BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 57/03 Verk374ndet am: 11. Dezember 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 6. Februar 2003 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 10. Januar 1997 ange-meldeten deutschen Patents 197 00 636 (Streitpatent), das ein Schleifwerkzeug f374r Dentalzwecke betrifft und 19 Patentanspr374che umfasst. Patentanspruch 1 lautet (Bezugszeichen sind weggelassen): 1 "Schleifwerkzeug f374r Dentalzwecke mit einem flachen, flexiblen Tr344gerk366per aus einem metallischen Werkstoff, welcher zumindest zum Teil an seiner Oberfl344che mit abrasivem Material belegt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Tragk366rper zumindest an Teil-bereichen mit einer Wabenstruktur versehen ist." - 3 - Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, die Lehre des Streitpatents sei nicht patentf344hig, und sich dazu auf die US-Patentschriften 3 420 007 (D 1) und 3 716 950 (D 2), den Prospekt Horico Dental 92/94, Seiten 57, 58, 60 und 62 (D 3), die Schweizer Patentschrift 117 888 (D 4), die US-Patentschriften 5 470 273 (D 5) und 5 020 283 (D 6) sowie die DIN 4185 Teil 2, Oktober 1981 (D 7) berufen. 2 Die Kl344gerin hat beantragt, 3 das deutsche Patent 197 00 636 f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte hat beantragt, 4 die Klage abzuweisen. Sie hat das Streitpatent verteidigt, hilfsweise in der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen Fassung. 5 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt. 6 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streit-patent nur noch in folgender Fassung verteidigt (304nderungen in den wiederge-gebenen Anspr374chen gegen374ber der erteilten Fassung sind fett gesetzt; dane-ben ist ein Teil der Unteranspr374che in der erteilten Fassung entfallen): 7 "1. Dentalschleifwerkzeug mit einem flachen, flexiblen Tr344ger-k366rper (2) aus einem metallischen Werkstoff, welcher zumin-dest zum Teil an seiner Oberfl344che mit abrasivem Material (3) belegt und mit Ausnehmungen (5) versehen ist, dadurch ge- - 4 - kennzeichnet, dass die Ausnehmungen (5) im wesentlichen die gleiche Gr366337e und Form aufweisen und jeweils in zu-einander versetzten Reihen wie die Ausnehmungen einer Wabenstruktur angeordnet und von Stegen begrenzt sind, von welchen zumindest einige mit abrasivem Material be-legt sind. 2. Schleifwerkzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Wabenstruktur an konzentrischen Teilbereichen ei-nes kreisplattenf366rmigen Tr344gerk366rpers (2) ausgebildet ist. 3. Schleifwerkzeug nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Wabenstruktur an segmentartigen Teilbe-reichen des Tr344gerk366rpers (2) ausgebildet ist. 4. Schleifwerkzeug nach einem der Anspr374che 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Tr344gerk366rper (2) im Wesentlichen ganzfl344chig mit der Wabenstruktur versehen ist. 5. Schleifwerkzeug nach einem der Anspr374che 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Tr344gerk366rper (2) in einem konzen-trischen Mittelbereich mit der Wabenstruktur versehen ist. 6. Schleifwerkzeug nach einem der Anspr374che 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass unterschiedliche konzentrische Teilbe-reiche mit Ausnehmungen (5) (entfallen: bzw. Auspr344gun-gen) versehen sind. 7. Schleifwerkzeug nach einem der Anspr374che 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausnehmungen (5) (entfallen: bzw. die Auspr344gungen) in Form von Sechsecken ausgebildet sind. 8. Schleifwerkzeug nach einem der Anspr374che 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Tr344gerk366rper (2) aus Federstahl ge-fertigt ist. - 5 - 9. Schleifwerkzeug nach einem der Anspr374che 12 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Tr344gerk366rper (2) aus Titanwerkstoff gefertigt ist. 10. Schleifwerkzeug nach einem der Anspr374che 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Tr344gerk366rper (2) aus einer Nickel-Titanlegierung gefertigt ist. 11. Schleifwerkzeug nach einem der Anspr374che 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass das abrasive Material (3) Diamant-Par-tikel umfasst. 12. Schleifwerkzeug nach einem der Anspr374che 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass das abrasive Material (3) Siliziumkarbid oder Edelkorung/Aluminiumoxid umfasst." Sie beantragt, 8 das Urteil des Bundespatentgerichts teilweise abzu344ndern und die Klage abzuweisen, soweit sie gegen das Streitpatent in seinem noch verteidigten Umfang gerichtet ist. Die Kl344gerin beantragt, 9 die Berufung zur374ckzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tr344gt erg344nzend unter Beweis-antritt vor, Schleifscheiben, wie sie in dem Prospekt Horico Dental auf Seite 60 oben abgebildet seien, seien vor dem Priorit344tstag vertrieben worden. Ein Ex-emplar dieser Schleifscheiben hat sie zu den Akten gereicht. In der m374ndlichen Verhandlung hat sich die Kl344gerin bez374glich der nunmehr nur noch verteidigten 10 - 6 - Fassung des Streitpatents erg344nzend auf die ver366ffentlichte internationale Pa-tentanmeldung WO 96/13358 bezogen. 11 Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Professors Dr. M. G. , , eingeholt, das der Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Die Kl344gerin hat ein Gutachten des Professors Dr.-Ing. Dr. h.c. G. E. , , vorgelegt. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nachdem die Beklagte das Streitpatent zul344ssigerweise nur noch in der Fassung des in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat neu gestellten Berufungsantrags ver-teidigt, ist das Streitpatent - soweit es nicht mehr verteidigt wird - ohne weitere Sachpr374fung f374r nichtig zu erkl344ren (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 170, 215, 220 - Carvedilol II; GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe; insoweit nicht in BGHZ 133, 57 abgedruckt). Die beschr344nkte Verteidigung hat zur Folge, dass das Pa-tent nur in dem vom Patentinhaber verteidigten beschr344nkten Umfang der wei-teren Pr374fung im Nichtigkeitsberufungsverfahren unterliegt (st. Rspr.; BGHZ 21, 8, 10 ff. - Spritzgussmaschine; BGH GRUR 1960, 542, 543 - Flugzeugbetan-kung I, BGH GRUR 1962, 294, 296 - Hafendrehkran). In dem verteidigten Um-fang fehlt dem Streitpatent die Patentf344higkeit nach 247 4 PatG. Es ist daher nach 247 21 Abs. 1 Nr.1, 247 22 Abs. 1 PatG f374r nichtig zu erkl344ren. 12 I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Schleifwerkzeug f374r Dentalzwecke, mit dem sowohl Schleif- als auch Schneidvorg344nge durchgef374hrt werden k366nnen 13 - 7 - und das sowohl von Zahn344rzten als auch von Zahntechnikern verwendet wer-den kann. Derartige Schleifwerkzeuge werden vorzugsweise mit Diamant-Par-tikeln belegt und als kreisf366rmige oder streifenf366rmige Werkzeuge ausgebildet. Als allgemeine Anforderungen an derartige Werkzeuge f374r den Dentalbereich nennt die Beschreibung, dass sie sehr d374nn sein m374ssen, um extrem d374nne Schnitte ausf374hren zu k366nnen, dass sie flexibel sein m374ssen, um gew366lbte dreidimensionale Fl344chen bearbeiten zu k366nnen, und dass sie 374ber eine ausrei-chende Stabilit344t verf374gen m374ssen (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 49 - 64). Dar374ber hinaus bezeichnet es das Streitpatent als w374nschenswert, dass die Schleifscheibe mit Ausnehmungen versehen ist, damit der Zahntechniker oder der Zahnarzt durch die rotierende Scheibe die zu bearbeitende Oberfl344che be-trachten kann (Spalte 1, Zeilen 26 - 29). Derartige Werkzeuge waren am Priorit344tstag in unterschiedlichen Aus-gestaltungen bekannt. Hierzu verweist das Streitpatent auf den Prospekt "Hori-co Dental 92/94", Seiten 57, 58, 60 und 62. An diesen Werkzeugen wird kriti-siert, dass die Ausnehmungen als relativ gro337e, im konzentrischen Bereich an-geordnete L366cher ausgebildet seien (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 30, 31). An einer aus der US-Patentschrift 4 350 497 bekannten Schleifscheibe, die eine kastenf366rmige Wabenstruktur aufweise, bei der in die Hohlr344ume der einzelnen Waben ein Bindungsmaterial mit abrasiven Partikeln eingebracht werde, kriti-siert das Streitpatent, dass die Scheibe insgesamt sehr dick und starr sei und zudem die Gefahr bestehe, dass sich das Bindungsmaterial mit den abrasiven Partikeln aus den Waben l366se und brockenartig von der Scheibe trenne (Spal-te 1, Zeilen 32 - 38). 14 2. Als Ziel der Erfindung nennt die Beschreibung des Streitpatents, ein Schleifwerkzeug f374r Dentalzwecke zu schaffen, welches bei einfacher Herstell-barkeit und betriebssicherer Anwendbarkeit ein hohes Ma337 an Flexibilit344t auf- 15 - 8 - weist und dem Benutzer die Betrachtung der zu bearbeitenden Oberfl344che er-m366glicht. 16 Hierzu schl344gt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der mit der Beru-fung nur noch verteidigten Fassung die Ausbildung eines Schleifwerkzeugs vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: Das Dentalschleifwerkzeug 1. verf374gt 374ber einen Tr344gerk366rper, der a) flach und b) flexibel ausgebildet ist, c) aus einem metallischen Werkstoff besteht, d) zumindest zum Teil an seiner Oberfl344che mit abrasivem Material belegt ist und e) mit Ausnehmungen versehen ist. 2. Die Ausnehmungen a) weisen im Wesentlichen die gleiche Gr366337e und Form auf, b) sind jeweils in zueinander versetzten Reihen wie in einer Wabenstruktur angeordnet. 3. Die Ausnehmungen sind von Stegen begrenzt. 4. Zumindest einige der Stege sind mit abrasivem Material be-legt. II. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist jedenfalls nicht als auf erfinderischer T344tigkeit beruhend zu werten (247 4 PatG). 17 1. Wie die Er366rterung mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachver-st344ndigen ergeben hat, wurden am Priorit344tstag des Streitpatents in der ein- 18 - 9 - schl344gig t344tigen Industrie typischerweise Personen mit der Entwicklung und Herstellung von Schleifwerkzeugen f374r den Dentalbereich betraut, die 374ber eine Ausbildung zum Feinwerktechniker oder Zahntechniker verf374gten. Soweit diese Fachleute eine Ausbildung zum Zahntechniker durchlaufen haben, haben sie sich die Kenntnisse eines Feinwerktechnikers im Rahmen ihrer beruflichen T344-tigkeit angeeignet oder einen Feinwerktechniker bei ihrer Entwicklungsarbeit hinzugezogen. Diese Fachleute verf374gen - auch soweit sie keinen Ingenieur-studiengang durchlaufen haben - 374ber entsprechende spezielle Kenntnisse und berufliche Erfahrungen betreffend rotierende Werkzeuge und die spanabhe-bende Bearbeitung. Soweit es um die Verbesserung von Werkzeugen dieser Art geht, werden die Anforderungen an die Werkzeuge in der Regel von den sie anwendenden Zahntechnikern an die mit der Entwicklung betrauten Techniker herangetragen, die diese Anforderungen in ihrer Entwicklungsarbeit umsetzen. Als Fachleute auf dem Gebiet des Streitpatents sind daher Techniker mit der genannten Qualifikation der Beurteilung des Streitpatents zugrunde zu legen, nicht dagegen Zahntechniker und/oder Zahn344rzte, die die Werkzeuge lediglich anwenden und nicht 374ber die genannten zus344tzlichen technischen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der rotierenden Werkzeuge, der spanabhebenden Bearbeitung und des Maschinenbaus verf374gen. Aus dem Umstand, dass Schleifwerkzeuge oder sonstige medizinische Ger344te in speziellen medizini-schen Sparten benutzt werden, kann daher nicht hergeleitet werden, dass der Anwender eines solchen Werkzeugs oder Ger344ts zugleich Fachmann f374r des-sen Entwicklung und Herstellung sei (vgl. Sen.Urt. v. 17.9.2002 - X ZR 1/99, Mitt. 2003, 116 f. - R374hrwerk). 2. a) Ein Entwickler dieser Qualifikation, der sich am Priorit344tstag vor die Aufgabe gestellt sah, Schleifwerkzeuge f374r den Dentalbereich bei hinreichender Stabilit344t einerseits flexibel auszugestalten und andererseits f374r "Durchsicht" zu sorgen, erhielt aus dem Prospekt "Diamant-Schleifinstrumente" Horico Den- 19 - 10 - tal 92/94 (D 3) den Hinweis, dass die Anordnung von Ausnehmungen (L366chern; Merkmal 1 e) in dem Tr344gerk366rper der Schleifscheibe zugleich Durchsicht ge-stattet und f374r Flexibilit344t der Schleifscheibe sorgt. Die in diesem Prospekt ab-gebildete Schleifscheibe "Superdiaflex-Transvident" ist f374r Kronen- und Br374-ckenarbeiten bestimmt; es handelt sich also um ein Dentalschleifwerkzeug im Sinne des Streitpatents. Aus der Abbildung des Werkzeugs ist ersichtlich, dass es 374ber einen flachen Tr344gerk366rper verf374gt, denn die Dicke des Tr344gerk366rpers ist in der Abbildung mit 0,15 mm angegeben, er ist also flach im Sinne des Merkmals 1 a des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Streitpatents. Auf die Flexibilit344t der Schleifscheibe (Merkmal 1 b) wird in dem Prospekt ausdr374ck-lich hingewiesen. In dem Prospekt der Anlage D 3 ist zwar nicht ausdr374cklich gesagt, dass der Tr344gerk366rper der "Superdiaflex-Transvident"-Schleifscheiben aus einem metallischen Material (Merkmal 1 c) gefertigt ist; in dem Prospekt ist die Dicke der Schleifscheibe jedoch mit 0,15 mm angegeben. Wie die m374ndli-che Verhandlung ergeben hat, ist daraus f374r eine Person mit der Qualifikation des Fachmanns ohne weiteres zu ersehen, dass es sich bei dem Tr344gerk366rper um einen d374nnen metallischen K366rper in der Art einer Folie handelt. Im 334brigen wird auch durch die Schweizer Patentschrift 117 888 darauf hingewiesen, dass der Tr344gerk366rper aus d374nnem Stahlblech zu fertigen ist. Die Beklagte hat in der m374ndlichen Verhandlung auch nicht in Zweifel gezogen, dass die Verwendung eines Tr344gerk366rpers aus metallischem Werkstoff das Mittel der Wahl f374r die Ausbildung von Schleifwerkzeugen ist. Wie die Abbildung der "Superdiaflex-Transvident"-Schleifscheiben in dem genannten Prospekt schlie337lich zeigt, ist diese Schleifscheibe zumindest an einem Teil ihrer Oberfl344che, n344mlich im ra-dial au337en liegenden Teil, mit abrasivem Material belegt (Merkmal 1 d). Der Entwickler, der sich am Priorit344tstag vor die Aufgabe gestellt sah, eine Schleif-scheibe zu schaffen, die einerseits Durchsicht gestattet und andererseits flexi-bel ist, hatte daher Veranlassung, bei seiner Entwicklungsarbeit von einer Schleifscheibe der in dem Prospekt der Anlage D 3 beschriebenen Art auszu- - 11 - gehen und nach M366glichkeiten Ausschau zu halten, wie eine Schleifscheibe der aus dem Prospekt der Anlage D 3 ersichtlichen Art verbessert werden kann. 20 Wie der gerichtliche Sachverst344ndige dargelegt hat, bietet es sich an, die L366cher der Schleifscheibe zu verkleinern und ihre Anzahl zu vergr366337ern, wenn Durchsicht und Flexibilit344t bei einer Schleifscheibe dieser Art ver344ndert werden sollen (Gutachten Seite 16 f. unter 1; 18). Eine solche Ma337nahme stellt eine reine Optimierungsma337nahme dar, die keine erfinderische T344tigkeit verlangt. Bei einer entsprechenden Vielzahl von Ausnehmungen ergeben sich zwangs-l344ufig Stege, die die einzelnen Ausnehmungen voneinander trennen (Merk-mal 2 c) und in den mit abrasivem Material belegten Teil der Oberfl344che des Tr344gerk366rpers hineinragen k366nnen (Merkmal 3). b) Soweit Patentanspruch 1 in der noch verteidigten Fassung das zus344tz-liche Merkmal enth344lt, dass die Ausnehmungen (L366cher) im Wesentlichen die gleiche Gr366337e und Form aufweisen und in jeweils zueinander versetzten Rei-hen angeordnet werden, wird durch den Prospekt (Anlage D 3) und die Schwei-zer Patentschrift 117 888 auf eine solche Gestaltung eines Dentalschleifwerk-zeugs hingewiesen. Beide Schriften zeigen die Anordnung von Ausnehmungen von im Wesentlichen gleicher Gr366337e und Form, n344mlich im Falle der "Super-diaflex-Transvident"-Schleifscheiben von kreisrunden und im Falle der Schwei-zer Patentschrift (Fig. 1) von l344nglichen L366chern gleicher Gr366337e und Form, die in zwei jeweils konzentrischen Reihen so angeordnet sind, dass die L366cher der zweiten Reihe gegen374ber den L366chern der ersten Reihe versetzt sind (Merkma-le 2 a, b). 21 Beide Schriften geben zwar keinen Hinweis darauf, dass die Ausneh-mungen (L366cher) "wie in einer Wabenstruktur" auszubilden sind, worunter eine Anordnung der L366cher in der Art einer Bienenwabe verstanden werden kann, 22 - 12 - bei der sie in zueinander parallelen und jeweils versetzten Reihen angeordnet sind. Auf diese Weise liegen sie nicht mehr auf konzentrischen Kreisen, son-dern sind nicht-konzentrisch in zueinander parallelen Reihen ausgerichtet, wie dies in den Figuren 2 bis 4 sowie 6 bis 8 und 10 des Streitpatents im Unter-schied zu den Figuren 5 und 9 dargestellt ist. Wie die Beklagte in der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, soll die nunmehr nur noch ver-teidigte Fassung des Patentanspruchs 1 der Beschr344nkung des Streitpatents auf eine solche Ausf374hrungsform der Erfindung dienen. Diese Ma337nahme kann aber weder f374r sich noch in Kombination mit den sonstigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung als auf erfinderischer T344tigkeit beruhend gewertet werden, so dass hier dahinste-hen kann, ob das Streitpatent in der verteidigten Fassung auf diese Ausgestal-tung beschr344nkt ist. Der Fachmann, der sich bez374glich der Geometrie von Schleifscheiben mit dem Stand der Technik befasst, erh344lt aus der ver366ffentlich-ten internationalen Patentanmeldung WO 96/13358, Fig. 3, den Hinweis, dass die L366cher in Schleifscheiben in Reihen angeordnet werden k366nnen, die zuein-ander parallel, jedoch versetzt sind. Fig. 3 der US-Patentschrift 5 020 283 (D 6) zeigt, wie in der m374ndlichen Verhandlung er366rtert, dass im Stand der Technik wahlweise eine konzentrische (Fig. 3 Teilsegment IV) wie eine nicht-konzentrische (Fig. 3, Teilsegment III) Ausrichtung der Geometrie der Schleif-scheibe bekannt und damit f374r die Gestaltung von Schleifscheiben zur Hand waren. Schlie337lich zeigt auch die US-Patentschrift 5 470 273 (D 5) entspre-chende bienenwabenartige Ausbildungen der Schleifscheibe in parallelen Rei-hen. Die genannten Schriften betreffen zwar Schleifscheiben allgemein, nicht dagegen Dentalschleifwerkzeuge im Besonderen. Von einem Entwickler mit der hier zugrundeliegenden Qualifikation ist jedoch zu erwarten, dass er sich auf dem seinem Fachgebiet 374bergeordneten allgemeinen technischen Gebiet, hier der spanabhebenden Bearbeitung mit rotierenden Werkzeugen, grob auskennt 23 - 13 - und sich dort zu findende L366sungen nutzbar macht (vgl. Sen.Urt. v. 24.10.1996 - X ZR 29/94, GRUR 1997, 272, 273 - Schwenkhebelverschluss). Die genann-ten Schriften belegen zugleich, dass die nicht-konzentrische Ausbildung der Geometrie der Schleiffl344chen im Stand der Technik bekannt war. Deshalb fehlt es an Anhaltspunkten f374r die dem Gutachten des gerichtlichen Sachverst344ndi-gen zugrunde liegende Annahme, zum Auffinden des beanspruchten Gegens-tands habe eine eingefahrene Fehlvorstellung 374berwunden werden m374ssen, der zufolge L366cher oder Ausnehmungen in Dentalschleifscheiben auf konzentri-schen Kreisen auszubilden seien (Gutachten Seite 18). Das Gutachten hat zu-dem insoweit auf die Vorstellungen und Kenntnisse der die Schleifwerkzeuge verwendenden Zahntechniker und Zahn344rzte abgestellt; diese sind, wie bereits dargelegt, nicht die mit der Entwicklung von Dentalschleifwerkzeugen befassten Fachleute; eine Fehlvorstellung bei den Anwendern von Werkzeugen der hier fraglichen Art ist demzufolge f374r die Wertung, ob der Gegenstand des Streitpa-tents auf erfinderischer T344tigkeit beruht, unerheblich. III. Die Patentanspr374che 2 bis 12 in der verteidigten Fassung sind gleich-falls nahegelegt; auch die Beklagte verteidigt sie nicht gesondert. Soweit Pa-tentanspruch 7 auf die Gestaltung der Ausnehmungen in der Form von Sechs-ecken gerichtet ist, hat die m374ndliche Verhandlung ergeben, dass mit der Aus-gestaltung der Ausnehmungen in der Form kreisrunder L366cher, wie sie im Stand der Technik bekannt war, derselbe Vorteil einer Verminderung des "Rat-terns" des Schleifwerkzeugs erzielt wird wie bei der Ausgestaltung der L366cher in Form von Sechsecken, wobei die Ausgestaltung der Ausnehmungen in der Form von Sechsecken den Nachteil aufweist, dass im Winkelbereich der Sechsecke Kerbspannungen auftreten k366nnen, die zum Ausbrechen der Ecken f374hren k366nnen, was zu einer leicht erh366hten Bruchgefahr f374hrt, was mit einer Ausgestaltung der Ausnehmungen in der Form runder L366cher vermieden wird. Federstahl, Titanwerkstoff oder Nickel-Titanlegierungen sind, wie der gerichtli- 24 - 14 - che Sachverst344ndige dargelegt hat, 374bliche Werkstoffe f374r Schleifscheiben im Dentalbereich, Diamant-Partikel, Siliziumkarbid und Edelkorund/Aluminiumoxid 374bliche Mittel f374r abrasive Schichten auf derartigen Schleifwerkzeugen. 25 IV. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus 247 121 Abs. 2 PatG, 247 97 ZPO zur374ckzuweisen. Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.02.2003 - 4 Ni 9/02 -
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