BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 56/14 vom 29. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Vill, die Richterin Lohmann und de n Richter Dr. Fischer am 29. September 2014 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss vom 1. September 2014 wie folgt geändert: D er Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde . Gründe: Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Weil das Verfahren geendet hat, ohne dass der Kläger als Rechtsmittelführer einen Antrag gestellt hat, ist h ie r- nach auf § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG abzustellen , so dass die Beschwer maßge b- lich ist . Abzustellen ist allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vor instanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, nv, Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 47 Rn. 7; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl., § 47 Rn. 7). 1 - 3 - Hiernach beträgt der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassung s- beschwerde 1.006.732 Der Kläger ist durch das die Berufung zurückweise n- de Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2014 nur in dieser Höhe beschwert. Der Betrag folgt aus den durch den Klä ger im Berufungsverfahren erfolglos weiter verfolgten Zahlungsanträge n in der Hauptsache über 12.067 Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des weiteren Zahlungsantrages über nicht zu berücksichtigen. Sie b eschwert ausschließlich die Klägerin zu 2. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 15.01.2013 - 1 O 2158/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.02.2014 - 1 U 169/13 - 2
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