18. September 2003 in Verbindung mit A n hang IV Nr. 2 zu Art. 22 des EU - Beitrittsvertrags vom 16. April 2 003 (BGBl. II S. 1408) verhindert werden kon n- te, we iter auf Ersatz vorgerichtlicher Auslagen. Die Reg e lung in Anhang IV zum EU - Beitrittsvertrag lautet: Im Falle der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Lita u- ens, Ungarns, Polens, Sloweniens oder der Slowakei kann sich der Inhaber eines Patents oder eines Ergänzenden Schutzzertif i- kats für ein Arzneimittel, das in einem Mitgliedstaat zu einem Zei t- punkt eingetragen [berichtigt in: beantragt] wurde, als ein entspr e- chender Schutz für das Erzeugnis in eine m der vorstehenden neuen Mitgliedstaaten nicht erlangt werden konnte, oder der vom Inhaber Begünstigte auf die durch das Patent oder das Ergänze n- de Schutzzertifikat eingeräumten Rechte berufen, um zu verhi n- dern, dass das Erzeugnis in Mitgliedstaaten, in de nen das betre f- fende Erzeugnis durch ein Patent oder Ergänzendes Schutzzertif i- kat geschützt ist, eingeführt und dort in den Verkehr g e bracht wird; dies gilt auch dann, wenn das Erzeugnis in jenem neuen Mitglie d- staat erstmalig von ihm oder mit seiner Einwill igung in den Ve r- kehr g e bracht wurde. Jede Person, die ein Arzneimittel im Sinne des vorstehenden A b- satzes in einen Mitgliedstaat einzuführen oder dort zu vermarkten beabsichtigt, in dem das Arzneimittel Patentschutz oder den E r- gänzenden Schutz genießt, hat den zuständigen Behörden in dem die Einfuhr betreffenden Antrag nachzuweisen, dass der Schut z- rechtsinhaber oder der von ihm Begünstigte einen Monat zuvor darüber unterrichtet worden ist. 1 - 4 - Die Beklagte vertreibt in Deutschland unter anderem das Präparat " Ne u- rontin " . Die Klägerin ist als Parallelimporteurin von Arzneimitteln tätig. Sie bringt in Deutschland umkonfektionierte Arzneimittel auf den Markt, die von der MPA P h GmbH aus anderen Mitgliedstaaten der Union nach Deutschland i m - portiert werden. Die Klägerin zeigte der Beklagten im Jahr 2006 ihre Absicht an, die Ar z- neimittel " Neurontin " , " Campto " , " Lyrika " und " Zoloft " aus den im Besond e ren Mechanismus genannten EU - Mitgliedstaaten einzuführen. Sie bat jeweils um Mitteilung, ob diese Arzneimittel unter den Besonderen Mechanismus nach A n- hang IV, Nr. 2 zu Art. 22 des EU - Beitrittsvertrags fielen. Die Beklagte bejahte dies und bat ihrerseits, hinsichtlich des Arzneimittels " Neurontin " mit Schreiben vom 21. November 2006, um Bestätigung, dass die Kläger in die genannten Arzneimittel nicht aus den jeweils im Einzelnen g e nannten neuen EU - Mitgliedstaaten nach Deutschland importieren und keine entsprechende Zula s- sung beantragen werde. Ferner wies sie darauf hin, dass sie bekann t lich ihr in diesem Zusammenhang zustehende Positionen konsequent mit den zur Verf ü- gung stehenden Mitteln verteidige. Die Klägerin forderte daraufhin hinsichtlich des Arzneimittels "Neurontin" von der Beklagten die Mitteilung, auf welches P a- tent diese sich berufe. Die Beklagte berief sic h mit Schreiben vom 7. Februar 2007 ausdrücklich - wenn auch ohne Nennung der Patentnummer auf ein ihr z u stehendes Patent, das nach dem Besonderen Mechanismus der Einfuhr von " Neurontin " entgegenstehe . Sie lehnte nähere Ausk ü nft e unter Hinweis darauf ab , dass die von der Klägerin benötigten Information en öffen t- lich zugänglich sei en . Auf den Hi n weis der Klägerin, dass der Patentschutz für den Wirkstoff des Arzneimittels " Neurontin " , nämlich Gabapentin, ausgelaufen sei, berief sich die Beklagte d a rauf, dass dies zwar für das Basispatent zutreffe , sie sich aber auf ein Patent für laktamfreies Gabapentin berufen könne, das noch bis 2010 in Kraft stehe. Nähere Informationen müsse sie der Klägerin nicht zur Verfügung stellen. Auf die Mitteilung der Klägerin über d en beabsic h- tig ten Ve r trieb des Arzneimittels " Neurontin " wies die Beklagte erneut darauf hin, dass die Kläge rin dieses nicht rechtmäßig einführen könne. Erst in ihrer 2 3 - 5 - Erwiderung auf die vorliegende Klage berief sich die Beklagte auf das am 24. August 199 0 angemeldete, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 414 263 der mit ihr konzernverbund e- nen G AG , das ein Verfahren zur Stabilisierung einer festen pharm a zeu - tischen Zubere i tungsform von cyclischen Aminosäur en betrifft und nach Erlass des Berufungsurteils durch Zeitablauf e r loschen ist . Patentanspruch 4 dieses Patents schützt eine nach einem der Patentansprüche 1 bis 3 hergestellte pharmazeutische Zubere i tung. Der Patentschutz für den Wirkstoff des Arzneimi ttels "Zoloft" war jedoch ber eits im Jahr 2005 abgelaufen . Die Klägerin begehrt insoweit Erstattung der Kosten der Inanspruchnahme ihres Bevollmächtigten in Höhe von 2.687,60 EUR. D ie Klägerin hat zuletzt u.a. beantragt festzustellen, dass der Beklagten keine Rechte aus einem Patent und/oder Ergänzenden Schutzzertifikat z u- stehen, mit denen die Einführung und/oder das Inverkehrbringen von Arzneimi t- teln unter der Bezeichnung " Neurontin " in Deutschland unter dem Gesicht s- punkt des Besonderen Mechanismus verh indert werden kann, und die Beklagte zur Zahlung von 2.687,60 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; seine Entscheidung ist in PharmR 2008, 533 veröffentlicht. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos gebli e- be n (Hanseat isches Oberlandesgericht Hamburg, PharmR 2009, 333 ) . Mit ihrer vom Se nat im Umfang der beiden vorgenannten Anträge zugelassenen Revis i- on verfolgt die Klägerin die erwähnten zweitinstanzlichen Anträge mit der Ma ß- gabe weiter , dass sie die Feststellung der Er ledigung des Festste l lungsantrags insoweit begehrt, als dieser das Nichtbestehen eines Unterla s sungsanspruchs zum Gegenstand hat . Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel en t gegen. 4 5 6 - 6 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revis i- onsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klageantrag zu 1 sei unzulässig und überdies auch unb e gründet. Es fehle an dem für die Erhebung der negativen Feststellung s klage gemäß § 256 ZPO erforderlich en besond eren Feststellungsinteresse der Klägerin. Die B e- klagte habe die Klägerin weder förmlich abgemahnt, noch habe sie sich gege n- über der Klägerin eines konkreten Anspruchs berühmt. Notwend i ger Inhalt einer Abmahnung sei regelmäßig die konkrete Angabe der Verle t zungshandlung, die Grundlage ihrer rechtlichen Würdigung, die Aufforderung zur Abgabe einer b e- stimmten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Fristsetzung und A n- drohung gerichtlichen Vorgehens für den Fall der Ablehnung oder des fruchtl o- sen Fristab laufs. Die Antwortschreiben der Beklagten auf die Anfragen der Kl ä- gerin zu einem möglichen Eingreifen des Beso n deren Mechanismus erfüllten keines dieser Kriterien. Ein Berühmen liege dann vor, wenn der Gegner geltend mache, dass sich aus einem bestehe n den Rechtsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt nicht ungewiss sei, ein Anspruch ergeben könnte. Die Ankündigung, lediglich unter bestimmten Voraussetzungen in die rechtliche und tatsächliche Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch bestehe, re i- che hingegen nicht aus. Das erste Schreiben der Beklagten vom 21. November 2006 könne ein Feststellungsinteresse nicht begründen. Es habe über die E r- klärung hinaus, dass ein rech t mäßiger Import von " Neurontin " nicht möglich sei, keine konkrete Inanspruc hnahme der Klägerin auf Ansprüche aus dem Paten t- recht zum Inhalt . Bei den weiteren Schreiben der Beklagten vom 7. Februar 2007 und vom 13. März 2007 handle es sich im Wesentlichen um die Ankündigung der Beklagten, für den Fall des Parallelimports des Medik a- ments " Neurontin " in die Prüfung etwaiger An sprüche und deren Durchsetzba r- keit einzutr e ten. 7 8 - 7 - Der Klageantrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Tatbestand s- voraussetzungen des Besonderen Mechanismus lägen im Hinblick auf die P a- rallelimporte des Arzn eimittels " Neurontin " aus den Beitrittsländern (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien und die Slowakei) vor. Die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien noch stri t tige Frage, ob es für die Beurteilung des Eingreifens des Be sonderen Mechanismus auf die A n- meldung oder die " Eintragung " des Patents ankomme, sei dahingehend zu b e- antworten, dass der Zeitpunkt der Anmeldung entscheidend sei. Diese Ausl e- gung ergebe sich auch aus einem Vergleich der gleic h ermaßen verbindlichen versch iedenen Sprachfassungen sowie daraus, dass die deutsche Sprachfa s- sung nach Abschluss des EU - Beitrittsvertrags durch das Protokoll über die B e- richtigung des Beitrittsvertrags entsprechend korr i giert worden sei. Die von der Beklagten geäußerte Rechtsansicht, dass das Arzneimittel " Neurontin " unter d en Besonderen Mechanismus falle und ein rechtmäßiger Parallelimport aus den genannten Beitrittsländern nach Deutschland nicht möglich sei, sei somit zutreffend g e wesen. Der Beklagten st ä nden mithin Ansprüche aus dem europäischen P a tent zu, deren Geltendmachung nach dem Besonderen Mechanismus ihr auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB oder der Verwirkung verwehrt sei . Der allg e meine Einwand der Verwirkung greife nicht durch, da die Beklagte auf die Anfra gen der Klägerin zum Eingreifen des Besonderen Mechanismus stets a b- lehnend reagiert habe. Eine Verwirkung oder eine u n zulässige Rechtsausübung könne auch nicht mit der Verletzung etwaiger Mi t teilungspflichten der Beklagten begrü n det werden. Eine Pflicht de r Beklagten, auf die Anfragen der Klägerin über die erteilten Antworten hinaus zu reagi e ren, insbesondere das Schutzrecht konkret zu benennen, bestehe nicht. Sie ergebe sich weder aus dem den Reg e- lungen des Besonderen M e chanismus noch entsprechend der im B ereich des Markenrechts entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ve r- hältnis zwischen dem Markeninhaber und dem Parallelimporteur von Arzneimi t- teln aus dem zwischen dem Inhaber eines Patents oder ergänzenden Schut z- zertifikats und dem Paralleli mporteur bestehenden gesetzlichen Schuldverhäl t- 9 10 - 8 - nis. Daran ändere nichts , dass es sich bei dem Besonderen Mechanismus um eine Ausnahme zur Warenverkehrsfreiheit handle. Die erforderlichen Informat i- onen über etwaige P a tente oder ergänzende Schutzzertifikate seien öffentlich zugänglich und damit ohne W eiteres recherchierbar. Dass diese Recherchen kostenträchtig seien, führe nicht zu einer Offenba rungspflicht des Schutzrecht s- inha bers . Es falle daher grundsätzlich in den Pflichtenkreis des Parallelimpo r- teurs, si ch vor Aufnahme des Paralleli m ports darüber zu informieren, ob sein beabsichtigtes Vorgehen rechtmäßig sei. Insbesondere zeige die Regelung des Besonderen Mechanismus, dass zunächst der Parallelimporteur zu klären h a- be, ob dieser Mechanismus eing reife. Den n nach dem Wortlaut d er Regelung habe der Parallelimporteur nur in diesem Fall den zuständigen Behörden in dem die Einfuhr betreffenden Antrag nachzuweisen, dass der Schutzrechtsi n- haber einen Monat zuvor über den beabsichtigten Parallelimport u n terrichtet worden sei. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz der vo r- gerichtlichen Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Korrespo n denz zwischen den Parteien über die Anwendbarkeit des Besonderen M e chanismus auf die Einfuhr und das Inver kehrbringen des Präparats " Zoloft " entstanden se i- en. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder unter dem Gesicht s punkt einer notwendigen Gegenabmahnung noch aus einem Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb (§ 823 BGB) noch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Gege n- abmahnung sei schon mangels Abmahnung seitens der Beklagten nicht erfo r- derlich gewesen. Ansprüche aus § 823 BGB oder § 280 BGB schieden zudem auch deshalb aus, weil insoweit zu berücksicht i gen sei, dass die Klä gerin die Patent lage ohnehin hätte r echtlich klären la s sen müssen, da nur dann, wenn der Besondere Mechanismus eingreife, eine Unterrichtung des Schutzrechtsi n- habers durch den Parallelimporteur vorzunehmen und gegenüber den zustä n- digen Behörden nachzuweisen sei. Bei den geltend gemachten Anw alt s kosten handle es sich mithin um " Sowieso - Kosten " , deren Ersatz die Klägerin nicht verlangen könne. 11 12 - 9 - II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision hinsichtlich der n e- gativen Feststellungsklage mit der Maßgabe stand, dass diese nicht als unz u- lä ssig, sondern als unbegründet abzuweisen ist , soweit die Klägerin auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Unterlassungsanspruchs anträgt. H i n- sichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten erweist sich die Klage hi n gegen als begründet. 1. Der Antrag zur Feststellungsklage bedarf zunächst der Auslegung . Er ist als Feststellungsbegehren d ahin zu verste hen , dass der Beklagten g e- genüber der Klägerin keine Ansprüche wegen der Einführung oder des Inve r- kehrbringens aus den vom Besonderen Mechanismus erfasst en neuen Mi t- glied s taaten unter der Bezeichnung " Neurontin " importierter Arzneimittel z u- stehen. Da solche Ansprüche allenfalls auf das inzwischen durch Zeitablauf er l o schene europäische Patent 414 263 gestützt werden konnten, kommt nicht in B e tracht und wir d auch von der Klägerin nicht geltend gemacht, dass sich die Beklagte eines über den 24. August 2010 hinausreichenden Unterlassungsa n- spruchs be rühmt haben könnte. D ie Klägerin hat insoweit ihr Feststellungsb e- gehren in der Hauptsache für erledigt erklärt . D amit stellt sie aber noch zur En t- scheidung , ob der Beklagten wegen von ihr bis zum 24. August 2010 begang e- ner oder drohender Handlungen ein Unterlassungsanspruch zugestanden h a t . 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Festste l- lungsinte resse für diesen Antrag zu bejahen . a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu b e jahen, wenn dem Recht oder der R echtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese G e fahr zu beseitigen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 X ZR 92/96, NJW 1999, 430, 432; vom 22. März 1995 XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032, 2033; vom 10. Oktober 1991 IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437 jeweils mwN). Eine solche Gefahr ist jede n- falls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kl ä- 13 14 15 - 10 - ger berühmt. Dafür ist nicht notwendigerweise erforderlich, dass d er Beklagte behauptet, bereits eine durchsetzbare Ford e rung gegenüber dem Kläger zu haben. Dessen Rechtsstellung ist schon dann schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzun gen, deren Eintritt noch u n gewiss ist, ein Anspruch gegen ihn ergeben (BGH, NJW 1992, 436, 437). Demgegenüber enthält die bloße Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einz u- treten, ob ein Anspruch gegen den Kläger besteht, noch keinen ernsthaften hi n- reichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre, der ein alsbaldiges Int e- resse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu b e- gründen vermag (BGH, NJW 1992, 436, 437). b) Das Berufungsgericht hat zwar im Ansatz zutreffend angenommen, dass ein Feststellungsinteresse in der Regel dann zu bejahen ist, wenn sich der mit einer Feststellungsklage Be klagte eines Anspruchs gegen den Kläger b e- rühmt. Jedoch verletzt die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Schre i- ben d er Beklagten an die Klägerin vom 21. November 2006, 7. Februar 2007 und vom 13. März 2007 lediglich die Ankündigung der B e klagten zum Inhalt hätt en, für den Fall des Parallelimports des Medikaments " Neurontin " in die Pr ü- fung etwaiger Ansprüche und ihrer re chtlichen Durc h setzbarkeit einzutreten, die Auslegungsregel des § 133 BGB, nach der bei der Auslegung einer Willense r- klärung der wirkliche Wille zu e r forschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Sie befasst sich schon nicht au sreichend mit dem Wortlaut dieser Schreiben und lässt die Interessenlage der Parte i en außer Acht. Mit ihrem an die P GmbH gerichteten Schreiben vom 8. Nove m ber 2006 bat die Klägerin um " verbindliche Mitteilung " , ob für den Import des Ar z- neimittels Neurontin der Besondere Mechanismus ei n greife; sie frage bei der P GmbH als dem unter Umständen durch den Besonderen Mechani s mus begünstigten Zulassungsinhaber an. In ihrem Antwortschreiben vom 21. November 2006 führte die Beklagte aus, dass Neuront in unter den " Spezif i- schen Mechanismus " falle und die Klägerin dieses Medikament folglich nicht rech t mäßig aus den neuen Mitgliedstaaten importieren könne. Sie bat um die 16 17 - 11 - Bestätigung, dass die Klägerin das Arzneimittel nicht aus den neuen Mitglie d- staaten e inführen und keine entsprechende Zulassung beantragen werde. Schon diese Aufforderung geht nach Wortsinn und allgemeinem Sprachg e- brauch über die Ankündigung einer bloßen Prüfung hinaus , ob ein Anspruch eventuell be steht . Denn die Aussage, Neuro n tin falle u nter den Besonderen ( " Spezifischen " ) Mechanismus , konnte im Zusammenhang des Schreibens nur die Bedeutung haben, dass der Beklagten bei einem Vertrieb des Arzneimittels im Inland Ansprüche aus einem Patent oder ergänzenden Schutzzertifikat z u- stä nden, auf d ie sie sich nach dem Besonderen Mech a nis mus im Fal l eines Imports aus den neuen Mitgliedstaaten berufen kö n ne. Dass die Beklagte gegenüber der Klägerin ernstlich ein ihr nach ihrer Auffassung zustehendes Recht geltend machte, kommt insbeso n dere in dem Schreiben vom 7. Februar 2007 zum Ausdruck, in dem sich die Beklagte au s- drücklich wenn auch ohne Nennung der Patentnummer auf ein ihr zustehe n- des Patent ber ief , das nach dem Besonderen Mechanismus der Ei n fuhr von " Neurontin " entgegenstehe. Das Berufung surteil zeigt keine U m stände auf, die seine außerhalb des eindeutigen Wortlauts dieser Erklärung liegende De u tung nachvollziehbar erscheinen lassen. Seine Auslegung ist daher rechtsfe h lerhaft und für das Revisionsgericht nicht bindend. Das Rev i sionsgericht kann da mit und da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, die Schreiben der Beklagten selbst auslegen ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437). 18 - 12 - Die Beklagte hat in ihren Schreiben zum Ausdruck g ebracht , dass sie über eine Rechtsposition verfüge, mit der sie die Einfuhr von " Neurontin " durch die Klägerin verhindern könne. Mit der Einforderung einer Bestät i gung, dass die Klägerin die Einfuhr und die Beantragung einer Zulassung unterla s sen werde, ha t sie es unternommen , diese P osition auch durchzusetzen. Die Ernsthaftigkeit ihres Durchsetzungswillens unterstreicht der im Schreiben vom 21. November 2006 unmittelbar nachfolgende Hinweis der Beklagten, dass sie " bekanntlich " die ihr in diesem Zusammenha ng zustehenden Rechte " konsequent mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln " verteidige. Es mag zwar sein, dass sich hieraus, wie das Berufungsgericht g e meint hat, noch keine konkrete Ankündigung rechtlicher Schritte für den Fall ergab, dass die Beklagte die erbetene Bestätigung nicht abgab. Darauf kommt es j e- doch nicht an. Denn für die Berühmung ist nicht entscheidend, welche rechtl i- chen Schritte die Beklagte der Klägerin angedroh t hat, sondern welche mater i- ell rechtlichen Ansprüche sie für si ch in Anspruch genommen hat. Insoweit la s- sen die Äußerungen der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts nicht den Schluss zu, dass die Beklagte für den Fall, dass die erb e tene Bestätigung seitens der Klägerin nicht abgegeben werde, erst in die Prüfung etwaiger Ansprüche und ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit eintreten werde. Vie l mehr werden solche Ansprüche unzweideutig behauptet. Auch wenn der Hinweis, Rechtspositionen " bekanntlich " mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln zu ver teidigen, hinsichtlich Art und Zeitpunkt etwaiger rechtl i- cher Schritte nicht konkretisiert ist, hat er doch in Ve r bindung mit der Forderung einer Bestätigung, dass die Einfuhr unterlassen werde, nicht nur die Ankünd i- gung einer Prüfung der Rechtslage zum In halt, sondern bringt zum Ausdruck, dass der Beklagten bei einem Import des Arzneimittels Neurontin aus den ne u- en Mitgliedstaaten Ansprüche zust ä nden und dass sie diese Ansprüche auch in geeigneter Form durchsetzen werde , wenn die Beklagte es unternehmen s o llte, ihre Rechte zu verletzen . 19 20 - 13 - c) D a die Klägerin nicht dargelegt hat , vor dem 24. August 2010 Ne u- rontin tatsächlich nach Deutschland importiert zu haben, fehlt es jedoch an den tatsächlichen Grundlagen für die Bejahung ein es rechtliche n Inter esse s an der Feststellung des Nichtbestehens von Schadensersatz - und Auskunftsanspr ü- chen sowie weiteren Folgeansprüchen einer Verletzung des sich aus dem P a- tentrecht ergebenden Ausschluss rechts. Insoweit hat das Berufung s gericht die Feststellungsklage zutreffend a ls unzulässig behandelt. Eine Erledigungserkl ä- rung hat die Klägerin insoweit nicht abgegeben. 3. Der Feststellungsantrag zum Unterlassungsanspruch ist nicht b e- gründet . a) Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts hin, dass die tatbesta ndlichen Voraussetzungen des Besonderen M e chanismus mit Blick auf das 1990 ang emeldete europäische Patent 414 263 erfüllt seien , und we n- det sich auch nicht gegen die Würdig ung des Berufungsgerichts, dass der B e- klagten deswegen Rechte zustehen. E in Rechtsfe hler tritt nicht hervor ; insb e- so ndere wird die Annahme eines Unterlassungsanspruchs nach § 139 Abs. 1 PatG durch die Feststellung getragen, dass die Klägerin ihre Absicht angezeigt hat, Neurontin in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben zu wollen . Dadu rch ist die Gefahr entsprechender rechtsverletzender Handlungen begrü n- det worden . b) Keinen Erfolg hat die Revision mit ihre r Rüge , die Weigerung der B e- klagten, vor Klageerhebung das Schutzrecht (konkret) zu nennen, das sie bei e i nem Import geltend mach en zu können meine , schließe aus Rechtsgründen eine B e rufung auf den Bes onderen Mechanismus aus . Dazu bedarf es kein er Erörterung der Frage , ob der Schutzrechtsinh a ber, der nach Absatz 2 des Besonderen Mechanismus von demjenigen, der die Ei n- fuhr eines A rzneimittels beabsichtigt, über diese Absicht unterrichtet worden ist, verpflichtet ist oder ob ihn jedenfalls die Obliegenheit trifft , das Schutzrecht konkret zu benennen, das nach seiner des Schutzrechtsinh a bers Meinung 21 22 23 24 25 - 14 - durch die Einfuhr des Arzneimi ttels verletzt w ird . D ie Nichtbeachtung einer so l- chen , sich nach Ansicht der Klägerin aus dem durch die Unterrichtung begrü n- det en gesetzlichen Schuldverhältnis ergebenden und hier zugunsten der Kläg e- rin unterstellten Verpflichtung führ t nämlich auch unter B e rücksichtigung der zum Markenrecht entwickelten Grundsätze ( s . dazu BGH , Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 = GRUR 2008, 156 Rn. 24 Aspirin II) im Streitfall nicht zum Verlust de s nach § 139 Abs. 1 PatG aus dem Schutzrecht folgenden Unterlassungsa nsp ruchs. Zum einen unterscheidet sich die Rechtslage nach dem Besonderen M e- chanismus im Patentrecht in wesentlichen Punkten von der im M arke n recht. Der Markeninhaber kann sich, auch wenn das Markenrecht d a durch erschöpft ist, dass das Arz neimittel von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem and e- ren Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr g e bracht worden ist, der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem we i teren Vertrieb des in das Inland (re - )importierten Arzne i mittel in ein er vom ( Parallel - )I mporteur neu gestalteten Verpackung aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 Ma r- kenG (Art. 7 Abs. 2 MarkenRL) widersetzen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträc h tigt das Umpacken mit einer Marke v ersehener Arzneimittel als solches den sp e zifischen Gegenstand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garanti e- ren , und kann tatsächliche Gefahren für diese He r kunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2002 C - 143/00, Slg. 2002, I - 3759 = GRUR 2002, 879 Rn. 29 Boe h ringer Ingelheim; Urteil vom 26. April 2007 C - 348/04, GRUR 2007, 586 Rn. 15, 30 Boehringer/Swingward II). Der Markeninhaber kann sich allerdings dem weiteren Ve r trieb der Ware nicht widersetz en, wenn die Ausübung seines Rechts eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. des Art. 36 Satz 2 AEUV (früher: Art. 30 Satz 2 EG ) darstellt (vgl. EuGH , GRUR 2002, 879 Rn. 18, 31 Boehringer Ingelheim; GRUR 2007, 586 Rn. 16 Boehringer/Swingward II). Eine solche verschleierte Beschränkung liegt dann vor, wenn das Umpacken unter Beac h- tung der berechtigten Interessen des Markeninhabers erfolgt und ein vom Ma r- 26 - 15 - keninhaber durchgesetztes Verbot des Umpackens zu einer künstlich en A b- schottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beitragen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs d er Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs kann der Markeninhaber demnach die Veränderung verbi e- ten, die mit jedem Ump a cken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, es sei denn, das Umpacken ist e r- forderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen und die b e rechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt (vgl. EuGH , GRUR 2007, 586 Rn . 19 Boehringer/Swingward II; BGH, Urteil vom 12. D e- zember 2002 I ZR 133/00, GRUR 2003, 336, 337 f. Beloc ; BGHZ 173, 217 Rn. 18 Aspirin II ). Zu den Voraussetzungen, die der Importeur erfüllen muss, damit die berechtigten Interessen des Markeni n habers gewahrt sind, gehört, dass das umgepackte Arzneimittel nicht so au f gemacht sein darf, dass der Ruf der Marke geschädigt wird, namentlich die Verpack ung nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein darf, und dass der Importeur den Markeninhaber vorab vo n der Absicht unterrichtet, das umgepackte Arzneimi t tel zu vertreiben, und ihm auf Verlangen ein Muster liefert ( EuGH , Urteil vom 11. Juli 1996 C - 427, 429, 436/93 , Slg. 1996 , I 3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 Bristol - Myers Squibb u.a./Paranova; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. O k- tober 2000 I ZR 89/98, GRUR 2001, 422, 423 ZOCOR) . Damit sollen Ma r- kenrecht und der freie Waren - und Dienstleistungsverkehr in der Union in das Gleichgewicht g e bracht werden. Demgege nüber hat nach dem Besonderen Mechanismus der Importeur nicht das Recht, aus den genannten neuen Mi t- gliedstaaten importierte Arzneimittel unter b e stimmten Bedingungen im Inlan d zu vertreiben. Vielmehr kann sich der Patentinhaber beim Import von im Inland patentrechtlich geschützten Arzneimitteln aus den genannten neuen Mitglie d- staaten als Ausna h me vom Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit schlechthin auf seine Patentrechte berufe n und den Import und den Vertrieb im Inland u n- ters a g en . 27 - 16 - Zum anderen böte auch der Rückgriff auf die Rechtslage im M arke n recht keine Rechtfertigung für die Annahme, dass d er Schutzrechtsinhaber seine Rechte nach dem Besonderen Mechanismus schon dadurch v e r liert , dass er sich auf eine Anfrage desjenigen, der ein dem Mechanismus unterli e gendes Arzneimittel importieren will, auf seine Rechte b e ruft, ohne konkret mitzuteilen, auf welches Schutzrecht er sich stützt . Mit der in erster Linie dem Schutz der berec htigten Interessen des Markeninhabers dienenden Vorabu n terrichtung wird, da der Markeninhaber innerhalb einer angemessenen Frist auf die Unte r- richtung durch den Importeur zu reagieren hat, auch dem Inter esse des Impo r- teurs an einer möglichst schnellen Ver marktung des importie r ten Arzneimittels im Inland Rechnung getragen (vgl. EuGH , GRUR 2002, 879 Rn. 62, 66 Boehringer Ingelheim). Der Importeur soll in einem angemess e nen Zeitraum Klarheit darüber erlangen, ob er zum Umpacken der mit der Marke versehenen Arzneimittel berechtigt ist und diese nach Erhalt der dafür erforderlichen G e- nehmigungen vertreiben darf. Der Gerichtshof hat hervo r gehoben, dass das System der Unterrichtung nur dann angemessen funktionieren kann, wenn sich alle Beteiligten in redlicher W eise bemühen, die b e rechtigten Interessen des anderen zu achten (GRUR 2002, 879 Rn. 62 Boehringer Ingelheim u.a.). Die somit im wechselseitigen Interesse best e hende Pflicht zur Vorab unterrichtung durch den Parallelimporteur begründet nach der Rechtsprech ung des Bunde s- gerichtshofs eine Sonderbeziehung, die sich in einem gesetzlichen Schuldve r- hältnis mit dem Markeninhaber konkretisiert, wenn der Importeur diesen in dem dargestellten Sinn unterrichtet (BGHZ 173, 217 Rn. 26 Aspirin II). Dieses g e- setzliche S chuldverhältnis ist wie jede Rechtsbeziehung den Grundsätzen von Treu und Glauben unterworfen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 Aufklärungspflicht des Abgemahnten; Urteil vom 19. O k- tober 1989 I ZR 63/88, GRUR 1990, 381 Antwortpflicht des Abg e mahnten). Der Zweck der Vorabunterrichtung, zwischen den Beteiligten in kurzer Zeit Klarheit darüber zu schaffen, ob die von dem Importeur angekündigte Art und Weise der Vermarktung des importierten Arzneimittels vom Markeninhaber b e- anstandet wird, hat zur Folge, dass der Importeur in b e sonderem Maß auf die Reaktion des Markeninhabers vertrauen darf. Beanstandet dieser das bea b- - 17 - sic h tigte Umverpacken in der angezeigten Form nicht oder nur unter einem b e- stimmten G e sichtspunkt, kann si ch der Parallelimporteur darauf verlassen, der Markeninhaber werde gegen ihn auch in Zukunft Ansprüche aus der Marke nicht auf einen bislang nicht gerügten tatsächlichen oder rechtlichen Gesicht s- punkt stützen. Macht der Markeninhaber gleichwohl einen Anspr uch unter Ber u- fung auf einen Umstand geltend, den er in einem angemessenen Zeitraum nach der Vorabunterrichtung nicht beanstandet hat, handelt er treuwidrig (§ 242 BGB), weil er sich dadurch zu seinem Verhalten auf die Vor a bunterrichtung in Widerspruch set zt (BGHZ 173, 217 Rn. 27 Aspirin II). Von einem solchen Selbstwiderspruch kann im Streitfall keine Rede sein. Das Verhalten der B e- klagten, die sich sogleich und unmissverständlich gegen die Einfuhr durch die Kläg e rin gewandt hat, kann im Sinn des § 242 B GB auch nicht als arglistig oder rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH , Urteil vom 20. Januar 2005 I ZR 29/02, GRUR 2005, 581 The Colour of Elégance ) angesehen werden; es stellt schließlich auch keine sittenwidrige Behinderung durch Ausnützen einer form a- len R echtsstellung dar (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 I ZR 177/99, BGHZ 150, 82 = GRUR 2002, 967 Hotel Adlon) . 4 . Die Beurteilung des Zahlungs antrags durch das Berufungsgericht kann keinen Bestand haben. Die unberechtigte Verwarnung aus einem Schut z- recht stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten G e- werbebetrieb dar und kann, wenn der Eingriff rechtswidrig und schul d haft ist, zum Schadensersatz verpflichten (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 2 = GRUR 2005, 882, 884 Unberechtigte Schut z- rechtsverwarnung). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Schadense r satzanspruchs nicht verneint werden. 28 - 18 - Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgega n gen, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer unberechtigten Schutzrecht s- verwarnung ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren vorau s- setzt. Ein nur der Rechtswahrung dienender Meinungsaustausch über die Rechtslage beg ründet einen solchen Anspruch noch nicht (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 I ZR 42/95, GRUR 1997, 896, 897 Mecki - Igel III). Das Ber u- fungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass eine Schutzrechtsve r- warnung nur dann vorliege, wenn der R echtsinhaber v on se i nem Gegner die Abgabe eine r förmlichen Unterlassungserklärung verlange, hierfür eine Frist setze und für den Fall der Zuwiderhandlung oder des fruchtlosen Fristablaufs konkrete rechtl i che Schritte androhe. Dies mag Voraussetzung einer zum Schaden sersatz verpflichtenden Schutzrechtsverwarnung sein, wenn der Schutzrechtsinhaber dem Verwar n ten zum Vorwurf macht, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben. Denn dann ist die Wiederholung der schutzrechtsverletzenden Handlungen zu b e sorgen, und diese Wie derholungsg efahr kann regelmäßig nur dadurch ausg e räumt werden, dass der Verletzer sich nicht nur verpflichtet, die rechtsverletzenden Handlu n- gen nicht fortzusetzen, sondern auch für den Fall einer Verletzung dieser (ve r- traglich übernommenen) Unterlassungs verpflichtung die Zahlung einer Ve r- tragsstrafe verspricht, deren Höhe so bemessen ist, dass sie ausreicht, den Verletzer nachdrücklich zur Beachtung der Rechte des Schutzrechtsinhabers anzuhalten. Verlangt der Schutzrechtsinhaber in dieser Situation nicht die A b- gabe einer Unterlassungserklärung, kann dies Zweifel an seinem ernsthaften Willen wecken, sein Schutzrecht tatsächlich durchzusetzen und notfalls gerich t- liche Schritte einzuleiten, wenn sich der (vermeintliche) Verletzer nicht unte r- wirft. Sind sch utzrechtsverletzende Han d lungen jedoch noch nicht begangen worden, sondern hat sich der Verletzer lediglich eines Rechts zur Benutzung des immateriellen Schutzguts berühmt oder gar wie zunächst im Streitfall nur angefragt, ob der Schutzrechtsinhaber in einer beabsichtigten Benutzung eine Verletzung seiner Rechte sieht, ist es nicht sachgerecht, eine Schutzrechtsve r- 29 30 31 - 19 - warnung nur dann anzunehmen, wenn der Schutzrechtsinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert. Denn eine solche Er kl ä- rung kann er regelmäßig nicht verlangen, wenn es nicht gilt, eine durch frühere Verletzungshandlungen begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen. Vie l- mehr ist der Schutzrecht s inhaber schon dann klaglos gestellt, wenn der an der Benutzung des immateriell en Schutzguts interessierte Wet t bewerber erklärt, von de r Benutzung Abstand nehmen zu wollen, und damit eine etwa begründ e- te Erstbegehungsgefahr wieder ausräumt. Dann muss es aber im Int e resse des vom Großen Senat für Zivilsachen für wesentlich erachteten wirksamen Au s- gleichs zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Int e- resse des Schut z rechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls jedenfalls als Ausfluss der allgemeinen Handlung s freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) du rch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der G e setze frei entfalten zu können (BGHZ 164, 1, 3) in Fällen, in denen keine Wiederholungsgefahr besteht, auch für eine Schut zrechtsverwarnung gen ü gen, wenn der Schutzrechtsinhaber ernsthaft und endgültig geltend macht, dass die b e absichtigten Benutzungshandlungen sein Ausschlussrecht verletzten, und für den Fall der Verletzung die Durchsetzung seiner Rechte a n droht. Unter Zu grundelegung dieses Maßstabs ist die im Wesentlichen den zu m Arzneimittel Neurontin abgegebenen Erklärungen entsprechende An t wort der Beklagten auf die Anfrage der Klägerin, ob für den Import des Arzneimittels Z o- loft der Besondere Mechanismus eingrei fe, al s Schutzrechtsverwarnung zu we r- ten. Denn die Beklagte hat wie im Fall Neurontin unmis s verständlich erklärt, dass der Import eine Schutzrechtsverletzung darstelle, und auf ihre der Klägerin bekannte Entschlossenheit verwiesen , im Verle t zungsfall die zur Durchsetzung ihrer Rechte erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies konnte die Klägerin nicht anders als die Androhung gerichtl i cher Schritte im Falle eines Imports des Arzneimittels verstehen. Diese Ve r warnung war nach Auslaufen des Schutzes für das Ar zneimittel Zoloft rechtswidrig . 32 33 - 20 - 5. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und der Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zuerkennen. Die unberechtigte Schutzre chtsverwarnung war schuldhaft, da die B e- klagte keine Patentverletzung geltend machen durfte, ohne sich zu vergewi s- sern, ob ihr tatsächlich ein Schutzrecht zustand, aufgrund dessen sie den I m- port des Arzneimittels Zoloft untersagen konnte. Wäre die Beklagte dieser Ve r- pflichtung nachgekommen, hätte sie vo m Auslaufen des Paten t schutzes ohne Weiteres Kenntnis erlangt. Durch die Schutzrechts ver warnung ist der Klägerin ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Denn sie durfte es ohne Weiteres für e r- forderlich halten, sich zur Abwehr der Verwarnung anwaltlicher Hilfe zu bedi e- nen, zumal die Beklagte ein bestimmtes Schutzrecht nicht genannt hatte und daher für die Klägerin nicht ohne W eiteres feststellbar war, dass Patentschutz tatsäc h lich nicht mehr b estand . Gegen den angesetzten Gegen standswert und den Gebührensatz sind Bedenken weder von der Revisionsbeklagten geltend g e macht noch sonst ersichtlich. Für ein Mitverschulden der Klägerin treten keine Anhaltspunkte hervor. Insbesondere besteht kein A nlass, der Klägerin den geltend gemachten A n- spruch deshalb ganz oder auch nur teilweise zu versagen, weil es , wie das B e- rufungsgericht meint, allein Sache der Klägerin gewesen wäre , die Paten t- rechtslage im Hinblick auf den Besonderen Mechanismus zu klären. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte verpflic h tet war, der Klägerin auf Anfrage dasjenige Schutzrecht oder diejenigen Schut z- rechte zu nennen, die einem Import des Arzneimittels entgegenstehen konnten. Denn wenn die Beklagt e die Anfrage nicht konkret beantwortete, gleic h wohl jedoch mitteilte, der Klägerin sei der Import des Arzneimittels und dessen Ve r- trieb im Inland untersagt, musste diese Angabe jedenfalls richtig sein. Statt dessen hat die Beklagte eine vermeidbare Unsich erheit dadurch geschaffen, dass sie die Klägerin zu der Ermittlung zwang, ob es Schutzrechte gab und 34 35 36 - 21 - welche dies gegebenenfalls waren, die die von der Klägerin au s gesprochene Verwarnung rechtfertigen konnten. Es ist nicht gerechtfertigt, die Beklagte ganz oder teilweise von der Haftung für die Kosten freizustellen, die der Klägerin hierdurch entstanden sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Richter am Bundesgerichtshof Dr . Grabinski kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Meier - Beck Bacher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2008 - 315 O 339/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2009 - 3 U 75/08 - 37
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