BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XII ZR 57/03 Verk374ndet am: 8. Februar 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 540 Abs. 1 und 2 Die tats344chlichen Grundlagen der Entscheidung m374ssen sich aus dem Urteil oder im Falle des 247 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll so er-schlie337en, dass eine revisionsrechtliche Nachpr374fung m366glich ist (im Anschluss an BGHZ 158, 60). BGH, Vers344umnisurteil vom 8. Februar 2006 - XII ZR 57/03 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Februar 2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammer-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landge-richts Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat in dem Termin, in dem die m374ndliche Verhandlung geschlossen worden ist, das Berufungsurteil verk374ndet. Das Verhandlungsprotokoll gibt in Form eines Hinweises eine kurze Begr374n-dung. Das Berufungsurteil, mit dem das Berufungsgericht das Urteil des Land-gerichts abge344ndert und die Klage abgewiesen hat, enth344lt nur den Tenor. 1 Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kl344ger die Auf-hebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils. 2 - 3 - Entscheidungsgr374nde: I. 3 Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der S344umnis, sondern ber374cksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). II. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tats344chlicher Fest-stellungen in der Revision nicht 374berpr374fbar ist. 4 1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozessordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die m374ndliche Verhand-lung vor dem Landgericht am 15. Mai 2002 geschlossen worden ist (247 26 Nr. 5 EGZPO). Damit sind an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgr374nden die durch 247 540 Abs. 1 ZPO n344her geregelten Gr374nde des Berufungsurteils ge-treten. Nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert das Urteil die Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwai-ger 304nderungen oder Erg344nzungen und eine kurze Begr374ndung f374r die Ab344nde-rung, Aufhebung oder Best344tigung der angefochtenen Entscheidung. Diese Darlegungen k366nnen bei Verk374ndung des Urteils im Verhandlungstermin in das Protokoll aufgenommen werden (247 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 5 Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Recht die Be-rufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, f374r den Inhalt eines Ur-teils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.w.N.). Das ergibt sich nicht nur aus 6 - 4 - dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen deren revisions-rechtliche Nachpr374fung zu erm366glichen. Deshalb m374ssen sich die tats344chlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder im Falle des 247 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll so erschlie337en, dass eine revisions-rechtliche Nachpr374fung m366glich ist (BGHZ aaO, 62). 2. Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforde-rungen nicht gen374gt. Weder das Urteil noch das Verhandlungsprotokoll enthal-ten eine Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (247 540 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO). Auch die knappe Begr374ndung im Sitzungsprotokoll l344sst die tats344chlichen Grundlagen der Entscheidung des Be-rufungsgerichts nicht erkennen. 7 - 5 - 8 Deshalb ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (st.Rspr. BGHZ aaO, 63 m.w.N.). Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2002 - 32 O 747/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2003 - 8 U 218/02 -
Full & Egal Universal Law Academy