BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 57/08 Verk374ndet am: 13. Juli 2010 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuGVVO Art. 5 Nr. 3 BGB 247247 826 C, 830 Beteiligt sich ein in einem Mitgliedstaat der EU ans344ssiger Broker als Gehilfe an der vors344tzlich sittenwidrigen Sch344digung eines Anlegers durch einen deutschen ge-werblichen Terminoptionsvermittler und 374berweist der Anleger als Folge der uner-laubten Handlung des Vermittlers das Anlagekapital von seinem in Deutschland ge-f374hrten Konto an den Broker, ist f374r eine gegen diesen gerichtete Schadensersatz-klage die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte gegeben. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08 - OLG D374sseldorf LG Kleve - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 23. Januar 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. April 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland, verlangt von der Beklagten, einem britischen Brokerunternehmen mit Sitz in London, Schadens-ersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit B366rsenterminoptionsgesch344f-ten. 1 Die der englischen Finanzaufsicht unterliegende Beklagte bietet neben institutionellen Kunden auch Privatkunden ihre Execution- und Clearing-Dienste 2 - 3 - f374r den Handel mit Derivaten an. Privatkunden k366nnen 374ber Vermittler Han-delsauftr344ge einreichen, die von der Beklagten abgewickelt werden. 3 Einer dieser Vermittler war M. W. , K. (im Folgenden: W.), der bis zur Einstellung seiner Gesch344ftst344tigkeit 374ber eine deutsche aufsichts-rechtliche Erlaubnis als selbst344ndiger Finanzdienstleister verf374gte. Der Ge-sch344ftsbeziehung zwischen der Beklagten und W. lag ein am 12. Oktober 1998 geschlossenes Abkommen ("Introducing Broker Agreement") zugrunde, das nach seiner Pr344ambel den Zweck verfolgte, ein eintr344gliches Brokergesch344ft aufzubauen. Die Beklagte hatte W. jede erdenkliche Unterst374tzung bei der Ent-wicklung des Gesch344fts zu geben, f374r die von W. geworbenen Kunden Einzel-konten einzurichten und die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. W. war verpflichtet, gr366337tm366gliche Anstrengungen zu unternehmen, um der Be-klagten Kunden zuzuf374hren. Dabei hatte er aufsichts- und privatrechtliche Pflichten einzuhalten. Nach Nr. 5 (a) des Abkommens in Verbindung mit An-hang A sollte die Beklagte die Kundenkonten mit einer Broker-Kommission in einer zwischen ihr und W. auszuhandelnden H366he belasten und dem Kommis-sionskonto des W. als Verg374tung die Nettokommissionen f374r alle Transaktionen gutschreiben, soweit diese einen Betrag von 28 US-Dollar 374berstiegen. Der Kl344ger schloss mit W. einen formularm344337igen Gesch344ftsbesor-gungsvertrag 374ber die Durchf374hrung von Optionsgesch344ften, in dem sich W. unter anderem zur Vermittlung eines Brokereinzelkontos verpflichtete. Nach Nr. 6 des Vertrages hatte der Kl344ger bei jeder Einzahlung eine Kontogeb374hr in H366he von 5% zu zahlen. Beim Kauf einer Option wurde eine Round-Turn-Kommission f374r den Kauf und Verkauf in H366he von 120 US-Dollar berechnet. Ferner schuldete der Kl344ger W. monatlich eine Gewinnbeteiligung in H366he von 20% der effektiv erzielten Gewinne. Der Kl344ger erkl344rte sich damit einverstan-den, dass die Geb374hren von der Beklagten berechnet und in H366he des mit W. 4 - 4 - vereinbarten Betrages an diesen ausgezahlt wurden. Der Vereinbarung war zu entnehmen, dass W. ca. 90 US-Dollar von der Round-Turn-Kommission sowie die Kontogeb374hr in voller H366he und die gesamte Gewinnbeteiligung erhielt. 5 Vor Aufnahme der Gesch344fte 374bermittelte W. dem Kl344ger die von ihm herausgegebene Brosch374re "Handelbare Optionen an den internationalen B366r-sen", in der die im Gesch344ftsbesorgungsvertrag genannten Geb374hren aufge-f374hrt waren. Au337erdem 374berlie337 W. dem Kl344ger Vertragsunterlagen der Beklag-ten, n344mlich in deutscher Sprache abgefasste "Wichtige Informationen 374ber Verlustrisiken bei B366rsentermingesch344ften (einschlie337lich Warentermingesch344f-te)" sowie, jeweils in deutscher und englischer Sprache, eine "Handelsvereinba-rung f374r Privatkunden" und eine "Limited Power of Attorney/ beschr344nkte Voll-macht" zugunsten des W., die der Kl344ger am 31. Januar 2000 unterzeichnete und W. anschlie337end der Beklagten zuleitete. W. er366ffnete zur Durchf374hrung der Gesch344fte bei der Beklagten ein Kon-to f374r den Kl344ger. Dieser 374berwies von seinem in Deutschland gef374hrten Konto an die Beklagte am 9. Februar 2000 und am 16. M344rz 2000 insgesamt 16.000 DM, von denen die 5%ige Kontogeb374hr in H366he von insgesamt 800 DM an W. transferiert wurde. Die im Zeitraum von Februar bis August 2000 durch-gef374hrten Terminoptionsgesch344fte des Kl344gers, f374r die Kommissionen in H366he von insgesamt 1.800 US-Dollar und weiteren 345 200 sowie Gewinnbeteiligungen in H366he von insgesamt 365,95 US-Dollar anfielen, endeten verlustreich. Bei Beendigung der Gesch344ftsbeziehung erhielt der Kl344ger am 1. August 2000 ins-gesamt 2.190,85 DM zur374ck. Den Differenzbetrag von 13.809,15 DM = 7.060,51 200 zuz374glich Zinsen macht er mit der Klage geltend. 6 Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf deliktische Anspr374che ge-st374tzt ist, f374r zul344ssig erachtet und ihr im Wesentlichen stattgegeben. Das Beru- 7 - 5 - fungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-nen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Die Klage sei zul344ssig, aber unbegr374ndet. 10 Soweit die Klage auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten gest374tzt werde, sei die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte gem344337 Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gegeben. Nach dem Vorbringen des Kl344gers seien seine An-werbung durch W. und dessen verm366genssch344digende Handlungen, zu denen die Beklagte Beihilfe geleistet haben solle, in Deutschland erfolgt. 11 Dem Kl344ger stehe aber in Anwendung des nach Art. 41 EGBGB ma337-geblichen deutschen Deliktsrechts gegen die Beklagte kein Schadensersatzan-spruch wegen unerlaubter Handlung zu. 12 Ein Anspruch gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 31 Abs. 2 WpHG aF scheide aus, weil der Beklagten kein Versto337 gegen 247 31 Abs. 2 WpHG aF an- 13 - 6 - zulasten sei. Der Kl344ger sei bei der Erteilung der Handelsauftr344ge durch W. und damit durch ein Finanzdienstleistungsinstitut i.S.v. 247 1 Abs. 1 Satz 1 a Nr. 2 KWG aF vertreten worden, das selbst Wertpapierdienstleistungen erbracht und den Verpflichtungen gem344337 247 31 Abs. 2 WpHG aF unterlegen habe. Bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen sei grunds344tzlich nur das kundenn344here Unternehmen zur Befragung und Aufkl344rung des Anlegers verpflichtet. Der Umstand, dass die Beklagte und W. sich zusammengeschlossen h344tten, um ein gewinntr344chtiges Brokergesch344ft aufzubauen, stehe dem nicht entgegen. Die Beklagte habe im Falle des W. mit einem Unternehmen zusammengearbeitet, das der deutschen Finanzaufsicht unterstanden habe. Auch ein Anspruch gem344337 247247 826, 831 BGB sei nicht gegeben. Der Kl344-ger sei zwar durch W. vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt worden, weil dieser ihn in den ausgeh344ndigten Brosch374ren nicht hinreichend 374ber die Risiken der B366rsentermingesch344fte aufgekl344rt, sondern die Risiken durch die Hervorhebung eines infolge der Hebelwirkung m366glichen 374berproportionalen Gewinnes ver-harmlost habe. W. sei aber nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen. 14 Die Beklagte hafte dem Kl344ger auch nicht gem344337 247247 826, 830 BGB. F374r eine sittenwidrige Sch344digung durch Geb374hrenschinderei sei der Kl344ger be-weisf344llig geblieben. Eine Teilnahme der Beklagten an der sittenwidrigen Sch344-digung durch W. k366nne nur objektiv, aber nicht subjektiv festgestellt werden. Objektiv habe die Beklagte einen Tatbeitrag geleistet, indem sie f374r den Kl344ger das Transaktionskonto gef374hrt, die B366rsentermingesch344fte ausgef374hrt und die Beteiligung des W. an der Round-Turn-Kommission sowie die Gewinnbeteili-gung an W. abgef374hrt habe. 15 - 7 - Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis von der sitten-widrigen Sch344digung des Kl344gers durch eine unzureichende Aufkl344rung seitens des W. gehabt oder eine solche billigend in Kauf genommen habe. Die mangel-hafte Risikoaufkl344rung durch W. habe sich der Beklagten weder aufgrund der gegen374ber dem Kl344ger offen gelegten Beteiligung des W. an der Round-Turn-Kommission noch aufgrund der H366he der Geb374hren aufdr344ngen m374ssen. Die Beklagte habe sich vielmehr darauf verlassen d374rfen, dass ein von den Auf-sichtsbeh366rden genehmigtes und 374berwachtes Finanzdienstleistungsunterneh-men wie W. die nach nationalem Recht bestehenden Aufkl344rungspflichten ge-gen374ber seinen Kunden erf374lle. Zu einer diesbez374glichen 334berpr374fung sei die Beklagte mangels konkreter Anhaltspunkte f374r Unregelm344337igkeiten nicht ver-pflichtet gewesen. 16 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in einem wesentli-chen Punkt nicht stand. 17 1. Das Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht von der Zu-l344ssigkeit der Klage ausgegangen. Es hat die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr374fende (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; 182, 24, Tz. 9; Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 17, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Urteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928, Tz. 8, jeweils m.w.N.) - internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte gem344337 Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 18 - 8 - Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1 bis 23, berichtigt in ABl. EG Nr. L 307 vom 24. November 2001, S. 28; im Folgenden: EuGVVO) zu Recht bejaht. 19 a) Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die, wie die Beklagte, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mit-gliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch344digende Ereignis einge-treten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder Anspr374che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Ist der Ort, an dem das f374r die Begr374ndung einer Schadensersatzpflicht in Betracht kommen-de Ereignis stattgefunden hat, nicht mit dem Ort identisch, an dem durch dieses Ereignis ein Schaden entstanden ist, kann der Beklagte nach Wahl des Kl344gers sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), als auch an dem Ort des urs344chlichen Geschehens (Handlungsort) verklagt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735, Tz. 24 f. - Mines de Potasse d'Alsace, vom 7. M344rz 1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, Tz. 20 - Shevill, vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 11 - Marinari, vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 16 - Kronhofer und vom 16. Juli 2009 - Rs. C-189/08, RIW 2009, 719, Tz. 23 - Zuid-Chemie BV). Die Zust344ndigkeit h344ngt nicht davon ab, dass tats344chlich eine unerlaubte Handlung begangen wurde; die schl374ssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kl344ger reicht aus. Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begr374ndetheit der Klage erforderlich (vgl. BGHZ 167, 91, Tz. 21; BGH, Urteile vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, WM 2008, 479, Tz. 14 und vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928, Tz. 8, jeweils m.w.N.). aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kl344ger eine Schadenshaftung aus unerlaubter Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO geltend macht. 20 - 9 - Der verordnungsautonom auszulegende Begriff der unerlaubten Hand-lung umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ankn374pft. Der Begriff des "Vertrags" wiederum bezieht sich auf freiwillig gegen374ber einer anderen Person eingegangene Verpflichtungen (EuGH, Urteile vom 17. September 2002 - Rs. C-334/00, Slg. 2002, I-7357, Tz. 23 - Tacconi und vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005, I-481, Tz. 50 f. - Engler, jeweils m.w.N.). 21 Gemessen hieran bildet eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kl344ger verlangt Ersatz eines Verm366gensscha-dens, den ihm W. durch die Vermittlung von vornherein chancenloser B366rsen-termingesch344fte vors344tzlich und unter vors344tzlicher Beteiligung der Beklagten zugef374gt haben soll (vgl. Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 19, 24 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Damit kn374pft die Klage nicht entscheidend an die zwischen den Parteien geschlosse-ne Handelsvereinbarung an. Die geltend gemachte Teilnehmerhaftung der Be-klagten ist nicht Ausdruck von Schwierigkeiten, die bei der Erf374llung einer aus der Handelsvereinbarung folgenden Verpflichtung auftreten k366nnen (vgl. hierzu Generalanwalt Darmon, Schlussantr344ge vom 15. Juni 1988 in der Rs. 189/87, Slg. 1988, 5565, 5573, Tz. 30 - Kalfelis). Die ma337geblichen Umst344nde f374r die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung des W. in haftungsrelevanter Weise vors344tzlich beteiligt hat, stehen vielmehr im Zusammenhang mit dem tats344chlichen Verhalten der Beklagten und des W., ihrer Gesch344ftsbeziehung und dem zwischen ihnen geschlossenen Abkommen, an dem der Kl344ger nicht beteiligt war. 22 bb) Bei der Auslegung des somit anwendbaren Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dessen Regelungszweck zu ber374cksichtigen. Die Vorschrift tr344gt nach der 23 - 10 - Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ344ischen Gemeinschaften (im Fol-genden: EuGH) zu der nahezu gleichlautenden Vorg344ngerregelung des Art. 5 Nr. 3 des 334bereinkommens vom 27. September 1968 374ber die gerichtliche Zu-st344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II, S. 773, 774 ff.; im Folgenden: EuGV334) dem Umstand Rechnung, dass zwischen Streitigkeiten 374ber unerlaubte Handlungen und den nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zust344ndigen Gerichten eine besonders en-ge Beziehung besteht, die aus Gr374nden einer geordneten Rechtspflege und sachgerechten Prozessgestaltung eine Zust344ndigkeit dieser Gerichte rechtfer-tigt (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735, Tz. 8 ff. - Mines de Potasse d'Alsace, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 17 - Dumez France und Tracoba, vom 7. M344rz 1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, Tz. 19 - Shevill, vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 10 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 15 - Kronhofer). Dieser Erw344gung, die auch f374r die Auslegung der EuGVVO ma337geblich ist (vgl. 19. Erw344gungsgrund zur EuGVVO; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - Rs. C-189/08, RIW 2009, 719, Tz. 18 f. - Zuid-Chemie BV), liegt die Annahme zugrunde, dass das Gericht des Ortes, an dem das sch344digende Ereignis eingetreten ist, insbesondere wegen der N344he zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Re-gel am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. EuGH, Ur-teil vom 16. Juli 2009 - Rs. C-189/08, RIW 2009, 719, Tz. 24 - Zuid-Chemie BV). Art. 5 Nr. 3 EuGVVO hat im Rahmen des Zust344ndigkeitssystems der EuGVVO Ausnahmecharakter und ist grunds344tzlich eng auszulegen. Die EuGVVO baut auf einer durch Art. 2 Abs. 1 begr374ndeten allgemeinen Zu-st344ndigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates auf, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, und schlie337t in Art. 3 Abs. 2 die Anwendung nationaler Bestim- 24 - 11 - mungen aus, die Gerichtsst344nde am Wohnsitz des Kl344gers gegen374ber Beklag-ten begr374nden, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ha-ben (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 16 - Dumez France und Tracoba und vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 13 - Marinari). Besonderen Zust344ndig-keitsregelungen wie Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist daher eine enge Auslegung zu geben, die nicht 374ber die ausdr374cklich in der Verordnung vorgesehenen F344lle hinausgeht (EuGH, Urteile vom 27. September 1988 - Rs. 189/87, Slg. 1988, 5565, Tz. 19 - Kalfelis, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 19 - Dumez France und Tracoba und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 14 - Kronhofer) und insbesondere nicht zur Erstreckung der dem Kl344ger er366ffneten Wahlm366glichkeiten 374ber die sie rechtfertigenden be-sonderen Umst344nde hinaus f374hren darf. Andernfalls w374rde der in Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zust344ndigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, un-terlaufen und im Ergebnis 374ber die ausdr374cklich vorgesehenen F344lle hinaus die Zust344ndigkeit der Gerichte am Kl344gerwohnsitz anerkannt, der die Verordnung au337er in den von ihr ausdr374cklich vorgesehenen F344llen ablehnend gegen374ber-steht (vgl. EuGH, Urteile vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 13 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 14 ff. - Kronhofer). Insbesondere darf die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht zu einer Zust344ndigkeit f374hren, die von ungewissen Umst344nden abh344ngt und damit einem der Ziele der Verordnung zuwiderliefe, n344mlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ans344ssigen Personen dadurch zu st344r-ken, dass ein Kl344ger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Ge-richt er anrufen kann, und dass f374r einen verst344ndigen Beklagten erkennbar ist, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 20 - Kronhofer, m.w.N.). - 12 - b) Ob nach diesen Ma337st344ben der Auffassung des Berufungsgerichts ge-folgt werden kann, die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte k366nne auf den Handlungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gest374tzt werden, be-darf keiner Entscheidung. 25 26 Das Berufungsgericht hat die sch344digende T344tigkeit des W. in Deutsch-land, zu der die Beklagte vors344tzlich Beihilfe geleistet haben soll, der Beklagten zust344ndigkeitsrechtlich zugerechnet und so die st344ndige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu 247 32 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 1990 - XI ZR 184/88, WM 1990, 462, 463, vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, WM 1995, 100, 102 und vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 19, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 374bertragen. Die Frage, ob im Rahmen des Deliktsgerichtsstandes des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei einer grenz374berschreitenden Beteiligung mehrerer an einer uner-laubten Handlung f374r die Bestimmung des Ortes, an dem das sch344digende Er-eignis eingetreten ist, eine wechselseitige Handlungsortzurechnung zul344ssig ist, ist umstritten (bejahend: Mankowski in Magnus/Mankowski, Brussels I Regula-tion, Art. 5 Rn. 221; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 22; Geimer in Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfah-rensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 5 Rn. 250; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 25; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20; verneinend: LG M366nchengladbach, Urteil vom 5. Februar 2009 - 10 O 422/07, S. 6 ff.; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20a; Rauscher/Leible, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Br374ssel I-VO Art. 5 Rn. 88c; zweifelnd auch: M374nchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 62, Wagner/Gess, NJW 2009, 3481, 3484 f.; zu Art. 5 Nr. 3 EuGV334: Weller, IPRax 2000, 202, 205 ff.). Diese Frage kann offen bleiben. 27 - 13 - c) Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte gem344337 Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist n344mlich jedenfalls deshalb gegeben, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Nach dem schl374ssigen Vortrag des Kl344gers ist der Verm366-gensschaden, den er mit der Klage ersetzt verlangt, an dem Guthaben auf sei-nem bei einem Kreditinstitut in Deutschland gef374hrten Girokonto eingetreten, von dem er infolge der mit Beihilfe der Beklagten ver374bten vors344tzlichen sitten-widrigen Sch344digung des W. das angelegte Kapital an die Beklagte 374berwiesen hat. 28 aa) Der Begriff des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift in der Rechtsprechung des EuGH restriktiv ausgelegt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 17 - Dumez France und Tracoba und vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 21 - Marinari). Der Wohnsitz eines Kl344gers als sein Verm366gensmittelpunkt kann nach einer Ent-scheidung des EuGH zu Gerichtsst344nden bei Kapitalanlagedelikten (Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 21 - Kronhofer) nicht be-reits deshalb als Erfolgsort angesehen werden, weil dem Kl344ger durch den Ver-lust von Verm366gensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist. Diesem Urteil lag allerdings ein wesentlich anderer Sachverhalt als im vorliegenden Fall zugrunde, weil die unerlaubte Handlung erst nach 334berweisung des Anlagekapitals von einem Konto am Wohnsitz des Anlegers auf ein im Ausland gef374hrtes Konto ver374bt wurde (vgl. OGH, Be-schluss vom 9. April 2002 - 4 Ob 40/02i; Junker, ZZPInt 9 [2004], 200, 204 f.). Der Entscheidung des EuGH ist zu entnehmen, dass unter anderen Umst344nden der Erfolgsort durchaus im Wohnsitzstaat des Kl344gers gelegen sein kann (vgl. von Hein, IPRax 2005, 17, 21; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 24; Rauscher/Leible, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Br374ssel I-VO 29 - 14 - Art. 5 Rn. 86b; ferner Blobel, EuLF 2004, 187, 190 f.; Huber, IPRax 2009, 134, 136 f.). 30 Dies ist hier der Fall. Der Kl344ger hat seinem Vortrag zufolge das Anlage-kapital erst als Folge einer unerlaubten Handlung von seinem in Deutschland gef374hrten Girokonto an die Beklagte 374berwiesen, so dass die durch die uner-laubte Handlung verursachte Minderung des Kontoguthabens den f374r die Be-stimmung des Erfolgsortes ma337geblichen Schaden darstellt. Der Kl344ger macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe sich bedingt vors344tzlich zumindest als Gehilfin an einem Gesch344ftsmodell des W. beteiligt, das darauf angelegt gewesen sei, zur ausschlie337lich dem eigenen Vorteil dienenden hohen Gewinn-erzielung m366glichst viele Gesch344fte zu vermitteln, die f374r den Anleger aufgrund der Geb374hrenh366he und -struktur von vornherein chancenlos seien. Bei einem solchen Gesch344ftsmodell, das von vornherein bewusst darauf abzielt, uninfor-mierte, leichtgl344ubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinn-strebens und ihres Leichtsinns als Gesch344ftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541, vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 87 und vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 26, zur Ver366f-fentlichung in BGHZ vorgesehen), und das auf Seiten des Anlegers einen Kenntnisr374ckstand voraussetzt, ohne den ein vern374nftig denkender Anleger sich auf die Geldanlage nicht eingelassen h344tte, erweist sich bereits die durch den Anleger veranlasste 334berweisung des Anlagekapitals als Deliktserfolg, so dass gerichtsstandsbegr374ndender Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO der Ort der Minderung des Kontoguthabens ist (vgl. Junker, ZZPInt 9 [2004], 200, 205 f.; Mankowski in Magnus/Mankowski, Brussels I Regulation, Art. 5 Rn. 239 f.; ders., RIW 2005, 561, 562; Rauscher/Leible, Europ344isches Zivilpro-zessrecht, 2. Aufl., Br374ssel I-VO Art. 5 Rn. 86b; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 24). - 15 - bb) Diese Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO entspricht dem Zust344n-digkeitssystem der EuGVVO und dem Ausnahmecharakter des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Sie f374hrt zwar bei Kapitalanlagedelikten der vorliegenden Art in Ab-weichung von der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO regelm344337ig zu einem Gerichtsstand im Wohnsitzstaat des Anlegers. Dies ist aber aufgrund der - hier unterstellten - unerlaubten Handlung der Beklagten, die unmittelbar einen Scha-den des im Wohnsitzstaat des Kl344gers belegenen Verm366gens verursacht hat, gerechtfertigt. Das gem344337 Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zust344ndige Gericht hat in F344llen der vorliegenden Art die erforderliche N344he zum Streitgegenstand, die f374r eine geordnete Rechtspflege und sachgerechte Prozessgestaltung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere f374r den Gesichtspunkt der Beweisn344he. Soll etwa 374ber den Inhalt von Gespr344chen zwischen Vermittler und Anleger oder 374ber Ausma337 und H366he des Schadens Beweis erhoben werden, d374rften nicht selten Zeugen benannt werden, die bei den Gespr344chen zwischen Anlagevermittler und Anle-ger in dessen Wohnsitzstaat zugegen waren (vgl. von Hein, IPRax 2005, 17, 21; Kiethe, NJW 1994, 222, 226; Mankowski, RIW 2005, 561, 562). 31 Auch der Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit des zust344ndigen Gerichts erfordert keine andere Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. F374r ein Brokerun-ternehmen, das, wie die Beklagte, mit Vermittlern in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und sich durch die Ausrichtung seiner gewerblichen T344tigkeit auf diese Staaten ausl344ndische M344rkte erschlie337t, ist vorhersehbar, dass auf diese Weise geworbene Anleger durch 334berweisung von Anlagegeldern gege-benenfalls selbstsch344digende Verm366gensverf374gungen in ihren Heimatstaaten treffen (vgl. von Hein, IPRax 2005, 17, 21; Mankowski in Magnus/Mankowski, Brussels I Regulation, Art. 5 Rn. 239; Muir Watt, Rev.crit.dr.i.pr. 94 [2005], 330, Rn. 10). 32 - 16 - cc) Eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung 374ber die Ausle-gung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist nicht erforderlich. Die richtige Auslegung der Verordnung ist aus den dargelegten Gr374nden derart offenkundig, dass f374r einen vern374nftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGHZ 153, 82, 92 f.; Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - XI ZR 186/09, WM 2010, 647, Tz. 35, jeweils m.w.N.). Dass die Entscheidung, ob finanzielle Verluste eines Anlegers in seinem Hei-matstaat eingetreten sind, auch im Rahmen von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO den nati-onalen Gerichten obliegt, ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - Rs. C-18/02, Slg. 2004, I-1417, Tz. 43 - DFDS Torline). 33 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begr374ndung, mit der das Berufungs-gericht die Klage als unbegr374ndet abgewiesen hat. 34 a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsge-richt seiner Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Se-natsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 29 ff., zur Ver366f-fentlichung in BGHZ vorgesehen). 35 b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist auch die Verneinung von Schadensersatzanspr374chen gem344337 247247 826, 831 BGB. 36 c) Hingegen h344lt die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Beihilfe zu einer vors344tzlichen sit-tenwidrigen Sch344digung durch W. gem344337 247247 826, 830 BGB verneint hat, recht-licher 334berpr374fung nicht stand. In diesem Zusammenhang hat das Berufungs-gericht die vors344tzliche sittenwidrige Sch344digung in der unzureichenden Risiko-aufkl344rung des Kl344gers durch W. gesehen und den Gehilfenvorsatz der Beklag-ten verneint, weil die mangelhafte Aufkl344rung der Beklagten nicht bekannt ge-wesen sei und sich ihr auch nicht habe aufdr344ngen m374ssen. Dies ist rechtsfeh- 37 - 17 - lerhaft, weil es, wie der Senat in seinem nach Erlass der Berufungsentschei-dung ergangenen Urteil vom 9. M344rz 2010 (XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 26 f.; zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, auf die unzureichende Risikoaufkl344rung nicht entscheidend ankommt. Denn neben der - hier nicht ma337geblichen - Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlun-gen haftet der Vermittler auch wegen vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung nach 247 826 BGB, wenn sein Gesch344ftsmodell darauf angelegt ist, f374r den Anle-ger chancenlose Gesch344fte zum ausschlie337lich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es allein darum, hohe Gewinne zu erzielen, in-dem er m366glichst viele Gesch344fte realisiert, die f374r den Anleger aufgrund 374ber-h366hter Geb374hren und Aufschl344ge chancenlos sind. Sein Gesch344ftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgl344ubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Gesch344ftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern. Auf eine solche Haupttat m374ssen sich die objektiven und subjektiven Merkmale einer nach 247 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB haftungsrelevanten Teilnahmehandlung beziehen (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 33 ff.). Dies hat das Berufungs-gericht rechtsfehlerhaft verkannt. 38 - 18 - III. 39 Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 40 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kl344gers wegen vors344tzlicher Teilnahme der Be-klagten an dem auf eine sittenwidrige Sch344digung des Anlegers ausgerichteten Gesch344ftsmodell von W. (247247 826, 830 BGB) nicht verj344hrt. a) Nach der f374r das Verj344hrungsrecht geltenden 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden hier die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verj344hrungsvorschriften Anwendung. Ein etwaiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch des Kl344gers im Zusammenhang mit dem Gesch344fts-modell, das dem zwischen dem Kl344ger und W. zustande gekommenen Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, war an diesem Stichtag noch nicht verj344hrt. Er unterlag urspr374nglich der dreij344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB aF, die nach Abschluss des Gesch344ftsbesorgungsvertrages im Jahre 2000 am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war. Daher treten an die Stelle des 247 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB aF gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verj344hrungsvorschriften der 247247 195, 199 BGB nF (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214, Tz. 9). F374r die Berechnung der Verj344hrungsfrist, zu der auch der Beginn des Laufs der Verj344hrungsfrist nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geh366rt (Senat BGHZ 171, 1, Tz. 19 ff.; Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 23), ist gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 BGB das neue Verj344hrungsrecht ma337geblich, da in 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF mit der Gleich-stellung von Kenntnis und grob fahrl344ssiger Unkenntnis ein zus344tzlicher, 374ber die Regelungen des 247 852 BGB aF hinausgehender, verj344hrungsverk374rzender 41 - 19 - Anwendungsfall er366ffnet ist (BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214, Tz. 10). Auch an die Stelle der kenntnisunabh344ngi-gen drei337igj344hrigen Verj344hrungsfrist von der Begehung der Handlung an (247 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF) ist gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 BGB die k374rzere neue Regelverj344hrung getreten. 42 b) Die Verj344hrungsfrist gem344337 247247 195, 199 BGB nF war bei Klageerhe-bung im Jahr 2006 noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der Verj344hrung gef374hrt hat (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach 247247 195, 199 BGB nF betr344gt die Verj344hrungsfrist drei Jahre beginnend vom Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht hat. aa) Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Ge-sch344digten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos m366glich ist. Weder ist es notwendig, dass der Gesch344digte alle Einzelumst344nde kennt, die f374r die Beurteilung m366glicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos f374hren zu k366nnen. Auch kommt es, abgesehen von Aus-nahmef344llen, nicht auf eine zutreffende rechtliche W374rdigung an (vgl. BGH, Ur-teil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, Tz. 15; Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 32 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 27, jeweils m.w.N.). 43 Grob fahrl344ssige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gl344ubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hnlich grobem Ma-337e verletzt und auch ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder 44 - 20 - das nicht beachtet hat, was jedem h344tte einleuchten m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, WM 2005, 382, 384; Senatsurteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, Tz. 34, jeweils m.w.N.). 45 bb) Nach diesen Grunds344tzen hatte der Kl344ger vor dem 1. Januar 2003 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der Beklagten am sittenwidrigen Gesch344ftsmodell von W., noch beruhte seine Unkenntnis auf grober Fahrl344ssig-keit. Geht es, wie hier, um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vors344tzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Gesch344ftsmo-dell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrl344ssigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umst344nde, die in Bezug auf dieses Gesch344ftsmodell einen Ersatzanspruch begr374nden, als auch die Um-st344nde, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto f374hrende und die einzelnen Auftr344ge des Anlegers ausf374hrende Broker als m366glicher Haf-tender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit unbekannt sind. 46 Beides war hier vor dem 1. Januar 2003 nicht der Fall. Dem Kl344ger wa-ren mit der blo337en Kenntnis davon, dass im Jahr 2000 374berwiegend Verluste realisiert wurden, noch keine Umst344nde bekannt, die auf die Sittenwidrigkeit des Gesch344ftsmodells von W. schlie337en lie337en oder zu weiteren Nachfor-schungen oder der Einholung von Rechtsrat Anlass gaben. Die Verluste konn-ten aus Sicht des Kl344gers auch auf den Marktgegebenheiten beruhen. Ferner waren dem Kl344ger keine Umst344nde bekannt, die die Beklagte als m366gliche de-liktisch Haftende in Frage kommen lie337en. Da die Beklagte nicht Vertragspart-nerin des Gesch344ftsbesorgungsvertrages war und gegen374ber dem Kl344ger nur als kontof374hrendes Institut auftrat, konnten die subjektiven Voraussetzungen 47 - 21 - des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allenfalls vorliegen, wenn dem Kl344ger zus344tzlich zu der - hier nicht vorhandenen - Kenntnis von Umst344nden, die den Schluss auf die Chancenlosigkeit der von W. vermittelten Gesch344fte zulie337en, Umst344nde bekannt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit unbekannt gewesen w344ren, aus de-nen sich ergab, dass die Beklagte sich bedingt vors344tzlich an dem von W. prak-tizierten Gesch344ftsmodell beteiligte. Daf374r ist nichts ersichtlich. Die ma337gebli-chen Umst344nde f374r die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung des W. gem344337 247 826 BGB in haftungsrele-vanter Weise vors344tzlich im Sinne von 247 830 BGB beteiligt hat, stehen im Zu-sammenhang mit der Begr374ndung der Gesch344ftsbeziehung zwischen der Be-klagten und W. und ergeben sich unter anderem aus dem Abkommen vom 12. Oktober 1998. Dass der Kl344ger hiervon vor dem 1. Januar 2003 Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht erlangt hat, ist weder festgestellt noch dem Parteivortrag zu entnehmen. 2. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kl344gers gegen die Beklag-te wegen vors344tzlicher Teilnahme am Gesch344ftsmodell des W. gem344337 247247 826, 830 BGB ist auch nicht verwirkt. 48 Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Versto337es gegen Treu und Glauben unzul344ssigen Rechtsaus374bung kommt in Betracht, wenn der Berech-tigte ein Recht l344ngere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit R374cksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGHZ 84, 280, 281; 105, 290, 298, jeweils m.w.N.). 49 Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Dabei kann dahinste-hen, ob der zwischen Auszahlung des Restbetrages und Klageerhebung lie- 50 - 22 - gende Zeitraum von etwa f374nf Jahren und acht Monaten als solcher die An-nahme des f374r die Verwirkung erforderlichen Zeitmomentes bereits vor Ablauf der dreij344hrigen Regelverj344hrungsfrist des 247 195 BGB 374berhaupt rechtfertigt (vgl. Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 242 Rn. 97 m.w.N.). Jedenfalls ist weder ersichtlich noch dem Parteivortrag zu entnehmen, dass der Kl344ger bei der Beklagten in zurechenbarer Weise einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen die Beklagte sich berechtigterweise darauf einrichten durf-te, der Kl344ger werde ihr gegen374ber seine Rechte nicht mehr geltend machen. Der in diesem Zusammenhang stehende Hinweis der Beklagten auf die nach britischem Aufsichtsrecht f374r sie ma337gebliche und zum Zeitpunkt der Klageer-hebung bereits abgelaufene dreij344hrige Aufbewahrungsfrist f374r Kundenunterla-gen greift nicht durch. Die Beklagte konnte bei dem Kl344ger, einem ausl344ndi-schen Privatanleger, keine Kenntnis von den Bestimmungen des britischen Aufsichtsrechts voraussetzen. IV. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 51 Das Berufungsgericht wird unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 38 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) und insoweit gege-benenfalls erg344nzendem Vortrag der Parteien Feststellungen zu einer Teilnah-me der Beklagten an einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung des Kl344gers durch W. gem344337 247247 826, 830 BGB zu treffen haben. 52 - 23 - Festzustellen ist zun344chst, ob das Gesch344ftsmodell des W., namentlich aufgrund der Geb374hrenstruktur, in der dargelegten Weise darauf angelegt war, den Anlegern chancenlose Gesch344fte zum ausschlie337lich eigenen Vorteil zu vermitteln. Falls dies zutrifft, kommen als objektive Beihilfehandlungen der Be-klagten die Er366ffnung des Transaktionskontos f374r den Kl344ger, die Ausf374hrung der erteilten Einzelauftr344ge und die Abf374hrung von Provisionen und Geb374hren an W. in Betracht. F374r die Beurteilung, ob die Beklagte mit Gehilfenvorsatz handelte, sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Beklagte das Ge-sch344ftsmodell des W., namentlich die Geb374hrenstruktur, gekannt hat. Sollte das nicht der Fall sein, st374nde dies einem bedingten Vorsatz nicht entgegen. In die-sem Fall sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Beklagte mit der Sitten-widrigkeit des Gesch344ftsmodells rechnete, weil sie Kenntnis vom ma337geblichen deutschen Recht, insbesondere von der einschl344gigen h366chstrichterlichen Rechtsprechung, sowie von den zahlreichen zur374ckliegenden Missbrauchsf344l-len hatte (vgl. Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 42, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Dabei sind auch die von der Beklagten gegen374ber dem Kl344ger verwandten Vertragsformulare, die den Ver-merk "German Private September 1995/Reviewed January 1999" tragen, zu ber374cksichtigen. Von Bedeutung ist ferner, ob die Beklagte das Gesch344ftsmo-dell des W. auf seine Unbedenklichkeit gepr374ft oder ob sie W. zu erkennen ge-geben hat, keine Kontrolle seines Gesch344ftsgebarens gegen374ber Kunden aus-zu374ben, sondern ihn nach Belieben schalten und walten zu lassen. Die W. er-teilte aufsichtsrechtliche Erlaubnis entlastet die Beklagte gegebenenfalls nicht (Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 43 bis 46). Bei der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensr374ge in dem in der Revisionsverhandlung 374berreichten Schriftsatz vom 12. Juli 2010 handelt es sich in Wirklichkeit um in der Revisionsinstanz gem344337 247 559 Abs. 1 ZPO unzul344ssigen neuen Sachvortrag. 53 - 24 - Auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufkl344rungspflich-ten bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunterneh-men (BGHZ 147, 343, 353) steht der Annahme eines Teilnehmervorsatzes nicht entgegen, weil es vorliegend um die m366gliche Haftung der Beklagten wegen einer bedingt vors344tzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Gesch344ftsmo-dell eines Terminoptionsvermittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufkl344-rungspflichten geht (vgl. Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 26 f., zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Zudem kann bei vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vors344tzlich ge-leisteter Beihilfe, d.h. bei kollusivem Zusammenwirken der beteiligten Wertpa-pierdienstleistungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf eine ausrei-chende Aufkl344rung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen. 54 Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 26.01.2007 - 4 O 141/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.01.2008 - I-15 U 18/07 -
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