BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 57/10 vom 28. September 2010 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ge344nderte Berufungsbegr374ndungsfrist PatG (1.11.1998) 247 111 Abs. 2 Satz 2; ZPO 247 233 Fa, Fd Kommen aufgrund einer Gesetzes344nderung f374r die Berechnung einer wichtigen, mit einem drohenden Rechtsverlust verbundenen Frist (hier: der Frist zur Be-gr374ndung der Berufung in einer Patentnichtigkeitssache) je nachdem, ob es sich um einen Fall handelt, der altem oder neuem Recht unterliegt, unterschiedliche gesetzliche Regelungen in Betracht, darf der Rechtsanwalt oder Patentanwalt die Fristberechnung nur dann seinem B374ropersonal 374bertragen, wenn er geeignete organisatorische Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass jeweils vor der Fristberechung ermittelt wird, welche gesetzliche Regelung in diesem Fall f374r Beginn und Ablauf der Frist ma337geblich ist. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - X ZR 57/10 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die ver-s344umte Frist zur Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 8. Dezember 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Gr374nde: 1 I. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Pa-tents 0 549 705 (Streitpatents). Mit Urteil vom 8. Dezember 2009 hat das Patentgericht das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 5 f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. Das Ur-teil ist den prozessbevollm344chtigten Patent- und Rechtsanw344lten der Be-klagten am 24. M344rz 2010 zugestellt worden. Dagegen hat die Beklagte am 22. April 2010 Berufung eingelegt. - 3 - Mit bei den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten am 4. Juni 2010 eingegangener gerichtlicher Mitteilung sind diese darauf aufmerk-sam gemacht worden, dass eine Begr374ndung der Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingegangen und daher beabsichtigt sei, das Rechtsmittel durch Beschluss als unzul344ssig zu verwerfen. Am 18. Juni 2010 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist zur Beru-fungsbegr374ndung begehrt und zugleich die Berufung begr374ndet. 2 Die Kl344gerin tritt dem Wiedereinsetzungsantrag entgegen und bit-tet, die Berufung als unzul344ssig zu verwerfen. 3 II. Die Berufung ist zu verwerfen, da die Berufungsbegr374ndungs-schrift nicht innerhalb der Monatsfrist ab Einlegung der Berufung am 22. April 2010 und daher nicht fristgem344337 eingegangen ist (247 111 Abs. 2 Satz 2 PatG in der Fassung vom 1. November 1998 [im Folgenden: 1.11.1998]). Der Beklagten kann auch keine Wiedereinsetzung in die ver-s344umte Frist gew344hrt werden. 4 5 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar statthaft und auch sonst zul344ssig. Insbesondere ist die f374r die Antragstellung auch im Patentnich-tigkeitsverfahren zugrunde zu legende (vgl. Senatsbeschluss vom 13. No-vember 2007 - X ZR 100/07, GRUR 2008, 280 - Mykoplasmennachweis) Frist von einem Monat nach 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingehalten worden. Denn zwischen dem Eingang des Hinweises des Bundesgerichtshofs auf den Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist bei den Prozessbevollm344chtig-ten der Beklagten am 4. Juni 2010 und dem Eingang des Antrags der Be-klagten auf Wiedereinsetzung beim Bundesgerichtshof am 18. Juni 2010 liegt ein k374rzerer Zeitraum. Die Frist ist zudem auch dann gewahrt, wenn - 4 - die Vers344umung der Frist bereits zu einem fr374heren Zeitpunkt h344tte er-kannt werden m374ssen. 2. Die Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsbegr374n-dungsfrist darf jedoch nicht gew344hrt werden. Denn die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten (247 233 ZPO). Es liegt ein der Beklagten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschul-den ihrer Prozessbevollm344chtigten vor. Die Vers344umung der Berufungs-begr374ndungsfrist beruht auf einer fehlerhaften Organisation der Fristbe-rechnung und -374berwachung durch die Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten, welche zur Folge hatte, dass die fehlerhafte Berechung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist durch die damit beauftragte B374rokraft weder ver-hindert noch rechtzeitig bemerkt worden ist. 6 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der prozessbevollm344chtigte Rechts- oder Patentanwalt die Berechnung einfacher und in seinem B374ro gel344ufiger Fristen einem gut ausgebildeten, als zuverl344ssig erprobten und sorgf344ltig 374berwachten Angestellten 374ber-lassen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Ma337nahmen si-cherzustellen, dass die Fristen zuverl344ssig festgehalten und kontrolliert werden. Unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das B374-ropersonal, die Festlegung klarer Zust344ndigkeiten und die zumindest stichprobenartige Kontrolle des Angestellten (s. etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816 und Be-schluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10 Rn. 9). 7 Kommen aufgrund einer Gesetzes344nderung f374r die Berechnung ei-ner wichtigen, mit einem drohenden Rechtsverlust verbundenen Frist - wie der Berufungsbegr374ndungsfrist - je nachdem, ob es sich um einen Fall 8 - 5 - handelt, der altem oder neuem Recht unterliegt, unterschiedliche gesetzli-che Regelungen in Betracht, bedarf es, sofern der Rechtsanwalt oder Pa-tentanwalt nicht jeweils eine Einzelweisung erteilt, zudem geeigneter Vor-kehrungen, die sicherstellen, dass vor der Fristberechung festgestellt wird, welche gesetzliche Regelung f374r Beginn und Ablauf der Frist ma337geblich ist. b) Durch das am 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2521) ist die Frist zur Begr374ndung der Berufung in Patentnich-tigkeitssachen neu geregelt worden. W344hrend nach 247 111 Abs. 2 Satz 2 PatG in der Fassung vom 1. November 1998 (im Folgenden: 1.11.1998) die Frist f374r die Berufungsbegr374ndung einen Monat betr344gt und mit der Einlegung der Berufung beginnt, betr344gt die Frist nach 247 112 Abs. 2 Satz 2 PatG in der seit dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung des Gesetzes drei Monate. Die Frist beginnt nach 247 112 Abs. 2 Satz 3 PatG - entspre-chend der Regelung in 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO - nunmehr mit der Zustel-lung des in vollst344ndiger Form abgefassten Urteils, sp344testens aber mit Ablauf von f374nf Monaten nach der Verk374ndung. Nach 247 147 Abs. 2 PatG sind auf Verfahren wegen Erkl344rung der Nichtigkeit des Patents oder des erg344nzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder R374cknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Verg374tung f374r eine Zwangslizenz, die vor dem 1. Oktober 2009 durch Kla-ge beim Bundespatentgericht eingeleitet wurden, jedoch weiterhin die Vor-schriften des Patentgesetzes in der bis zum 30. September 2009 gelten-den Fassung anzuwenden. 9 Die Neuregelung der Berufungsbegr374ndungsfrist ist somit mit der Gefahr verbunden, dass die Frist vers344umt wird, wenn in einer nach 247 147 10 - 6 - Abs. 2 PatG dem alten Recht unterliegenden Patentnichtigkeitssache die Berufungsbegr374ndungsfrist versehentlich nach neuem Recht berechnet wird. Denn schon wegen der Verl344ngerung der Frist auf drei Monate ab Zustellung des patentgerichtlichen Urteils besteht selbst bei Notierung ei-ner l344ngeren Vorfrist die Gefahr, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist be-reits abgelaufen ist, wenn die Akte dem sachbearbeitenden Rechts- oder Patentanwalt vorgelegt wird und dieser die zutreffende Fristberechnung pr374ft. Da es au337erdem von dem Tag, an dem die Klage beim Patentge-richt eingereicht worden ist, abh344ngt, ob das geltende oder altes Verfah-rensrecht anzuwenden ist, bedarf es zudem der Feststellung des Zeit-punkts der Klageeinreichung und damit der Ermittlung eines Zeitpunkts, der regelm344337ig f374r die Berechnung der Berufungsbegr374ndungsfrist ohne jede Bedeutung ist. Aufgrund dieser Besonderheiten handelt es sich bei der Berufungsbegr374ndungsfrist in Patentnichtigkeitssachen seit dem In-krafttreten des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes um eine Frist, deren Berechung besondere Aufmerksamkeit erfordert. 334berl344sst sie der Rechts- oder Patentanwalt seinem geschulten Personal, muss er dieses nicht nur eingehend 374ber die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen belehren. Er muss auch durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass vor der Fristberechnung zuverl344ssig gepr374ft wird, ob altes oder neu-es Recht anzuwenden ist. c) An solchen Vorkehrungen haben es die Prozessbevollm344chtig-ten der Beklagten fehlen lassen. Dieser Organisationsmangel war mitur-s344chlich daf374r, dass weder vermieden wurde noch auffiel, dass die in der zentralen Fristenabteilung der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten besch344ftigte Mitarbeiterin S. als Frist f374r die Berufungsbegr374ndung nicht wie zutreffend, weil es sich um die Berufung in einem vor dem 1. Oktober 2009 eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren handelte, nach 247 111 11 - 7 - Abs. 2 Satz 2 PatG (1.11.1998) den 24. Mai 2010 (der 22. Mai war ein Samstag), sondern den 24. Juni 2010 errechnete, welches Datum sie dann zusammen mit einer Vorfrist f374r den 24. Mai 2010 in das elektroni-sche Fristen374berwachungssystem "WINPAT" eintrug und der Assistentin des sachbearbeitenden Patentanwalts Dr. H. , Frau D. , mitteil- te, damit diese es zus344tzlich auf der Handakte vermerkte. Die fehlerhafte Handhabung der Fristermittlung hatte wiederum zur Folge, dass die am 24. Mai 2010 ablaufende Berufungsbegr374ndungsfrist durch die Beklagte nicht eingehalten worden ist. Nach dem durch eidesstattliche Versicherungen vom 18. Juni 2010 von Patentanw344ltin Dr. B. , Frau K. und Frau S. glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten erl344uterte zwar Patentanw344ltin Dr. B. bei einer Besprechung am 23. September 2009 Frau S. und Frau K. , die neben Frau S. ebenfalls als Angestellte in der zentralen Fristenabteilung der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten arbeitet, die neuen Regelungen zur Fristenberechnung nach dem Patent-rechtsmodernisierungsgesetz und wies darauf hin, wie die Berufungsbe-gr374ndungsfrist im Nichtigkeitsverfahren zu berechnen sei. Danach sollte in Verfahren, bei denen die Nichtigkeitsklage nach dem 30. September 2009 beim Bundespatentgericht eingereicht worden war, eine Hauptfrist von drei Monaten ab Zustellung des Urteils des Bundespatentgerichts mit ei-ner Vorfrist von einem Monat vor der Hauptfrist notiert werden und in Ver-fahren, bei denen die Einreichung der Nichtigkeitsklage vor dem 1. Okto-ber 2009 erfolgt war, die Berufungsbegr374ndungsfrist wie bisher erst dann notiert werden, wenn der Fristenabteilung das Datum der Einlegung der Berufung von dem sachbearbeitenden Patentanwalt oder dessen Assis-tenten mitgeteilt worden war. 12 - 8 - Damit mag den Angestellten zwar zum einen hinreichend deutlich vermittelt worden sein, dass sie im Kanzleibetrieb k374nftig - und zwar w344h-rend einer nicht unbetr344chtlichen 334bergangszeit - mit zwei unterschiedlich zu berechnenden Berufungsbegr374ndungsfristen konfrontiert sein w374rden, und zum anderen mag damit auch in einer f374r die Kanzleikr344fte hinrei-chend deutlichen Weise festgelegt worden sein, wie die Neuregelung im Kanzleiablauf in fristenrechtlicher Hinsicht 374berhaupt so gehandhabt wer-den sollte, dass eine richtige Notierung der im Einzelfall einschl344gigen Be-rufungsbegr374ndungsfrist sichergestellt war. Die Prozessbevollm344chtigten der Beklagten h344tten jedoch zus344tzlich zu bedenken gehabt, dass mit der Neuregelung die Gefahr einherging, dass versehentlich in nach altem Recht zu berechnenden F344llen die Berufungsbegr374ndungsfrist nach neu-em Recht berechnet w374rde oder umgekehrt, wobei aus in der Natur der 304nderungsregelung liegenden Gr374nden der erstere Fall die besonders gro337e Gefahr eines Rechtsmittelverlusts infolge von Fristvers344umung barg. Dieser Gefahr h344tten die Prozessbevollm344chtigten der Beklagten durch geeignete organisatorische Anweisungen vorbeugen m374ssen. Die den Kanzleikr344ften erteilten Erl344uterungen schlossen jedoch nichts ein, was dieser Gefahr angemessen vorzubeugen geeignet gewesen w344re. Es war nicht durch entsprechende organisatorische Anordnungen daf374r Sorge getragen worden, dass eine Fristberechnung nach neuem Recht nur und erst dann erfolgte, wenn sich die damit befasste Person zuvor vergewis-sert hatte, dass die Klage in dem betreffenden Verfahren nach dem 30. September 2010 eingereicht worden war. 13 d) Das Fehlen solcher Vorkehrungen ist im Streitfall auch nicht deshalb unsch344dlich, weil der sachbearbeitende Patentanwalt eine Ein-zelanweisung zur Fristberechnung erteilt h344tte, deren Beachtung die Wah-rung der Berufungsbegr374ndungsfrist zur Folge gehabt h344tte. Nach den 14 - 9 - durch eidesstattliche Versicherungen vom 18. Juni 2010 von Frau D. und Frau S. glaubhaft gemachten weiteren Darlegungen der Be- klagten unterschrieb Patentanwalt Dr. H. am 22. April 2010 die Be- rufungsschrift gegen das Urteil des Bundespatentgerichts und wies Frau D. m374ndlich an, diese vorab per Telefax und anschlie337end als Origi- nal an den Bundesgerichtshof zu senden, den Eingang der Berufungs-schrift beim Bundesgerichtshof anhand des Telefax-Sendeberichts festzu-stellen und dieses Datum anschlie337end direkt der zentralen Fristenabtei-lung zu 374bermitteln sowie diese anzuweisen, aufgrund des Datums der Berufungseinlegung die Berufungsbegr374ndungsfrist zu errechnen, in das Fristen374berwachungssystem der Kanzlei einzugeben und ihr, Frau D. , zur Notierung in der Handakte mitzuteilen. Diese Anweisung war je- doch nicht hinreichend, um mit der erforderlichen Sicherheit auszuschlie-337en, dass Frau S. die Berufungsbegr374ndungsfrist nach neuem Recht berechnen w374rde. Da Frau S. mit der Anweisung zur Berech- nung der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht zugleich auch die Handakte vorgelegt wurde, hatte sie keine Gelegenheit, dieser zu entnehmen, ob es sich bei dem Verfahren um einen Fall handelte, der nach altem oder neu-em Recht zu beurteilen ist. Zwar ergibt sich aus der eidesstattlichen Versi-cherung von Frau S. vom 18. Juni 2010, dass nicht nur aus der Handakte, sondern auch aus dem elektronischen Fristen374berwachungs-system "WINPAT" ersichtlich war, dass das Nichtigkeitsverfahren bereits im September 2008 beim Bundespatentgericht eingeleitet worden war, mit der Folge, dass die Fristberechnung nach altem Recht zu erfolgen hatte. Frau S. war jedoch weder von Patentanw344ltin Dr. B. bei der allgemeinen Belehrung 374ber die Fristenberechnungen nach Inkrafttreten des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes noch von Patentanwalt Dr. H. angewiesen worden, diese Informationsm366glichkeit zu nut- zen. Der blo337e Umstand, dass Frau D. die Mitarbeiterin der Fristen- - 10 - abteilung anweisen sollte, die Berufungsbegr374ndungsfrist aufgrund des Datums der Berufungseinlegung zu ermitteln, und die darin liegende mit-telbare Information 374ber das in diesem Fall ma337gebliche Recht konnten nicht gew344hrleisten, dass Frau S. auch tats344chlich die Frist nach 247 111 Abs. 2 Satz 2 PatG (1.11.1998) berechnete, zumal nichts daf374r gel-tend gemacht ist, dass Frau D. , die diese Information 374bermitteln soll- te, 374berhaupt 374ber die Bedeutung dieses Details (Berechnung aufgrund des Datums der Berufung) unterrichtet war. e) Dem Erfordernis einer Anweisung oder organisatorischen Vor-kehrung der genannten Art steht schlie337lich auch nicht entgegen, dass nach dem durch einen Auszug aus dem "WINPAT"-Hauptfristenbuch vom 15. November 2009 und der Ablichtung eines Schriftsatzes der Prozess-bevollm344chtigten der Beklagten vom 13. Januar 2010 glaubhaft gemach-ten Vorbringen der Beklagten bereits in zwei von den Prozessbevollm344ch-tigten der Beklagten seit Inkrafttreten der Neuregelung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist am 1. Oktober 2009 eingeleiteten Nichtigkeitsberufungsver-fahren die Frist zutreffend nach 247 111 Abs. 2 Satz 2 PatG (1.11.1998) be-rechnet wurde. Denn das Erfordernis, Vorkehrungen gegen eine fehlerhaf-te Fristberechung zu treffen, entstand mit Inkrafttreten der Neuregelung der Berufungsbegr374ndungsfrist und der sich daraus ergebenden Gefahr einer fehlerhaften Berechnung dieser Frist bei "Altf344llen", und es bestand auch nach der zutreffenden Berechnung der Berufungsbegr374ndungsfrist in 15 - 11 - zwei F344llen noch kein Grund, die Erwartung als hinreichend gesichert an-zusehen, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist bei weiteren "Altf344llen" durch die Angestellten der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten aus-nahmslos fehlerfrei berechnet werde. Meier-Beck Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.12.2009 - 1 Ni 32/08 (EU) -
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