BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 57/02 vom24. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Oktober 2002beschlossen:Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31.980 t-gesetzt.Gründe: Die Klägerin erstrebt eine Witwenbeihilfe, beginnend ab dem 1. April1994, die sich nach unwidersprochener Berechnung des Beklagten im Falleeines begründeten Anspruchs auf 533 nr n"!#$%'&Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beträgt der Streitwert bei wiederkeh-renden Leistungen im Entschädigungsrecht gemäß § 225 Abs. 3 BEG i.V.m.§ 13 Abs. 3 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. IS. 941), dem der heutige § 17 Abs. 2 GKG entspricht, den fünffachen Jahres-betrag der Rente in der Höhe, wie sie zu Beginn des Rechts auf den Renten-bezug beantragt worden ist (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1997 - IX ZR 263/96,BGHR BEG § 225 Abs. 3, Streitwert 1). Dem ist auch hier für den Fall einermonatlich - 3 -wiederkehrenden Hinterbliebenenbeihilfe gemäß § 41a BEG zu folgen. Darauserrechnet sich die Höhe des als Streitwert für das Revisionsverfahren festge-setzten Betrages.Kirchhof Fischer Raebel Kayser Bergmann
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