BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 57/07 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 15. Februar 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 318.627 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht keine unzul344ssige 334berraschungsentscheidung getroffen. Das Berufungsgericht kn374pft mit seinen Erw344gungen zum Verf374gungsanspruch an die landgerichtliche Feststellung (LGU 3) an, dass zwischen dem Beklagten und dem vormaligen Eigent374mer des Grundst374cks Nr. 205 seit 1996 eine Einigung dar374ber be- 2 - 3 - standen habe, wonach der Beklagte und seine Mieterin dessen Grundst374ck als Zufahrt zur W Stra337e habe nutzen d374rfen. Hieraus l344sst sich jeden-falls der vom Berufungsgericht angenommene Anspruch auf Einr344umung eines Zugangsrechts unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verf374gung ableiten. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Raebel Kayser Fischer Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 11.07.2006 - 22 O 717/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 15.02.2007 - 12 U 94/06 -
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