BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 56/13 Verkündet am: 2. Juni 2015 Wermes Justi zamtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- l ung vom 2. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Dezember 2012 verkündete Urteil des 10. Senats (Juris tischen Beschwerd e- senats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts a b- geändert. Das deutsche Patent 102 62 147 wird insgesamt für nichtig e r- klärt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tra gen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 102 62 147 (Streitpatents), das durch Teilung aus der am 17. Juni 2002 eing e- reichten Patentanmeldung 102 27 110 hervorgegangen ist. Das Streitpatent umfasst 14 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet: " Antriebsvorrichtung für ein Tor, mit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden Führungseinrichtung, mit einem an dieser fahrbaren, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Bet ä- tigen eines Torblatts, und mit Stromzuleitungsmitteln zur Verbi n- dung des Elektromotors mit einer Stromquelle, welche ein Zugmi t- tel (17) und einen in die Führungseinrichtung einsteckbaren er s- ten Einsatzkörper (8) aufweisen, dadurch gekennzeichnet , dass der erste Einsatzkörper (8) eine Zugmittelspannvorrichtung (13) mit einem das Zugmittel formschlüssig verriegelnden Teil au f- weist. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in seiner erteilten Fassung und mit einem die Merkmale der Patentansprüche 6 und 7 aufgreifenden Hilf s- antrag verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig e r- klärt, dass seine Ansprüche die Fassung des Hilfsantrags erhalte n haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen der Parteien , mit de nen sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft eine Antriebsvorrichtung für ein Tor, ins b e- sondere ein Garagentor. 1 2 3 4 - 4 - 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 198 08 696 (D1) ein elektromechanischer Garagentora n- trieb bekannt, der aus einer an der Garagendecke montierten Führungsschiene, e i ner mit dem Tor mittels Gelenkstange gekoppelten, einen Schlitten und einen Antriebsmotor aufweisenden Antriebseinheit und einer parallel zur Führung s- schiene laufenden, an dieser befestigten und mit dem Antriebsmotor im Eingriff stehenden Kette besteht, die an einem E nde der Deckenschiene fest eing e- spannt ist. Auf das andere Ende der Deckenschiene ist ein Deckel aufge k lipst, durch den ein mit der Kette verbundener Gewindebolzen geführt ist, auf den eine Schraubendruckfeder geschoben ist, die sich einerseits am Deckel u nd andererseits über eine Öse an einer Mutter abstützt, mit der die Kette gespannt werden kann (vgl. D1 Fig ur 6). Zur Ankopplung des Bolzens an die Kette werde Werkzeug benötigt, was umständlich und zeitaufwendig sei. 2. Dem Streitpatent liegt die Aufgab e zugrunde, eine Antriebsvorric h- tung zu schaffen, die auf einfache Weise gespannt werden kann. 3. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 eine A n- triebsvorrichtung für ein Tor mit folgenden Merkmalen vor (kursiv die Merkmale des Hilfsantrags, in eckigen Klammern die Gliederung des Patentgerichts): 1. Die Antriebsvorrichtung [M1] weist eine Führungseinrichtung (3) auf [M2.2], 1.1 die in Bewegungsrichtung des Tores verläuft [M2.2] und 1.2 an der ein Schlitten (4) fährt [M2.3], 1.2.1 der einen El ektromotor aufweist und 1.2.2 zum Betätigen eines Torblatts (6) dient. 2. Es sind Stromzuleitungsmittel vorhanden [M1.4], die 2.1 den Elektromotor mit einer Stromquelle (12) verbinden [M1.4] und 5 6 7 - 5 - 2.2 ein Zugmittel (17) umfassen [M2.5] sowie 2.3 einen ersten Einsatzkörper (8) aufweisen [M2.5]. 3. Der erste Einsatzkörper (8) 3.1 ist in die Führungseinrichtung (3) einsteckbar [M2.5] und 3.2 weist eine Zugmittelspannvorrichtung (13) auf [M2.6], 3.2.1 mit einem das Zugmittel formschlüssig verriegelnden Teil [M2.6 ]; 3.2.2 die bajonettartig ausgebildet ist oder einen Haken au f- weist und 3.2.3 das werkzeuglose Befestigen und Lösen des Zugmittels zulässt. 4. Der Patentanspruch bedarf in einem Punkt der näheren Erläuterung: Die Ausgestaltung des Einsatzkörper s und d e r zu ihm gehörende n Zu g- mittelspannvorrichtung wird mangels weiterer Angaben im Patentanspruch dem Fachmann überl assen. Die Zugmittelspannvorrichtung muss lediglich ein Teil aufweisen, das das Zugmittel formschlüssig verriegelt. Der Formulierung, dass der Einsatzkörper die Zugmittelspannvorrichtung "aufweist", ist keine bestimmte räumlich - körperliche Verbindung dieser beiden Teile zu entnehmen. Sie mü s- sen weder einstückig ausgebildet sein, noch muss die Zugmittelspannvorric h- tung vollständig innerhalb des Ei nsatzkörpers liegen. Es genügt vielmehr, dass der Einsatzkörper die Spannvorrichtung trägt; für weitergehende Anforderungen bieten weder die technische Funktion des Merkmals 3.2 noch die Beschreibung eine Grundlage. 8 9 - 6 - II. Das Patentgericht hat seine Entsc heidung im W esentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 habe sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 46 282 (D3) sei eine Antrieb s- vorrichtung für ein Tor mit ei ner in Bewegungsrichtung des Tors verlaufenden Führungseinrichtung und mit einem an dieser Einrichtung fahrbaren Schlitten mit Elektromotor zum Betätigen eines Torblatts bekannt gewesen (Merkmale 1 bis 1.2). Die D3 zeige auch ein Zugmittel und mit Stützsch otten 8, 9 (vgl. F i- g ur 1) einen einsteckbaren ersten Einsatzkörper, an dem eine Zugmittelspan n- vorrichtung angeordnet sei (Merkmale 2.2 bis 3.2). Die D3 enthalte keine Angaben dazu, wie der Elektromotor mit Strom versorgt werde. Die D1, die ebenfalls ein e Antriebsvorrichtung für ein Tor mit einem mittels eines Schlitten fahrbaren Elektromotor betreffe, schlage hierzu vor, die Stromquelle über die Deckenschiene, die als Zugmittel dienende Kette und einem auf die Führungsschiene steckbaren Einsatzkörper, de r eine Zugmi t- telspannvorrichtung aufweise, mit dem Elektromotor zu verbinden. Dem Fac h- mann einem Meister auf dem Fachgebiet der Mechatronik dränge sich eine analoge Übertragung der in der D1 dargestellten Anschlüsse auf die Zugmi t- telspannvorrichtung de r D3 auf, was zu Stromzuleitungsmitteln nebst einem in die Führungseinrichtung einsteckbaren Einsatzkörper führe (Merkmal 2.1). Bei Torantrieben würden überwiegend Ketten verwendet, wie sie als Fahrradketten bekannt seien. Solche Ketten würden mit der Z ugmittelspannvo r- richtung durch ein Kettenschloss verbunden, indem jeweils ein Bolzen in ein Loch der Lasche des Kettenglieds und in ein Loch an der Spannvorrichtung eingreife. Es habe somit lediglich der Verwendung eines technisch gebräuchl i- chen Mittels be durft, um die aus der D3 bekannte Zugmittelvorrichtung an dem 10 11 12 13 14 - 7 - ersten Einsatzkörper mit dem Zugmittel formschlüssig zu verbinden (Mer k- mal 3.2.1). Eine Gestaltung des formschlüssig verriegelnden Teils mittels eines H a- kens oder bajonettartigen Verschlusses sei hingegen aus keiner der druc k- schriftlichen Entgegenhaltungen bekannt. Es handele sich dabei auch nicht l e- diglich um eine dem Fachmann im vorliegenden technischen Zusammenhang geläufige Maßnahme. III. Die s hält im Ergebnis den Angriffen der Berufung der Beklagten , j e- doch nicht den Angriffen der Berufung der Klägerin stand. 1. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Patentgericht die Klage für zulässig erachtet. 2. Als Fachmann ist im Streitfall für den Prioritätszeitpunkt ein Mei s- ter auf dem Fachgebiet der Elektromechanik anzusehen. Eine Meisterprüfung für den vom Patentgericht angenommenen Industriemeister der Fachrichtung Mechatronik hat es zu diesem Zei tpunkt noch nicht gegeben. Sie wurde ers t- mals mit der Verordnung vom 19. Oktober 200 5 (BGBl. I 2005, 3037) eing e- führt. 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch mit den B e- schränkungen gemäß dem Hilfsantrag nicht patentfähig, weil er nicht auf erfi n- derischer Tätigkeit beruht. Die Zulässigkeit dieses Hilfsantrags kann offen ble i- ben . Da dessen Gegenstand sämtliche Merkmale der Gegenstände von P a- tenta n spruch 1 in der erteilten Fassung aufweist, hat diese Fassung ebenfalls keinen Bestand. a) Ausgehend von der Antriebsvorrichtung gemäß D1 entspricht di e- se , was auch im Streitpatent zu m Ausdruck kommt , den Merkmalen 1 bis 2.2, denn auch bei der D1 gehört das Zugmittel (die Kette) zu den Stromzuleitung s- mitteln. 15 16 17 18 19 20 - 8 - Die D1 zeigt für das Ende der Führungsschiene einen Deckel (40 ), der auf Fortsetzungen am Ende der Schi e- ne entsprechend der nebenstehenden Figur 6 der D1 aufgesteckt wird. Dabei liegt der Deckel auch an der Innenseite der Führungsschiene an und wird von ihr gehalten. Dies entspricht einem Ei n satzkörper, der in die Führung s- sch i ene eingesteckt wird (Merkmale 3 bis 3.1). Der Deck el trägt einen Kabe l- halter für das Anschlusskabel, mit dem der Strom der Kette einerseits und der Führungsschiene andererseits zugeführt wird . Der Deckel zählt damit zu den Stromzuleitungsmitteln (Merkmal 2.3). Weiterhin wird der Gewindebolzen (41) dur ch den Deckel geführt, we l- cher an einem Ende mit der Kette verbunden und am anderen Ende mit einer Mutter (44) und einer Feder gegen den Deckel verspannt wird. Der Deckel weist demnach auch diese Zugmittel verspannung auf (Merkmal 3.2). Die D1 zeigt jed och nicht, wie der Gewindebolzen (41) als Teil der Zu g- mittelspannvorrichtung mit der Kette verbunden ist, insbesondere ob dafür ein formschlüssig verriegelndes Teil wie ein Haken oder ein Bajonettverschluss verwendet wird, der ohne ein Werkzeug betätigt we rden kann. 21 22 23 - 9 - b) D ie Montageanleitung für die offenkundig vorbenutzte Antriebsvo r- richtung "duo650" (D6) zeigt für eine solche Ve r- bindung die Verwendung eines Kettenschlosses entsprechend der nebenstehenden Figur zu Montageschritt 8 der D6 . Der Fachmann er hält damit die Anregung, für die Montage den Gewi n- debolzen der Zugspannvorrichtung und die Kette ohne ein Werkzeug zu verbi n den (Mer k- mal (3.2.3). c) Die in der D6 gezeigte Verriegelung mit einem Kettenschloss löst das allgemeine Problem, die Kette vom N utzer der Antriebsvorrichtung im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Montage ohne Werkzeuge verspannen zu können. Für dieses Problem kennt der Fachmann aufgrund seines allgeme i- nen Fachwissens eine Vielzahl von Lösungen, wie sie ihm unter anderem im Handbuch der Fertigungstechnik, Bd. 5 Fügen, Handhaben und Montieren zur Fügetechnik (BK2) und der DIN - Norm 8593 Teil 1 Fertigungsverfahren F ü- gen (BK3) bereits vor dem Priori tätstag aufgezeigt wurden. Da zu gehört in s- besondere auch das Zusammenfügen von zwei Bau teilen mittels eines Hakens oder eines Bajonettverschlusses (BK2 S. 32 ff.; BK3 S. 3 f.). Der hierzu in der Berufungsinstanz gehaltene neue Vortrag ist nach § 117 PatG in Verbindung mit § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, da das Patentgericht in sein em Hinweis nach § 83 PatG noch davon ausgegangen ist, dass die Ansprüche 6 und 7 Mittel der Wahl beträfen, die ein Durchschnittsfachmann im Bedarfsfall ohne weiteres ergreifen kö nn e (zu I 3 c, Abs. 2) , und die Klägerin daher keine Veranlassung zu weiterem Vortrag zum allgemeinen Fachwissen hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Veranla s- sung zur Heranziehung einer technischen Lösung bereits dann bestehen, wenn sie als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betra cht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesproch e- 24 25 26 - 10 - nen Fachmanns gehört und sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu b e- urteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt sowie keine b e- sonderen Umstände feststell bar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich ersche i- nen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 Farbversorgungssystem; s. auch Beschluss vom 25. Februar 2014 X ZB 5/13, BGHZ 200, 229 Rn. 38 Kollagenase I). Für die Befestigung einer Kette ist ein Haken regelmäßig ein geeignetes und zweckmäßiges Mittel. Für andere Zugmittel oder für einen mit der Kette fest verbundenen Bolzen eignet sich ein Bajonettverschluss ebenso, um eine feste Verbindung zum Zwecke der Verspannung zu erreichen. Technische Schwi e- rigkeiten oder sonstige Umstände, die der Verwendung einer solchen Füg e- technik entgegenstehen könnten, sind nicht aufgezeigt und nicht ersichtlich . Es bedurfte deshalb keiner weiteren, auf die Verspannung von Zugmitteln in erfi n- dungsgemäßen Antriebsvorrichtungen gerichteten Anregung oder eines konkr e- ten Anlasses zur Verwendung gerade dieser Mittel (Merkmal 3.2.2) . d) Ausgehend von der D1 war es f olglich naheliegend , mit der Anr e- gung zum werkzeuglosen Verbinden der Kette aus der D6 und der Verwendung eines zum Standardrepertoire der Fügetechnik gehörenden Verbindungsmittels den Stand der Technik hin zum Gegenstand des Streitpatents in der Fassung d es Hilfsantrags weiterzuentwickeln. 4. Für eine abweichende Beurteilung der Patentfähigkeit des Gege n- stands der weiteren Unteransprüche des Streitpatents ist nichts geltend g e- macht und für den Senat nichts ersichtlich. 27 28 29 - 11 - IV. Die Kostenentscheidung beru ht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.12.2012 - 10 Ni 7/11 - 30
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