BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 56/99 Verkündet am: 16. Oktober 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 16. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 13. Oktober 1998 wird auf Kosten der Klgerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des am 8. November 1989 unter Inanspruchn ahme der Prioritt der deutschen P a - tentanmeldung 38 39 647 vom 24. November 1988 angemeldeten europ i - schen Patents 370 307 (Streitpatents). Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ist am 3. Februar 1993 erfolgt. - 3 - Die Ansprche 1 und 12 des Streitpatents lauten in der Verfahrensspr a - che Deutsch: "1. Palettenbehlter mit einer Flachpalette, einem austauschb a - ren Innenbehlter aus Kunststoff mit einer oberen Einfllöf f - nung und einer unteren Entleerungseinrichtung sowie einem den Innenbehlter umgebenden Außenmantel aus einem Gitterwerk mit senkrechten und waagerechten Gitterstben aus Metall, dadurch gekennzeichnet , daß der Außenmantel (3) durch als Rohre ausgebildete Gitterst - be (4, 5) gebildet wird, die eng an der Außenwand (14) des Kunststoff-Innenbehlters (2) anliegen, daß an den Kre u - zungsstellen (15) die senkrechten und waagerechten Gitte r - stbe (4, 5) zur Bildung muldenartiger, in Lngsrichtung der Gitterstbe verlaufender, doppelwandiger Vertiefungen (16) eingezogen sind, derart, daß die beiden gekrmmten Lng s - rnder (18, 19) der Wandung (17) der Vertiefungen (16) jedes Gitterstabes (4, 5) zwischen einer Tangentialebene (20 -20) und einer zu dieser parallelen Sekantenebene (21 -21) des Gitterstabes (4, 5) verlaufen und an jeder Kreuzungsstelle (15) zwischen den Lngsrndern (18, 19) der Vertiefungen (16) zweier rechtwinklig bereinander liegender Gitterstbe (4, 5) vier in einer Ebene (21 -21) gelegene Berhrungsstellen (22) mit jeweils einer der vierfachen Gitterstabwandstrke (23) entsprechenden Materialanhufung entstehen, und daß die Gitterstbe (4, 5) durch eine Widerstandspreßschweißung der vier Berhrungsstellen (22) an jeder Kreuzungsstelle (15) - 4 - derart miteinander verbunden sind, daû die Stbe (4, 5) innen und auûen gemeinsame Tangentialebenen (20 -20, 25 -25) aufweisen. 12. Palettenbehlter nach einem der Ansprche 1 bis 11, d a - durch gekennzeichnet , daû der Gittermantel (3) nach dem Verschweiûen der Gitterstbe (4, 5) miteinander und mit den umlaufenden oberen und unteren Profilen (31, 27) in seine Gebrauchsform gebogen und an der Stoûstelle verschweiût ist." Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprche wird auf die Streitpaten t - schrift Bezug genommen. Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klgerin Patentanspruch 1 sowie P a - tentanspruch 12 in seiner unmittelbaren Rckbeziehung auf Patentanspruch 1 angegriffen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Streitpatentschrift offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollstndig, daû ein Fachmann sie ausf h - ren könne. Dem Gegenstand der angegriffenen Ansprche - die die Prioritt der deutschen Patentanmeldung 38 39 647 nicht in Anspruch nehmen könnten, weil diese nicht die erste Anmeldung der Erfindung darstelle - fehle die P a - tentfhigkeit. Er sei gegenber einer offenkundigen Vorbenutzung im Prior i - ttsintervall nicht neu und beruhe gegenber dem druckschriftlichen Stand der Technik nicht auf erfinderischer Ttigkeit. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. - 5 - Mit der Berufung verfolgt die Klgerin sie im Umfang ihres erstinstanz- lichen Angriffs weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Als gerichtlicher Sachverstndiger hat Professor Dr.-Ing. D. S. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mndlichen Verhandlung erl u - tert und ergnzt hat. Die Klgerin hat ein von ihr in Auftrag gegebenes Gu t - achten des Professors Dr.-Ing. K. Se., Fachhochschule K., vorgelegt. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Berufung bleibt ohne Erfolg. Wie das Bundespatentgericht hat auch der Senat sich nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Bewei s - aufnahme nicht davon berzeugen knnen, daû dem Gegenstand des Strei t - patents die Patentfhigkeit fehlt. I. Das Streitpatent betrifft einen Palettenbehlter mit einer Flac h - palette, einem austauschbaren Innenbehlter und einem Auûenmantel. Der Innenbehlter besteht aus Kunststoff und weist eine obere Einfllffnung und eine untere Entleerungseinrichtung auf. Der den Innenbehlter umgebende Auûenmantel besteht aus einem Gitterwerk mit senkrechten und waagerechten Gitterstben aus Metall. Derartige Behlter werden, wie die Streitpatentschrift erlutert, als Mehrwegbehlter zur Lagerung und zum Transport von Flssi g - - 6 - keiten aller Art in der Chemischen, Pharma-, Minerall- und Nahrungsmitteli n - dustrie eingesetzt. Bei den als Stand der Technik errterten, etwa aus der deutschen O f - fenlegungsschrift 30 39 635 bekannten Palettenbehltern besteht der Auûe n - mantel aus einem Drahtgitter mit sich kreuzenden vertikalen und horizontalen Vollstben. Demgegenber wird das Gitterwerk erfindungsgemû durch als Rohre ausgebildete Gitterstbe gebildet, die an den Kreuzungsstellen in der in Anspruch 1 nher beschriebener Weise durch Verformung und Widerstan d - spreûschweiûung miteinander verbunden werden. Nach Merkmalen gegliedert lût sich die technische Lehre dieses A n - spruchs wie folgt umschreiben: 1. Der Palettenbehlter besteht aus einer Flachpalette, einem austauschbaren Innenbehlter und einem Auûenmantel. 2. Der Innenbehlter besteht aus Kunststoff und weist eine obere Einfllffnung und eine untere Entleerungseinrichtung auf. 3. Der den Innenbehlter umgebende Auûenmantel besteht aus einem Gitterwerk mit senkrechten und waagerechten Gitterstben aus Metall, die 3.1 als Rohre ausgebildet sind, - 7 - 3.2 eng an der Auûenwand des Kunststoffinnenbehlters anliegen und 3.3 an den Kreuzungsstellen zur Bildung muldenartiger, in Lngsrichtung der Gitterstbe verlaufender Vertiefu n - gen eingezogen sind. 4. Die Gitterstbe sind in den Vertiefungen doppelwandig de r - art ausgebildet, daû 4.1 die beiden gekrmmten Lngsrnder der W andung der Vertiefungen jedes Gitterstabes zwischen einer Tangentialebene und einer zu dieser parallelen S e - kantenebene des Gitterstabes verlaufen und 4.2 an jeder Kreuzungsstelle zwischen den Lngsrndern der Vertiefungen zweier rechtwinklig bereinander liegender Gitterstbe vier Berhrungsstellen entst e - hen, 4.2.1 die in einer Ebene gelegen sind, 4.2.2 mit jeweils einer der vierfachen Gittersta b - wandstrke entsprechenden Materiala n - hufung. 5. Die Gitterstbe sind an jeder Kreuzungsstelle durch eine Widerstandspreûschweiûung der vier Berhrungsstellen miteinander verbunden. - 8 - 6. Die Verbindung erfolgt derart, daû die Gitterstbe innen und auûen gemeinsame Tangentialebenen aufweisen. Die nachfolgenden Figuren 7 bis 9 der Streitpatentschrift zeigen ein Ausfhrungsbeispiel einer erfindungsgemûen Vertiefung und Kreuzungsstelle. Die Vorteile dieser Ausgestaltung liegen, wie die Streitpatentschrift e r - lutert, in der Einsparung von Gewicht bei wesentlich hherer Stabilitt. Die besondere Ausbildung der Kreuzverbindungen (Merkmale 3.3 - 6) ermglicht eine optimale Schweiûverbindung im Rahmen einer automatisierten Masse n - fertigung und zeichnet sich durch ein groûes Widerstandsmoment gegen uû e - re und innere (durch das Fllgut bewirkte) Krafteinwirkungen aus. Das Strei t - patent lst damit das technische Problem, einen Palettenbehlter zur Verf - - 9 - gung zu stellen, der bei mglichst geringem Gewicht hohe Stabilitt aufweist und sich konstruktiv gut fr eine automatisierte Fertigung eignet. Einer nheren Erluterung bedrfen die Merkmale 4 und 4.2.2: Nach dem Wortlaut des Anspruchs sind die Gitterstbe "zur Bildung doppelwandiger Vertiefungen eingezogen". Der Fachmann - bei dem es sich, wie der Sachverstndige zur Überzeugung des Senats ausgefhrt hat, um den Absolventen einer Technischen Fachhochschule oder Technikerschule der Fachrichtung Maschinenbau handelt, der eine mindestens zweijhrige Erfa h - rung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von geschweiûten ra h - menfrmigen Tragelementen besitzt und Kenntnisse ber den Umgang mit Paletten in der Verpackungs- und Transporttechnik hat - erkennt jedoch u n - schwer, daû nicht die Einziehung oder Vertiefung selbst doppelwandig sein soll, sondern daû sich durch die Einziehung ein doppelwandhnlicher, relativ eng nebeneinanderliegender Verlauf des eingezogenen und des nicht eing e - zogenen Teils der Rohrwandung ergeben soll, wie er in den Figuren 8 und 9 der Streitpatentschrift dargestellt ist. Entsprechend ist Merkmal 4 formuliert. Die vierfache Materialanhufung entsprechend Merkmal 4.2.2 sieht der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverstndige ausgefhrt hat, in den vier Wnden im Bereich der Berhrungsstelle der beiden sich kreuzenden Rohre, die sich nach Einbringen der muldenartigen Vertiefung in die Rohre ergeben. Es handelt sich um eine bloûe Wirkungsangabe, die der Sachverstndige zu Recht als insofern eindeutig und klar bezeichnet hat. Zwar hat er in seinem schriftlichen Gutachten weiter bemerkt, unsicher werde der Fachmann, wenn er ber die Bedeutung dieses Merkmals fr die technische Lsung des Streitp a - - 10 - tents nachdenke, da er mit der vierfachen Materialanhufung eine vierfache Festigkeitssteigerung assoziiere. Der Fachmann erkennt jedoch, wie der Sac h - verstndige weiter ausfhrt, daû eine solche Festigkeitssteigerung nicht m g - lich ist. Die Patentschrift belehrt ihn darber, daû sie auch nicht gemeint ist, denn sie erlutert das Merkmal dahin, daû durch die Materialanhufung einer vierfachen Gitterwandstrke an jeder der vier Berhrungsstellen an allen Kre u - zungsstellen erreicht werde, daû bei einer entsprechenden Steuerung des Schweiûstroms und des Druckes der Schweiûpresse ein Strom ber die Ber h - rungsstellen flieûe, der auf die Berhrungsstellen beschrnkte, gleichmûige Schmelzbder erzeuge, die homogene Schweiûverbindungen an den Kre u - zungsstellen zwischen den Gitterstben gewhrleisteten (Sp. 3 Z. 39 - 50). Ob der betroffene Verbindungsbereich tatschlich annhernd einer vierfachen Materialanhufung entspricht, ist hierbei fr den Fachmann erkennbar ohne Belang. II. Aus den vorstehenden Erluterungen ergibt sich, daû die von der Klgerin vorgebrachten Einwnde gegen die Ausfhrbarkeit der technischen Lehre des Streitpatents (Artt. 83, 138 Abs. 1 lit. b EPÜ) gegenstandslos sind. Sie beruhen auf einem unzutreffenden Verstndnis der Merkmale 4 und 4.2.2 im Sinne einer Doppelwandigkeit der Einziehung bzw. einer Materialanhufung mit dem vierfachen Durchmesser des Gitterstabes. III. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ist gegenber dem Stand der Technik neu (Artt. 52 Abs. 1, 54, 138 Abs. 1 lit. a EPÜ). 1. Die in der Streitpatentschrift errterte deutsche Patentschrift 30 39 635 betrifft Palettenbehlter nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des - 11 - Streitpatents (Merkmale 1 bis 3). Der Auûenmantel besteht aus einem Drah t - gitter, bei dem die Behlterwnde durch Biegung einer einzigen Drahtgitte r - platte erhalten sind, deren vertikale Enden durch ein Verschweiûen der Gitte r - stbe oder durch Haken oder Klemmen fest miteinander verbunden sind. Dies soll die preisgnstige Herstellung eines Auûenmantels mit einer Steifheit e r - mglichen, wie sie - herstellungstechnisch aufwendiger - durch (einzelne) Drahtgitterplatten erzielt wird, die durch einen aus Profilabschnitten gebildeten Rahmen eingefaût werden. 2. Das Gebrauchsmuster 84 33 960 beschreibt einen Palettenb e - hlter aus Kunststoff fr flssige, pastse und pulverige Fllgter mit oberer Einfllffnung und unterem Auslauf, bei dem ein punktgeschweiûtes Drahtgi t - ter, das eng an dem Kunststoffinnenbehlter anliegt, je einen oberen und unt e - ren umlaufenden Rohrrahmen besitzt, welcher mit dem Drahtgitter kraftschl s - sig verbunden ist. Diese Rohrrahmen sollen so gestaltet sein, daû die von dem relativ flexiblen Innenbehlter ausgehenden Verformungskrfte aufgrund ihrer hohen Biege- und Verwindungssteifigkeit aufgefangen werden knnen. Die oberen und unteren Rohrrahmen knnen alternativ oder zustzlich zu dem Drahtgitter durch Vertikalstreben miteinander verbunden werden, die zur Au f - nahme von Druckbelastungen, Biegebeanspruchungen und Querkrften vo r - zugsweise ebenfalls rohrfrmig ausgefhrt werden sollen. Offenbart sind damit nur die Merkmale 1 bis 3 und 3.2 sowie Merkmal 3.1 hinsichtlich der rohrfrm i - gen Vertikalstreben. 3. Die deutsche Offenlegungsschrift 26 55 268 betrifft einen Cha r - gierkorb aus hitzebestndigem Material, der, wie der Sachverstndige erlutert hat, zum Transport von heiûen Werkstcken in der Keramik- und Porzellani n - - 12 - dustrie dient. Die von dem gegossenen Boden des Korbes ausgehenden Se i - tenwnde bestehen aus Rohren, die netzartig durch Kreuzverbindungen mi t - einander verschweiût sind. Dazu werden rechtwinklig zueinander angeordnete, in ihren gestreckten Abschnitten im Querschnitt unverformte Rohre in Krp f - kreuzbereichen einseitig und gegensinnig bis auf Radiushhe abgeflacht. Die aufeinanderliegenden Krpfungsbereiche werden durch rechtwinklig aufeina n - derstehende Lngs- und Querschweiûnhte verbunden, deren Abstand vo n - einander dem Durchmesser der unverformten Rohre entspricht und seinerseits durch Schweiûnhte berbrckt wird, so daû sich eine endlose bandagenartige Naht ergibt. Das entspricht den Merkmalen 3.1, 3.3 und 6, whrend es an e i - nem Palettenbehlter nach den Merkmalen 1 bis 3 und 3.2 und an einer Ve r - bindung der Stbe des Rohrgitters nach den Merkmalen 4 bis 5 fehlt. 4. Die Verffentlichungen von Janssen in "Bnder, Bleche, Rohre" 1974, 249 ff. (Anl. N 6) und "Der Praktiker" 1977, 36 ff. (Anl. N 7) befassen sich nicht mit Palettenbehltern, sondern allgemein mit dem Widerstandsschweiûen von Stahlrohren im Kreuzstoû. Es wird darauf hingewiesen, daû Rohrkonstru k - tionen, wie sie vom Stahlbau ber den Maschinenbau, die Stahlmbelindustrie und Haushaltsgerte bis zum Kinderauto weit verbreitet seien, konstruktiv und fertigungstechnisch durch das Punktschweiûen im Kreuzstoû vereinfacht we r - den knnten, wenn man das gnstige Verfahren des Widerstandsschweiûens nutze. Den gezeigten Rohrverbindungen wird eine gute Festigkeit bescheinigt. Werde eine Eindringtiefe (des Lngsrohres in das Querrohr) von 50 % g e - wnscht, damit die Schweiûverbindung nur die Hhe eines Rohrdurchmessers erhalte, seien beide Rohre vor dem Schweiûen entsprechend zu verformen. Die Schweiûflche nach der Verformung solle mglichst vier kleine Auflagefl - chen fr die Schweiûverbindung bieten. Dazu sei, wie in Bild 9 der Anlage N 6 - 13 - und Bild 7 der Anlage N 7 gezeigt, parallel zur Rohrachse je Rohr eine Lng s - sicke einzudrcken, so daû die sich ergebenden Wulste an ihrer hchsten Stelle die Berhrungsflchen am Kreuzstoû bildeten. Die Verbindung der Ro h - re im Kreuzstoû entspricht damit den Merkmalen 3.3 bis 6. 5. Ähnliches gilt fr die von der Klgerin durch das Privatgutachten in das Verfahren eingefhrte Abhandlung von Belotte in "Maschinenwelt und Elektrotechnik" 1960, 169 ff., die franzsische Patentschrift 1 247 439 (Anl. Br 3a) und die Darstellung des Widerstandsschweiûens in dem 1965 erschien e - nen Werk " Le soudage par résistance " (Anl. Br 4). Auch in diesen Verffentl i - chungen werden wie bei Janssen verformte, kreuzweise durch Widerstan d - spreûschweiûung ("Buckelschweiûen") verbundene Rohre dargestellt. Belotte weist darauf hin, daû sich beim Aufeinanderlegen der verformten Rohre vier Kontaktstellen und mithin auch vier Schweiûpunkte in einem einzigen Arbei t - gang ergben; diese Methode liefere Verbindungen groûer Starrheit (S. 171, lk. Sp.). Dieser Vorteil der vier Schweiûpunkte wird auch in der franzsischen Patentschrift hervorgehoben (Anl. Br 3a, S. 2, re. Sp., Abs. 4). 6. Die offenkundige Vorbenutzung eines erfindungsgemûen Pale t - tenbehlters vor dem 8. November 1989 gehrt nicht zum Stand der Technik, da nach Art. 89 EP der Priorittstag fr die Anwendung des Art. 54 Abs. 2 EP als Tag der europischen Patentanmeldung gilt. Das Streitpatent nimmt die Prioritt der deutschen Patentanmeldung 38 39 647 zu Recht in Anspruch. Die Patentanmeldung betrifft, wie auûer Streit steht, dieselbe Erfindung. Entgegen der Auffassung der Klgerin handelt es sich aber auch um die erste Anmeldung dieser Erfindung im Sinne des Art. 87 Abs. 1, 4 EP. Die vorang e - - 14 - gangene deutsche Patentanmeldung 38 19 911 der Beklagten betrifft zwar auch einen Palettenbehlter mit den Merkmalen 1 bis 3.3 und 6. Die Ausg e - staltung der muldenartigen Vertiefungen an den Berhrungsstellen nach den Merkmalen 4 bis 4.2.2 und deren Verbindung durch eine Widerstandspre û - schweiûung gemû Merkmal 5 sind jedoch in der Voranmeldung nicht offe n - bart. Die Beschreibung verhlt sich dazu nicht und in den Zeichnungen sind nur in den Mulden flchig aufeinanderliegende gekreuzte Rohrteile dargestellt. Es kann auch keine Rede davon sein, daû, wie der Privatgutachter der Klg e - rin meint, alle Schweiûverfahren offenbart wren, weil die Offenlegungsschrift das Verfahren offenlût und der Fachmann, die Mglichkeit, die Gitterstbe entsprechend den Merkmalen 4 bis 5 miteinander zu verbinden, in der lteren Anmeldung im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 128, 270, 276 f. - elektrische Steckverbindung) gleichsam mitlesen wrde. Denn eine solche Verbindung war, wie nachstehend zu IV. noch nher erlutert, im Stand der Technik bei Palettenbehltern der erfindungsgemûen Art nicht bekannt. Der Umstand, daû sich der Gegenstand des Streitpatents als Ausf h - rungsform des in der lteren Anmeldung offenbarten Palettenbehlters da r - stellt, ist fr die Inanspruchnahme des Priorittsrechts ohne Belang. Denn eine Anmeldung zum europischen Patent betrifft, wie der Senat im Anschluû an die Stellungnahme G 2/98 der Groûen Beschwerdekammer des Europischen Patentamts vom 31.5.2001 bereits entschieden hat (Urt. v. 11.9.2001 - X ZR 168/98 - Luftverteiler; zur Verffentlichung bestimmt) nur dann im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EP dieselbe Erfindung wie eine Voranmeldung, wenn die mit der europischen Patentanmeldung beanspruchte Merkmalskombination dem Fachmann in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angeme l - deten Erfindung gehrig offenbart ist. - 15 - IV. Nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme hat der Senat auch nicht die berzeugung gewinnen knnen, daû sich der Gege n - stand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents fr den Fachmann in naheli e - gender Weise aus dem Stand der Technik ergab (Artt. 52 Abs. 1, 56, 138 Abs. 1 lit. a EP). 1. Der Stand der Technik enthlt bereits kein Vorbild fr einen P a - lettenbehlter aus Flachpalette, austauschbarem Innenbehlter und Auûe n - mantel (Merkmal 1), bei dem der Auûenmantel aus einem Gitterwerk aus sich kreuzenden senkrechten und waagerechten Rohren im Sinne des Streitpatents besteht. Das Gitterwerk des Auûenmantels wird vielmehr sowohl bei der deu t - schen Patentschrift 30 39 635 als auch bei dem Gebrauchsmuster 84 33 960 durch ein Drahtgitter gebildet. Als Alternative ist in dem Gebrauchsmuster zwar auch eine Lsung beschrieben, bei der rohrfrmige obere und untere Umra n - dungen durch gleichfalls rohrfrmige Vertikalstreben miteinander verbunden sind. Entsprechende, mit den Vertikalstreben ein Gitterwerk im Sinne des Streitpatents bildende Horizontalstreben sind jedoch nicht vorgesehen. Das Gebrauchsmuster weist dem Fachmann vielmehr einen anderen Weg, indem es zur Optimierung des Materialeinsatzes vorschlgt, die Anzahl der ber den Umfang angeordneten Vertikalstreben soweit zu reduzieren, wie dies die in der Praxis auf den Gitterrahmen wirkende Stapeldruckbelastung zulût. Da dies zu einer erhhten Ausbeulung des Innenbehlters fhrt, soll ein zustzlich zw i - schen Behlter und Gitterrahmen kraftschlssig mit der oberen und unteren Umrandung und den Vertikalstreben verbundenes dnnmaschiges punktg e - schweiûtes Drahtgitter die Verbundstabilitt erhhen und der Ausbeulung des Innenbehlters entgegenwirken (Anl. N 5, S. 6, Abs. 1 und 2). Die Schrift hlt - 16 - den Fachmann damit eher davon ab, das Drahtgitterwerk durch ein Gitterwerk aus sich kreuzenden Rohren zu ersetzen. Eine Anregung dazu konnte dem Fachmann auch die deutsche Offenl e - gungsschrift 26 55 268 nicht geben. Sie beschreibt zwar ein Rohrgitterwerk, betrifft jedoch einen ganz anders aufgebauten Gegenstand, nmlich einen Chargierkorb aus hitzebestndigem Material mit einem gegossenen Boden, der somit weder eine Flachpalette noch einen austauschbaren Kunststoffinnenb e - hlter aufweist. Dieser Innenbehlter ist es jedoch, der bei den Palettenbeh l - tern des Standes der Technik von einem Drahtgitter eingefaût worden ist, um seine Formstabilitt zu sichern. Diese Funktion entfllt bei dem Chargierkorb. Dadurch, daû die Rohrgitterstbe innen und auûen gemeinsame Tangential e - benen aufweisen (Merkmal 6), ergibt sich zwar objektiv seine Eignung, einen Innenbehlter in der Weise netzartig zu umgeben, daû sowohl die Vertikal- wie die Horizontalrohre fr den Innenbehlter sttzend wirken. Das ist jedoch nichts, was bei dem Chargierkorb technische Bedeutung htte. Es ist deshalb nicht erkennbar, was den Fachmann htte veranlassen sollen, fr die Ausg e - staltung eines Palettenbehlters der erfindungsgemûen Art auf das auûerhalb seines Fachgebietes liegende Vorbild des Chargierkorbes zurckzugreifen. Um zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, muûte der Fac h - mann daher zunchst den durch den Stand der Technik auf seinem Fachgebiet nicht vorgezeichneten Schritt tun, ein Gitterwerk aus sich kreuzenden Hor i - zontal- und Vertikalrohren berhaupt in Erwgung zu ziehen. 2. Tat er dies, wurde ihm alsbald deutlich, daû ein Gitterwerk, bei dem aufeinanderliegende, sich kreuzende Rohre miteinander verschweiût wu r - - 17 - den, fr seine Zwecke ungeeignet sein wrde, weil hierbei nur eine Rohrebene an der Sttzung des Innenbehlters teilnehmen wrde. Die notwendige Abst t - zung des Innenbehlters durch Vertikal- und Horizontalrohre lieû sich jedoch erreichen, wenn die Rohre an der Kreuzungsstelle abgeplattet und mittels einer umlaufenden Schweiûnaht miteinander verbunden wurden. Eine solche Lsung beschreibt - fr den dargestellten Chargierkorb - die deutsche Offenlegung s - schrift 26 55 268, deren ausdrckliches Anliegen es ist, bei einem hinreichend steifen Gitterkfig den Fertigungsaufwand zu vermindern, der bei Chargierk r - ben des in der Offenlegungsschrift errterten Standes der Technik dadurch entstanden war, daû zwischen durchlaufende Rohre im Kreuzstoû jeweils Rohrabschnitte eingeschweiût wurden, wobei sowohl die durchgehenden Ro h - re als auch die kurzen Rohrstcke zu einem flachovalen Querschnitt verformt wurden. Um zum Gegenstand des Streitpatents zu finden, muûte der Fachmann diese Lsung als - insbesondere fr eine automatisierte Fertigung - unzuln g - lich erkennen. Dagegen, daû er dies getan haben wrde, spricht schon, daû auûer der Offenlegungsschrift 26 55 268 auch die - nachverffentlichte - O f - fenlegungsschrift 38 19 911 solche Bedenken nicht erkennen lût. In der let z - teren wird nur angegeben, daû bei dem Palettenbehlter ein Kreuzverbund der Rohrgitterstbe dadurch gebildet wird, daû die waagerechten Gitterrohrstbe des Gittermantels die senkrechten Gitterstbe in Mulden aufnehmen, deren Tiefe dem Auûendurchmessser der senkrechten Gitterrohrstbe entspricht, oder dadurch, daû waagerechte und senkrechte Gitterrohrstbe Mulden mit einer ungefhr dem halben Auûendurchmesser der Stbe entsprechenden Tiefe aufweisen, und daû die Gitterstbe sodann an den Kreuzungsstellen mi t - einander verschweiût werden. Auch das Gebrauchsmuster 84 33 960 verbindet - 18 - die von ihm verwendeten Vertikalrohre mit dem oberen und unteren Rahmen durch Verformung zu flanschartigen Enden, die mit auf den Rahmen verlaufe n - den Stegen verschweiût werden knnen. Selbst wenn der Fachmann eine Verbindung durch eine Schweiûnaht als nachteilig ansah, fhrte ihn dies indes noch nicht zu einer Verbindung durch Widerstandspreûschweiûen nach den Merkmalen 4 und 5. Dieser Nachteil konnte ihn vielmehr davon abhalten, sich berhaupt weiter mit einem Gitterwerk aus Horizontal- und Vertikalrohren zu befassen. Dazu konnte auch der Umstand beitragen, daû er bei einem solchen Gitterwerk in geringerem Umfang auf vorgefertigte Teile zurckgreifen konnte, wie sie ihm im Stand der Technik in Gestalt einer herkmmlichen Drahtgittermatte zur Verfgung sta n - den. 3. Eine andere Beurteilung lge freilich nahe, wenn dem Fachmann die Kreuzstoûverbindung von Rohren durch Widerstandspreûschweiûen b e - kannt gewesen wre. Davon kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangen werden. Der Sachverstndige hat berzeugend da r - gestellt, daû dem praktisch orientierten, mit der Konstruktion und Fertigung von geschweiûten rahmenfrmigen Tragelementen der in Rede stehenden Art b e - faûten Fachmann zwar die Technik des Punkt- oder Buckelschweiûens als so l - che bekannt war, nicht jedoch deren Anwendung auf die Kreuzstoûverbindung von Rohren, wie sie mit der hierfr erforderlichen Zurichtung der Rohre etwa Janssen beschreibt. Der Sachverstndige hat dies dadurch untermauert, daû er bekundet hat, auch ihm seien derartige Verbindungen trotz seiner prakt i - schen Befassung mit Rohrgittern nicht gelufig gewesen. Er hat zudem darauf hingewiesen, daû das Buckelschweiûen eher auf nicht hoch belastete Teile - 19 - angewandt worden ist, nicht jedoch auf Tragkonstruktionen wie diejenige des Streitpatents, die sowohl den aus dem Flldruck der Flssigkeit und den dyn a - mischen Belastungen beim Transport des Behlters resultierenden inneren Krften als auch den auf den Behlter etwa einwirkenden uûeren Krften standhalten soll. Eine zustzliche Besttigung findet dieser Befund des Sac h - verstndigen in dem Umstand, daû die Kreuzstoûverbindung von Rohren durch Widerstandspreûschweiûen, obwohl sie als solche seit mindestens drei Jah r - zehnten bekannt war, wie etwa die Abhandlung von Belotte in "Maschinenwelt und Elektrotechnik" 1960, 169 ff., zeigt, gleichwohl jedoch weder fr Palette n - behlter noch fr Chargierkrbe angewandt worden ist, die bereits aus einem Rohrgitter mit durchgehenden Lngs- und Querrohren bestanden. 4. Um zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen, muûte der Fachmann nach alledem nicht nur dazu finden, den Kunststoffinnenbehlter mit einem Rohrgitterwerk zu versehen, bei dem die Gitterstbe innen und auûen gemeinsame Tangentialebenen bilden und dadurch wie das tradierte Drahtgi t - ter ein eng an der Auûenwand des Innenbehlters anliegendes Netz bilden, bei dem alle Stbe an der Sttzung des Innenbehlters mitwirken. Er muûte auch den Gedanken entwickeln, die Elemente eines solchen Rohrgitterwerks nicht in konventioneller Weise miteinander zu verschweiûen, sondern ein Rohrgitte r - werk mittels Widerstandspreûschweiûens nach Vorbehandlung der Rohre im Kreuzungsbereich unter Bildung von lngs verlaufenden Mulden mit zwei g e - krmmten Lngsrndern herzustellen und auf diese Weise sowohl eine einf a - che und damit auch automatisierbare Fertigung zu ermglichen als auch gleichzeitig eine hinreichend steife Gitterbox mit einer durch jeweils vier ve r - schweiûte Berhrungspunkte an jeder Kreuzungsstelle gewhrleisteten hohen Widerstandsfhigkeit gegen eine Drehbelastung wie gegen eine Druckbel a - - 20 - stung zu erzielen. Da dem Stand der Technik fr diese Maûnahmen keine dem einschlgigen Fachmann bekannte konkrete Anregung zu entnehmen ist, kann nicht festgestellt werden, daû sie in ihrer Kombination dem Fachmann nah e - gelegt waren. Dies stimmt im Ergebnis sowohl mit der Beurteilung der Prfungsabte i - lung des Europischen Patentamts und des mit fachkundigen Richtern beset z - ten Bundespatentgerichts als auch mit der Einschtzung des gerichtlichen Sachverstndigen berein. Die von der Klgerin vorgelegte Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 15. Mai 2001 gelangt im wesentl i - chen deshalb zu einer anderen Beurteilung der erfinderischen Ttigkeit, weil das Gericht annimmt, daû dem Fachmann das Widerstandspreûschweiûen von Rohren im Kreuzstoû mit der patentgemûen Vorbehandlung und seine Vo r - teile bekannt waren; im brigen scheint das Gericht die materielle Beweislast fr die erfinderische Ttigkeit beim Patentinhaber zu sehen. V. Durch die Patentfhigkeit des Anspruchs 1 wird auch der weite r - hin im Umfang seiner unmittelbaren Rckbeziehung auf Anspruch 1 angegri f - fene Anspruch 12 des Streitpatents getragen. Dieser Anspruch hat daher ebenfalls Bestand. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Rogge Jestaedt Scharen - 21 - Mhlens Meier-Beck
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