BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 57/02 Verkündet am: 18. Juli 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BEG 1956 §§ 41a, 35 Ist ein Verfolgter nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder se i - ner Gesundheit gestorben, so ist der Beihilfeanspruch seiner Witwe nicht l e - diglich dadurch gehindert, daß § 35 BEG eine Erhöhung der im Todes zeitpunkt bezogenen Gesundheitsschadensrente des Verstorbenen beim Erreichen einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. nicht zuließ. - 2 - BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 57/02 - OLG Mnchen LG Mnchen I - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die einseitige mndliche Verhandlung vom 6. Juni 2002 gemû § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Ka y ser fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 23. Januar 2001 aufgeh o - ben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch ber die auûergerichtlichen Kosten des Revision s - verfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin beansprucht, soweit fr die Revision noch von Interesse, Witwenbeihilfe gemû § 41a BEG. Ihr 1911 geborener und 1994 an einem T u - morleiden verstorbener Ehemann bezog aufgrund eines Abnderungsbesche i - des vom 11. September 1991 ab dem 1. Januar 1987 eine Entschdigung s - rente, die nach einer verfolgungsbedingten MdE von 50 % bei einer allgeme i - nen MdE von 80 % berechnet war. Ein Abhilfeverfahren der Erben gegen diese Festsetzungen blieb ohne Erfolg. - 4 - Der Beihilfeantrag der Klgerin wurde abgelehnt, ihre Klage in den Ta t - sacheninstanzen abgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre durch den Senat z u - gelassene Revis i on. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst kann mangels hinreichender Feststellungen nicht ergehen. I. Das Berufungsgericht hat der Klgerin den auf § 41a BEG gesttzten Beihilfeanspruch versagt, weil der verstorbene Verfolgte selbst bei einer Erh - hung seiner verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfhigkeit ( vMdE) auf 70 % nach § 35 Abs. 2 BEG keine Neufestsetzung seiner bisherigen Rente htte erreichen knnen. Denn eine Rentenabweichung um mindestens 30 % ergebe sich damit noch nicht. II. Mit der Begrndung des Berufungsgerichts kann der Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen eines Verfolgten nicht verneint werden. - 5 - 1. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1976 (IX ZR 204/71, RzW 1977, 59 = LM BEG 1956 § 41a Nr. 1), auf welches sich das Berufungsgericht bezieht, ausgefhrt, daû § 41a BEG im Einklang mit der zweckgerichteten Auslegung seines Vorbildes, der Vorschrift des § 48 BVG in der Fassung des Ersten und Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 und 21. Februar 1964 (BGBl. I 1960, 453; 1964, 101), verstanden werden muû. Hierzu hat er auf die damalige Verwaltungsvorschrift zu § 48 BVG (siehe Bundesanzeiger Nr. 19 vom 29. Januar 1965; vgl. nachfolgend au ch das Dritte Neuordnungsgesetz vom 28. Dezember 1966, BGBl. I, 750) zurckgegriffen, die bestimmt, daû die Entschdigungsrente als bezogen gelte, wenn im Zei t - punkt des Todes des Verfolgten hierauf ein Anspruch bestanden habe. Diese Rechtsprechung hat de r Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Januar 1978 (IX ZR 86/75, RzW 1978, 102 f = LM BEG 1956 § 41a Nr. 2) besttigt und fortgefhrt. Die Gewhrung der Hinterbliebenenbeihilfe hngt d a - nach von einer eigenstndigen Prfung der Tatbestandsvoraussetzungen ab, auf Widerrufs- oder Krzungsmglichkeiten gegenber dem Verstorbenen u n - ter den engen Voraussetzungen der §§ 200 bis 202 und 206 BEG kommt es nicht an. 2. Vor allem der Normzweck des § 41a BEG spricht dagegen, daû der Rentenanspruch des Verstorbenen vor seinem Tod nach den §§ 206, 35 BEG mit der Bemessungsgrundlage von 70 % vMdE festsetzbar gewesen sein muû. Die Hinterbliebenenbeihilfe soll den mittelbaren Schaden der Witwe und der Waisen ausgleichen, der in ihrer Bedrftigkeit wegen der verfolgungsbedingt fehlenden oder unzureichenden Versorgung liegt (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1976 und 19. Januar 1978 aaO; v. 18. September 1997 - IX ZR 164/97, LM - 6 - BEG 1956 § 41a Nr. 4 Bl. 3). Diese Bedrfnislage bestnde erst recht, wenn im Einzelfall der verstorbene Verfolgte aufgrund der "Versteinerung" nicht einmal die ihm materiell zustehende Entschdigung erhalten haben sollte. Die Hinte r - bliebenenbeihilfe kann nach ihrem Normzweck auch nicht von dem zuflligen Umstand abhngen, ob die letzte festgesetzte Gesundheitsschadensrente des Verstorbenen einen so hohen Anpassungsrckstand erreichte hatte, daû vor seinem Tod ein nach § 35 BEG erfolgversprechendes Abnderungsbegehren noch mglich gewesen wre. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sic h zwar § 35 Abs. 2 BEG nicht nur zugunsten, sondern auch zuungunsten des Rente n - empfngers auswirken; die Vorschrift ist ihrem Zweck nach aber wiedergutm a - chungsfreundlich auszulegen (BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 113/00, LM BEG 1956 § 35 Nr. 37 m.w. N.). Das Gesetz zwingt nicht dazu, Abnd e - rungserschwernisse gegenber dem verstorbenen Rentenempfnger sogar noch mit Drittwirkung zu Lasten seiner Hinterbliebenen auszustatten, welche die Wiedergutmachung des (mittelbaren) Versorgungsschadens fallweise vol l - stndig verhindern wrde. 3. Auch nach Wortlaut und Gesetzessystematik kann § 35 BEG den Beihilfeanspruch von Hinterbliebenen nicht ausschlieûen. Die Vorschriften des § 35 BEG betreffen Vernderungen der Bemessungsgrundlagen einer gege n - wrtig und knftig geschuldeten Gesundheitsschadensrente (vgl. Ble s sin/ Giessler, BEG-SchluûG § 35 BEG Anm. II 1), mithin die Rentenhhe. Um einen solchen laufenden Rentenanspruch geht es bei dem Schwellenwert des § 41a BEG, der dem Grund des Beihilfeanspruchs zuzurechnen ist, nicht. - 7 - 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Beklagten wird dadurch, daû es auf die Festsetzbarkeit der entsprechenden Rente zugunsten des Verstorbenen in einem Abnderungs- oder Zweitverfahren nicht ankommt, nicht schon jeder Bezug der Hinterbliebenenversorgung von der Rentenb e - rechtigung des Verfolgten gelst. So drften etwa die materiellen Ausschluû- und Versagungsgrnde der Entschdigung (§§ 6 und 7 BEG) auch dem Hinte r - bli e benen zur Last fallen. III. Danach kann das Berufung surteil keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es Feststellungen zu der Frage treffen kann, ob dem Verfolgten ohne Anwendung von § 35 Abs. 2 BEG eine Rente wegen einer vMdE von mindestens 70 % zugestanden htte . Kreft Kirchhof Fischer Raebel Kayser
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