BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 57/05 Verk374ndet am: 13. Juli 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 22 Abs. 2, 247 55 Abs. 2, 247 170 Abs. 1 Satz 2, 247 172 a) Dem Sicherungseigent374mer steht kein Anspruch auf Herausgabe des Entgelts zu, das im Er366ffnungsverfahren durch Vermietung der sicherungs374bereigneten Sache erzielt worden ist. b) Die Zusage des vorl344ufigen "schwachen" Insolvenzverwalters, das w344hrend des Er366ffnungsverfahrens erzielte Nutzungsentgelt an den Sicherungseigent374mer aus-zukehren, begr374ndet keine Masseverbindlichkeit. BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - IX ZR 57/05 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter 374ber das Ver-m366gen der G. -Unternehmensgruppe, die sich insbesondere mit Spedi-tions- und Transportleistungen befasste (fortan: Schuldnerin), auf Zahlung einer Nutzungsentsch344digung in Anspruch. 1 Die Schuldnerin stellte am 11. April 2001 Eigenantrag, worauf der Be-klagte mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom gleichen Tag hinsichtlich der einzelnen Unternehmen der G. -Gruppe zum vorl344ufigen Insolvenzver-walter bestellt wurde. Gem344337 247247 21, 22 InsO wurde angeordnet, dass 374ber Verm366gensgegenst344nde nur mit Zustimmung des vorl344ufigen Insolvenzverwal-ters verf374gt werden darf und Verbindlichkeiten nur mit dessen Zustimmung ein-gegangen werden d374rfen. Die Schuldnerin hatte unmittelbar vor Insolvenzantragstellung im Sicherungseigentum der Kl344gerin stehende Fahrzeuge an die Spedition D. GmbH gegen Zahlung einer 2 - 3 - Spedition D. GmbH gegen Zahlung einer Nutzungsentsch344digung 374ber-lassen, damit diese Auftr344ge der Schuldnerin ausf374hren konnte. Nach der for-mularm344337igen Sicherungsabrede war gem344337 Nr. 11 vorgesehen, dass die Kl344-gerin bei Zahlungseinstellung der Schuldnerin die Herausgabe des Sicherungs-gutes verlangen kann. Am 1. Juni 2001 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. F374r die Zeit ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat der Beklagte an die Kl344gerin f374r die von der Spedition D. genutzten Fahrzeuge Nutzungsentsch344digung entrichtet. Die Schuldnerin hat in der Zeit vom 11. April bis 31. Mai 2001 von der Spedition D. 20.562,15 200 f374r die Nutzung der ihr 374berlassenen Fahrzeuge erhalten. Diesen Betrag begehrt die Kl344gerin. Nach deren Vorbringen hat der Beklagte zugesagt, die Nutzungserl366se an die Kl344gerin auszukehren; anderen-falls h344tte sie von ihrem Herausgaberecht Gebrauch gemacht. Das Landgericht hat dem Zahlungsbegehren der Kl344gerin stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf die vom Landgericht festge-stellte Zusage des vorl344ufigen Insolvenzverwalters, die von der Spedition D. zu entrichtende Nutzungsentsch344digung an die Kl344gerin auszukehren, 5 - 4 - komme es nicht an. Hierzu sei der Beklagte angesichts seiner Stellung als "schwacher" Insolvenzverwalter nicht befugt gewesen. Ein Anspruch aus 247 48 InsO auf Ersatzaussonderung komme nicht in Betracht, weil mit einer Gebrauchs374berlassung der Substanzwert der Sache nicht realisiert werde. Eine ungerechtfertigte Bereicherung nach 247 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO liege nicht vor, weil die Schuldnerin weiterhin berechtigt gewesen sei, die Fahrzeuge zu nutzen. Ferner komme weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des 247 55 Abs. 2 InsO in Betracht. Die Kl344gerin k366nne ihren Anspruch auch nicht aus 247 172 InsO ableiten, weil diese Bestimmung nur f374r das Insolvenzverfahren gel-te. Mangels Regelungsl374cke sei kein Raum f374r eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf das Er366ffnungsverfahren. II. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision stand. 6 1. Entgegen der Ansicht der Revision vermag die Kl344gerin ihren Zah-lungsanspruch nicht auf eine entsprechende Anwendung von 247 170 Abs. 1 Satz 2, 247 172 Abs. 1 InsO in Verbindung mit 247247 50, 51 Nr. 1 InsO zu st374tzen. 7 a) 247 170 Abs. 1 Satz 2, 247 172 InsO sind auf den vorl344ufigen Insolvenz-verwalter nicht anwendbar. Die genannten Vorschriften beziehen sich nach ih-rem Wortlaut nur auf den (endg374ltigen) Insolvenzverwalter. Auch ihre systema-tische Stellung im dritten Abschnitt des vierten Teils der Insolvenzordnung betreffend - "Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse" - deutet auf eine Anwendbarkeit allein im er366ffneten Insolvenzverfahren hin (BGHZ 154, 72, 79). Hinzu kommt, dass der vorl344ufige Insolvenzverwalter grunds344tzlich nicht zur 8 - 5 - Verwertung der Insolvenzmasse befugt ist (BGHZ 146, 165, 172; 154, 72, 79). Ob ein entsprechender Regelungsbedarf f374r Ausnahmefallgestaltungen (vgl. hierzu Amtliche Begr374ndung des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 117 zu 247 26 mit dem Beispiel "Notverkauf verderblicher Waren") besteht, kann der Senat offen lassen, weil entsprechende Vorausset-zungen im Streitfall nicht gegeben sind. Gegen eine entsprechende Anwendung von 247 172 InsO spricht ferner der Umstand, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, f374r das Er366ffnungs-verfahren eine entsprechende Regelung zu treffen, was unschwer h344tte ge-schehen k366nnen (vgl. M374nchKomm-InsO/Lwowski, 247 172 Rn. 31). Im 334brigen hat der Gesetzgeber selbst im Insolvenzverfahren keinen zeitlich l374ckenlosen Ausgleich f374r den Absonderungsberechtigten geschaffen, wie etwa die Verzin-sungspflicht aus 247 169 InsO belegt, die erst nach dem Gerichtstermin oder bei Erlass einer Anordnung nach 247 21 InsO sp344testens drei Monate danach be-ginnt. Eine planwidrige Regelungsl374cke liegt demnach nicht vor. 9 b) Die entgeltliche, auf Zeit begrenzte 334berlassung der Fahrzeuge an einen Dritten stellt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend verwiesen hat, keine Verwertungshandlung im Sinne von 247 170 Abs. 1 InsO dar. Hierunter sind Handlungen zu verstehen, die den Substanzwert des Gegenstandes realisieren, was regelm344337ig bei einer beweglichen Sache durch eine Ver344u337erung gesche-hen wird (vgl. K374bler/Pr374tting/Kemper, InsO 247 166 Rn. 10). Die entgeltliche 334-berlassung von Nutzfahrzeugen f374r die Zeit des Er366ffnungsverfahrens, das oh-nehin "so kurz wie m366glich" zu halten ist (Amtl. Begr374ndung aaO zu 247 26 S. 117), hat den Substanzwert der Fahrzeuge unstreitig nicht ausgesch366pft. Die 334berlassung zur Nutzung bedeutete eine im Rahmen des bestimmungsgem344-337en Gebrauchs liegende Verwendung der Sache. Diese wurde dadurch der zu- 10 - 6 - k374nftigen Insolvenzmasse nicht substantiell entzogen (vgl. K374bler/Pr374tting/ Kemper, 247 172 Rn. 3; M374nchKomm-InsO/Lwowski, 247 172 Rn. 24). 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kl344-gerin kein Anspruch auf Ersatzaussonderung nach 247 48 InsO zusteht. 11 Zwar findet 247 48 InsO nach zutreffender Ansicht auch auf Absonderungs-rechte der vorliegenden Art Anwendung (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, ZIP 2006, 959, 961; Jaeger/Henckel, InsO 247 48 Rn. 61; M374nchKomm-InsO/Ganter, Vor 247247 49-52 Rn. 169). Dies hat ebenso f374r etwaige Verwertungs-handlungen des Schuldners zu gelten (M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 48 Rn. 14). Aber auch insoweit fehlt es aus den vorstehend angef374hrten Gesichtspunkten an einer Verwertungshandlung. 12 3. Schlie337lich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vom Landgericht festgestellte Zusage, die von der Spedition D. f374r die Zeit des Er366ffnungsverfahrens entrichtete Nutzungsentsch344digung an die Kl344gerin auszukehren, keine Masseverbindlichkeit im Sinne des 247 55 Abs. 2 InsO zu begr374nden vermag. 13 a) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, betrifft 247 55 Abs. 2 InsO ausschlie337lich Rechtshandlungen eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verf374gungsbefugnis 374ber das Verm366gen des Schuldners 374berge-gangen ist; die Vorschrift ist dagegen weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters ohne begleitendes allgemeines Verf374gungsverbot anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358, 363; 161, 315, 318). Die Ansicht, der vorl344ufige Insolvenzverwalter k366nne im Rahmen der ihm 374bertragenen Befugnisse von sich aus Masseverbindlichkeiten entspre- 14 - 7 - chend 247 55 Abs. 2 InsO begr374nden (Fritsche DZWIR 2005, 265, 276), 374bersieht die notwendige Klarstellungsfunktion der gerichtlichen Entscheidung nach 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO f374r eine - an sich systemwidrige - Belastung der k374nftigen Insolvenzmasse schon im Er366ffnungsverfahren (HK-InsO/Kirchhof, 247 22 Rn. 51). Demnach liegt eine von der Schuldnerin eingegan-gene Verpflichtung vor, der lediglich der Rang einer Insolvenzforderung zu-kommt. b) Entgegen der Ansicht der Revision beruft sich die Kl344gerin im Hinblick auf die hier in Rede stehende Zusage, zu Unrecht auf einen Vertrauenstatbe-stand. Angesichts seiner Stellung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter ohne Ver-f374gungsverbot konnte der Beklagte keine eigenst344ndige Verpflichtung zu Lasten der Masse begr374nden, was jedenfalls der Kl344gerin als am Gesch344ftsleben be-teiligtes Kreditinstitut h344tte bekannt sein m374ssen. Auch trifft es nicht zu, dass sie ohne die Zusage von ihrem in der Sicherungsabrede vorgesehenen Her-ausgaberecht h344tte Gebrauch machen k366nnen. Ein solches Recht h344tte ihr - worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - nicht zugestan-den. Sind Zweifel m366glich, ob das herausverlangte Gut der Absonderung unter-liegt, darf der vorl344ufige Verwalter es nicht herausgeben. Er muss vielmehr dem 15 - 8 - Herausgabebegehren entgegentreten und den Dritten darauf verweisen, sich mit dem endg374ltigen Verwalter auseinanderzusetzen (M374nchKomm-InsO/ Ganter, 247 47 Rn. 454). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 13.08.2004 - 2 O 413/03 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.02.2005 - 11 U 73/04 -
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