ECLI:DE:BGH:2015:101215UIXZR56.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/15 Verkündet am: 10. Dezember 2015 Kluckow Justizangestellte als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1, § 249 Abs. 1 He Hat die steuerliche Beratung nach dem Inhalt des Vertrages die Interessen mehrerer verbundener Unternehmen zum Gegenstand, ist im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorzunehmen. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 10 . Dezember 2015 durch den Richter Vill als Vorsitzenden, d e n Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, d ie Richter Grupp und Dr. Schop p- meyer f ür Recht erkannt : Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1 6 . Ziv ilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25 . Februar 2015 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: In d en Jahren 1999 und 2000 beauftragte die Unternehmerin E B (nachfolgend: EB) die beklagte Steuerberatungskanzlei mit der steuerrech t- lichen Optimierung ihrer Vermögensverhältnisse. Zu diesem Zeitpunkt war EB Alleingesellschafterin der Klägerin , einer G mbH, und hielt überdies Anteile an der C . BV (Cu . ; nachfolgend: C . ). Auf der Grundlage des im Januar 2001 durch die Beklagte zu 1 vorgele g- ten steuerlichen Gesamtkonzeptes gründete EB die (eigennützige) E . Stiftung (nac hfolgend: Stiftung) in Liechtenstein und übertrug i n Vollzug der am 1 2 - 3 - 15. Mai 2001 und 23. Mai 2001 geschlossenen Kaufverträge ihre Anteile an der Klägerin und der C . auf die Stiftung. Den vereinbarten Kaufpreis stundete EB der Stiftung, indem sie ein zinsloses Darlehen gewährte. Das von der Beklagten zu 1 erarbeitete Konzept, das EB beratungsko n- form umsetzte, umfasste die Rückzahlung eines verzinsten Darlehens , welches die Klägerin am 3. April 2000 von der C . erhalten hatte. Hierfür gewäh rte die Stiftung der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 23.570.000 DM. Der von de r Beklagten zu 1 vorgelegte Ent wurf des zwischen der Klägerin und der Stiftung abzuschließenden Darlehensvertrags, der schließlich am 15. Mai 2001 unte r- zeichnet wurde, sah - wi e berei ts im Gesamtkonzept vom 13 . Januar 2001 a n- gelegt - vor, dass die Darlehensforderung unverzinslich sein sollte. Die Beklagte zu 1 rechnete ihre Beratungsleistungen im Zeitraum vom 2 9 . März 2000 bis 27. Januar 2001 gegenüber der Klägerin und mit Rechn ung vom 6. Juli 2001 und 14. Januar 2003 gegenüber der Stiftung ab . Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung für den Veranlagungszei t- raum 2004 bis 2008 beanstandete das Finanzamt, dass die Klägerin die unve r- zinsliche Darlehensverbindlichkeit nicht nac h § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abgezinst hab e. Gestützt auf eine tatsächliche Verständigung mit der Klägerin, wonach eine fi ktive Laufzeit des Darlehens von sechseinhalb Jahre n angenommen wu r- de, erließ das Finanzamt für die Jahre 2004 bis 2008 korrigierte Steuerb esche i- de . Die Klägerin macht die ihr dadurch entstandenen steuerlichen Mehrb e- lastungen und Nachforderungszinsen in Höhe von insgesamt 1.675.587,87 gegenüber der Beklagten zu 1 und deren Partnern, den Beklagten zu 2 bis 4, geltend. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass ihr Schadensersatza n- 3 4 5 - 4 - sprüche gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht der Stiftung zustehen. Die gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die in vollem Umfang zulässige Revision h at Erfolg. Sie führt zur Aufh e- bung des angefochtenen Ur teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge richt. I. Das Be rufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin scheide mangels Darlegung eines ersatzfähigen Schadens aus. Im Rahmen einer Schadensberechnung nach der Differenzmethode sei zu berücksichtigen, dass der aufgrund der Steue rnachforderung verschlechterten Vermögenssituation der Klägerin die hypothetische Belastung mit Zinsverbindlichkeiten en tgege n- zuhalten sei. Hierbei habe das Landgericht nach Beweiserhebung die Höhe des fiktiven Zinssatz es in n icht zu beanstandender Weise auf Zwei v om Hundert festgesetzt . Gemessen an der Darlehensva luta übersteige demnach die hyp o- thetische Zinsbelastung den tatsächlich eingetretenen S teuerschaden deutlich, so dass ein unmittelbarer Schaden der Klägerin zu verneinen sei. Eine spiegelbildlich eintretende, fiktive Vermögensmehrung der Stiftung in Höhe der hypothetischen Zinseinnahmen sei im Rahmen der Differenzm e- 6 7 8 - 5 - thode nicht zu berück sichtigen, weil es sich bei der Stiftung um eine von der Klägerin verschiedene Rechtsperson handele. Die Abweichung von dem su b- jektbezogenen Zuschnitt des Gesamtvermögensvergleichs im Rahmen der Di f- ferenzmethode komme auch nicht unter Berücksichtigung der sogenannten konsolidierten Schadensberechn ung in Betracht. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheide sich in grundsätzlicher Weise von den bisher höchstrichterlich a n- erkannten Konstellationen einer konsolidierten Schadensberechnung, denen eine endgültige Vermögensverschiebung zwischen familiär verbundenen natü r- lichen Personen oder aber die Verschmelzung von zwei Gesellschaften z u- grunde gelegen hätten . Mangels Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sei auch das für die hilfsweise erhobene Feststel lungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben. Da der Klägerin nach der Differenzmethode kein Schaden en t- standen sei, könne auch der Wert der Beteiligung der Stiftung an der Klägerin nicht als gemindert angesehen werden. Soweit der Stiftung Betriebseinnahmen in Form von Zinszahlungen der Klägerin entgangen seien, falle diese fiktive Schadensposition nicht unter den Schutzzweck des Beratungs - und Gesta l- tungsmandats der Beklagten. II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein der Klägerin entstandener Schaden kann mit der Begründung des Berufungsu r- teils nicht verneint werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nach dem revision s- rech t lich zugrunde zu legenden Sachverhalt - eine Haftung dem Grun de nach 9 10 11 - 6 - unterstellt - für die Schadensbetrachtung nicht ausschließlich die Vermögensl a- ge der Klägerin entscheidend. Vielmehr sind aufgrund der konkreten Ausgesta l- tung des der Beklagten zu 1 erteilten Mandats im Rahmen einer konsolidierten Schadensberechnun g die der Stiftung (hypothetisch) entgangenen Vorteile in Form von Zinszahlungen durch die Klägerin zu berücksichtigen. 1. Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögen sschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des ha f- tungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193 , 297 Rn. 42; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 20; vom 5. Februar 2015 - IX ZR 167/13, WM 2015, 790 Rn. 7). Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsb e- gründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142 f; vom 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/0 4, WM 2008, 946 Rn. 24; vom 5. Februar 2015, aaO). D i e se r erfordert hierbei nicht ledig lich eine Berücksichtigung von Einzelpositionen, sondern eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008, aaO; vom 5. Februar 2015, aaO). 2. Grundsätzlich ist Bezugspunkt des Gesamtve rmögensvergleichs das Vermögen des Geschädigten, nicht aber dasjenige Dritter (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015, aaO Rn. 8). Daher kann auf Grund eines Vertrages nur derj e- nige Schadensersatz verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist un d dem er rechtlich zur Last fällt (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1968 - VI ZR 212/66, BGHZ 51, 91, 93). Dies führt im Rahmen der Beraterha f tung 12 13 - 7 - dazu, dass der haftpflichtige Steuerberater grundsätzlich nur für den Schaden seines Mandanten einzustehen h at; eine Ausnahme bilden die Drittschadensl i- q ui dation und der Vertrag zugunsten Dritter sowie mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. G. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der A n- waltshaftung, 4. Aufl., § 5 Rn. 138). 3. Die hierna ch grundsätzlich gebotene formale Betrachtungsweise führt dazu, dass streng zwischen den Vermögensmassen unterschiedlicher Beteili g- ter zu unterscheiden ist. Ist der Steuerberater - wie hier - von einem Gesel l- schafter mandatiert worden, ist daher zunächst f estzustellen, in wessen Person ein Schaden eingetreten ist (vgl. G. Fischer, aaO). Gesellschaft und Gesel l- schafter sind hierbei regelmäßig als im Rahmen der schadensrechtlichen Beu r- teilung selbständige Zuordnungssubjekte zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1973 - VI ZR 53/72, BGHZ 61, 380, 383; vom 7. November 1991 - IX ZR 3/91, WM 1992, 308, 31 0 ; G. Fischer, aaO). Weder führt die A n nahme eines den Gesellschaftern entstandenen Schadens ohne das Hinzutreten weit e- rer Umstände zu einem vermögensrec htliche n Nachteil der Gesel l schaft (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 12 ff; G. Fischer, aaO), noch kann ein Steuernachteil der Gesellschaft mit einem Anrechnung s- vorteil des Gesellschafters saldiert werden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, NJW 1998, 1486, 1487; G. Fischer, aaO). 4. Abweichend von diesen Grundsätzen kann aber bei der Bestimmung des jeweils eigenen Schadens die Einbeziehung der Vermögensinteressen e i- nes Dritten nach dem Inhalt des Beratungsv ertrags geschuldet sein mit der Fo l- ge, dass eine konsolidierte Schadensbetrachtung geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - IX ZR 167/13, WM 2015, 790 Rn. 10). Entscheidend ist hierbei der konkrete Auftrag, den der Mandant dem Berater ausdrückli ch oder 14 15 - 8 - den Umständen nach erteilt hat: Wenn der Mandant im Rahmen einer Gesta l- tungsberatung die Berücksichtigung der Interessen eines Dritten zum Gege n- stand der Beratungsleistung gemacht hat, ist die Schadensberechnung auch unter Einbeziehung dieser Dritt interessen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015, aaO Rn. 11 f). a) In ständiger Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass i n einer - etwa im Interesse der Steuerersparnis - gewollten und gewünschten Vermögen s- übe r tragung zugunsten von Fam ilienangehörigen ohne gleichwertige Gege n- leistung kein Schaden im Rechtssinn und in ihrem Unterbleiben kein mit dem Steuerschaden verrechenbarer Vermögensvorteil gesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 15, 18 mwN; vom 5. Februar 2015, aaO Rn. 10). Auch im Fall der Verschmelzung von zwei Gesellschaften, ist - sofern es sich wirtschaftlich um dieselbe Vermögen s- masse handelt, deren Bestand durch zutreffende Gestaltung der Verschme l- zung gerade gesichert werden s ollte - eine einheitliche Schadensbetrachtung vorzunehmen, unbeschadet der Tatsache, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsträger handelt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - IX ZR 61/96, WM 1997, 333). b) Die Grundsätze der ko nsolidierten Schadensbetrachtung sind auch auf die vorliegende Fallgestaltung anzuwenden. Für die Feststellung, ob die tatsächliche von der bei pflichtgemäßer Beratung eingetretenen hypothetischen Vermögenslage nachteilig abweicht und somit ein Schaden der in den Schut z- bereich des Beratungsvertrages einbezogenen Klägerin vorliegt, s ind nach dem im Gesamtsteuerkonzept zum Ausdruck kommenden Willen der EB als Ma n- dantin auch die Vermögensmasse n der Klägerin und der Stiftung in die Sch a- densbetrachtung einzubezi ehen. 16 17 - 9 - aa) Neben den Vermögensinteressen der EB als wirtschaftliche r Initiat o- rin des Konzepts waren auch diejenigen der Klägerin und der Stiftung nach dem Beratungsvertrag zu beachten. Die Gründung der Stiftung und die Ausreichung des Darlehens von de r Stiftung an die Klägerin waren wesentliche Bestandteile des von der Beklagten zu 1 erstellten Steuerkonzeptes; das Ergebnis der Ber a- tung hatte folglich auch unmittelbaren Einfluss auf den Vermögensstand der Stiftung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581, 582) und mithin auch auf das Vermögen der Mandantin EB als Stifterin. Diese Tatsache war für die Beklagte zu 1, die ihre Beratungsleistungen gege n- über der Klägerin und der Stiftung a brechnete, offensichtlich. bb) Schon die geschuldete Einbeziehung der Vermögensinteressen s o- wohl der Klägerin als auch der Stiftung zeigen den nach a ußen getretenen Wi l- len der Unternehmerin EB als Mandantin , dass die von ihr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beherrschten Gesellschaften und deren Vermögensmassen als wirtschaftliche Einheit betrachte t werden sollten. Diese Tatsache, die eine Gesamtbetrachtung der Vermögensverhältnisse über die Grenzen der beteili g- ten juristischen Personen als grundsätzlich schadensrechtlich selbständige Z u- ordn ungsobjekte hinaus erfordert , zeigt sich auch in de r festgestellten Berei t- schaft der EB, Zinszahlungen an die von ihr kontrollierte Stiftung durch die Kl ä- gerin zu veranlassen. Folglich sind den hypothetischen Zinszahlungen der Kl ä- gerin, die diese erspart h at, die entsprechenden fehlenden Zahlungseingänge bei der Stiftung gegenzurechnen, soweit ihr diese verblieben wären. 18 19 - 10 - III. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Insbesondere ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt der klägerische Anspruch nicht als verjährt anzusehen. 1. D er Beklagte zu 2, der den verfahrensgegenständlichen Darlehensve r- trag erstellte und der Klägerin übersandte, war nicht ausschließlich rechtsber a- tend tätig. Be reits das im Januar 2001 von der Beklagten zu 1 erarbeitete ste u- erliche Gesamtkonzept sah die Auskehrung eines zinslosen Darlehens durch die Stiftung an die Klägerin vor . Mithin unterf iel die Erstellung des Darlehen s- ve r trages nicht als rechtsberatende Täti gkeit der Verjährungsregel des § 51b BRAO aF . Vielmehr liegt eine einheitlich zu betrachtende, steuerberatende T ä- tigkeit der Beklagten zu 1 vor. 2. Das steuerrechtliche Beratungsmandat wurde in den Jahren 1999 und 2000 erteilt . Nach Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EGBGB ist auf die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur M o- dernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 321 4 ) geä n- derten Vorschriften des Steuerberatungsgesetz es Art. 229 § 6 EGBGB en tspr e- chend anzuwenden. Demnach richtet sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 15. Dezember 2004 nach § 68 S tBerG aF . D a die den Ve r- jährungsbeginn auslösende Schadensentstehung regelmäßig die Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides gem äß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 AO voraussetzte (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69 , 70 ff; vom 12. November 2009 - IX ZR 218/08, WM 2010, 138 Rn. 10 ) und eine anderweitige Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten vor B e- kanntgabe der Steuerbescheide im Dezember 2011 nicht eingetreten war (vgl . 20 21 22 - 11 - für diesen Fall BGH, Urteil vom 23. April 2015 - IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190 , Rn. 14; Chab, aaO § 7 Rn. 97 ) , ist der Schaden erst nach dem 14. Dezember 2004 entstanden. Für den Ver jährungsbeginn ist folglich das neue Recht ma ß- gebend. Danach ist entscheidend, wann der Schaden entstanden ist und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person de s Schuldner s Kenntnis erhielt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für denjenigen, der seine Ansprüche als Begünstigter aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ableitet (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 23). Für die Frage de s Zeitpunkts der Entstehung des Schadens ist auch nach ne u- em Recht die zuvor entwickelte Risiko - Schaden - Formel maßgebend (Chab, aaO § 7 Rn. 200). Danach ist auch jetzt ein Steuerschaden noch nicht entsta n- den, solange es an der Bekanntgabe des belastenden S teuerbescheides fehlt (BGH, Urteil vom 23. April 2015 , aaO Rn. 11), es sei denn, zuvor wäre ein a n- derer Schaden als der Steuerschaden bereits eingetreten (BGH, aaO Rn. 14 ). Da letzteres nicht der Fall war und die Steuerbescheide der Klägerin erst im Dezemb er 2011 zugegangen sind, ist der bereits im März 2013 gerichtlich ge l- tend gemachte Klageanspruch nicht verjährt. IV. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlun g und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung s- gericht zurückzu ver weisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf F olgendes hin: 23 24 - 12 - 1. Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Sch adensersat z- anspruchs ist eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem Steuerber a- tungsvertrag durch die Beklagte zu 1 . Sofern dieser Beratungsvertrag nicht auch mit der Klägerin zustande gekommen ist - wofür sprechen könnte, dass diese die ihr diesbezü glich von der Beklagten gestellten Rechnungen bezahlt hat - oder einen echten Vertrag zugunsten der Klägerin gemäß § 328 BGB da r- stellte, war die Klägerin zumindest in den Schutzbereich des Beratungsvertr a- ges zwischen EB und der Beklagten zu 1 einbezogen. D eshalb kann sie de n ihr durch eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 entstandenen Schaden ersetzt verlangen. a) Soweit der zwischen Steuerberater und Mandant geschlossene Ve r- trag keine ausdrücklichen Regelungen über eine mögliche Einbeziehu ng Dritter enthält, bedarf es der maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben g e- prägten ergänzenden Auslegung des Beratervertrages, um eine Schutzwirkung zugunsten eines nicht am Vertragsschluss Beteiligten feststellen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 14; D. Fischer , aaO § 10 Rn. 16). Lässt sich aus dem Willen der Vertragspartner eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich der Vertragsleistung des Beraters ableiten, kann der einbezogene Dritte im F all der Schädigung einen eigenen Ersatzanspruch als sekundären vertraglichen Anspruch gegen den B e- rater geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 4; vom 14. Juni 2012, aaO). Um die Haftung des Beraters nicht unb e- grenzt auszudehnen, ist jedoch erforderlich, dass der Dritte mit der Hauptlei s- tung des Steuerberaters als Schutzpflichtige r bestimmungsgemäß in Berührung kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 6 ). Zu dieser Voraussetzung d er Leistungsnähe muss ein schutzwürdiges 25 26 - 13 - Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 19 ff; vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, WM 2014, 935 Rn. 11). Des Weiteren muss, um das Haftungsrisiko berechenbar halten zu können, die Einbeziehung Dritter dem schutzpflichtigen Steuerberater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, aaO; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 25). Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (vgl. BGH, Urtei l vom 13. Oktober 2011, aaO Rn. 6 ; vom 7. März 2013, aaO Rn. 25; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steue r- beraterhaftung, 5. Aufl. Rn. 437). b) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt ist die Klägerin in den Schutzbereich des Mandatsv erhältnisses zwischen der Bekla g- ten zu 1 und EB einbezogen. Das von der Beklagten zu 1 erarbeitete und am 13. Januar 2001 vorgelegte Konzept verfolgt e die steuerrechtliche Optimierung der (gesamten) Vermögensverhältnisse der Unternehmerin EB. Durch die Ber a- tung und die hierauf aufbauende Vertragsgestaltung sollte bewirkt werden, dass auf EB eine möglichst geringe Steuerlast, unabhängig von dem von ihr gewäh l- ten Wohnort , entfällt. Um dieses Ziel erreichen zu können, musste das von der Beklagten zu 1 erarbeit ete Konzept notwendigerweise nicht nur das Privatve r- mögen der EB, sondern auch die von ihr zum Zeitpunkt der Mandatierung ko n- trollierten Gesellschaften, namentlich die Klägerin, einbeziehen. Dementspr e- chend enthielt der von der Beklagten zu 1 erarbeitete G estaltungsvorschlag die Übertragung der von der EB gehaltenen Anteile an der Klägerin auf die neu zu gründende Stiftung sowie die Rückzahlung der gegenüber der C . best e- henden Darlehensverbindlichkeit mit aus dem Abschluss eines Darlehensve r- 27 - 14 - trages mi t der Stiftung zu gewinnenden Geldmitteln. Mithin war bereits mit der Erstellung des Gesamtkonzeptes vorgezeichnet, dass nicht nur die EB, sondern auch die Klägerin und die neu zu gründende Stiftung bestimmungsgemäß mit der Beratungsleistung in Berührung k ommen würden. Hierbei bestand ein b e- sonderes Interesse der EB, auch die wirtschaftlichen Belange der - zunächst von ihr selbst und sodann von der Stiftung kontrollierten - Klägerin , deren G e- schäftsführerin sie zudem selbst weiterhin ist, im Rahmen der Neus trukturi e- rung ihrer Vermögensverhältnisse gewahrt zu wissen, um mögliche Schäden von sich selbst und damit auch der Stiftung abzuwenden. Diese Drittbezoge n- heit ihrer Leistung war für die Beklagte zu 1 bei Abschluss des Beratungsve r- trages und während seiner Durchführung offensichtlich. Durch die Übersendung des vorbereiteten Darlehensvertrages unmittelbar an die Klägerin, die Befa s- sung mit der Neugründung der Stiftung und die Abrechnung sowohl gegenüber der Klägerin als auch der Stiftung selbst, zeigt sich, dass der Beklagten zu 1 eine Verwendung ihrer Beratungsleistung gegenüber der Klägerin und der Sti f- tung nicht nur bewusst war , sondern dass sie diese selbst steuerte. Inhaltsgle i- che vertragliche Ansprüche stehen der Klägerin nach dem revisionsrechtlich zug runde zu legenden Sachverhalt nicht zu. Soweit ein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen die mit der Erstellung der Buchhaltung beauftragte Streithe l- ferin in Betracht kommen könnte, fehlt es an diesbezüglichen Feststellungen. - 15 - 2. Das Berufungsgeric ht hat bisher offen gelassen, ob eine Pflichtverle t- zung der Beklagten zu 1 vorliegt. Die entsprechenden Feststellungen werden nachzuholen sein. Vill Gehrlein Lohmann Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.02.2014 - 2 O 99/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.02.2015 - 16 U 50/14 - 28
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