BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 57/00 vom 15. März 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. März 2001 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Januar 2000 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 159.632,61 DM festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Der Beklagte hat die ihm obliegende Belehrungspflicht über die Recht s - folgen des Geschäfts schuldhaft verletzt. Das Berufungsgericht hat rechtsfe h - lerfrei angenommen, daß die vom Erblasser errichtete Halle wesentlicher B e - standteil des Grundstücks wurde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Fehler des Notars sei für den geltend gemachten Schaden ursächlich gewo r - - 3 - den, beruht auf dem nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers, er hätte bei ordnungsgemäßer Belehrung die Halle auf einem anderen Grundstück erric h - tet, bei dem sich diese Probleme nicht ergeben hätten. Die Ausführungen der Klage zum Schad en sind allerdings unvollständig. Die Klägerin hätte darlegen müssen, wie sich der Erblasser bei pflichtgem ä - ßem Handeln des Notars finanziell gestanden hätte (sogenannter Gesamtve r - mögensvergleich, vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142, 143). Aufgrund des Sach- und Streitstands in der Berufungsi n - stanz war es jedoch rechtlich haltbar anzunehmen, daß dem Grunde nach ein Schaden eingetreten ist. Der Amtshaftungsanspruch ist nicht verjährt; denn der Beklagte hat ke i - ne Tatsachen vorgetragen, aus denen hervorgeht, daß dem Erblasser der Schaden und der Ersatzpflichtige schon länger als drei Jahre vor Einreichung der Klage bekannt waren. Stodolkowitz Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
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