ECLI:DE:BGH:2017:040717UXIZR562.15.1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 562/15 Verkündet am: 4. Juli 2017 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl., § 310 BGB § 199 Abs. 1, § 488, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 a) Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kr e- ditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. b) Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückfo r- derungsansprüche wegen unwirk sam formularmäßig vereinbarter Bearbe i- tungsentgelte begann auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff.). B GH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sow ie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2 . Dezember 2015 im Zinsau s- spruch teilweise aufgehoben , im Umfang der Aufhebung auf die Be rufung der Beklagten das Urteil der 3. Zivilkammer des Landg e- richts Hannover vom 4 . Juni 2015 unter Abweisung der weiterg e- henden Klage abgeändert und im Zinsausspruch klarstellen d wie folgt neu gefasst: D ie Beklagte wir d verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Teilbetrag von 10.000 für die Zeit vom 11 . März 2009 bis zum 16 . Januar 2015, aus einem weiteren Teilbetrag von 10.000 für die Zeit vom 2 . September 2009 bis zum 16 . Januar 2015 und aus einem weiteren Teilbetrag von 10.000 für die Zeit vom 19 . Mai 2010 bis zum 16 . Januar 2015 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.000 ab dem 17 . Januar 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trä gt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die er bei Abschluss von drei Darlehensverträgen an die beklagte Bank bezahlt hat . Der Kläger verfügt über Immobilienvermögen, das durch eine hierfür g e- gründete GmbH verwaltet wird. Zur Finanzierung von Wohn - und Geschäft s- häusern sowie Mehrfamilienhausanlagen nahm der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 drei Darlehen bei der Beklagten über 6 Mio. , 10 Mio. und 5,8 Mio. auf . Dabei wurde jeweils eine " Margenvereinbarung " mit einer Lau f- zeit von etwa einem bzw. zwei Jahren und einer Zinsbindungsfrist von drei M o- naten getroffen , in der der EURIBOR als Referenzzinssatz festgelegt wurde . Im Anschlus s sollten langfristige Konditionen vereinbart werden. Die drei Darlehensurkunden enthielten neben einem Bearbeitungsentgelt für den Fall, dass das Darlehen vor Ablauf von vier Jahren abgelöst werden sollte , jeweils folgende Regelung: " Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR 10.000 " . Der Kläger verlangt die Erstattung seiner sich hieraus ergebenden Za h- lungen von insgesamt 30.000 zuzüglich Nebenforderungen. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei der angegriffenen Klausel um eine Allgemeine G e- schäftsbedingung, die ihn unangemes sen benachteilige und deshalb unwirksam sei. Die Beklagte hält die Klausel für wirksam und hat hilfsweise die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage ist am 1 8 . Dezember 2014 und eine Klageerweiterung am 22 . Dezember 2014 bei dem Landgericht eingegange n . Auf die Gerichtskoste n- rechnung vom 29 . Dezember 2014 hin hat der Kläger die Gerichtsgebühren am 1 2 3 4 5 - 4 - 8 . Januar 2015 einbezahlt und Klage sowie Klageerweiterung sind am 16 . Januar 2015 der Beklagten zugestellt worden . Die Klage war in beiden Vorinstanzen er folgreich . Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision hat mit Ausnahme eines kleinen Teils der geltend g e- mac h ten Nebenford erungen keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris (OLG Celle, Urteil vom 2 . Dezember 2015 3 U 113/15) veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe aus § 812 Abs. 1 Sat z 1 Fall 1 BGB ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, da die in den drei Darlehensverträgen ve r- wendete Klausel zu dem " Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss " nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Diese Vertragsklausel stell e eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar , da sie bereits dem äußeren Anschein nach Formularcharakter aufw eise . Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, es lägen jeweils Individualvereinbaru n- gen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. D enn die B eklagte habe zu keinem der betroffenen Darlehensverträge ein Aushandeln dargelegt, insb e- 6 7 8 9 10 - 5 - sondere nicht ansatzweise vorgetragen, auf welche Weise sie dem Kläger j e- weils Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt habe. Die Klausel sei nach dem eindeutigen Wortla ut als Preisnebenabrede an - zusehen und als solche wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers unwirksam. Zwar handele es sich bei dem Kläger entgegen seiner Ansicht nicht um einen Verbraucher, sondern einen Unternehmer, da di e von ihm betriebene Verwa ltung seines und des Familienvermögens einen planmäßigen Geschäft s- betrieb erfordert habe. Die angegriffene Klausel halte aber auch im Verkehr mit Unternehmern einer Inhaltskontrolle nicht statt. Zum einen seien Entgeltkla u- seln mit wesentlichen Grundgedanke n der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren, wenn dadurch Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei. Zum ander e n müsse ein Kreditgeber nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins decken. Diese Erwägungen seien unabhängig davon gültig, ob es sich um ein U n ternehmer - oder ein Verbraucherdarlehen handel e. Bei der gebotenen typ i- sierten Betrachtungsweise dürfe nicht außer Acht bleiben, dass die von der B e- klagten verwendete Klausel nicht nur Großunternehmen erfasse, sondern auch Kleinunternehmer bzw. mittelständische Unternehmer, die sich in einer ve r- gleich baren Abhängigkeit zur Bank wie ein Verbraucher befinden könnten. Der Kläger könne nicht mit Großunternehmen gleichgesetzt werden , die regelmäßig und dauerhaft ihre Gesch äfte über Kredite finanzierten . Schließlich sei nicht e r- sichtlich oder auch nur nachvo llziehbar vorgetragen, dass die Vereinbaru ng e i- nes Bearbeitungsentgelts im Bereich der Unternehmensfinanzierung ein im Handelsverkehr geltender Brauch oder eine dort geltende Gewohnheit sei. 11 12 - 6 - Die Verjährungsfrist sei nicht abgelaufen, da dem Kläger auch in seiner Eigenschaft als Unternehmer eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen sei, bevor der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 13 . Mai 2014 von Banken verwendete Klauseln über Bear beitungsentgelte für unwirksam e r achtet habe. Die Herausgabepfli cht erstrecke sich nach § 818 Abs. 1 BGB auch auf gezogene Nutzungen. Insoweit spreche bei Zahlungen an Banken eine tatsäc h- liche Vermutung dafür, dass diese Nutzungen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ziehen würden. Da die Beklagte keinen substan tiierten Vortrag zu geringeren Nutzungen gehalten habe, sei en vom Landgericht nach dem Grun d- satz ne ultra petita zu Recht Zinsen in Höhe von 4 % zuerkannt worden. Die Rechtshäng igkeitszinsen ergäben sich aus den § § 288, 291 BGB . II. Diese Ausführungen halten mit Ausnahme eines kleinen Teils der N e- benforderungen revisionsrechtlicher Prüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der als " Bearbeitungs entgelt für Vertragsschluss " erbr achten Leistungen zu, weil die entsprechenden Klauseln in den Darlehensverträgen den Kläger entg e- gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen ( § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) . 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das B er u- fungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger beanstand e- ten Klausel jeweils um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nicht nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt wurde. 13 14 15 16 - 7 - 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Unwirksam keit der in den drei Darlehensverträgen verwendeten Klausel bejaht. a) Der Senat hat in zwei Urteilen vom 13 . Mai 2014 (XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 ; siehe auch zu Bausparda r- lehen Senatsurteil vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 11 ff. ) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene B e- stimmung über die Erhebung eines einmaligen Bearbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB u n- wirksam ist. Der Kläger hat allerdings nach den Feststellungen des Berufung s- gerichts, die im Hinblick auf den unstreitig en Umfang der vom Kläger betrieb e- nen Vermögensverwaltung keinen Rechtsfehler aufweisen (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2001 XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86 f.), bei dem Abschluss aller drei Verträge als Unter nehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt. b) Ob die in diesen beiden Senatsentscheidungen niedergelegten Grund - sätze auch auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen anzuwenden sind, die nicht mit Verbrauchern geschlossen worden sind, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschie dlich beurteilt. aa) Wie das Berufungsgericht ist ein Teil der Instanzrechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur der Ansicht, dass die in den beiden S e- natse ntscheidungen vom 13 . Mai 2014 niedergelegten Grundsätze auch auf Darlehen mit Unt ernehmern Anwendung finden (OLG Frankfurt am Main , ZIP 2016, 1158 und ZIP 2016, 2057; OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983; Hanseat i- sche s OLG in Bremen, Urteil vom 17. Mai 2017 1 U 70/16, juris; LG Chemnitz, Urteil vom 13 . Juni 2014 7 O 28/13, juris; LG Essen , BeckRS 2015, 16652; LG 17 18 19 20 - 8 - Magdeburg, BKR 2016, 159; LG Neuruppin, Urteil vom 24 . September 2015 5 O 66/15, juris; LG Duisburg, MDR 2016, 1322; LG Erfurt, Urteil vom 17 . Juni 2016 9 S 200/15, juris; LG Wiesbaden, Urteil vom 7 . Juli 2016 9 S 28/15, jur is; Fischer, EWiR 2017, 3 , 4 ; Koch, WM 2016, 717 ff. ; Kreft, AnwZert InsR 21/2015 Anm. 2; Lammeyer/Singbartl, GWR 2016, 482 , 483 ; PWW /Nobbe, BGB, 12 . Aufl., § 488 Rn. 50 ; Hubert Schmidt, LMK 2014, 361197; BeckOK BGB/Hubert Schmidt, 41. Ed. 1 . November 2016 , BGB § 307 Rn. 90; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK - BGB, 8. Aufl., § 488 BGB Rn. 40 und 46; BeckOGK/Zschieschack, Stand 3 . Februar 2017, BGB § 307 Entgeltklausel Rn. 25 f. ; differenzierend OLG Nürnberg, Urteil vom 4 . April 2017 14 U 612/15, juris; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., (8) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51b und (16) Darlehensvertr ä- ge Rn. 3b ). bb) Die Gegenansicht lehnt eine Übertragung der Senatsrechtsprechung auf Unternehmerdarlehen hingegen mit unterschiedlichen Begründungen ab (OLG München, Beschluss vom 13 . Oktober 2014 27 U 1088/14, juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 27 . April 2016 13 U 134/15, juris; OLG Köln, WM 2016, 1985; OLG Dresden, WM 2016, 1980; OLG Frankfurt am Main , Z IP 2016, 2211; Kammergericht, BeckRS 2017, 108510; LG München I, ZIP 2015, 967; LG Frankfurt am Main , WM 2015, 1714; LG Saarbrücken, BeckRS 2015, 13513; LG Wiesbaden, Urteil vom 12 . Juni 2015 2 O 298/14, juris; LG Kleve, NJW 2016, 258; LG Nürnberg - Fürth, BeckRS 2016, 01182; LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868; LG Ravensburg, Urteil vom 14 . April 2016 2 O 218/15, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 15 . Juni 2016 - 4 S 194/15, juris; LG Schweinfurt, Urteil vom 21 . Oktober 2016 32 S 25/16, juris; LG Krefeld, Urteil vom 9 . Dezember 2016 1 S 47/16, juris; van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323 ff. ; Casper/Möllers, WM 2015, 1689 ff. ; Edelmann, WuB 2015, 653, 656 f.; Hanke/Adler, WM 2015, 1313 ff. ; Hertel, jurisPR - BKR 2/2016 Anm. 4; Herweg/ 21 - 9 - Fürtjes, ZIP 2015, 1261 f f. ; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR - HdB, 5. Aufl., § 78 Rn. 118i; Kropf/Habl, BKR 2015, 316, 320 f.; Lang/Schulz, WM 2015, 2173 ff. ; Piekenbrock, ZBB 2015, 13 ff. ; BeckOGK/C. Weber, Stand 1 . Februar 2017, BGB § 488 Rn. 315.12 f.; S. Weber, WM 20 16, 150 ff. ; ders., WuB 2017, 213, 215 ). c) Zutreffend ist die erstgenannte Ansicht. Die in den beiden Urteilen vom 13 . Mai 2014 zur Beurteilung von Entgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen entwickelten Grundsätze gelten ebenso für Darlehensverträg e, die mit Unte r- nehme r n geschlossen werden. Danach unterliegt die streitige Klausel über ein " Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss " der Inhaltskontrolle ( 3 .) und hält di e- ser nicht stand ( 4 .). 3. Die angegriffene Klausel unterliegt entgegen der Ansich t der Revision auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart we r- den. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertragl i- chen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht g e- regelte zusätzlich angebotene So nderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen - )Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Kla u- selverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sons tige Tätigke i- ten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 22 23 24 - 10 - 21 . April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, B GHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisn e- benabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn d er in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von ve r- ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/ 12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die auch im u n- ternehmerischen Geschäftsverkehr gilt (Senatsurteil vom 28 . Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31), zulasten des Klauselverwend ers. Außer B e- tracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 , aaO Rn. 25 mwN). b) Nach diesen Maßstäben hat das B erufungsgericht die von der Bekla g- ten in den drei Darlehensverträgen verwendete Klausel, die der Senat selbs t- ständig auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eing e- ordnet. Anders als ein in den drei Darlehensverträgen jeweils zusätzlich vorg e- sehene s Bearbeitungsentgelt für den Fall vorzeitiger Darlehensrückzahlung werden die mit dem streitgegenständliche n Bearbeitungsentgelt bezahlten Lei s- tungen nicht näher genann t . Nach der verwendeten Bezeichnung " Bearbe i- tungsentgelt " hand e l t es sich um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensa n- trages einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwa l- 25 26 27 - 11 - tungsauf wand der Beklagten bei Kreditbearbeitung und - ausza hlung (vgl. dazu Senatsurteil e vom 13 . Mai 2014 XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 36 ff . und XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 f.) . Diese Auslegung des Begriffs " Bea r- beitungsentgelt " wird vorliegend durch den jeweiligen Zusatz " für Vertrag s- schluss " bestät igt , der ebenfalls Aufwand der Beklagten in diesem Zusamme n- hang beschreibt. Für die stattdessen von der Beklagten vertretene Auffassung, das Ent gelt sei als Bestandteil der Gegenleistung für die Kapitalüberlassung ver einbart worden , enthält der Wortlaut de r Klausel aus Sicht eines verständ i- gen und redlichen Vertragspartners keinen Anhaltspunkt . c) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein solches Bearbeitungsentgelt auch bei Unternehmer darlehen nicht als kontrollfreie Preishauptabrede anzus e- hen. aa) Die der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Darlehen vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder - oder Z u- sat z leistungen zunächst der gemäß § 48 8 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 31 ff.). Dies gilt, wie die systematische Einordnung des § 488 BGB als allgemeine Vo r- schrift des Darlehensrechts zeigt, in gleicher Weise für Verbraucher - wie für U n- ternehmerdarlehen. bb) Darüber hinaus stellt d as Bearbeitungsentgelt anders als die Rev i- sion meint auch bei Unternehmerdarlehen kein Entgelt für eine rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung des Kreditinstituts dar. V ielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden des Kreditinstituts abgewälzt, die dieses im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat. 28 29 30 - 12 - (1) Entgegen einer teilweise ver tretenen Ansicht ( vgl. Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1314) folgt bei Unternehmerdarlehen auch aus § 354 HGB nichts anderes. Zwar liegt dieser Norm der Erfahrungssatz zugrunde, dass ein Kau f- mann seine Geschäftsleistungen nicht unentgeltlich erbringt ( MünchKom mHGB/ Karsten Schmidt, 3. Aufl., HGB § 354 Rn. 1). Das betrifft vorliegend aber ledi g- lich den Zins als Entgelt für die Kapitalnutzung, weil § 354 HGB Geschäfte oder Dienste des Kaufmanns betrifft, die dieser für einen anderen erbringt. Wird hi n- gegen der Ka ufmann im eigenen Interesse tätig, ist § 354 HGB selbst dann nicht anwendbar, wenn die Bemühungen des Kaufmanns im Ergebnis auch a n- deren zugutekommen (BGH, Urteil vom 21 . November 1983 VIII ZR 173/82, WM 1984, 165, 166; MünchKommHGB/ Karsten Schmidt, 3. A ufl., HGB § 354 Rn. 9). Folglich ist auch bei einem Unternehmerdarlehen nicht jede Tätigkeit des Kreditinstituts von vornherein gesondert zu entgelten (vgl. auch BeckOK BGB/H. Schmidt, 41. Ed. 1 . November 2016, BGB § 307 Rn. 90), sondern en t- scheiden d ist, in wessen Int eresse die bepreiste Tätigkeit erbracht wird. (2) Danach ist die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme auch bei einem Unternehmerdarlehen keine gesondert vergütungsfähige, neben die K a- pital über lassung tretende Sonderleistung des Kreditins tituts für den Kunden. Die Beschaffung des Kapitals dient vielmehr auch in diesen Fällen der Siche r- stellung der eigenen Refinanzierung der Bank. Diese erfüllt mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages sodann ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht a us § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 58) . (3) Dies gilt ebenso für die Prüfung der Bonität des Kunden (vgl. Senat s- urteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 49 ff.). Soweit die R evision auf den Aufwand bei der Prüfung von Geschäftsplänen, Bilanzen, we i- teren Zahlenwerken und ähnlichen Finanzierungsgrundlagen und dem hieraus 31 32 33 - 13 - folgenden individuellen Zuschnitt der Finanzierung hinweist (ähnlich: van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 326 ; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1314; Lang/Schulz, WM 2015, 2173, 2178; aA OLG Frankfurt am Main , ZIP 2016, 1158, 1159; Lapp/Salamon in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK - BGB, 8. Aufl., § 307 BGB Rn. 69; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK - BGB, 8. Aufl., § 488 BGB Rn. 40; BeckOGK/Zschieschack, Stand 3. Februar 2017, BGB § 307 Entgeltklausel Rn. 26), ändert dies nichts an der zugrunde liegenden Interessenlage. D ie Bonitätsprüfung und die Bewertung der angebotenen Sicherheiten erfolgt im Regelfall im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zu ve r- meiden (vgl. Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 50). Dass damit in Einzelfällen zugleich eine Überschul dung des Unte r- nehmers verhindert werden kann (hierauf abstellend: Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1315 und Lang/Schulz, WM 2015, 2173, 2178), beruht lediglich auf einem reflex artigen Nebeneffekt . (4) Dies stellt sich auch unter Berücksichtigung der Buchführ ungs - und Bilanzierungspflichten kaufmännischer Darlehensnehmer nicht anders dar (so aber LG Kleve, NJW 2016, 258 f.). Zwar treffen den Kaufmann nach § 238 HGB und § 242 HGB eigene ö f- fentlich - rechtliche Pflichte n , die u.a. der Selbstkontrolle seiner Bo nität und dem Schutz seiner Gläubiger dienen ( Böcking/Gros in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, 3. Aufl., HGB § 238 Rn. 1 und § 242 Rn. 1; MünchKommHGB/ Ballwieser, 3. Aufl., HGB § 238 Rn. 1 und § 242 Rn. 1). Das ändert aber nichts daran, dass die vor Vergab e eines Darlehens von dem Kreditinstitut durchg e- führte Bonitätsprüfung in dessen eigenem Interesse erfolgt . Das Kreditinstitut nutzt dabei allenfalls wie auch hier vereinbart ihm vorgelegte Jahresa b- schlüsse des Darlehensnehmers als Grundlage s einer eig enständigen Bon i- 34 35 - 14 - tätsprüfung. Sofern der Darlehensnehmer die Ergebnisse der Bonitätsprüfung des Kreditinstituts im Einzelfall später anderweitig verwenden könnte , würde es sich dabei lediglich um einen Nebeneffekt der im eigenen Interesse des Kredi t- institut s vorgenommenen Prüfung handeln . (5) Soweit die Revision entgegenhält, die Tätigkeit der Beklagten gehe bei langfristigen gewerblichen Immobilienfinanzierungen vergleichbar der T ä- tigkeit eines Architekten bei einem Bauvorhaben ( § 34 Abs. 3 Nr. 1 HOAI in der ab dem 17 . September 2013 gültigen Fassung) über eine Bonit ätsprüfung hi n- aus und beinhalte die Ermittlung und Objektivierung von Grundlagen der in Aussicht genommenen Immobilienfinanzierung, ändert das nichts daran, dass das Kreditinstitut auch in soweit im eigenen Interesse tätig wird. Zudem ist di e- ser Vergleich bereits im Ansatz verfehlt, weil sich die entsprechende Leistung s- pflicht eines Architekten aus dem mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrag e r- geben muss und nicht aus den Gebührentatbeständen der HOAI (BGH, Urteil vom 24 . Oktober 1996 VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399, 402 f.). Dass der Kl ä- ger der Beklagten einen Auftrag erteilt hätte, die von ihr vor Abschluss des Da r- lehensvertrages vorgenommenen Überprüfungen durchzuführen, behauptet die Beklag te aber selbst nicht. Sollte das Ergebnis der vom Darlehensgeber durc h- geführten Überprüfungen im Einzelfall auch gegenüber anderen Kapitalgebern verwendbar sein, handelte es sich wiederum um einen reflexartigen Vorteil des Darlehensnehmers und nicht um die Vereinbarung einer selbstständig zu en t- geltenden Sonderleistung. 4. Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel ist u n- wirksam, weil die Erhebung eines lauf zeitunabhängigen Entgelts auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen 36 37 - 15 - den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt ( § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB). a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die E r- hebung des Bearbeitungsentgelts mit wesentlichen Grundgedanken der geset z- lichen Regelung unvereinbar ist ( § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn das von dem Klä ger zu leistende Entgelt ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein lau f- zeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (Senatsurteile vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/1 2, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f. und vom 16 . Februar 2016 XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 40) . Dieses Leitbild gilt für Unterne h- merdarlehen in gleicher Weise wie für Verbraucherdarlehen. Weiter ist die Klausel unwirksam, weil die Beklagte damit Kosten auf de n Kläger abwälzt, die für die Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht anfallen. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundlagen des dispositiven Gesetzesrechts, dass jeder Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder n e- ben vertraglich verpfli chtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse e r- bringt, k ein gesondertes Entgelt verlangen kann ( Senatsurteile vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 und vom 16 . Februar 2016 XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 39 f.). b) Durch die se Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der g e- setzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertrag s- partners indiziert (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 mwN). Diese gesetzliche Unwirksamkeitsvermut ung gilt , wie sich aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt, auch für Verträge mit Unternehmern (Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 6. Aufl., § 310 Abs. 1 BGB Rn. 18; Ca s- 38 39 40 - 16 - per/Möllers, WM 2015, 1689, 1690; unzutreffend Han ke/Adler, WM 2015, 1313, 1317). Die Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wäre widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Ku n- den nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt oder der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteile vom 14 . Januar 2014 XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN und vom 25 . Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 32 , zur Veröffentlichung in BGH Z vorgesehen ). Solche Gründe sind aber weder von der Beklagten darg e- tan noch sonst ersichtlich . aa) Wie vom Senat bereits ausgeführt worden ist , hat der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 312a Abs. 3 BGB in der seit dem 13 . Juni 2014 gelte n- den Fassung nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte gen e- rell für zulässig erachte t ( Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 72). Bei Kreditvergabe an Unternehmer kann nichts anderes ge l- ten ( Koch, WM 2016, 717, 719; aA van Bev ern/Schmitt, BKR 2015, 323, 327; Herweg/Fürtjes, ZIP 2015, 1261, 1269). D ie in dieser Vorschrift niedergelegten formalen Anforderungen lassen keine Rückschlüsse auf die materiell - rechtliche Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten wie den im Streit stehend en zu ( S e- natsurteil vom 13. Mai 2014 , aaO). bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, dass das Bearbeitungsentgelt in allen drei Fällen weniger als 1 % des Bruttodarlehensb e- trages ausmacht. Denn die geringe Höhe eines Entgelts ist na ch der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, um 41 42 43 - 17 - eine unangemessene Benachteiligung zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 25 . Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 40 mwN). cc) Zur Rechtfertigung der Klausel kan n auch nicht darauf abgestellt werden, dass ein Unternehmer in der Lage sei , die durch Erhebung eines Bea r- beitungsentgelts entstehenden Belastungen auf nachgelagerte Handelsstufen oder Endkunden abzuwälzen (so aber LG Stuttgart, Urteil vom 15 . Juni 2016 4 S 194/15 , juris Rn. 41; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1317 f. ; Lang/Schulz, WM 2015, 2173, 2 174; aA Koch, WM 2016, 717, 721 f.; differenzierend Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 6. Aufl., § 307 BGB Rn. 189). Zwar ist anerkannt, dass eine den Vertragspartner benachteiligende Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht durch Gewährung anderer rechtlicher Vorteile ko m- pensiert werden kann (Senatsurtei l vom 23. April 1991 XI ZR 128/90, BGHZ 114, 238, 242 f. und 246). D ie inhaltliche Unausgewogenhei t einer Klausel, die den Verwender einseitig begünstigt, kann aber nur durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert werden , die ihm vom Klauselverwender gewährt werden (vgl. auch Senatsurteil vom 21. April 2015 XI ZR 200/14, WM 2015, 1232 Rn. 18 ) . Deswegen ist es unerheblich, ob es einzelnen Unternehmern durch überobligationsmäßige Anstrengungen gelingen kann , die finanziellen Nachteile, die ihnen durch die angegriffene Klausel en t stehen , auf ihre Kunden abzuwälzen . dd) Aus demselben Grund ka nn die Angemessenheit eines laufzeituna b- hängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden ste u- erlichen Vorteilen auf der Seite des unternehmerischen Kreditnehmers ver - bunden mit einem niedrigeren Vertragszins begründet werden . (1) Auch die von der Revision genannten steuerliche n Vorteile beruhen nicht auf einem Entgegenkommen der Beklagten als Klauselverwender, so n- 44 45 46 - 18 - dern können lediglich im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten steuerlichen Situation des Ve r tragspartners eintrete n. (2) Unabhängig davon wird eine an sich unangemessene Benachteil i- gung der Kunden durch in A llgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Entgelte im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht schon desw e- gen durch einen niedrigeren Zinssatz ausgeg lichen , weil es einzelne n Kunden gelingt , einen größeren Teil der anfallenden Bearbeitungsgebühr sofort steue r- lich zum Abzug zu bringen (so LG Itzehoe, Urteil vom 6 . September 2016 7 O 129/15, juris Rn. 34 ff.; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318) . (a) E in Unternehmer mag zwar , wie die Revision herausstellt, ein Int e- resse daran haben, von einem durch das fixe Bearbeitungsent gelt ermöglichten reduzierten Zinssatz zu profitierten (so Herweg/Fürtjes, ZIP 2015, 1261, 1267). Dabei übersieht sie aber , dass nach gefestigter Rechtsprechung im Rahmen der Inhaltskontrolle von Formularklauseln nach § 307 BGB eine unangemess e- ne Benachteiligung nicht mit einem möglicherweise geringeren Preis gerechtfe r- tigt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 16 . November 1992 II ZR 18 4/91, BGHZ 120, 216, 226 und vom 4 . September 2013 IV ZR 215/12, BGHZ 199, 170 Rn. 43 ). (b) Ohnehin verbietet sich nach der im Rahmen der Angemessenheit s- prüfung gebotenen überindividuellen und generalisierenden Betrachtungsweise die Unterstellung eine r einheitlichen steuerlichen Interessenlage unternehmer i- scher Kreditnehmer. Vielmehr zeigt der h i erzu eröffnete steuer liche Gesta l- tungsspielraum ( siehe dazu etwa van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 329), dass es ebenso Kunden gibt , deren steuerliche Interes sen gegen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts zu Beginn des Vertragsve r- hältnisses sprechen (so auch Koch, WM 2016, 717, 721). 47 48 49 - 19 - ee) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, jede n- falls sei eine Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für den Unternehmer f i- nanziell vorteilhafter als dessen gesonderte Erhebung, sodass der Unternehmer die Mitkreditierung regelmäßig vorziehen werde, führt das im vorliegenden Falle zu keinem anderen Abwägungsergebnis. (1) Dieser Ums tand i st vorliegend nicht erheblich , da nach den vom B e- r u fungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts die B e- arbeitungsentgelte nach allen drei Darlehensverträgen nicht mitfinanziert, so n- dern von dem Kläger gesondert gezahlt worden sind. (2) Unabhängig davon würde es sich bei der gebotenen überindividuellen und generalisierenden Betrachtungsweise wiederum nicht um einen allgeme i- nen Vor teil auf der Seite des Kunden handeln , der der Indizwirkung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegenstehen könnte . Allerdings hat d er Senat im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen s- verträgen ergänzend auf die aus der Mitkreditierung eines Bearbeitungse ntgelts resultierende Pflicht des Kunden hingewiesen, Zinsen auf das Bearbeitung s- entgelt zu zahlen (Senatsurt eile vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 77 f. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 84 f.). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang gelten d macht, dass es für den Kunden der Bank im Einzelfall wirtschaftlich vorteilhafter sein könne, das B earbeitungsentgelt zu f i- nanzieren anstatt es aus Liquiditätsreserven zahlen zu müssen (vgl. Casper/ Möllers, WM 2015, 1689, 1696 ff.), ändert das nichts an der entscheidenden Zahlung des Bearbeitungsentgelts als solcher. Es verbleibt unabhängig von der Fra ge , ob dieses zusätzliche Entgelt finanziert oder aus Eigenkapital aufg e- bracht wird, bei der durch die streitgegenständliche Klausel ausgelösten und zumindest teilweise nicht ausgeglichenen Benachteiligung des Kunden, en t- 50 51 52 53 - 20 - gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB da s zusätzliche Bearbeitungsent gelt zahlen zu müssen. ff) Die streitige Klausel hält auch nicht bei angemessener Berücksicht i- gung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Inhaltskontrolle stand . (1) Nach dieser Vorschrift ist bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner G e- schäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheite n des kaufmännischen Geschäftsve r- kehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteile vom 27 . September 1984 X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206 und vom 14 . Mai 2014 VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrs chenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der z u- meist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. Innerhalb d es kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksic h- tigen (BGH, Urteile vom 14 . Mai 2014 VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 und vom 28 . Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 40, jewe ils mwN). (2) Auf einen zu ihren Gunsten eingreifenden Handelsbrauch kann sich die Beklagte nicht berufen. Das Bestehen eines Handelsbrauchs nach § 346 HGB setzt voraus, dass die am Vertrag Beteiligten im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses da von ausgehen, es bestehe eine allgemeine Übung, die eine Verpflichtung auch o h- ne Abschluss einer darauf gerichteten Vereinbarung begründet (BGH, Urteil vom 25 . November 1993 VII ZR 17/93, WM 1994, 601, 602). Deswegen steht 54 55 56 57 - 21 - der Annahme eines Handelsbrauch s zwar nicht entgegen, dass dieser im Ei n- zelfall aus Gründen der Vollständigkeit oder zur Beweissicherung im Vertrag schriftlich niedergelegt wird. Entscheidend bleibt aber, dass die Beteiligten von einer entsprechenden Verpflichtung kraft allgemeiner Übun g unabhängig davon ausgegangen sein müssen, dass diese letztlich redundant schriftlich fixiert worden ist. Allein die Tatsache, dass in einer Vielzahl von gleichartigen Vertr ä- gen eine entsprechende Vereinbarung hier durch Allgemeine Geschäftsbedi n- gun gen getroffen wird, kann mithin die Existenz eines Handelsbrauchs nicht belegen. Von einem Handelsbrauch kann vielmehr erst gesprochen werden, wenn eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelung auch ohne besondere Vereinbarung oder Empfehl ung freiwillig befolgt würde (BGH, Urteil vom 2 . Juli 1980 VIII ZR 178/79, WM 1980, 1122, 1123; MünchKommBGB/ Ba sedow, 7. Aufl., § 310 Rn. 11). Dafür besteht vorliegend kein Anhalt. Auch die Beklagte macht nicht ge l- tend, bei Unternehmerdarlehen würden von den Darlehensnehmern Bearbe i- tungsentgelte auch dann gezahlt, wenn diese im Darlehensvertrag bzw. in ei n- bezogenen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart worden sind . Die Üblichkeit einer Klausel (hierauf abstellend etwa Piekenbrock, ZBB 201 5, 13, 19) für sich kann deren Unangemessenheit nicht ausräumen (Senatsurteil vom 17 . Januar 1989 XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 267 mwN). (3) Die Angemessenheit der Klausel lässt sich auch nicht mit Besonde r- heiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs re chtfertigen. (a) Klauseln wie die hier im Streit stehende wurden sowohl im Recht s- verkehr mit Verbr auchern (vgl. nur Senatsurteile vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) als auch mit U n- 58 59 60 - 22 - ternehmern verwendet. D ie V erwendung solcher Klauseln beruht mithin nicht auf Besonderheit des kaufmännischen Geschäftsverkehrs. (b) Entgegen der Darstellung der Revision wird die Unwirksamkeitsve r- mutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch nicht dadurch widerlegt, dass Unte r- nehmer i m Verhältnis zu kreditgebenden Banken a llgemein weniger schutzwü r- dig wären . (aa) Teile der Instanzrechtsprechung und der Literatur halten Unter ne h- mer bei Abschluss von Darlehen allgemein für weniger schutzbedürftig, da di e- se geschäftserfahren seien und über wirtschaftliches Verständnis verfügten (vgl. beispielsweise LG Stuttgart, Urteil vom 15 . Juni 2016 4 S 194/15, juris Rn. 41; LG Krefeld, Urteil vom 9 . Dezember 2016 1 S 47/16, juris Rn. 32; van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 327; Hertel, jurisPR - B KR 2/2016 Anm. 4; S. Weber, WM 2016, 150, 153 f.; aA Hubert Schmidt, LMK 2014, 361197). Wie die dem Verbraucherschutz dienenden § § 491 ff. BGB sowie die in Art. 247 EGBGB normierten Informationspflichten zeigten, gehe der Gesetzgeber davon aus, dass ein Un ternehmer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Regel E r- fahrung mit der Aufnahme von Krediten habe und die marktüblichen Gepfl o- genheiten kenne (van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 327; Casper/Möllers, WM 2015, 1689, 1695). Darüber hinaus verfüge ein Unt ernehmer über eine stärkere Verhandlungsmacht gegenüber Banken als ein Verbraucher (LG Frankfurt am Main , WM 2015, 1714, 1715; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318; Hertel, jurisPR - BKR 2/2016 Anm. 4; Kropf/Habl, BKR 2015, 316, 320 f.; aA LG Magdeburg, BKR 2016 , 159, 161; Fischer, EWiR 2017, 3, 4). (bb) Diese Argumentation übersieht, dass der Schutzzweck des § 307 BGB , die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines informierten und erfahrenen Unternehmers gilt . 61 62 63 - 23 - (aaa ) D ie Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtfertigt sich u.a. aus dem Gesichtspunkt, eine r unan gemessene n , ein seitige n Ina n- spruchnahme des Rechts, den Inhalt von Verträge n durch generelle Regelu n- gen zu gestalten, dann entgegenzuwirken , wen n die Grundsätze der Vertrag s- gerechtigkeit in nich t zu billigender Weise verletzt sind (BGH, Urteile vom 7 . Juli 1976 IV ZR 229/74, WM 1976, 960, 961 und vom 15 . Dezember 1976 IV ZR 197/75, WM 1977, 287, 288; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, A GB - Recht, 12. Aufl., Einleitung Rn. 48). Die Inhaltskontrolle von AGB - Klauseln soll vor Klauseln schützen, b ei denen das auf einen gegenseitigen Interesse n- ausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht wie hier durch einseitige G e- staltungsmacht des Kla uselverwenders außer Kraft gesetzt wird (BGH, Urteil e vom 19 . November 2009 III ZR 10 8/08, BGHZ 183, 220 Rn. 13 , vom 10 . Okt o- ber 2013 VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 27 und vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60 mwN ). Ob eine solche v om Verwender in Anspruch genommene einseitige G e- staltungsmacht sich aus dessen be sonderer Erfahrung auf dem betreffenden Geschäftsfeld ergibt oder auf wirtschaftlicher Überlegenheit be ruht (vgl. dazu BGH, Urteil v om 20 . März 2014 VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 3 0), ist dabei nicht entscheiden d (vgl. BGH Urteil vom 10 . Oktober 2013 VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 27 ). Der Schutzzweck der Inhaltskontrolle besteht vielmehr darin , der Gefahr einer Ausnutzung einseitiger Verhandlungsmacht durch den Verwend er entgegenzutreten, welche typischerweise und unabhängig von der Marktstellung des Verwenders mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen verbunden ist (BGH, Urteile vom 17 . Februar 2010 VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 12 und vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., Ei n leitung Rn. 48 mwN). 64 65 - 24 - (bbb) Danach sind im Hinblick auf die im Streit stehende Klausel Unte r- nehmer nicht weniger schutzwürdig als Verbraucher. Das s ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen En t- geltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann (BeckOGK/C. Weber, Stand 1 . Februar 2017, BGB § 488 Rn. 315.12; vgl. auch Guggenberger, BKR 2017, 1, 6), belegt nicht die Angem essenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle hat einen anderen Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll nicht vor schwer durc h- schaubaren Entgeltvereinbarungen, sondern unabhängig davon allgemein vor Klauseln schütz en, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60 mwN). Es gibt auch keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegen über Unte r- nehmern anders als gegenüber Verbrauchern keine solche einseitige Gesta l- tungsmacht in Anspruch nehmen könnten, da eine situative Unterlegenheit von Unternehmern allgemein geringer s ei als von Verbrauchern. Vielmehr kann die wirtschaftliche Situation von Unternehmern, deren Geschäftserfolg von der Da r- lehensgewährung abhängt, durchaus ein höheres Maß von Abhängigkeit von dem Kreditinstitut aufweisen, als das bei Verbrauchern der Fall i st, die um einen Immobiliarkredit zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheims oder gar nur um einen Konsumentenkredit nachsuchen (vgl. OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983, 1984 f.; OLG Frankfurt am Main , ZIP 2016, 2057, 2059; LG Magdeburg, BKR 2016, 159, 161; LG Neuruppin, Urteil vom 24 . September 2015 5 O 66/15, juris Rn. 33; LG Erfurt, Urteil vom 17 . Juni 2016 9 S 200/15, juris Rn. 26; Fischer, WuB 2017, 37, 41). 66 67 68 - 25 - (cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch keine Grundlage dafür g e- sehen, bei der Inhalts kontrolle der vorliegenden Klausel zwischen verschied e- nen Gruppen von Unternehmern zu differenzieren. (aaa) Sowohl die Tatsache, dass ein Unternehmer Darlehensverträge mit vergleichbaren Klauseln häufiger abgeschlossen hat (vgl. Hanseatisches Obe r- landes gericht Hamburg, Urteil vom 27 . April 2016 13 U 134/15, juris Rn. 31 ff.; LG Chemnitz, Urteil vom 13 . Juni 2014 7 O 28/13, juris Rn. 29) , als auch der Umstand, dass der Abschluss von Darlehensverträgen zum Kerngeschäft des Unternehmens gehört (vgl. LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868 Rn. 28; LG Wiesbaden, Urteil vom 7 . Juli 2016 9 S 28/15, juris Rn. 29) , sowie die Ei n- schaltung eines eigenen Steuerberaters (vgl. LG Saarbrücken, BeckRS 2015, 13513) können im Einzelfall allenfalls dafür sprechen, dass de r betroffene U n- ternehmer die Risiken einer Klausel besser einschätzen konnte . Diesem U m- stand kommt jedoch, wie dargestellt, bei einer übersichtlichen und ohne weitere Schwierigkeiten einzuordnenden Entgelt klausel wie der jenigen, über die vorli e- gend zu ents cheiden ist, keine Bedeutung zu . (bbb) Unabhängig davon kommt es nach der gebotenen überindividue l- l en und generalisierende n Betrachtungsweise nicht darauf an, ob der Vertrag s- partner des Verwenders aufgrund seiner Verhandlungsmacht im Einzelfall die Mög lichkeit gehabt hätte, für ihn günstigere, der Gesetzeslage entsprechende Vereinbarungen zu treffen (BGH, Urteil vom 10 . Oktober 2013 VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 27 ) . gg) Eine unangemessene Benachteiligung kann auch nicht unter Verweis auf bankbet riebswirtschaftliche Erwägungen verneint werden. Wie der Senat entschie den hat, sind Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen, die laufzei t- unabhängige Bearbeitungsentgelte vorsehen, nicht deswegen angemessen, 69 70 71 72 - 26 - weil Kredit institute gegebenenfalls anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen nicht für auskömmlich erachten und sich deswegen gezwungen sehen , im Falle der Unwirksamkeit von Formularklauseln über Bearbeitungs entgelte den betre f- fenden Bearbeitungsaufwand in den Sollzinssatz e inzu pre i sen ( vgl. dazu S e- na tsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 74 ff.) . Für entsprechende Klauseln in Unternehmer d arlehensverträgen gilt nichts anderes. (1) Auch für Unternehmerdarlehen ist nicht erkennbar, weshalb Verwa l- tungsaufwand, der bei Abschluss des Darlehensvertrages für den Kreditgeber hauptsächlich zu Beginn anfällt , die Erhebung eines laufzeitunabhängigen pa u- schalierten Bearbeitungsentgelts erfordert (vgl. dazu Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 76). (2) Allerdings stand dem Kläger vorliegend wegen der vertraglich verei n- barten kurzen Zinsbindungsfrist von drei Monaten gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der nach Art. 2 29 § 22 Abs. 2 EGBGB auf alle drei Verträge anwen d- baren, bis zum 10 . Juni 2010 gültigen Fassung kur zfristig ein ordentliches Kündigungsrecht zu, so dass bei Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Zins keine Gewissheit bestanden hätte , dass der anfängliche Aufwand bis zur Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer abgegolten ist . Gleic h- zeitig wäre die Beklagte mangels rechtlich geschützter Zinserwartung auch nicht durch einen entsprechenden Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung abgesichert ( vgl. dazu LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868 Rn. 34 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 15 . Juni 2016 4 S 194/15, juris Rn. 45; van Bevern/ Schmitt, BKR 2015, 323, 327 f.). Das rechtfertigt die Erhebung eines laufzeit u n- abhängigen Bearbeitungsentgelts für die Darlehensgewährung aber auch im unternehmerischen Rechtsverkehr nicht. 73 74 - 27 - (a) Im vorliege nden Fall ha t sich die Beklagte nämlich in den Darlehen s- bedingungen aller drei Verträge zusätzlich zum streitigen Bearbeitungsentgelt für den Vertragsschluss ein weiteres " Bearbeitungsentgelt bei Rückzahlung " für den Fall einer Ablösung des Darlehens vor Ablauf von vi er Jahren ausbedu n- gen. Damit sind die Wirksamkeit der Klausel unterstellt sämtliche Nachteile der Beklagten im F alle eine r vorzeitige n Rückzahlung der Darlehensvaluten b e- reits abgegolten und die Beklagte erhielte einen zweifachen Ausgleich für die Entt äuschung ihrer Zinserwartungen . Dabei ist ohne Bedeutung, ob diese weitere Entgeltklausel bereits für sich un wirks a m ist oder sich eine unangemessene Benachteiligung des Darl e- hensnehmers erst aus deren Zusammenwirken mit dem hier streitigen Bear b e i- tung s entgelt ergibt . Denn auch im zweiten Fall wäre n beide Klauseln unwir k- sam, weil es nicht Sache des Gerichts ist auszusuchen, welche von zwei Kla u- seln Bestand haben soll (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1994 VIII ARZ 3/94, BGHZ 127, 245, 254 und vom 5. Dezember 2006 X ZR 165/03, NJW 2007, 997 Rn. 27). (b) Unabhängig davon kann der Verzicht auf eine Erhebung des Bearbe i- tungsentgelts auch im Falle einer zu Beginn unsicheren Laufzeit der Darlehen dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB en tsprechend durch e i- ne Erhöhung des Zinssatzes ausgeglichen werden (vgl. Senatsurteil vom 25 . Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 38) und das Risiko vorzeitiger Vertragskündigungen nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch eine Mischkalkulation berück sichtig t werden (vgl. Senatsurteil vom 25 . Oktober 2016 XI ZR 9/15, aaO Rn. 39). hh) Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Umstand, dass bei Unternehmer darlehen anders als bei Verbraucher darlehen ( vgl. dazu S e- 75 76 77 78 - 28 - natsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 40 5/12, BGHZ 201, 168 Rn. 79 f.) der Einbehalt eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht in Wide r- spruch zu einem Ab lösungsrecht nach § 500 Abs. 2 BGB bzw. zur Deckelung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils in der bis zum 20 . März 2016 gültigen Fassung (nachfolgend aF) treten und desw e- gen den Darlehensnehmer auch nicht von einer vorzeitigen Darlehensrückza h- lung abhalten kann (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, U r- teil vom 27 . April 2016 13 U 1 34/15, juris Rn. 35; OLG Frankfurt am Main , ZIP 2016, 2211, 2214; LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868 Rn. 33; LG Stuttgart, Urteil vom 15 . Juni 2016 4 S 194/15, juris Rn. 40; Casper/Möllers, WM 2015, 1689, 1695; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318 f.; Koch , WM 2016, 717, 722 f.; Piekenbrock, ZBB 2015, 13, 19; BeckOGK/C. Weber, Stand 1. Feb - ruar 2017, BGB § 488 Rn. 315.13) , keine ent scheidende Be deutung bei der I n- teressenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Denn d iese Erwägung ist in der R echtsprechung des Senats nur ergänzend herangezogen w orden. Deswegen ist auch bisher schon Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Fällen die Anerkennung versagt worden , in denen der Darlehensnehmer kein vorzeitiges Lösungsrecht und keine Deckelung der Vo rfälligkeitsentschädigung in Anspruch nehmen konnte . So lagen d en Urteilen des Senats vom 28 . Okt o- ber 2014 (XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 2 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 2) Verträge vom 5 . Februar 2008 und vom 8 . Dezember 2006 zugrunde , auf die die v on der Revision angesprochene n Regelung en in § 500 Abs. 2 BGB aF und § 502 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF gemäß Art. 2 29 § 22 Abs. 2 EGBGB keine A n- wendung fand en . Auch dort be stand en wie hier zugunsten des jeweiligen Darlehensnehmers kein vorzeitiges Ablösungsrec ht und keine Be grenzung der Vorfälligkei t s entschädigung , die durch den vollständigen Einbehalt eines Bea r- beitungsentgelts hätte n entwertet werden können . 79 - 29 - c) Wie der Senat bereits für Verbraucherdarlehen entsch i e den hat ( S e- natsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 8 5 f.) , s teht Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht der Annahme entgegen , Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam. Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision in gleiche r Weise für Unternehmerdarleh en. aa) Es trifft zwar zu, dass das AGB - rechtliche Verbot, Bearbeitungsen t- gelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit ( Art. 1 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 1 9 Abs. 3 GG) der Bek lagten darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfre i- heit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst fes t- zusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. bb) § 307 BGB ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 1 2 Abs. 1 Satz 2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltsko n- trolle ist auch bei Unternehmerdarlehen zum Schutz der Privatautonomie des Vertragspartner s des Klause lverwenders geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und der en Vertragspartner n herzustellen ( vgl. BVerfG, WM 2010, 2044, 2046 und WM 2000, 2040, 2041). Die Annahme der Unwirksamkeit der ange griffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 86 mwN) . Andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahmen kommen nicht in Betracht. Insbesondere genügt wie oben dar gelegt allein eine vollständige Information über die anfa l- lenden Gesamtkosten des Kredits dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzweck einer Inhaltskontrolle nicht, da die unangemessene Benachteil i- gung des Kunden der Beklagten nicht auf fehlender Transpa renz der streitigen 80 81 8 2 - 30 - Klausel, sondern auf der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch die Beklagte als Klauselverwender beruht. Unabhängig davon bleibt es der Beklagten unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufw and während der Ve r- tragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 86 mwN ). 5. Im Ergebnis zutreffe nd hat das Berufungsgericht die von der Bekla g- ten erhobene Einrede der Verjährung ( § 214 Abs. 1 BGB) für nicht durchgre i- fend erachtet. a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungs frist beginnt grundsät z- lich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchs begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste ( § 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat diese Kenntnis, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus d e- nen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteil vom 28 . Oktober 2014 XI ZR 348 /13, BGHZ 203, 115 Rn. 35 mwN). Auf dieser Grundlage muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein ( Senatsurteil vom 23 . September 2008 XI ZR 2 62/ 0 7, WM 2008, 2155 Rn. 14 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt danach aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieh t. 83 84 85 86 - 31 - Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährung s- beginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fe hlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterlich e Rechtsprechung entgegensteht (Senatsurteil vom 28 . Oktobe r 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35 mwN) . b) Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des Kl ä- gers nicht verjährt. aa) Der Anspruch des Klägers ist nach den von der Revision nicht ang e- griffenen Feststellungen der Tatsachengerich te durch Zahlung von dreimal 10.000 in den Jahren 2009 und 2010 entstanden ( § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die subjektiven V o- raussetzungen des Verjährungsbeginns ( § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) ebenso wie bei Ver braucherdarlehen bereit s im Jahr 2011 vorgelegen haben. (1) Die Frage, wann bei Unternehmerdarlehen die Verjährungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte anläuft , wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der L iteratur unterschiedlich bean t- wortet. (a) Das Berufungsgericht hat auf den 13 . Mai 2014 ab gestellt , weil vor den beiden an diesem Tage ergangenen Entscheidungen des Senats zu Bea r- beitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen (XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) eine Klageerhebung für einen Unternehmer nicht zumutbar gewesen sei. 87 88 89 90 91 - 32 - (b) Weitergehend wird vertreten, dass die dreijährige Verjährungsfrist bi s- lang noch nicht zu laufen begonnen habe und folglich nur die zehnjährige Höchstf rist des § 199 Abs. 4 BGB maßgeblich sei , weil die bisherige Rech t- sprechung des Senats zu Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen nur Verbraucherdarlehen betroffen habe . Die Frage, ob die dabei entwickelten Grundsätze auf Unternehmerdarlehen zu übertr agen sei en , werde in der Rech t- sprechung der Instanzgerichte überwiegend verneint. Deshalb bestehe bis he u- te eine unsichere Rechtslage ( vgl. LG Erfurt, Urteil vom 17 . Juni 2016 9 S 200/15, juris Rn. 30 f.; Lammeyer/Singbartl, GWR 2016, 482, 484; ähnlich f ür Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen: Träber, AG 2017, R51, R52). (c) Das Landgericht hingegen hat im vorliegenden Rechtsstreit die zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen ergangene Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 28 . Oktober 20 14 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff.) auch auf Unternehmerdarlehen übertragen. Die Verjährungsfrist h a- be danach mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen (vgl. OLG Frankfurt am Main , ZIP 2016, 1158, 1159; OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983, 1985; LG Essen, BeckRS 2015, 16652). (2) Z utreffend ist die letztgenannte Ansicht. Die Grundsätze, die der S e- nat zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (Senatsurteil vom 28 . Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff.), gelten auch für Unternehmer darl e- hen. (a) Der Senat hat für Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsen t- gelt im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen eine Klageerhebung im Jahre 2011 als zumutbar angesehen . Denn in diesem Jahr hatte sich eine g e- festigte Auffassung der Oberland esgerichte herausgebildet, wonach Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Abweichung von einer früheren höchstrichterl i- 92 93 94 95 - 33 - chen Rechtsprechung unwirksam sind ( Senatsurteil vom 28 . Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 46 mwN ). Folglich war mit Ablauf di eses Jahres eine Rückforderungsklage für den Bankkunden zwar nicht risikofrei, aber zumutbar. (b) Dies gilt ebenso für die Rückforderung von Bearbeitungsentgelte n , die im unternehmerischen Rechtsverkehr für die Gewährung von Darlehen e r- hoben wurden. (aa) Vor dem Jahr 2011 stand bei Unternehmer - wie bei Verbraucherda r- lehen der Zumutbarkeit einer Rückforderungsklage die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein gebilligt hatte (vgl. BGH, Urteile vom 21 . Fe b- ruar 1985 III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 1 . Juni 1989 III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29 . Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293). Eine Änderung trat ein, als sich im Jahre 2011 eine gefest igte oberla n- desgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss von Verbraucherdarl e- hensverträgen missbilligte. Auf diese Entwicklung hat der erkennende Senat seine Auffassung gest ützt, ein rechtskundiger Dritter habe im Jahr 2011 billi g- erweise damit rechnen müssen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs zukünftig versagt werden wü rd e (vgl. Senatsurteil vom 28 . Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 59 ). Dies habe zum Anlauf der dreijährigen Regel v erjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2011 geführt. (bb) Diese Erwägungen erfassen auch Rückforderungs anspr üche von Unternehmern. Denn die Grundsätze, mit denen in der Instanzre chtsprechung 96 97 98 99 - 34 - eine Abkehr von der älteren Auffassung des Bundesgerichtshofs gerechtfertigt wurde, betreffen auch Entgeltklauseln, die i n Darlehensverträgen mit Unte r- nehmern einbezogen worden sind. Für Unternehmer d arlehensverträ ge stand seit dem ebenso wie fü r Verbraucherdarlehensverträge in Zweifel, ob Klauseln in Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundlagen der Rechtsordnung vereinbar sind ( § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender ges etzlich oder nebenvertra g- lich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Ein rechtskundiger Dritter musste daher mit Ablauf des Jahres 2011 damit rechnen, dass von dieser Rechtsprechungsänderung auch Entgeltklauseln erfasst we r- den, die in Darlehensverträgen mit Unternehmern einbezogen worden sind. (cc) Zwar haben in der Folge eine Reihe von Instanzgerichten mit unte r- schiedlichen Begründungen entsprechende Entgeltklauseln in Unternehmerda r- lehen sverträgen als wirksam angesehen (vgl. etwa Hanseatisches Oberlande s- gericht Hamburg, Urteil vom 27 . April 2016 13 U 134/15, juris; OLG Köln, WM 2016, 1985; OLG Dresden, WM 2016, 1980; OLG Frankfurt am Main , ZIP 2016, 2211; LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868; LG Stuttgart, Urteil vom 1 5 . Juni 2016 4 S 194/15, juris; LG Schweinfurt, Urteil vom 21 . Oktober 2016 32 S 25/16, juris; LG Krefeld, Urteil vom 9 . Dezember 2016 1 S 47/16, juris). Dies führt jedoch nicht dazu, dass Unternehmern mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer Kl age auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten nicht z u- zumuten war. Denn zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines A n- spruchs, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist ( Senatsurteil vom 28 . Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 56 mwN). Mit dem Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit über den Bestand und die Reichweite der in der Rechtsprechung der Instanzgericht e entwi ckelten Grundsätze bringen konnte, waren Unternehmer nicht anders als 100 - 35 - Verbraucher belastet. Danach war in beiden Fällen mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage zumutbar. (dd) Gemessen hieran sind die streitigen bereicherungsre chtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt. Diese sind zwar bereits durch Zahlung in den Jahren 2009 und 2010 entstanden ( § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) . Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung wie dargelegt erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die am 18 . Dezember 2014 bei dem Landgericht eingegangene und der Beklagten am 16 . Januar 2015 zug estellte Klage rechtzeitig vor Ende des Jahres 2014 gehemmt ( § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO). 6. Rechtsfehlerhaft hat hingegen das Berufungsgericht dem Kläger Nu t- zungsersatz (vgl. Senatsurteil vom 28 . Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 71) bereits für den Tag zugesprochen, an dem die Zahlung des jeweiligen Bearbeitungsentgelts geleistet worden ist. Die Beklagte kann ta t- sächlich erst ab dem Tag nach der jeweiligen Zahlung Nutzungen aus den ihr zugeflossenen Beträgen gezo gen haben. Ebenso sind dem Kläger unzutreffend aus § 291 BGB bereits ab dem Tage der Zustellung der Klageschrift am 16 . Januar 2015 Prozesszinsen zug e- sprochen worden. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender A n- wendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folge n- den Tag (BGH, Urteil vom 24 . Januar 1990 VIII ZR 296/88, WM 1990, 890, 892). 101 102 103 - 36 - III. Soweit das Urteil nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden ( § 563 Abs. 3 ZPO) und d en Ausspruch zu den Nebenforderungen teilweise abändern. Wegen des geringen Erfolgs der Revis i- on waren die Kosten im vollen Umfang der Beklagten aufzuerlegen ( § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 analog, § 97 Abs. 1 ZPO). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges D erstadt Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 04.06.2015 - 3 O 354/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.12.2015 - 3 U 113/15 - 104
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