BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 57/12 Verkündet am: 22. Oktober 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündlich e Verhandlung vom 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Pamp und die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Celle vom 28. Dezember 2011 aufgeh o- ben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juli 2011 wird zurückgewi e- sen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen . Von Rechts wegen - 3 - T atbestand : Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse (im Folgenden: Beklagte) w e- gen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Aufgrund der Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten zeichnete der Kläger am 26. September 1994 eine B eteiligung an der Immobiliengesel l- schaft O . KG (sog. R . - Fonds ) im Nennwert von 100.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 5.000 DM, die er zum Teil durch ein inzwischen ab gelöstes Darlehen der B e- klagten finanzierte. Nachdem die erwarteten Ausschüttungen des Fonds in den Jahren 1999 und 2000 ausgeblieben waren, nahm der Kläger die Beklagte unter Berufung auf mehrere Beratungsfehler auf Schadensersatz in Höhe des investiert en K a- p i tals einschließlich der für das Darlehen aufgewandten Zins - und Tilgungslei s- tungen und abzüglich erlangter Fondsausschüttungen, insgesamt auf Zahlung von 54.747,82 in Anspruch. Die Klage wu rde vom Landgericht Hannover durch rechtskräftiges Urteil vom 12. März 2002 14 O 1844/01 abgewiesen. Die Fondsgesellschaft wurde inzwischen liquidiert. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger mit der Begründung, die Beklagte habe erlangte Rüc kvergütungen nicht offengelegt, erneut Schaden s- ersatz in Höhe des von ihm investierten Kapitals einschließlich der für das Da r- lehen aufgewandten Beträge und abzüglich erlangter Vorteile. Der Kläger hat hierbei neben den Fondsausschüttungen auch Steuervorte ile und Liquidation s- erlöse in Abzug gebracht und verlangt insgesamt noch 44.457,46 n- sen. 1 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Ber u- fungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagea bweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Über den vom Kläger jetzt geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. März 2002 nicht entschieden worden. Allerdings sei eine Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines recht s- kräftig entschiedenen Vorprozesses identisch sei , unzulässig. Der Streitgege n- stand entspreche nicht dem der Klage zugrundeliegenden materiell - rechtlichen Anspruch, sondern ergebe sich aus dem Antrag un d dem von den Parteien vo r- getragenen Lebenssachverhalt. Zu diesem seien alle Tatsachen zu rechnen, die bei natürlicher Betrachtung zu dem vom Kläger zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehörten. Bei Berücksichtigung dieser Kriterien seien die Streitgegenstände der im Jahr 2001 erhobenen Klage und des jetzigen Prozesses nicht identisch. Grun d- 5 6 7 8 9 10 - 5 - lage der im Jahr 2001 geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei die behauptete Fehlberatung des Klägers über die Rentabilität der Fondsbeteil i- gung gewes en. Die dem jetzigen Prozess zugrunde liegende Frage, ob die B e- klagte dem Kläger den Erhalt von Rückvergütungen verschwiegen habe, sei damals ohne jede Bedeutung gewesen. Die Klage sei auch begründet. Wegen verschwiegener Rückvergütungen hafte die Bekla gte dem Kläger in der geltend gemachten Höhe. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist unzulässig. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Ber u- fung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zu rückzuweisen. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvorausse t- zung - einer neuen Ve rhandlung und Entscheidung über denselben Streitg e- genstand entgegensteht (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschied e- nen Rechtsstreits identisch ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Januar 1985 V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 288 f.; vom 19. November 2003 VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 und vom 13. Januar 2009 XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 16, jeweils mwN). 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des B erufungsgerichts, der Streitgegenstand der vorliegenden Klage sei nicht mit dem Streitgege n- 11 12 13 14 - 6 - stand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hannover vom 12. März 2002 identisch. a) Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand wird durch den Klage antrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kl ä- ger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsache n- komplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehr ens dem Gericht vorträgt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2012 IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell - rechtlichen Ansp rüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten A n- trags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Leben s- sachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Ta t- sachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen kö n- nen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. November 2003 VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 5 1; vom 13. September 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 und vom 25. Oktober 2012 IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, j e- weils mwN). Nach diesen Grundsätzen ist nicht nur das auf Ersatz des investierten Kapitals abzüglich erlangter Vorteile gerich tete Rechtsschutzbegehren, das g e- genüber dem Vorprozess lediglich um weitere Vorteile gemindert und wegen der Liquidation der Fondsgesellschaft nicht mehr unter den Vorbehalt der Zug 15 16 - 7 - um Zug anzubietenden Übertragung der Beteiligung gestellt wurde, sondern auch der vom Kläger vorgetragene Anspruchsgrund, aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet, mit dem Vorprozess identisch. Der Kläger stützt sein Rechts schutz begehren wie bereits im Vorprozess auf die vermeintlich unzureichende Beratung und Aufklärun g durch den Mita r- beiter H . der Beklagten in den der Anlageentscheidung bezüglich R . - F onds vorausgegangenen Beratungsgesprächen. Allein die Ergänzung dieses aus dem Vorprozess bekannten Tatsachenvortrags durch den Umstand, dass Rückvergütunge n nicht offenbart wurden, ändert den bereits im Vorpr o- zess zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht in seinem Kerngehalt und begründet deshalb keinen neuen Streitgegenstand. Die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung stellt bei n a- türlich er Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in ei n- zelne Aufklärungs - und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespalten werden kann (so auch OLG München, Urteil vom 22. April 2013 19 U 4963/12, nicht ver öffentlicht, Umdruck S. 5 ff.; Wolff, WuB I G 1. Anlageberatung 9.12; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2010 23 U 243/08, Umdruck S. 12 f.; a.A. wohl noch OLG München, WM 2008, 581, 588). Der vom Anleger im Schaden s ersatzprozess wegen unzu reichender Au f- klärung und Beratung zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang wird, una b- hängig von den konkret vorgeworfenen Aufklärungs - oder Beratungsmängeln, vielmehr durch die Gesamtumstände der Beratungssituation gekennzeichnet (vgl. auch BGH, Urteile v om 17. März 1995 V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1206 und vom 25. Oktober 2012 IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 11. November 1994 V ZR 46/93, WM 1995, 266, 267). Die 17 18 19 - 8 - vom Berater erteilten oder gar unterlassenen Informationen s tellen keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile der einheitlich zu b e- trachtenden Beratung dar. Ob dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Kap i- talanlage vermittelt worden ist oder nicht, kann auch nur aufgrund einer Z u- sammenschau der ve rschiedenen Informationen des Beraters während der g e- samten Beratung beurteilt werden (vgl. zu Prospektangaben Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23 mwN). Der Berater kann insbesondere im Verlauf der Beratung unzutreffende Angaben berichtigen oder unzureichende Informationen präzisieren. Schließlich hängen die aufkl ä- rungspflichtigen Umstände und eine anlegergerechte Empfehlung auch von den Angaben des Anlegers während des gesamten Verlaufs der Beratung ab. Die Annahme verschiedener Streitgegenstände je nachdem, welchen Vorwurf der Anleger erhebt, führte daher nicht nur zu einer unnatürlichen Au f- spaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, sondern wäre auch mit den mit dem Institut der Rechtskraft verfolgten Zielen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34) nicht zu vereinbaren. Der Anleger könnte die vermeintlich unz u- reichende Aufklärung und Beratung durch den Anlageberater durch die bloße Ergän zung einzelner Tatsachen oder vermeintlich aufklärungspflichtiger Risiken bei ansonsten unverändertem Geschehensablauf wiederholt zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren machen. Gegenstand jedes neuen Prozesses und etw a- iger Beweisaufnahmen wäre wiederholt d er Inhalt der (gesamten) Beratung. b) Dass die Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen für den Vorpr o- zess "ohne jede Bedeutung" war, rechtfertigt, entgegen der Auffassung des B e- rufungsgerichts, nicht die Annahme gesonderter Streitgegenstände. 20 21 - 9 - Der zur Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Anspruch s- grund geht über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Anspruch s- grundlage ausfüllen, hinaus. Die Parteien bestimmen zwar über den zur En t- scheidung gestellten Sachverhalt (Beibringungsgrund satz). Es können deshalb nicht alle Tatsachen zum Klagegrund gerechnet werden, die das konkrete Rechts s chutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag des Klägers aber nicht einmal angedeutet sind und von seinem Standpunkt aus auch nicht vorgetragen werden mussten (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 und vom 25. Oktober 2012 IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 21). Die Parteien können den Streitgegenstand durch Gestaltung i h- res Vortrags jedoch nicht bewusst oder unbewusst willkürlich begrenzen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 und vom 27. September 2011 II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21). Von der Rechtskraft werden daher sämtliche materiell - rechtlichen Ansprüche e r- fa sst, die sich im Rahmen des Antrags aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteile vom 27. September 2011 II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21 und vom 25. Oktober 2012 IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15), unabhängig davon, ob sämtliche rechtserhe b- lichen Tatsachen des Lebensvorgangs vorgetragen werden (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 f.; vom 17. März 1995 V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1205 f. und vom 27. September 2011 II ZR 221/09, W M 2011, 2223 Rn. 21). Sofern das materielle Recht zusammentreffende Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, kann das zwar im Einzelfall bei der Bestimmung des Streitgege n- standes berücks ichtigt werden (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1993 III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit nicht in BGHZ 122, 363 abgedruckt; vom 11. Juli 1996 III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152 und vom 24. Januar 2013 22 23 - 10 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13). Ob die Bank Aufklärungs - oder Ber a- tungspflichten verletzt hat, lässt sich jedoch, wie ausgeführt, nur aufgrund einer Betrachtung der Gesamtumstände der Beratung beurteilen, ohne dass sich di e- se in selbständige Geschehensabläufe aufspalten ließe. Verschiedene Aufkl ä- ru ngs - und Beratungsdefizite sind deshalb zwar gegebenenfalls einer eige n- ständigen materiell - rechtlichen Bewertung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19) und können jeweils für sich den Schadensersatzanspruch begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 III ZR 186/10, NJW - RR 2012, 111 Rn. 9 aE), bleiben aber dennoch Bestandteil eines in tatsächlicher Hinsicht einheitlichen L e- bensvorgangs. c) Die Revisionserwiderung beruft sich für ihre gegenteil ige Auffassung ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 (VII ZR 46/07, VersR 2008 , 942 Rn. 16 und 19). Danach steht die Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen Nichtausführung e iner Ausführungsplanung einer Klage auf Ersatz de s- selben Schadens wegen Fehlern bei der gesondert zu beurteilenden Entwurf s- planung, Bauüberwachung und Abnahme des Bauwerks dann nicht entgegen, wenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, da ss au s- schließlich die fehlende Ausführungsplanung Gegenstand des Rechtsstreits war. Davon unterscheidet der vorliegende Fall sich grundlegend. Hier fehlt es an einer ausdrücklichen Beschränkung des ersten Rechtsstreits auf eine b e- stimmte Pflichtverletzung. Außerdem betreffen die im Urteil vom 24. Januar 2008 (VII ZR 46/07, VersR 2008 , 942 Rn. 16 und 19) behandelten Pflichtverle t- zungen in zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Stadien der Tätigkeit des Arch i- te k ten, während im vorliegenden Fall sämtliche der be klagten Bank vorgewo r- fene Pflichtverletzungen in einem Beratungsgespräch, das einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, erfolgt sein sollen. Aus diesen Gründen besteht auch 24 - 11 - kein Anlass zu der von der Revisionserwiderung angeregten Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2008 (IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24) steht der Annahme eines einheitlichen Streitgege n- stands ebenfalls nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort zwar das Fehlverhalten des Rechtsanwalts bei der Empfehlung der Klageerhebung als gesonderten Streitgegenstand beurteilt, der weder das Fehlverhalten bei der inhaltlichen Abfassung der Klage noch die (unterlassene) Empfehlung zur Ei n- legung von Rechtsmitteln umf asse. Anders als vorliegend betrafen diese Pflichtverletzungen jedoch verschiedene Verfahrensstadien und damit sel b- ständige Geschehensabläufe. d ) Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum geso n- de r ten Verjährungsbeginn von Schadensersatzansp rüchen, die auf mehrere abgrenzbare Aufklärungs - oder Beratungsfehler gestützt werden (vgl. BGH, U r- teile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 16 f.; vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 14; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 13 und vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, WM 2011, 792 Rn. 13), folgt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts anderes. Der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB unterliegt der materiell - rechtliche Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB (MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 194 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 194 Rn. 2; Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8). Der von der Rechtskraft erfasste Strei t- gegenstand ist dagegen nicht ein bestimmter materiell - rechtlic her Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufg e- fas s te eigenständige prozessuale Anspruch (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober 25 26 27 - 12 - 2012 - IX ZR 207/11, WM 20 12, 2242 Rn. 14 mwN). Der Streitgegenstand kann daher mehrere materiell - rechtliche Ansprüche umfassen (Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8), die grundsätzlich jeweils eigenständiger Verjährung unterliegen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 12 . Dezember 1991 I ZR 212/89, BGHZ 116, 297, 300 und vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91, BGHZ 119, 35, 41 sowie MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 195 Rn. 46 ff. mwN). Aus dem materiell - rechtlichen Institut der Anspruchsverjährung können deshalb keine Rüc kschlüsse auf den prozessualen Streitgegenstand gezogen werden. e ) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur beschränkten Rev i- sionszulassung rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k ann die Zulassung der Revision zwar auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadense r- satzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverle t- zungen beschränkt werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 f. s owie Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f. und vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 6). D a- raus folgt jedoch, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, nicht, dass jede einzelne Pflichtverletzung einen gesond erten Streitgegenstand b e- gründet. Der Bundesgerichtshof hat die wirksame Beschränkung der Revision s- zulassung ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, dass verschiedene Streitgegenstände vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 aE). Darüber hinaus hatte der Bundesgerichtshof bereits für die Revisionszulassung nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. die Beschränkung auf Teile eines einheitlichen prozessualen Anspruchs gebilligt (BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 154 f. und vom 7. Juli 1983 28 29 - 13 - - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 sowie Beschluss vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78, NJW 1979, 767). Ähnlich wie beim Teilurteil, dessen Voraussetzungen fre ilich nicht vorliegen müssen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE und vom 7. Juni 2011 - VI Z R 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 aE ), ist Voraussetzung der beschränkten Revisionszula s- sung lediglich die Selbständigkeit eines Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übr i- gen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 sowie B e- schlüsse vom 16. Dezember 2010 III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4). Wie sich aus § 301 - 14 - Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO ergibt, hängt selbst der Erlass eines Teilurteils nicht von der Mehrheit der prozessualen Ansprüche ab (vgl. MünchKomm/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 301 Rn. 6 mwN). Die Voraussetzungen einer beschränkten R e- visionszulassung g ehen darüber nicht hinaus. Wiechers Joeres Ellenberger Pamp Menges Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 27.07.2011 - 11 O 280/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.12.2011 - 3 U 173/11 -
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