BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 569/07 vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 9. November 2007 wird zur374ckge-wiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeu-tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 105.367,03 200. Gr374nde: Soweit sich die Beschwerde gegen die aus Rechtsgr374nden nicht haltbaren Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur anderweitigen Rechtsh344ngigkeit und zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich. 1 - 3 - Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht den Hauptantrag dahin ausgelegt, dass die Kl344gerin mit diesem die Wirksamkeit des Haust374rwiderrufs habe kl344-ren lassen wollen. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, hat das Berufungsgericht nicht offen gelassen, wie der Antrag auszulegen ist, sondern lediglich dahin stehen lassen, ob ein solcher Feststellungs-antrag zul344ssig sei. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Kl344gerin aber ungeachtet der vom Berufungsgericht er366rterten Fragen unzul344ssig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh344ltnisses, sondern die Kl344rung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. M344rz 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, aaO, m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO, Tz. 48) zugrun-de lag, ist hier mit R374cksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbe-schwerde nicht veranlasst, die ihrerseits mit der Beschwerdebegr374ndung ausdr374cklich geltend gemacht hat, mit der Klage werde die Feststellung 2 - 4 - begehrt, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haust374r-widerrufsgesetz unwirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, S. 2 f.). Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 2 O 530/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.11.2007 - I-17 U 195/06 -
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