BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 57/04 vom 16. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 4. Februar 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde zu tragen nach einem Wert von 116.138,14 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Mandatsbeendigung hat ein Gest344nd-nis des Kl344gers schon deshalb nicht vorgelegen, weil es an dem erforderlichen Gest344ndniswillen fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 2005 - III ZR 265/04, BGH-Report 2005, 1277). Dar374ber hinaus h344tte ein schrifts344tzliches Gest344ndnis 2 - 3 - Wirksamkeit erst mit der stillschweigenden Bezugnahme auf die vorbereitenden Schrifts344tze in der m374ndlichen Verhandlung erlangt (BGH, Urt. v. 14. April 1999 - IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113). Von einer solchen Bezugnahme konnte insoweit jedoch nicht ausgegangen werden, nachdem das Landgericht vor Ein-tritt in die m374ndliche Verhandlung bereits darauf hingewiesen hatte, dass das Mandat nach seiner Auffassung mit dem Schreiben vom 22. Januar 1998 been-det gewesen sei. Die Gest344ndnisf344higkeit von Rechtsbegriffen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grunds344tzlich gekl344rt (BGH, Urt. v. 6. M344rz 1952 - IV ZR 45/50, 16/51, LM Nr. 1 zu 247 260 BGB; v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, NJW 1992, 906). Die Beurteilung h344ngt von den konkreten Umst344nden des Ein-zelfalles ab (BGH, Urt. v. 4. November 1991 aaO). 3 Das Berufungsgericht ist zur Frage eines Gest344ndnisses nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen und hat in diesem Zu-sammenhang auch nicht stillschweigend unzutreffende, symptomatisch falsche Obers344tze aufgestellt. 4 2. Das Berufungsgericht ist nicht von Entscheidungen des Bundesge-richtshofs oder des Oberlandesgerichts Schleswig zur Beendigung des Auftrags eines Rechtsanwalts abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung endet der Auf-trag mit der Erledigung der Aufgabe des Rechtsanwalts, also dann, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erf374llung des Auftrags mehr zu erwarten sind. F374r die Entscheidung der Frage, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, lassen sich jedoch keine allgemeinen Regeln aufstellen. Dies ist vielmehr den Umst344n-den des Einzelfalles zu entnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265; v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 5 - 4 - 162, 163). Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-der Weise in tatrichterlicher W374rdigung eine Beendigung des Mandats jeden-falls zum 12. Juni 1998 angenommen. 3. Soweit das Berufungsgericht einen Fall unzul344ssiger Rechtsaus374bung durch die Einrede der Verj344hrung verneint hat, sind Zulassungsgr374nde nicht geltend gemacht. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts sind auch nicht zu beanstanden. 6 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 7 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 18.12.2002 - 20 O 641/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 04.02.2004 - 13 U 124/03 -
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