BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 571/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. November 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer arglistigen T344uschung 374ber eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Die Widerklage bezieht sich nicht nur auf den Haust374rwiderruf, sondern hat nach der Auslegung des Berufungsgerichts, gegen die die Kl344ger nichts Beachtliches eingewandt haben, auch die Feststellung der Wirksamkeit des Vorausdarlehensvertrages zum Gegenstand. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt bis 180.000 200. Nobbe M374ller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.02.2007 - 3 O 452/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.11.2007 - 3 U 80/07 -
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