BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XI ZR 562/07 Verk374ndet am: 26. Oktober 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 684 Satz 2 a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugserm344chtigungslastschrift (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). b) Stellt ein Schuldner in Kenntnis von Abbuchungen, die im Einzugserm344chtigungs-verfahren erfolgen, durch konkrete Einzahlungen oder 334berweisungen erst ausrei-chende Kontodeckung sicher, ohne die die kontof374hrende Bank die Lastschriften nicht ausgef374hrt h344tte, so kann dies f374r eine Genehmigung der betreffenden Last-schriften durch schl374ssiges Verhalten sprechen, wenn die Bank dadurch die 334ber-zeugung gewinnen durfte, die Lastschriftbuchungen w374rden Bestand haben. BGH, Vers344umnisurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der y. oHG (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung von Betr344gen, die im vierten Quartal 2005 im Wege des Ein-zugserm344chtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden sind. 1 Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, f374r das Rechnungsabschl374sse jeweils zum Ende eines Kalenderquartals vereinbart wa- 2 - 3 - ren. Nach Nr. 7 Abs. 4 der f374r diesen Girovertrag geltenden damaligen Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) mussten vom Kunden Einwendungen gegen einen Rechnungsabschluss sp344testens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang schriftlich erhoben werden. Andernfalls galt der Rechnungsabschluss als genehmigt. Nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB war der Kunde weiter gehalten, "Einwendungen gegen Belastun-gen aus Einzugserm344chtigungs-Lastschriften unverz374glich zu erheben". Die Genehmigung einer Belastungsbuchung galt nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB "sp344testens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wo-chen nach Zugang des Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belas-tungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt". Der Kunde war schlie337lich nach Nr. 11 Abs. 4 AGB verpflichtet, "Kontoausz374ge ... auf ihre Richtigkeit und Vollst344ndigkeit unverz374glich zu 374berpr374fen und etwaige Einwen-dungen unverz374glich zu erheben". Der Rechnungsabschluss f374r das vierte Quartal 2005 lag der Schuldnerin am 2. Januar 2006 vor. Sie widersprach weder den darin enthaltenen Buchun-gen noch einem der von ihr nahezu t344glich abgerufenen Tagesausz374ge. Mit Beschluss vom 13. Januar 2006 wurde der Kl344ger von dem Insolvenzgericht H. zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt 374ber das Verm366gen der Schuldnerin bestellt. Er forderte die Beklagte am 16. Januar 2006 auf, keine Verf374gungen 374ber das Girokonto der Schuldnerin, das am fol-genden Tag ein Guthaben von 11,33 200 aufwies, zuzulassen. Am 7. Februar 2006 widersprach er pauschal s344mtlichen im Einzugserm344chtigungsverfahren vorgenommenen Belastungsbuchungen seit dem 1. Oktober 2005. Diesen la-gen s344mtlich von der Schuldnerin erteilte Einziehungserm344chtigungen und sachlich unstreitige Lieferantenforderungen zugrunde. Am 9. M344rz 2006 be-gehrte der Kl344ger, der inzwischen mit Er366ffnung der Insolvenz am 27. Februar 2006 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, zugunsten eines von ihm 3 - 4 - angegebenen Anderkontos die Erstattung s344mtlicher Betr344ge, die seit dem 1. Oktober 2005 im Einziehungserm344chtigungsverfahren von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden waren. Die Beklagte 374berwies Teilbetr344ge auf dieses Konto, verweigerte jedoch die R374ckbuchung in H366he von 40.666,72 200, da sie insoweit wegen Ablaufs der nach dem Lastschriftabkommen zwischen den beteiligten Banken geltenden Frist die jeweiligen Gl344ubigerban-ken nicht mehr belasten konnte. Der Kl344ger hat die Beklagte auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen. 4 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-fung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Zulassung der Revision wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Sache ist auch dann wirksam, wenn sie - wie hier - durch den Einzelrichter des Beru-fungsgerichts ausgesprochen wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f.). Die auch im 334brigen zul344ssige Revision ist be-gr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckver-weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 6 Da der Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war 374ber die Revision der Beklagten durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344um- 7 - 5 - nis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). I. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: Der Kl344ger habe den Lastschriftbuchungen aus dem vierten Quartal 2005 am 7. Februar 2006 wirksam widersprochen, da die Widerspruchsfrist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sei. Eine fr374here konkludente Genehmigung durch Hinnahme der die Einzelbuchungen ausweisenden Kontoausz374ge komme nicht in Betracht, da die AGB keinen Raum f374r konkludente, vor dem in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 dieser Bedingungen ge-nannten Zeitpunkt liegende Genehmigungen lie337en. Deswegen komme es nicht entscheidend darauf an, ob in Entgegennahme und Kenntnisnahme von Konto-ausz374gen eine Genehmigung liegen k366nne. Soweit die AGB auf die Unverz374g-lichkeit der Pr374fung und Geltendmachung von Unrichtigkeiten durch den Kun-den abstellten, seien diese Regelungen widerspr374chlich und deswegen gem344337 247 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten auszulegen. Obgleich unstreitig anerkennenswerte Einwendungen gegen die Forderungen nicht best374nden, habe der Kl344ger sein Widerrufsrecht nicht rechtsmissbr344uchlich ausge374bt. Die Rechte eines Insolvenzverwalters gingen insoweit weiter als die des Schuld-ners. Da die zugrundeliegenden Forderungen der Gl344ubiger noch nicht voll-st344ndig erf374llt worden seien, habe es sich um ungesicherte Insolvenzforderun-gen gehandelt, die nicht bevorzugt befriedigt werden d374rften. 9 - 6 - II. 10 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht eine konkludente Genehmigung der im vierten Quartal 2005 erfolgten Lastschriftbu-chungen durch die Schuldnerin abgelehnt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 11 1. Das Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, dass auf Grundlage der f374r die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie (grundlegend Senat, Urteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521, vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 ff. und zu-letzt vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 10 f., zur Ver366ffent-lichung in BGHZ vorgesehen) die im Einzugserm344chtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorl344ufiger In-solvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kl344ger am 7. Februar 2006 - solchen Belastungsbuchungen wider-spricht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 19 und Rn. 24, vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327 Rn. 9, vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 38 und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11). 2. Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht untersucht, ob bereits die Schuldnerin die zun344chst unberechtigten Belastungen ihres Kontos genehmigt hat. Wenn f374r die streitigen Belastungsbuchungen vor Anordnung des Zustim-mungsvorbehalts (247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) am 13. Januar 2006 von der Schuldnerin Genehmigungen erteilt worden sein sollten, w344re der vom Kl344-ger am 7. Februar 2006 erkl344rte Widerspruch wirkungslos. Allerdings h344lt die 12 - 7 - Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht eine Genehmigung der Schuldnerin durch schl374ssiges Verhalten abgelehnt hat, revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. 13 a) Von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei eine fingierte Genehmigung gem344337 Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den Girovertrag zwischen Schuldnerin und Beklagter einbezogen waren, abgelehnt. Der Kl344ger hat n344mlich den Eintritt einer Genehmigungsfiktion f374r die im vierten Quartal 2005 erfolgten Belastungsbuchungen, die in dem vereinbarungsgem344337 zum Quartalsende am 31. Dezember 2005 erstellten Rechnungsabschluss enthalten waren, durch seinen am 7. Februar 2006 gegen374ber der Beklagten umfassend erkl344rten Widerspruch verhindert. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Zugang des Rechnungsabschlusses am 2. Januar 2006 noch keine sechs Wochen verstri-chen. b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch das Berufungsgericht davon ausgegangen, eine konkludente Genehmigung komme vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB genannten Frist nicht in Betracht. 14 Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung AGB uneingeschr344nkt 374berpr374fen, da diese 374ber den Bezirk eines Berufungsge-richts hinaus Verwendung finden (Senat, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, WM 2010, 933 Rn. 20, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). 15 Die Auslegung von Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB durch das Berufungsgericht ist bereits mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren. Danach gilt die Genehmigung "sp344testens" dann als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der genannten Frist von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Die Regelung ordnet mithin 16 - 8 - eine H366chstfrist an, nach deren Ablauf die Genehmigung der Lastschriftbu-chung fingiert wird, und l344sst die M366glichkeit einer fr374heren Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner zu. Ebenso verlangt der Regelungszweck der Klausel, den Kunden zu einer m366glichst fr374hzeitigen Kl344rung des Bestands von Lastschriften anzuhalten, eine Frist, die vom Schuldner bei Genehmigung von Lastschriftbuchungen ohne weiteres unterschritten werden kann (siehe zu der entsprechenden Klausel in den AGB-Banken aF bzw. AGB-Sparkassen aF: Se-nat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 12 Rn. 31; Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europ344i-schen Bankrecht, 2. Aufl., 247 3 Rn. 38; Danco, ZBB 2002, 136, 138; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. 247 310 Rn. 96; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. B 33). Das folgt insbesondere auch aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB, wonach der Kunde Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugserm344chtigungs-Lastschriften "unverz374glich" zu erheben hat. In 334bereinstimmung damit ist der Kontoinhaber nach Nr. 11 Abs. 4 AGB allgemein gehalten, Kontoausz374ge lau-fend zu pr374fen und Einwendungen "unverz374glich" geltend zu machen. Bei sys-tematischem Verst344ndnis dieser Klauseln besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur kein Widerspruch zu der Regelung in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB; vielmehr belegen diese Klauseln zus344tzlich, dass der Kontoinha-ber bereits vor Ablauf der eine Genehmigungsfiktion ausl366senden Frist die auf Lastschriften beruhenden und in einem Kontoauszug aufgef374hrten Buchungen laufend und zeitnah zu 374berpr374fen hat. Sie wiederholen damit eine nach allge-meinem Verst344ndnis bereits aufgrund der 247247 242, 254 BGB bestehende Oblie-genheit des Bankkunden (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 16 Rn. 28). Der Kontoinhaber kann deswegen nicht erwarten, aus seinem Verhalten k366nnten vor Ablauf der Sechswochenfrist keine 17 - 9 - Rechtsfolgen abgeleitet werden (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43). III. 18 Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Schuldnerin die streitigen Lastschriftbuchungen konkludent genehmigt hat. 1. Zwar spricht das Berufungsgericht in erg344nzenden Erw344gungen, auf die es seine Entscheidung allerdings nicht st374tzt, zutreffend an, dass schlichtes Schweigen des Kontoinhabers auf ihm zugegangene Kontoausz374ge ohne Hin-zutreten weiterer Umst344nde nicht als Genehmigung der darin enthaltenen Last-schriftbuchungen gewertet werden kann (siehe BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108, vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 354 und vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 33 mwN). Auch der Tatsache, dass die Schuldnerin in Kenntnis der Belas-tungsbuchungen ihr Konto bis zur Erkl344rung des Widerspruchs durch den Kl344-ger weitergenutzt hat, hat das Berufungsgericht zu Recht keine f374r sich ent-scheidende Bedeutung zugemessen. Die kontof374hrende Bank kann allein aus weiteren Kontodispositionen nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die fr374heren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 45, 47). 19 2. Jedoch sch366pft das Berufungsgericht damit den von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetrage-nen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erkl344rten Ge- 20 - 10 - nehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsver-fahren nur beschr344nkt darauf 374berpr374fbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umst344nde umfassend gew374rdigt worden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser 334berpr374fung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand. a) Die Revision weist zu Recht auf den unbestrittenen Vortrag der Be-klagten in der Klageerwiderung hin, dass es sich bei den Belastungsbuchungen ausschlie337lich um Entgelt f374r die Leistungen von zwei Lieferanten der Schuld-nerin, die C. GmbH & Co. KG und die O. GmbH, gehandelt habe, die den Gewerbebetrieb der Schuldnerin regelm344337ig mit Waren versorgt h344tten. Jedenfalls im unternehmerischen Ge-sch344ftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allge-meinen zeitnah nachvollzogen werden, kann bei regelm344337igen Lastschriften, denen der Schuldner bislang nicht widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der H366he nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen 334berlegungsfrist bei der kontof374hrenden Bank die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchungen sollten Be-stand haben (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48). Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn - wie hier von der Beklag-ten vorgetragen - den Lastschriftbuchungen ausschlie337lich Forderungen aus laufender Gesch344ftsbeziehung zugrunde lagen und der Schuldner wiederholten, erheblichen Kontobelastungen hieraus niemals zuvor widersprochen hat. 21 b) Zudem hat die Beklagte in ihrem von dem Kl344ger zu den Akten ge-reichten Schreiben vom 18. April 2006 darauf hingewiesen, dass die einzelnen 22 - 11 - Lastschriften in dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 erst durch entspre-chende Bareinzahlungen der Schuldnerin erm366glicht worden seien, weil die je-weiligen Lastschriften andernfalls nicht ausgef374hrt worden w344ren. Auch dies k366nnte gegebenenfalls daf374r sprechen, dass aus Sicht der Beklagten die betref-fenden Lastschriften von der Schuldnerin nach Grund und H366he durch schl374s-siges Verhalten genehmigt worden sind. Stellt ein Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten durch konkrete Einzahlungen oder 334berweisungen erst ausreichende Kontode-ckung sicher, ohne die die kontof374hrende Bank die Lastschriften nicht ausge-f374hrt h344tte, so kann dies f374r eine Genehmigung der einzelnen Lastschriften sprechen (vgl. OLG M374nchen, ZInsO 2010, 87, 90 f.; Zuleger/Wegmann in Beck/Depr351, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl., 247 26 Rn. 46; siehe auch OLG Kob-lenz, WM 2010, 450, 453). Der Kontoinhaber will damit zur Sicherung der Fort-f374hrung seines Gewerbes ersichtlich eine R374ckbuchung des jeweiligen Last-schriftbetrags mangels Deckung seines Kontos vermeiden. Sichert ein Kunde jedoch durch zeitnahe Dispositionen die Einl366sung ihm bekannter, laufender Lastschriften, so kann das bei der kontof374hrenden Bank - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Pr374fungsfrist - die berechtigte 334berzeugung begr374nden, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneinge-schr344nkt erf374llen und die Lastschriftbuchungen w374rden deswegen Bestand ha-ben. 23 IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 BGB). 24 - 12 - Sofern es f374r die weitere Entscheidung auf Gegenanspr374che der Beklag-ten ankommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nach den bisher getroffenen Feststellungen aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 2 AGB kein Schadensersatzanspruch wegen Versto337es ge-gen die Pflicht aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB zusteht. 25 26 Die danach bestehende Pflicht des Kontoinhabers, Einwendungen gegen Lastschriften unverz374glich zu erheben, ist allerdings nicht entfallen, weil - wie das Berufungsgericht meint - insoweit Regelungen in den AGB widerspr374chlich w344ren. Die Klauseln in Nr. 11 Abs. 4 und Nr. 7 Abs. 5 AGB verpflichten vielmehr 374bereinstimmend den Kontoinhaber, Einwendungen gegen Belastungsbuchun-gen unverz374glich zu erheben. Ebenso ist anerkannt, dass ein Versto337 des Kun-den gegen diese Pr374fungspflicht in beiden F344llen Schadensersatzanspr374che der kontof374hrenden Bank begr374nden kann (vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 14 f., vom 29. Januar 1979 - II ZR 148/77, BGHZ 73, 207, 211, vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108 f., vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 356 und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 54). Eine Pflichtverletzung der Schuldnerin kommt - entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht - im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht, weil sie selbst keinen - und damit auch keinen versp344teten - Lastschriftwider-spruch erhoben hat. Die Genehmigungsfiktion ist unterblieben, weil die Schuld-nerin durch Anordnung des insolvenzrechtlichen Zustimmungsvorbehalts ihre 27 - 13 - alleinige Verf374gungsbefugnis verloren und der Kl344ger seine Zustimmung ver-weigert hat (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 54). Darin kann eine Pflichtverletzung der Schuldnerin nicht gesehen wer-den. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2007 - 334 O 11/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 11 U 152/07 -
Full & Egal Universal Law Academy