ECLI:DE:BGH:2018:201218UXZR56.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 56/17 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schaltungsanordnung III IntP atÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 Ein Patentanspruch darf im Nichtigkeitsverfahren nicht so verändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. September 2004 X ZR 149/01, GRU R 2005, 145, 146 elektrisches Modul). BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - X ZR 56/17 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2018 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, H offmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 22. Feb ru ar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbesta nd: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 929 992 (Streitpatents), das eine Schaltungsanordnung zum Betreiben einer Halbleiterlichtquelle betrifft. Das Streitpatent, dessen Anmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität einer europäischen Patentanmeldung vom 1. August 1997 am 16. Juli 1998 erfolgte, ist am 16. Juli 2018 durch Zeitablauf erloschen. Das Streitpatent umfasst acht Patentansprüche . D ie Klägerin greift mit i h- rer Nichtigkei tsklage allein die Patentansprüche 1 bis 3 sowie die Patenta n- sprüche 7 und 8, soweit diese auf die Patentansprüche 1 bis 3 rückbezogen sind, an. In der von der Klägerin im Hauptantrag noch ver teidigten Fassung la u- tet Patentanspruch 1 in der Verfahrenssprac he wie folgt (Änderungen gege n- über der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 sind durch Unter - und Durchstreichen gekennzeichnet) : 1 2 - 3 - " A circuit arrangement suitable for operating a semiconductor light source (LB) and provided with - input terminals (A, B) for connecting a supply voltage, - input filter means (I) coupled to said input terminals (A, B) , - a converter (IIl) coupled to said input filter means (I), said converter (III) acts as a current generator for said semiconductor light source and comprisin g comprises a control circuit, - output terminals (C, D) coupled to said converter (Ill) for connecting coup ling with said the semiconductor light source (LB) ; - characterized in that the circuit arrangement is provided with voltage detection means (II ) , coupled to said converter (III ) and to said output terminals (C, D), for voltage detection at the output terminals (C, D) so as to provide for the detection of a defect of said semiconductor light source (LB) , - said semiconductor light source (LB) wherein said semiconductor light source (LB) is coupled to said output terminals (C, D) and wher e- in the semiconductor light source comprises a matrix of LEDs, which are electrically interconnected. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpat ents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der Ursprungsanmeldung hinaus. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollstä n- dig, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und sein Schutzbereich sei erwe i- tert worden. Die Bek lagte hat das Streitpa tent zuletzt beschränkt mit einem Hauptantrag ( " Hilfsantrag I " ) und sieben Hilfsanträgen verteidigt. 3 - 4 - Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nic h- tig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagte n, mit der sie das Streit patent weiterhin mit dem erstinstanzlich gestellten Hauptantrag sowie vier Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. A. Die Klage is t auch nach Zeitablauf des Streitpatents während des Berufungsverfahrens zulässig geblieben. Ist ein Patent durch Zeitablauf erloschen, be darf es ei nes schutzwürd i- gen Interesses des Klägers an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens , da ein Interess e der Allgemeinheit an einer Überprüfung der Rechtsbeständigkeit des Patents nicht mehr besteht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein solches Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn für den Kläger Grund zu der Besorgnis besteht, er könne aus dem Patent w egen Handlungen in der Zeit vor dessen Erlöschen in Anspruch genommen werden. Daf ür ist nicht erforderlich, dass der Kläger wegen Verletzung des Patents durch eine Klage oder Abma h- nung in Anspruch ge nommen worden ist (BGH, Beschluss vom 12. März 1981 X Z B 16/80, juris Rn. 14 f. ; Urteil vom 24. Mai 2016 X ZR 28/14, juris Rn . 11 ). Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen ein erloschenes Patent b e- steht hingegen , wenn der Patentinhaber auf alle Ansprüche aus dem Patent verzichtet hat (BGH, Urteil vom 9. September 2010 Xa ZR 14/10, GRUR 2010, 1084 Rn. 10 Wind energiekonverter) . Das Streitpatent ist in einem Lizenzierungsprogramm de r Beklagten mit dem Titel " Enab LED Licensing Program for LED Luminaires and Retrofit Bulbs " vom 17. November 2017 unte r der Rubrik " Core Technologies for LED Lighting 4 5 6 7 8 - 5 - Systems " aufgeführt (BBK7 - PHL2, S. 17) . Die Klägerin stellt LED - Leuchtmittel her. Sie hat Regelschaltungen entsprechend der Vorveröffentlichung " Constant Current/Constant Power Circuits für TOPSwitch® Desogm Mpte DM14 " (E3) an Abnehmer, u.a. in Deutschland, geliefert. Die Beklagte hat ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. November 2018, in dem diese aufgefordert worden ist, auf alle Ansprüche aus dem Streitpatent, soweit mit der vorli egenden Nichtigkeitsklage angegriffen, zu verzichten, unbeantwortet gela s- sen. Bei dieser Ausgangslage ist die Besorgnis der Klägerin nicht unbegründet, dass sie von der Beklagten wegen Handlungen in der Zeit vor Erlöschen des Streitpatents wegen dessen Ver letzung in Anspruch genommen wird. B. Die Klage ist begründet. I. Das Streitpatent betrifft eine Schaltungsanordnung zum Betreiben einer Halbleiterlichtquelle. 1. Nach der Streitpatentschrift werden Halbleiterlichtquellen zunehmend für Signalleuch ten verwendet. Halbleiterlichtquellen bestünden im Allgemeinen aus einer Matrix aus Halbleitern, beispielsweise in Form von Leuchtdioden ( LEDs ) , die elektrisch miteinander verbunden seien. Der Betrieb als Lichtquelle werde durch den Wert des vom Halbleiter gelieferten Stroms bestimmt, weshalb der Wandler als Stromgenerator wirken solle. D as bringe den Nachteil mit sich , dass bei einer defekten Halbleiterlich t- quelle an den Ausgangsklemmen eine sehr hohe Spannung auftreten könne. Werde der Betrieb in einem solchen Zustand für lange Zeit fortgesetzt, bestehe die Gefahr eines Durchschlags in der Schaltungsanordnung, so dass diese d e- fekt werde. Auch sei das Auftreten von Kurzschlüssen mit allen damit verbu n- denen Risiken nicht unwahrscheinlich. 9 10 11 12 - 6 - Der Defekt in einem oder einigen der Halbleiter führe zu einer erhöhten Impedanz der Lichtquelle. Obwohl die damit einhergehende Zunahme der Spannung an den Ausgangsklemmen für den Betrieb des Wandlers an sich nicht nachteilig sein müsse , könne der Lichtstrom der Licht quelle stark abfallen, so dass keine zuverlässige Signalleuchte mehr betrieben werden könne. 2. Das Streitpatent bezeichnet es als Aufgabe , eine Schaltungsanor d- nung zu schaf fen, mit der die genannten Nachteile vermieden werden können . 3. Die in Paten tanspruch 1 in den Fassungen des Hauptantrags und des Hilfsantrags II I der Beklagten unter S chutz gestellte Lehre lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen in der Fassung des Hilfsantrags II I gegenüber dem Hauptantrag sind durch Durch - und Unterstreichunge n hervorgehoben , die a b- weichende Gliederung im erstinstanzlichen Urteil ist in eckigen Klammern hi n- zugefügt ) : 1. Schaltungsanordnung [circuit arrangement] [a] geeignet zum Betre i- ben einer eine Matrix aus elektrisch miteinander verbundenen LEDs enthaltenden Halbleiterlichtquelle (LB) [b] und versehen mit [c] 1.1. Eingangsklemmen [input terminals] (A, B) zum Anschließen einer Speisespannung [c - 1] , 1.2. Eingangsfiltermittel n [input filter means] (I) [c - 2] , 1.2.1. die mit den Eingangsklemmen gekoppelt sind [c - 2a] , 1.3. einem Wandler [converter] (III) [c - 3a] , der 1.3.1. mit den Eingangsfiltermitteln (I) gekoppelt ist [c - 3a] , 1.3.2. als Stromgenerator für die Halbleiterlichtquelle (LB) arbe i- tet [c - 3a] und 1.3.3. eine Steuerschaltung umfasst [c - 3] , 13 14 15 - 7 - 1.4. Ausgangs klemmen [output terminals] (C, D) [c - 4] , 1.4.1. die mit dem Wandler (III) gekoppelt sind [c - 4] , 1.4.2. um diesen mit der Halbleiterlichtquelle (LB) zu koppeln [c - 4a] , 1.5. Spannungsdetektionsmittel [voltage detection means] (II) [d - 1] , 1.5.1. die mit dem W andler (III) [d - 1a] , 1.5.2. und den Ausgangsklemmen (C, D) gekoppelt sind [d - 1b] , 1.5.3. zur Spannungsdetektion an den Ausgangsklemmen [d - 2] , 1.5.4. um die Erfassung eines Defekts der Halbleiterlichtquelle (LB) zu ermöglichen [d - 2a] , 1.5.5. die ein Signal S erzeugen, wenn eine an den Ausgang s- klemmen (C, D) erhaltene Spannung höher als eine Schwellenspannung [threshold voltage] VuD ist [d - 3] , 1.5.5.1. die Schwellenspannung ist gewählt, um eine E r- fassung eines Defekts im Falle einer teilweise d e fekten Halblei terlichtquelle zu ermöglichen [d - 3a] 1.6. der Halblichterleiterquelle [semicondu ctor light source] (LB) [e] 1.6.1 die mit den Ausgangsklemmen (C, D) gekoppelt ist [e - 1] und 1.6.2 eine Matrix aus LEDs umfasst, die miteinander elektrisch verbunden sind [e - 2 ] . 4. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 stammt aus der Streitp a- tentschrift und zeigt beispielhaft das Schaltbild eines erfindungsgemäßen Spannungsdetektionsmittels: 16 - 8 - 5. Nach den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts ist unter dem Fachma nn ein Diplom - In genieur der Fachrichtung Elektrotechnik zu ve r- stehen, der Treiberschaltungen für Halbleiterlichtquellen entwirft. 6. Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines solchen Fachmanns w ie folgt weiter zu erläu tern : a) Die Schaltungsanor dnung ist nach Merkmal sgruppe 1.3 mit ein em Wand ler versehen, der eine Steuerschaltung umfasst . Der Wandler arbeitet als Stromgenerator für die Halbleiterlichtquelle , d.h. er liefert für diese eine ko n- sta n te Stromstärke und eine variable , zur Erzielung die ser Stromstärke erfo r- de r liche Spannung. b) D ie Schaltungsanordnung ist nach Merkmal sgruppe 1.5 mit M ittel n versehen, d ie die Spannung an den Ausgangsklemmen d etektieren und dadurch die Erfassung eines Defekts der Halbleiterlichtquell e ermöglich en . 17 18 19 20 - 9 - aa ) Es ist nicht erforderlich, dass mit der Schaltungsanordnung auch ta t- sächlich von der Möglichkeit der Fehlererfassung Gebrauch gemacht wird. Hi n- gegen ist es unzu reichend, wenn die Schaltungsanordnung lediglich Bestan d- te i le umfasst, die geeignet sind, die Spannung in der beschriebenen Weise zu überwachen. V ielmehr müssen Mittel vorhanden sein, die die Funktion der Spannungsdetektion auch tatsächlich ausüben. bb) Die Art des Defekts , dessen Erfassung die Spannungsdetektion smi t- tel er möglichen sollen , ist i n Merkmal 1.5.4 . nicht näher bestimmt. Nach der B e- schreibung kann ein solcher Defekt in einem Ausfall von Komponenten d er Halbleiterlichtquelle bestehen , der eine Schädigung der Schaltungsanordnung zur Folge hat (Abs. 2) . Genannt wird als möglicher Defekt aber auch der Ausfall lediglich einer oder weniger LEDs innerhalb einer Matrix und die daraus resu l- tierende Verringerung des Lich t st roms , so dass etwa eine Signalleuchte ihre Funktion nicht mehr zuverlässig wahrnehmen kann (Abs. 5). cc) Nicht festgelegt ist zudem, welche Maßnahmen zu erfolgen haben, wenn ein Defekt der Halbleiterlichtquelle festgestellt worden ist. Soweit in der Beschreibung näher erläutert wird, dass bei Überschreiten einer Schwelle n- spannung Vu D Abschaltmittel aktiviert werden, um den W andler in einen B e- triebszustand zu schalten, bei dem die Spannung Vu wieder klei ner als der Schwellenwert Vu D ist (Abs. 6 , 15 f. ), handelt es sich lediglich um ein Ausfü h- rungsbeispiel, das die Lehre aus Patentanspruch 1 nicht zu beschränken ve r- mag. dd) D as in Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II I hinzutr e- tende Merkmal 1.5.5 . präzisier t die erfi ndungsgemäße Lehre weiter dahin, dass die Spannungsdetektionsmittel ein Signal S erzeugen, wenn eine an den Au s- gangsklemmen erhaltene Spannung höher als eine Schwellenspannung VuD ist . D as Signal S muss so beschaffen sein, dass eine angemessene Reaktion 21 22 23 24 - 10 - auf den festgestellten Defekt möglich ist. Weitere Anforderun gen an die B e- schaffenheit des Signal s werden nicht gestellt. ee) Nach Merk mal 1.5.5.1 . ist vorgesehen, dass die Schwellenspannung so gewählt ist, dass ein Defekt auch im Falle einer nur teilweise defekten Hal b- leiterlichtquelle erfasst werden kann. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit im Berufungsve r- fahren noch von Inter esse - im Wesentlichen wie folgt begründet: 1. Der Schutzbereich des Streitpatents in der Fassung des Haupta n- trags ( " Hilfsantrag 1 " ) werde dadurch erweitert, dass Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptan trags gegenüber der erteilten Fassung sich nich t nur auf eine Schaltungsanordnung zum Betreiben einer Halbleiterlichtquelle, sondern zusätzlic h auf die Halbleiterlichtquelle erstrecke. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei zudem aus der internati o- nalen Anmeldung WO 96/02970 (E17) bekannt. Es wü rden Spannungsdetekt i- onsmittel offenbar t , die die Erfassung eines D efekts der Halbleiterlichtquelle ermöglich t en. Denn sollte an der Halbleiterlichtquelle der E17 ein Defekt au f tr e- ten, insbesondere ein Totalausfall, bei dem beide Zweige der H albleiterlich t- que l le 405 hochohmig seien, führe das zu einem dauerhaften Durchschalten der den gesamten Strom aufnehmenden Z - Diode 510, was der Fachmann als Indiz für einen Defekt der Halbleiterlichtquelle werten könne. Im Übrigen seien dem Fachmann am Prioritätstag Schaltungsanordnu n- gen bekannt gewesen, die die von der Beklagten als ihre Erfindung geltend gemachten Wirkungen aufgewiesen hätten und daher grundsätzlich auch zum Betrieb von Halbleiterlichtquellen geeignet gewesen wären, wie beispielsweise aus der E 3 . Di e Erkenntnis, dass mit der aus der E3 bekannten Schaltungsa n- ordnung alternativ zu der Schaltungsanordnung nach der E17 nicht nur Batt e- 25 26 27 28 29 - 11 - ri e ladegeräte oder Elektromotoren, sondern auch Halbleiterlichtquellen betri e- ben werden könnten, sei nicht als erfinderisc he Tätigkeit zu werten. - 12 - Der Gegenstand des Streitpatents sei auch nahegelegt, da es dem Fachmann bei der Schaltun g nach E17 ohne weiteres mög l i ch gewesen sei, die Ansprechspannung der Z - Diode 520 so zu wählen, dass sie nicht erst bei einem Tota lausfall, sondern auch bei einem Teilausfall des LED - Arrays 405 erreicht werde. III. Das Urteil des Patentgerichts hält der Berufung im Ergebnis stand. 1. Der Schutzbereich des Streitpatents in den Fassungen des Haup t a n- trags sowie der Hilfsanträge I, I I und I V ist gegenüber dem des Streitpatents in der erteilten Fassung un zulässig erweitert . a) Nach der Rechtsprechung des Senats führt die nachträgliche Einb e- ziehung eines vom Streitpatent in der erteilten Fassung nicht geschützten G e- genstands in einen Patent anspruch zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpatents . Das Patentnichtigkeitsverfahren eröffnet dem Patentinhaber zwar die Möglichkeit, das Schutzrecht in eingeschränkter Fassung zu verteid i- gen. Es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltun g des Patents. Diese Funktion ist vielmehr allein dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen. De s- halb darf ein Patentanspruch i m Nichtigkeitsverfahren nicht so geändert we r- den, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand ei n- bezieht (BG H, Urteil vom 14. September 2004 X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 elektronisches Modul) . b) Im Streitfall stellt P atentanspruch 1 in der erteilten Fassung eine Schaltungsanordnung zum Betreiben einer Halbleiterlichtquelle unter Schutz . Damit muss d ie Schaltungsanordnung lediglich zum Betreiben einer Halbleite r- lichtquelle geeignet sein, während die Halbleiterlichtquelle in ihrer räumlich - körperlichen Ausgestaltung nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 g e- hört. Daran ändert auch nichts, dass Figur 1 nach der Beschreibung " ein Sch e- ma der Schaltungsanordnung " zeigen soll und darin neben der Speiseque l- 30 31 32 33 34 - 13 - le VB, den Anschlussklemmen A und B, den Eingangsfiltermitteln I, dem Stro m- begrenzungsnetzwerk IV, dem Wandler III, den Spannungsdetektionsmittel n II un d den Ausgangsklemmen C und D auch die Halbleiterlichtquelle LB gezeigt wird. Denn der Schutzbereich eines Patents wird durch den Patentanspruch bestimmt , nach dem die Schaltungsanordnung zwar die Eignung zum Betrieb einer Halbleit erlichtquelle aufweisen, nicht aber zu dieser gehören soll . Erst P a- tentan spruch 7 hat eine Signalleuchte zum Gegenstand , die sowohl die erfi n- dungsgemäße Schaltungsanordnung als auch die Halbleiterlichtquelle umfasst. c) Patentanspruch 1 in den Fassungen des Hauptantrags sowie d er Hilfsanträge I, I I und IV weist gegenüber Patentanspruch 1 in der erteilten Fa s- sung die Halbleiterlichtquelle jeweils als ein en zusätzlichen Gegenstand auf . Damit wird , wie bereits das Patentgericht zutreffend erkannt hat, de r Schutzb e- reich auf Schaltun gsanordnungen mit einer Halbleiterlichtquelle erweitert. Dies steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung der Beschwe r- dekammern des Europäischen Patentamts , wonach die Einfügung eines weit e- ren Merkmals in den erteilten Patentanspruch nicht zu ein er Schutzbereichse r- weiterung führt , wenn diese s in einer funktionalen Wechselwirkung mit dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs steht (vgl. EPA, TBK vom 12. Juli 2016 T 57/12 3.2.06, Rn. 4.9, 4.14). Denn im Streitfall ist zwar im erteilten Patent anspruch bereits vorgesehen, dass die Schaltungsanordnung zum B e- trieb einer Halbleiterlichtquelle geeignet sein soll. Es besteht aber keine funkti o- nale Wechselwirkung zwischen der Schaltungsanordnung und de r durch die veränderten Anspruchsfassungen jeweils hinzugekommene n Halbleiterlich t- que l le, da letztere der Lichterzeugung dient und damit nicht ihrerseits auf die Schaltungsanordnung bezogen ist. 35 36 - 14 - 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsa n- trags II I ist nicht patentfähig , da er für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt aufgrund seines Fachwissens und der E3 nahegelegt war. a) Die E3 befasst sich mit Stromregelschaltungen, die verwendet we r- den, um den Ausgangsstrom einer Stromversorgung genau zu regeln. Die En t- gegenhaltung nennt Bat terieladegeräte als größte Einzelanwendung für stro m- geregelte Stromversorgungen, die entweder eine Konstantstrom - oder eine Konstantleistungs - Ausgangscharakteristik erfordern. Erwähnt werden zudem M otortreiberanwendungen , die ebenfalls Stromversorgungen mi t geregeItem Ausgangsstrom benötigen könnten . Die - nachfolgend wiedergegebene - Figur 1 der E3 zeigt eine 7,5 V - Stromversorgungsschaltung, die bei einem ge ringen Ausgangsstrom im Ko n- stantstrommodus betrieben wird und bei einem Anstieg der Stromstär ke i n den Konstantspan nungsmodus wechselt. 37 38 39 - 15 - Im Konstantspannungsmodus wird die Ausgangsspannung durch den Spannungsabfall über der Z - Diode VR2 und der LED im Innern des Optokop p- lers U2 bestimmt. Die Z - Diode VR2 s orgt dafür, dass die Ausgangsspannung konsta nt bleibt. Die Ausgangsspannung wird durch den Widerstand R6 geme s- sen. Wird der Spannungsabfall über R6 hinreichend groß, werden die Transi s- toren Q1 und Q2 geschaltet. Danach fließt Strom durch den Optokoppler U2 und verringert sich die Ausgangsspannung. D ie Z - Diode VR2 leitet nicht mehr und der Ausgangsstrom bleibt konstant (E3, S. 2, l. Sp.). Die in den Figuren 5 und 11 der E3 gezeigten Schaltungen arbeiten en t- sprechend. Auch dort w ird mittels eines Widerstands R 6 der Ausgangsstrom überwacht und bei Er reichen eines bestimmten Werts wird Strom durch einen Optokoppler U2 geleitet (E3, S. 6, l. Sp.; S. 13, r. Sp.). b) Offenbart ist damit ei ne Schaltungsanordnung, die alle Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags III mit Ausnahme de s Merkmals 1.5.5.1 . aufweist. aa) Die Schaltungsanordnung verfügt über Eingangsklemmen, Eingang s- filtermittel, eine n Wandler und Ausgangsklemmen entsprechend den Merkm a- len 1.1 . bis 1.4.1 . der Lehr e des Streitpa tents , was zwischen den Parteien nicht strei tig ist . bb) Die Schaltungsanordnung ist außerdem nach Merkmal 1 zum Betre i- ben einer Hal b leiterlichtquelle geei gnet . (1) Die Beklagte weist zwar auf Schwankungen der Stromstär ke hin, die sich aus Figur 2 der E3 bei einer Eingangsspannung von 85 und 2 65 Volt wie folgt ergeben: 40 41 42 43 44 45 - 16 - Ob diese Stromschwankungen generell zu Beeinträchtigungen der Ei n- satzfähigkeit der Schaltung für Halbleiterlichtquellen führen, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dies angenommen wird, wird dem Fachmann durch die w eiteren Diagramme in den Figuren 6 und 12, die eine geringere Schwa n- kungsbreite zeigen, verdeutlicht, dass eine solche Fluktuation durch geeignete Ausgestaltungen der Schaltung verringert wer den kann . D ab ei darf auch nicht übersehen werden, dass in der Str eitpatentschrift zwar die Verwendung der erfindungsgemäßen Schaltungsanordnungen für Signalleuchten erwähnt wird , es nach dem Gegenstand aus Patentanspruch 1 aber lediglich eine r allgemein zum Betreiben einer Halbleiterlichtquelle geeignete n Schaltungsanor dnung b e- darf . (2) Die Eignung der in der E3 offenbarten Schaltungsanordnung zum Betreiben einer Halbleiterlichtquelle wird auch nicht durch das - nachfolgend wiedergegebene - Diagramm in Figur 4 der E3 in Frage gestellt: 46 47 - 17 - In der E3 wird erläutert, d ass Figur 4 die Antwort auf eine abgestufte r e- sistive Last zeige, die bei Betrieb in einem Stromsteuerungsmodus an den Au s- gang der Stromversorgung angeschlossen sei , so dass der resultierende Au s- gangsstrom unter Verwendung einer Gleichstromsonde begutachte t werden könne (E3, S. 4, r. Sp.). Demgegenüber findet sich in der E3 kein Anhalt dafür, dass, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, aus Figur 4 Stromschwankungen beim Einschalten auch im negativen Bereich he r- vorgehen, die d er Eig nung der in der E3 offenbarten Schaltungsanordnung zum Betrieb einer Halbleiterlichtquelle entgegenstehen könnten. cc) D ie in Figur 1 der E3 offenbarte Z - Diode VR2 begrenzt den Anstieg der Ausgangsspannung auf einen Nennwert. D ie Begrenzung der Spannung setzt deren Detekti on voraus . Die Z - Diode reagiert auf einen dro henden Ansti e g der Spannung, indem sie diesem entgegenwirkt. Damit kann eine Beschäd i- gung der Schaltungsanordnung und des angeschlossenen Verbrauchers durch zu hohe Spannung vermieden werden, so wie dies auch das Streitpatent a n- 48 49 - 18 - strebt. D ie Z - Diode VR2 ist damit ein Spannungsdetektionsmittel im Sinne der Merkmale 1.5 . und 1.5.3. Dem steht nicht entgegen, dass die Z - Diode VR2 die Ausgangsspannung erst dann begrenz t , wenn die Transistoren Q1 u nd Q2 infolge eines geringen Stromfluss es über den Widerstand R6 ausgeschaltet sind. Denn auch nach der Lehre des Streitpatents ist eine Überwachung der Spannung erst dann erforde r- lich, wenn der durch die Halbleiterlichtquelle fließende Strom aufgrund eine s Defekts absinkt. Entscheidend ist , welche Funktion die Z - Diode VR2 in der in E 3 offenbarten Schaltung während des Konstantspannungsmodus hat, nicht aber wodurch diese Funktion ausg elöst wird . D ass die Z - Diode VR2 im Ko n- stantstro mmodus keinen Strom mehr l eitet, ist unerheblich. dd) Dass die Z - Diode VR2 auf beiden Seiten nicht unmittelbar mit den Ausgangsklemmen ve rbunden ist, hindert die Verwirklichung des Mer k- mals 1.5. 2 . nicht . Erfindungsgemäß ist eine solche unmittelbare Verbindung nicht er forderlich. I n dem in Figur 2 des Streitpatents gezeigten Ausführung s- beispiel der Erfindung ist die Z - Diode Z1 auf einer Seite mit der Ausgang s- klemme C und auf der anderen Seite mit einem RC - Netzwerk und damit ins o- weit gleichfalls nicht unmittelbar mit der Ausgangskl emme verbunden . ee) Offenbart ist auch das Merkmal 1.5.4 . , wonach das Spannungsdete k- tionsmittel die Erfassung eines Defekts ermöglichen soll. Bei der in Figur 1 der E3 gezeigten Schaltungsanordnung verhindert die Z - Diode VR2, dass bei e i- nem Absinken des Stroms die Spannung über den Nennwert ansteigt. Das ist eine sinnvolle Reaktion au f einen auftretenden Defekt, die geeignet ist, eine Beschädigung der Schaltungsanordnung und der Halbleiterlichtquelle zu ve r- hindern. Dass sich die se Reaktion von der Reakti on in dem Ausführungsbe i- spiel des Streitpatents unterscheidet, bei dem die Detektion eines Defekts zum Abschalten der Halbleiterlichtquelle führt, steht einer Verwirklichung des Mer k- 50 51 52 - 19 - mals nicht entgegen, da die Lehre aus Patentanspruch 1 offen lässt, welche Maßnahme bei der Detektion eines Defekts zu ergreifen ist . ff) Merkmal 1.5.5 . ist ebenfalls verwirklicht . Wie erläutert, muss das Sig nal S lediglich so beschaffen sein, dass es eine angemessene Reaktion auf den festgestellten Defekt der Halbleiterlicht quelle ermöglicht. Nach dem übe r- einstimmenden Vorbringen der Parteien führt ein Anstieg der Spannung zu e i- nem erhöhten Stromfluss durch die Z - Diode VR2 und den Optokoppler U2, wodurch die vom Eingangskreis gelieferte Spannung sinkt. Das ist eine ang e- messen e Reaktion. gg) Wie erläutert, erwähnt die E3 als Anwendungsmöglichkeiten der o f- fenbarten Steuerschaltung Batterieladegeräte oder Motortreiberanwendungen, nicht aber den Einsatz zum Betrieb einer Halbleiterlichtquel le. Entsprechend wird in der Entgegenh altung auch nicht offenbart, die Schwellenspannung auf den Fall eines Teildef ekts einer Halbleiterlichtquelle abzustimmen . Allein aus der Offenbarung einer Nennausgangsspannung von 7,5 Volt im Hinblick auf das in Figur 1 gezeigte Ausführungsbeispiel und ei nes Nennwerts von jeweils 15 Volt für die in den Figuren 5 und 9 gezeigten Ausführungsbeispiele folgt ein s olcher Zusammenhang noch nicht ohne weiteres . c) D ie Verwendung der in der E3 offenbarten Schaltungsanordnung zum Betreiben einer Halbleiterlicht quelle ergab sich für den Fachmann jedoch in naheliegender Weise . aa) A ufgrund seines Fachwissens auf dem Gebiet der Entwicklung von Treiberschaltungen für Halbleiterlichtquel len war ihm be kannt, dass Scha l- tungsanordnungen zum Betrieb von Halbleiterlich tquellen über einen Stromg e- nerator als Energiequelle verfügen, der eine konstante Stromstärke liefert. Sind Lichtquellen der Halbleiterlichtquelle defekt, kann dies , wie dem Fachmann ebenfalls bekannt war (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 3 f.), zu sehr hohe n Spa n- 53 54 55 56 - 20 - nungen an den Ausgangsklemmen führen und eine n Kurzschluss und gegeb e- nenfalls eine Beschädigung oder Zerstörung der Schaltungsanordnung zur Fo l- ge haben. Der Fachmann stand damit vor dem Problem, bei Schaltungsanordnu n- gen zum Betreiben einer Halble iterlichtquelle eine Anordnung zu finden, mit der ei n starke r Spannungsanstieg infolge eines Defekts von Lichtquel len vermieden wird . bb) Bei der Suche nach einer Lösung für dieses Problem war für ihn auch die E3 von Interesse, da sich diese mit Steuers chaltungen zum genauen Steuern eines Ausgangsstroms einer Stromversorgung befasst. Zwar werden in der E3 als größte Einzelverwendung der S teuerschaltu n- g en Batterieladegeräte angeführt , weil diese entweder eine Konstantstrom - oder eine Konstantleistungsa usgabecharakteristik erfordern, und als weiterer Verwen dungsfall Motorantriebe erwähnt , weil diese Stromversorgungen mit g e- s teuertem Ausgangsstrom benötigen (E3, S. 1, l. Sp.) . Für den Fachmann ergab sich jedoch aus dieser nicht abschließende n Aufzählung u nd den Ang a- ben zur Wirkungsweise Veranlassung, die Steuerschaltungen auch in anderen Anwendungssituationen in Betracht zu ziehen, in denen eine Steuerschaltung mit Konstantstrom - o der Konstantleistungsmodus oder eine Stromversorgung mit gesteuertem Ausgang s strom Vorteile bietet . Eine solche vorteilhafte Anwend ungssituation besteht auch bei einer Verwendung der in der E3 offenbarten Steuerschaltungen für Halbleiterlich t- que l len. Zunächst ermöglicht es eine solche Steuerschaltung, die Halbleite r- lichtquelle mit Strom in konstanter Stär ke zu versorgen. Sollte der Fachmann die in Figur 2 gezeigten Stromschwankungen als für den Betrieb von Halbleite r- lichtquellen problematisch ansehen, wird ihm, wie bereits erwähnt, durch die weiteren Diagramme in den Figuren 6 u nd 12, die eine geringere Schwa n- 57 58 59 60 - 21 - kungsbreite zeigen, verdeutlicht, dass eine solche Fluktuation durch eine g e- eignete Ausgestaltun g der Schaltung verringert werden kann. Zudem bewirkt die Z - Diode VR2, dass ein Anstieg der Spannung über einen bestimmen Sch wellenwert bei einem Absinken des Stroms verhindert wird. Insoweit ist der Konstantspannungsmodus auch bei einem Einsatz der in der E3 offenbarten Steuerschaltung nicht über f lüssig und gab es für den Fac h- mann auch keinen Grund, die in der E3 offenbarte Ano rdnung bei der Suche nach einer Steuerschaltung für Halbleiterlichtquellen, mit der ein starker Spa n- nungsanstieg infolge eines Defekts von Lichtquellen vermieden wird, zu verwe r- fen oder über eine Modifizierung der Schaltungsanordnung im Sinne eines Ve r- zich ts auf den Konstantspannungsmodus nachzudenken. cc) D en Schwellenwert , bei dem die Spannung infolge eines Absinkens des Stromwerts durch die Z - Diode VR2 nicht weiter steigen soll, wird der Fachmann entsprechend der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Defekts wählen. Je nach Einsatzzweck ergibt sich daraus die Veranlassung , die Schwe l lenspannung wie in Merkmal 1.5.5.1 . vorgesehen - auf einen Wert fes t- zusetzen, der bereits dem Eintritt eines Teil - und nicht erst dem Eintritt eines Volldefekts der Halb leiterlichtquelle entspricht. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Schaltung i m Ausführungsbe i- spiel des Streitpatents auf die Detektion eines Defekts oder Teildefekts mit dem Ausschalten der Halbleiterlichtquelle reagiert (Abs. 6, 15 f.), während die E3 als Reaktion eine Begrenzung der Betriebsspannung vorsieht ; d enn, wie bereits erläutert , legt sich die Lehre aus Patentanspruch 1 nicht fest, welche Maßna h- me zu erfolgen ha t , wenn das Spannungsdetektionsmittel ein en Defekt bzw. ein en Teildefekt der Hal bleiterlichtquelle festge stellt ha t. 61 62 63 - 22 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 9 7 Abs. 1 ZPO. Bacher Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.02.2017 - 6 Ni 7/15 (EP) - 64
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