ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZR56.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 56/16 vom 20. Juli 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg a m 20. Juli 2017 beschlossen: Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Hinsichtlich der übrigen Kos t en des Rechtsstreits verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. F ebruar 2016. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 4 70.000 festgesetzt. Gründe: Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 14 . J uni 2016 die Hauptsache für erledigt erklärt und d i e Beklagte zu 8 dem nicht innerhalb de r gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten Frist widersprochen hat, war über die Kosten des gegen die Beklagte zu 8 geführten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO). Für die Kostenentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des B e- schwerde - und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (BGH , Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; vom 1 2 - 3 - 1. März 2007 - I ZR 249/02 , NJW - RR 2007, 694, 695) . Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen. Eine für den Kläger günstige En t- scheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach - und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Be schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Verurteilung der Beklagten zu 8 geführt hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zulassun gsgrund nicht gegeben war. Die Rechtssache hat te weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert e die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die gel tend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat 3 - 4 - geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO a b- gesehen. Kayser Lohmann Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 28.04.2015 - 7 O 233/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.02.2016 - 2 U 87/15 -
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