ECLI:DE:BGH:2018:260418UIXZR56.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/17 Verkündet am: 26. April 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 80 Abs. 1, § 109 Abs. 1 Satz 2; GenG §§ 65, 66; BGB § 242 D a) Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwa l ter, der die Mitgli edschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam g e- kündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses ode r der Rückgabe des Nutzungsobjektes besteht, wenn dadurch eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ta t- sächlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist. b) In die sen Fällen scheidet bei einer vor Inkrafttreten des § 67c GenG ausgespr o- chenen Kündigung eine geltungserhaltende Reduktion der Satzungsbestimmung auf einen noch zulässigen Umfang regelmäßig aus. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 56/17 - LG Dresden A G Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Ric h- ter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg fü r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landg e- richts Dresden wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Auszahlung eines Auseinandersetzungsgu t- habens. Die Beklagte ist eine Wohnungsgenossenschaft. Der Schuldner trat ihr am 20. Oktober 2009 bei, zeichnete 62 Pflichtanteile zu je 150 (= 9.300 und bezog eine Genossenschaftswohnung. Auf die Pflichtanteile leistete er R a- ten in Höhe von insgesamt 2.900 Auf einen Eigenantrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht am 16. Mai 2011 das vereinfachte Insolvenzverfahren über d as Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Treuhänder. Am gleichen Tag schlo s- sen der Schuldner und die Beklagte einen Dauernutzungsvertrag über eine a n- dere (kl einere) Wohnung der Beklagten. Das als " Nutzungsgebühr (Kaltmiete) " bezeichnete Entg elt betrug 284,62 Mai 2011 kündigte 1 2 - 3 - der Schuldner aufgrund des Umzugs in die neue Wohnung 35 Genosse n- schaftsanteile. Danach verblieben 27 Pflichtanteile zu je 150 4.050 Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 die G e- schäf tsanteile des Schuldners und bat um Auszahlung der erbrachten Rate n- h- nung weiter nutzt e , lehnte die Beklagte die Auszahlung im Hinblick auf § 12 Nr. 5 ihrer Satzung ab. Diese Bestimmung la utet: " Ungeachtet dessen besteht ein Anspruch des Ausgeschiedenen auf Auszahlung des Auseinanderse t- zungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhäl t- nisses bzw. der Rückgabe des Nutzungsobjektes [...]. " Das Amtsgericht hat die Bekl agte zur Zahlung von 2.900 Landgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Da s Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die Mitgliedschaft wirksam gekündigt. § 67c Abs. 1 Nr. 1 GenG greife nicht ein, weil die Künd i- gung vor Inkrafttreten der Norm ausgesprochen worden sei. 3 4 5 6 - 4 - Die Beklagte sei verpflichtet, aufgrund der Kündi gung das Auseinande r- setzungsguthaben auszuzahlen. Die Höhe stehe außer Streit. § 12 Nr. 5 der Satzung der Beklagten stehe der Auszahlung nicht entgegen. Die Satzungsb e- stimmung sei wirksam. Es liege kein Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB vor. Die satzungsmäßige Koppelung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinande r- setzungsguthabens an die Räumung der Wohnung sei gemäß § 73 Abs. 4 GenG zulässig. § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GenG räume die Möglichkeit ein, die Übertragung von Geschäftsguthaben auszuschließen. § 12 Nr. 5 der Satzung der Beklagten stehe dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters nach Treu und Glauben nicht entgegen. Die Besti m- mung erlege dem Kläger das Risiko eines Kündigungs - und Räumungsproze s- ses unzumutbar auf. Zudem gleiche die Vorschrift die Situation eines Mitglieds einer Wohnungsgenossenschaft, das sich in einer Zahlungskrise befinde, der entsprechenden Situation eines gewöhnlichen Wohnungsmieters an, obwohl eine solche Gleichstellung von Gesetzes wegen vor Eröffnung des Insolven z- verfah rens nicht bestanden habe. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - nimmt das Ber u- fungsgericht an, dass die Kündigung des Klägers wirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX Z R 58/08, BGHZ 180, 185 Rn. 5 ff). § 67c Abs. 1 Nr. 1 GenG ist erst auf nach dem 15. Juli 2013 ausgesprochene Kündigungen von 7 8 9 10 - 5 - Wohnungsgenossenschaften anwendbar (BGH, Urteil vom 18. September 2014 - IX ZR 276/13, WM 2014, 2098 Rn. 9). 2. Im Ergebnis zu treffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kl ä- ger die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangen kann. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht auf § 12 Nr. 5 ihrer Satzung berufen. a) Dabei kann offen bleiben, ob § 12 Nr. 5 der Satzung eine zulässige Gestaltung im Rahmen des § 73 Abs. 4 GenG darstellt oder ob die Besti m mung - wie die Revisionserwiderung geltend macht - den von § 73 Abs. 4 GenG g e- setzten Rahmen überschreitet und damit unwirksam ist. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG ist das Geschäftsguthaben grundsätzlich binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. § 73 Abs. 4 GenG eröffnet der Genossenschaft die Möglichkeit , durch Satzung die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für d ie Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG zu regeln. § 73 Abs. 4 GenG soll nach der Zielsetzung des Gesetzgebers einer G e- nossenschaft ermöglichen, ihr Eigenkapital und damit ihre Kreditwürdigkeit zu stärken. I nsbesondere sollen solche Genossenschaften, die nach den Internat i- onalen Rechnungslegungsstandards IAS bilanzieren, damit in den Stand g e- setzt werden, Geschäftsguthaben weiterhin als Eigenkapital auszuweisen (BT - Drucks. 16/1025, S. 93; ebenso Holthaus/Lehn hoff in Lang/Weidmüller, GenG, 38 . Aufl. , § 73 Rn. 25; Bauer in Genossenschafts - Handbuch, 2013, § 73 Rn. 11; BerlinerKomm - GenG /Keßler , 2. Aufl., § 73 Rn. 15 f ; Beuthien, NZG 2008, 210, 213 f). Diese gesetzgeberische Bewertung der Interessenlage trifft auf eine R e- gelung wie § 12 Nr. 5 der Satzung der Beklagten, wonach ein Anspruch des 11 12 13 - 6 - Ausgeschiedenen auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des Nutzungsobjektes besteht, n icht zu. Ob eine solche Regelung angesichts fehlender Vorgaben des Gesetzes von § 73 Abs. 4 GenG gedeckt ist (bejahend etwa BerlinerKomm - GenG/Keßler, 2. Aufl., § 73 Rn. 16; Bauer in Genosse n- schafts - Handbuch, 2013, § 73 Rn. 11m; allgemein kritisch Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 73 Rn. 18 " drittnützige Zwangsleihe " ) , kann jedoch dahinstehen. b) Die Bestimmung des § 12 Nr. 5 der Satzung der Beklagten entfaltet hier jedenfalls insoweit keine Wirkung , als sie auch für den Fall einer Kündigung der Mitgliedsch aft durch den Insolvenzverwalter gilt und den Insolvenzverwalter daran hindert, das Auseinandersetzungsguthaben zur Masse zu ziehen . Die Satzungsbestimmung lässt das gesetzliche Kündigungsrecht des Insolvenzve r- walters ins Leere laufen und verhindert dauerh aft eine Verwertung der Bete il i- gung zugunsten der Gläubiger , ohne dass dem schützenswerte Interessen der Genossenschaft gegenüber stehen. aa) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Mitgliedschaft des Schul d- ners in der Genossenschaft zu kündigen ( BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 Rn. 5 ; jetzt § 66a GenG). Bei diesem Künd i- gungsrecht handelt es sich um zwingendes Recht (vgl. § 18 Satz 2, § 65 Abs. 5 GenG ; Bauer in Genossenschafts - Handbuch, 2017, § 65 Rn. 3 ; Fandrich in Pöhlm ann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 66 Rn. 3; Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 65 Rn. 3, 7, § 66 Rn. 1 ). Das Auseinandersetzungsguthaben nach Kündigung eines Genossenschaftsanteils gehört nach einhelliger Meinung zur Insolvenzmasse ( BGH, Beschluss vom 2. De zember 2010 - IX ZB 120/10, ZIP 2011, 90 Rn. 7; MünchKomm - InsO/Peters, 3. Aufl., § 35 Rn. 229; Holzer in 14 15 - 7 - Kü b ler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 35 Rn. 68a; Tetzlaff, ZInsO 2007, 590, 591 f mwN). Auch hierbei handelt es sich um zwingendes Recht. Allerdin gs stehen d ie Ansprüche nach einer Kündigung der Genosse n- schaft sowohl dem Gläubiger wie dem Insolvenzverwalter nur in der Form zu, wie sie sich aus Gesetz, Satzung und Vereinbarung ergeben. Insoweit ist der Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung der de m Schuldner zustehenden Ansprüche grundsätzlich an die Satzungsbestimmungen gebunden ( vgl. OLG Zwei brücken, OLGR Zweibrücken 2009, 41 , 42 zu r Kündigungsfrist). Dies gilt jedoch nicht einschränkungslos. Das Kündigungsrecht ermöglicht den Gläub i- gern und dem Insolvenzverwalter, die im Auseinandersetzungsanspruch ve r- körperte Vermögensposition des Schuldners zu verwerten (vgl. BerlinerKomm - GenG /Keßler , 2. Aufl., § 66 Rn. 2 ; Bauer in Genossenschafts - Handbuch, 2017, § 65 Rn. 3 ) . Es besteht - auch bei Wohnungsgenos senschaften - ein allgeme i- nes Interesse, dass Genossenschaftsmitglieder nicht Teile ihres Vermögens der Insolvenzmasse entziehen können, indem sie es als Geschäftsguthaben ansp a- ren (vgl. BT - Drucks. 17/11268 S. 19). Eine Regelung, die dazu führt, dass der A nspruch auf Abfindung ausgeschlossen ist, ist das Gegenteil einer erfüllbaren Auszahlungsvoraussetzung (vgl. Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 73 Rn. 18). En t- hält die Satzung Bestimmungen, die diese gesetzlich vorgesehene Verwe r- tungsmöglichkeit vereiteln, indem sie eine Auszahlung des Auseinanderse t- zungsguthabens tatsächlich ausschließen , ohne dass dies durch schützenswe r- te Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist , kö n- nen diese Bestimmungen dem wirksam kündigenden Insolvenzverwalter n icht entgegen gehalten werden. Sie unterliegen insoweit einer Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB. 16 - 8 - bb) § 12 Nr. 5 der Satzung der Beklagten hält im Streitfall der Au s- übungskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. (1) Der Insolvenzverwalter ist tr otz wirksamer Kündigung tatsächlich nicht in der Lage, das Auseinandersetzungsguthaben auch nur teilweise zur Masse zu ziehen. (a) § 12 Nr. 5 der Satzung der Beklagten schließt die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aus, solange das Nutzungs verhältnis nicht b e- endet ist oder der Schuldner die Wohnung nicht zurückgegeben hat. Der Sache nach macht die Bestimmung die Wirkungen der Kündigung davon abhängig, dass der ausscheidende Genosse seine Verpflichtungen gegenüber der G e- nossenschaft erfüllt ( vgl. RGZ 91, 335, 338 zur Wirksamkeit einer Satzungsb e- stimmung, die das Ausscheiden an die Tilgung gewährter Darlehen knüpfte ). Die Regelung begrenzt d ie Durchsetzungssperre für die Auszahlung des Ause i- nandersetzungsguthabens weder in der Höhe noch in der zeitlichen Dauer. Sie sieht keine Möglichkeit vor, d i e Fälligkeit - etwa durch Stellung einer angeme s- senen (Miet - ) Sicherheit - herbeizuführen . Damit kann der Insolvenzverwalter den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens trotz wir k- samer Kü ndigung der Genossenschaftsbeteiligung nicht durchsetzen , solange das Nutzungsverhältnis an der Genossenschaftswohnung fortbesteht oder der Schuldner die Wohnung nicht räumt . (b) Entgegen der Auffassung der Revision hat der kündigende Insolven z- verwal ter keine Möglichkeit, die Räumung oder Herausgabe der Genosse n- schaftswohnung gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ist es dem Insolvenzverwalter verwehrt, ein Mietve r- hältnis über eine Wohnung des Schuldner z u kündig en. Diese Vorschrift gilt 17 18 19 20 - 9 - zwar nicht entsprechend für die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenosse n- schaft (BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 Rn. 8 ff ). Jedoch handelt es sich bei dem zwischen einem Genossenschaftsmitglied und einer Wohnungsgenossenschaft geschlossenen Dauernutzungsvertrag über eine Wohnung um einen Mietvertrag (BGH, Urteil vom 10. September 2003 - VIII ZR 22/03, WuM 2003, 691). § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt auch für das vom Schuldner mit der Wohnungsgenossenschaft ab geschlossene Mietverhäl t- nis über seinen Wohnraum. Im Streitfall hat die Beklagte mit dem Schuldner am 16. Mai 2011 am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen neuen Ve r- trag über die Nutzung einer Wohnung abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um ein Mietverhältnis über Wohnraum des Schuldners im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO. § 12 Nr. 5 der Satzung führt damit dazu, dass die Durc h- setzung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguth a bens vom Willen des Schuldners ab hängt . (c) Die Regelung ermöglicht es Genossenschaftsmitgliedern zudem , Vermögen als Geschäftsguthaben in erheblicher Höhe anzusparen. Die Bekla g- te räumt ihren Mitgliedern das Recht ein, mehr Geschäftsanteile zu erwerben, als nötig s ind , um eine genossenschaftliche Wohn ung nutzen zu dürfen (§ 7a GenG , § 17 der Satzung ). Auch soweit nach § 18 der Satzung eine Kündigung der weiteren Geschäftsanteile zulässig ist, die keine Pflichtanteile für die Übe r- lassung der Wohnung darstellen, bestimmt § 18 Nr. 2 Satz 2 der Satzung, da ss § 12 der Satzung für die Ermittlung des auszuzahlenden Geschäftsguthabens entsprechend gilt. § 12 Nr. 5 der Satzung ordnet die Auszahlungssperre für j e- des Auseinandersetzungsguthaben und damit auch für den Fall einer Teilkünd i- gung an. Damit kann der Sch uldner auf der Grundlage der Satzung der Bekla g- ten den Gläubigern auch Vermögenswerte entziehen , die für den Erhalt seiner Wohnung nicht erforderlich sind. Dies ist vom Schutzzweck d es § 109 Abs . 1 21 - 10 - Satz 2 InsO nicht mehr gedeckt (vgl. BGH, Urteil vom 19. M ärz 2009 - IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 Rn. 13) . (2 ) Es bestehen keine s chutzwürdige n Interessen einer Wohnungsg e- nossenschaft , die es rechtfertigen, den Anspruch auf Auszahlung des Ause i- nandersetzungsguthabens nach einer Kündigung durch den Insolvenzve rwalter unbegrenzt und auf Dauer auszuschließen , solange der Schuldner die Wo h- nung nicht räumt . Die Klausel dient nicht dazu, die Liquidität oder das Eigenk a- pital der Genossenschaft zu schützen. Die gesetzgeberischen Erwägungen zu § 73 Abs. 4 GenG (vgl. BT - Drucks. 16 /1025 , S. 93 ) treffen auf § 12 Nr. 5 der Satzung der Beklagten nicht zu. Die Beklagte macht dies auch nicht geltend. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Klausel s ie vor dem I n- solvenzrisiko eines Mitglieds bewahren und verhinde rn solle, dass eine Wo h- nung dauerhaft einem Nichtmitglied zur vergünstigten Mitgliedsmiete belassen werde, genügt dies nicht, um ein ausreichendes schutzwürdiges Interesse der Genossenschaft zu begründen, die Auszahlung des Auseinandersetzungsgu t- habens dau erhaft zurückzustellen, bis der Schuldner die Wohnung räumt. Au f- grund der - wirksamen - Kündigung des Klägers ist der Schuldner nicht mehr Mitglied der Beklagten. Der Beklagten stehen mithin keine Ansprüche auf Ei n- zahlung der zuvor rückständigen Pflichtein lagen mehr zu. Sie ist verpflichtet, das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Auch wenn der Beklagten möglicherweise hinsichtlich der Wohnung des Schuldners kein berechtigtes I n- teresse an einer Kündigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 BGB zustehen sollte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. September 2003 - VIII ZR 22/03, WuM 2003, 691 ; vom 19. März 2009 - IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 Rn . 10), r echtfertig t dies nicht , den Anspruch auf Auszahlung des Auseinande r- setzungsguthabens unbegrenzt und au f Da u er auszuschließen. 22 23 - 11 - Schließlich ergibt sich ein berechtigtes Interesse der Beklagten an einer Regelung gemäß § 12 Nr. 5 der Satzung nicht daraus, dass sie im Nutzung s- vertrag mit dem Schuldner keine Mietsicherheit vereinbart hat. Dies scheitert sc hon daran, dass die Regelung in § 12 Nr. 5 der Satzung die sich aus § 551 BGB ergebenden gesetzlichen Grenzen für Mietsicherheiten bei Mietverhältni s- sen über Wohnraum nicht beachtet. (3 ) Die Interessen des Schuldners rechtfertigen eine Klausel wie § 12 Nr. 5 der Satzung der Beklagten ebenfalls nicht. Der Wohnraumschutz des au f- grund einer Kündigung seiner Mitgliedschaft aus der Genossenschaft ausg e- schiedenen Genossen ist grundsätzlich mietvertraglich zu gewährleisten (Beu t- hien, GenG, 15. Aufl., § 65 Rn . 7; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 Rn. 10 f ). Zudem dient die Satzungsbestimmung - entgegen der Auffassung der Revision - nicht dazu, dem Mieter die Wohnung zu erhalten, sondern verhindert lediglich die Auszahlung des Aus einanderse t- zungsguthabens. Hingegen schränkt die Klausel weder etwaige Kündigung s- möglichkeiten der Beklagten noch etwaige Räumungspflichten des Schuldners ein. Dass der Gesetzgeber mit § 67c GenG eine gesetzliche Neuregelung g e- schaffen hat, die den Schutz für das Mitglied einer Genossenschaft verbessert, ist ebenfalls nicht geeignet, § 12 Nr. 5 der Satzung zu rechtfertigen. Die Norm ist auf den Streitfall nicht anwendbar, weil § 67c GenG erst am 19. Juli 2013 und damit mehr als ein Jahr nach der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung in Kraft getreten ist. Es besteht kein Anlass, die Wirkungen der Norm vorzuve r- lagern (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - IX ZR 276/13, WM 2014, 2098 Rn. 6 ff), zumal § 12 Nr. 5 der Satzung die v on § 67c GenG gezogenen Grenzen nicht einhält. 24 25 - 12 - cc) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Klägers insgesamt nicht auf § 12 Nr. 5 ihrer Satzung berufen. Ohne Rechtsfe h- ler konnte das Berufungsgericht die Klausel im Rahmen der Ausü bungskontro l- le für insgesamt unwirksam halten. Eine geltungserhaltende Reduktion auf den noch zulässigen Umfang scheidet aus. Es besteht keine tragfähige Grundlage, dass bei einer vor Inkrafttreten des § 67c GenG ausgesprochene n Kündigung der Mitgliedschaf t in einer Wohnungsgenossenschaft der Mindestumfang für die Höhe des zulässigerweise zurückzubehaltenden Auseinandersetzungsguth a- bens in entsprechender Anwendung des § 67c GenG festgelegt werden könnte. 26 - 13 - Die Parteien zeigen auch keine a ndere n Kriterien a uf , die eine Begrenzung e r- möglichen könnten. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 10.04.2015 - 114 C 4344/14 - LG Dresden, Entscheidung vom 08.02.2017 - 8 S 226/15 -
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