ECLI:DE:BGH:2017:070317BXIZR571.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 571/15 vom 7. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richter innen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin - Schöneberg vom 4. November 2015 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsät zliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den V orschriften des § 15a InsO und des § 270b Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO eine normative Vorgabe für die Frage der zulässigen Dauer eines Überbrückungskredits entnommen hat. Die Frage, ab welcher Laufzeit ein als "Überbr ü- ckungskredit" bezeichnetes Darlehen sitten widrig ist, kann nicht pauschal, sondern nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwü r- digung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den Vertrag kennzeichnenden Umstände beurteilt werden (Senatsurteil vom 12. April 2016 XI ZR 305/14, WM 2016, 10 26 Rn. 42 mwN). Die Grenze zwischen dem, was einer Bank bei Gewährung und Sicherung ihrer Kredite noch erlaubt ist, und dem, was für den re d- lichen Verkehr unerträglich und deshalb sittlich unstatthaft ist, kann deshalb nicht mit Hilfe starrer Fristen gezog en werden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1969 VI ZR 50/68, WM 1970, 399 f.; Weiß/v. Jeinsen, ZIP 2016, 2251, 2253; Längsfeld/Meyer - Löwy/Nardi, WM 2016, 1269, 1273; Knof, EWiR 2016, 313, 314; - 3 - Längsfeld, EWiR 2016, 607, 608; Bettermann/Schulz, BKR 2016, 395) . Ungeachtet dessen ist die Revision nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung rechtsfehlerfrei und o h- ne Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte der Parteien auch auf die selbstständig tragende, von der Beschwerde der Klägerin nicht an gegriffene Begründung gestützt hat, dass es der Klägerin schon bei der Gewährung des ersten Darlehens nicht um die Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses bis zur Kl ä- rung der Sanierungsfähigkeit der V. - Gesellschaften, sondern von vornhe rein um die Bereitstellung von Finanzmitteln gegangen sei, die in einer mittleren Frist bis zum Abschluss der Projekte aus den von ihnen initiierten Bauträgermaßnahmen ein Überleben di e- ser Gesellschaften gewährleisten sollten. Diese tatrichterliche Würdigu ng ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ei n- schließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin d er Klägerin (§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.119.288,61 Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2014 - 38 O 363/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2015 - 24 U 112/14 -
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